Er hat vorgetragen, er habe die beiden Kühe dem Beklagten auf dem Schlacht viehmarkt iw der dort jeden Freitag stattfinde und auf dem nur Schlachttiere gehandelt würden, verkauft<> Der Kläger habe daher wissen müssen, daß es sich bei den beiden Tie*-ren um Schlachtvieh gehandelt habe, zu demal sie auch zu einem Schiachtviehpreis und ohne die grüneamtstierärztliche Bescheinigung über Brucellosefreiheit verkauft worden seienQ Der Kläger habe deshalb damit rechnen müssen, daß die Tiere mit Brucellose behaftet seien, und er habe auf eigene Gefahr gehandelt, wenn er die Tiere als Nutzvieh in seinen Viehbestand eingereiht habedm übrigen habe der Kläger im Februar 1959 noch keinen anerkannten brucellosefreien Viehbestand gehabt» Es sei daher nicht nachweisbar, daß sein Viehbestand durch die vom Beklagten gekaufte Kuh verseucht worden sei, Der Kläger hat entgegnet, der Schlachtviehmarkt in sei kein amtlich anerkannter Schlachtviehmarkt und finde auf der Verladerampe am Bahnhof statt, während die beiden vom Beklagten gekauften Kühe nicht dort gestanden hätten, sondern bei der Viehwaage auf dem Grundstück des Kaufmanns van Er habe daher davon ausgehen können, daß es sich bei den beiden Kühen nicht um Schlachtvieh gehandelt habe, zu demal sie hoch« tragend gewesen seien und ihr Preis von zusammen 1 750 DM kein Preis für Schlachtvieh, sondern für Nutzvieh sei. a) Sie meint, die Verordnung des Regierungspräsidenten in Aurich vom 27 * 1o1958, deren Geltungsbereich sich nicht Uber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, enthalte revisibles Recht, weil sie aufgrund des Viehseuchengesetzes, also eines Bundesgesetzes, erlassen worden sei und lediglich eine Konkretisierung der gemäß § 17 a dieses Gesetzes bereits im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen enthalte. Kann danach die Revision gemäß § 549 ZPO auf die Verletzung der Verordnung des Regierungspräsidenten nicht gestützt werden, so sind auch Rügen aus § 286 ZPO nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen, das vom Standpunkt seiner Auslegung des irrevisiblen Rechts erheblich ist, übergangen (BGHZ 3, 342,347)* b) Vergeblich zieht die Revision die Auffassung das Berufungsgerichts in Zweifel, der Beklagte habe die brucellosekranke Kühe zu demindest fahrlässig entgegen § 5 Abs* 1 der Verordnung0 vom 8*10*1956 nicht zur Schlachtung, sondern als Nutztier abgegeben * Sie weist darauf hin, daß unstreitig der Beklagte die Kuh ausdrücklich weder zu Nutz- oder Zuchtzwecken noch zur Schlachtung verkauft hatddr.: Sie stehen - ebenso wie das von der Revision geltend gemachte Pehlen des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses — der in freier Würdigung gewonnen Überzeugung des Tatrichters nicht entgegen, der Beklagte habe, als er die Kuh auf den Hof des Klagers bringen ließ, damit gerechnet, daß dieser sie nicht schlachten werde. Auch wenn der Kläger, wie die Revision geltend macht, die Kuh nur kaufte, um sie auf seinem Hofe kalben zu lassen, so lag darin bereits ein Erwerb zu Nutz- oder Zuchtzwecken, Pie Abgabe der brucellosekranken Kuh zu diesem Zweck begründete in nicht geringem Maße die Gefahr der Verschleppung der Seuche, verstieß- also gegen Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 8.10.1956. c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten über-gangen, der Kläger habe sich auch als Viehhändler betätigt, auf dem Schlachtviehmarkt in NflHB laufend Schlachtvieh gekauft und dies des öfteren durch den Zeugen auf seinen Hof bringen lassen. Dieses Vorbringen, als wahr unterstellt, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern, der Beklagte habe damit gerechnet, daß der Kläger die von ihm gekaufte und auf seinen Hof verbrachte Kuh nicht schlachten, sondern zu demindest bis nach ihrem Abkalben auf seinem Hof behalten werde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Viehbestand des Klägers seuchenfrei war, als der Beklagte die Kuh auf dessen Hof bringen ließ, wird von der Revision nicht angegriffen. Der Beklagte hat somit die Kuh, von der er wußte oder zu demindest wissen mußte, daß sie brucellosekrank war, in einen seuchenfreien Viehbestand abgegeben, mit dessen Seuchenfreiheit er auch, wie bereits dargelegt, rechnen mußte. Oktober 1956 nicht berufen, weil er selbst unter erheblicher Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und zu demindest in gleichem Maße wie der Beklagte gegen diese verstoßen habe; als Besitzer eines großen Viehbestandes und als Viehhändler habe er wissen müssen, daß jedes auf dem Schlachtviehmarkt erworbene Rind als seuchenverdächtig gelten müsse. Diese Erwägung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zwar geeignet, ein Mitverschulden de3 Klägers zu begründen, vermag aber nicht die Haftung des Beklagten für den von ihm schuldhaft begangenen Verstoß gegen das Gesetz völlig auszuschließen. Weil, wie sich aus dem Gesägten ergibt, alle Verfahrensrügen der Revision unbegründet sind, ist auch die Auslegung des § 2 Ir. 2 der Verordnung des Regierungspräsidenten vom 27.1.1958 durch das Berufungsgericht nach § 562 ZPO $ie vision bindend.
2183 093 VI ZH 316/62 Verkündet am 24c März 1964 Romackcr,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o 1 je e s In dem Rechtsstreit des Viehkaufmanns Gerd Kreis - Prozeßbevollmächtigter: und Rechtsanwalt Pr, rs. ge gen den Landwirt Meinhard Kreis und Revisionsbekla - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« hat der V2U Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die%mündliche Verhandlung vom 24« März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer3 Pro Pfretzachner und Pr« Nüßgens für R e c h t erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27c März 1962 wird zurückgewiesen« Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 13» Februar 1959» einem Freitag, in dem Beklagten zwei hochtragende Kühe, von denen die eine an Brucellose erkrankt war. Br verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil durch die erkrankte Kuh sein bis dahin brucellosefreier Bestand von 60 Rindern verseucht worden sei und er deshalb seinen gesamten Viehbestand zur Schlachtung habe verkaufen müssen, um wieder einen seuchenfreien Bestand zu bekommen Q Dadurch sei ihm ein Schaden von 18 »000 DM ent st an den. Er hat mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, er habe die beiden Kühe dem Beklagten auf dem Schlacht viehmarkt iw der dort jeden Freitag stattfinde und auf dem nur Schlachttiere gehandelt würden, verkauft<> Der Kläger habe daher wissen müssen, daß es sich bei den beiden Tie*-ren um Schlachtvieh gehandelt habe, zu demal sie auch zu einem Schiachtviehpreis und ohne die grüneamtstierärztliche Bescheinigung über Brucellosefreiheit verkauft worden seienQ Der Kläger habe deshalb damit rechnen müssen, daß die Tiere mit Brucellose behaftet seien, und er habe auf eigene Gefahr gehandelt, wenn er die Tiere als Nutzvieh in seinen Viehbestand eingereiht habedm übrigen habe der Kläger im Februar 1959 noch keinen anerkannten brucellosefreien Viehbestand gehabt» Es sei daher nicht nachweisbar, daß sein Viehbestand durch die vom Beklagten gekaufte Kuh verseucht worden sei, Der Kläger hat entgegnet, der Schlachtviehmarkt in sei kein amtlich anerkannter Schlachtviehmarkt und finde auf ~ 5 - der Verladerampe am Bahnhof statt, während die beiden vom Beklagten gekauften Kühe nicht dort gestanden hätten, sondern bei der Viehwaage auf dem Grundstück des Kaufmanns van Er habe daher davon ausgehen können, daß es sich bei den beiden Kühen nicht um Schlachtvieh gehandelt habe, zu demal sie hoch« tragend gewesen seien und ihr Preis von zusammen 1 750 DM kein Preis für Schlachtvieh, sondern für Nutzvieh sei. Der Beklagte habe auch gewußt, daß der Kläger die beiden Kühe als Nutzvieh habe verwenden wollen, weil er sie vereinbarungsgemäß auf den Hof des Klägers nach Hatzu dem habe bringen lassen, und weil hochtragende Kühe grundsätzlich keine Schiachttiere seien» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte ohne Verschulden habe annehraen können, der Kläger wolle die beiden Kühe als Schlachtvieh kaufen„ Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe; io Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums des Klägers sowie aus .§ 823 Abs. 2 BGB, weil er zu demindest fahrlässig gegen Schutzgesetze verstoßen habe, nämlich gegen § 5 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zu dem Schutze gegen die Brucellose (seuchenhaftes Verkalben) der Rinder vom 8. Oktober 1956 (Nds° GV0B1 1956, 199) sowie gegen § 2 Nr. 2 der Verordnung des Re« gierungspräsidenten in Aurich zu dem Schutze gegen die Brucellose des Rindes vom 27» Januar 1958 (Amtsbl. der Regierung in Aurich So 11)o Es führt aus, unbestritten habe die eine der vom Beklagten an den Kläger verkauften Kühe aus einem brucelloseversuchten Bestände gestammt, sei an Brucellose erkrankt gewesen und dem Beklagten als Schlachttier verkauft wordene, Nach § 5 Abs«, 1 der Verordnung vom 8, Oktober 1956 habe die Kuh daher nur in andere verseuchte Bestände oder zur Schlachtung abgegeben werden dürfen» Gemäß § 2 Nr» 2 der Verordnung vom 27» Januar 1958 dürften im Regierungsbezirk Aurich, der durch § 1 der Verordnung zu dem Schutzgebiet erklärt worden sei, nur brucellosefreie Rinder aus amtlich als brucellosefrei anerkannten Beständen zu Nutz- und Zuchtzwecken abgegeben werden» Gegen beide Verordnungen habe der Beklagte verstoßen« Er habe d&e beiden Kühe nach dem Verkauf an den Kläger mit seinem Lastwagen auf dessen Hof bringen lassen« Da der Kläger Landwirt und kein Schlachter sei, sei offensichtlich oder zu demindest anzunehmen gewesen, daß die Kuh nicht zur Schlachtung auf seinen Hof habe gebracht werden sollen» Jedenfalls hätten dem Beklagten danach Bedenken kommen müssen, ob er die Kuh an den Kläger zu Schlachtzwecken "abgab”» Bas gelte umso mehr, als die Kuh unstreitig nicht nach Gewicht verkauft worden sei, wie es bei Schlachttieren allgemein üblich sei, und unstreitig hochtragend gewesen sei» Ber Beklagte habe selbst vorgetragen, der Kläger habe mit dem Erwerb der Kuli zusätzlich ein Kalb erhalten, da diese ganz kurz vor dem Kalben gestanden habe« Banach habe er selbst damit gerechnet, daß der Kläger die Kuh nicht schlachten werde» Er könne Mich nicht darauf berufen, daß die Kuh auf dem Schlachtviehmarkt verkauft worden sei; donn selbst wenn freitags in Neermoor nur Schlachtvieh gehandelt worden sei, so habe er unter den dargelegten Umständen doch damit rechnen müssen, daß der Kläger die Kuh nicht zu Schlachtzwecken erwerben wollte. Er habe auch damit rechnen müssen, daß er die Kuh in einen seuchenfreien Bestand abgab. Bas folge schon daraus, daß der Bezirk Aurich zu dem Schutzgebiet erklärt sei und danach mindestens 2/3 der Viehbestände amtlich als seuchenfrei festgestellt seien ( § 17 a des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 23*8.1956 BGBl I S. 743)» Der Bestand des Klägers sei tatsächlich brucellosefrei gewesen. Ber Beklagte habe danach fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Oktober 1956 verstoßen. Bie Vorschrift des § 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27* Januar 1958 habe er bereits dadurch verletzt, daß er die brucellosekranke Kuh innerhalb des Schutzgebietes überhaupt zu Zuchtzwecken abgegeben habe. 2. Biese Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffene a) Sie meint, die Verordnung des Regierungspräsidenten in Aurich vom 27 * 1o1958, deren Geltungsbereich sich nicht Uber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, enthalte revisibles Recht, weil sie aufgrund des Viehseuchengesetzes, also eines Bundesgesetzes, erlassen worden sei und lediglich eine Konkretisierung der gemäß § 17 a dieses Gesetzes bereits im Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen enthalte. Bern kann nicht gefolgt werden. Bas Viehseuchengesetz umschreibt in den §§17 ff lediglich allgemein die Maßnahmen, die zu dem Schutz gegen die Gefährdung der Viehbestände durch Viehseuchen aller Art angeordnet werden können. Es schreibt aber selbst derartige Maßnahmen nicht vor, sondern ermächtigt in § 79 Abs. 2 die obersten Landesbehörden und die höheren Polizeibehörden, die nach den §§ 16-30 zulässigen Maßregeln innerhalb der Schranken dieses Gesetzes anzuordnen. Badurch, daß der Regierungspräsident von dieser Ermächtigung Gebrauch machte, hat die auf §§ 17 ff, 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes gestützte Verordnung vom 27* Januar 1958 nicht den Charakter revisiblen Bundesrechts erhalten. Bi'e ange- 6 führten Vorschriften des Viehseuchengesetzes stellen lediglich die für den Erlaß einer jeden Rechtsverordnung unentbehrliche gesetzliche Ermächtigung dar* Kann danach die Revision gemäß § 549 ZPO auf die Verletzung der Verordnung des Regierungspräsidenten nicht gestützt werden, so sind auch Rügen aus § 286 ZPO nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen, das vom Standpunkt seiner Auslegung des irrevisiblen Rechts erheblich ist, übergangen (BGHZ 3, 342,347)* Wieweit hiernach die von der Revision angebrachten Ver-fahrensrügen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung vom 27* Januar 1958 ausgeschlossen sind, kann indes dahinstehen, da der Beklagte auch wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung vom 8*10*1956 haftet, außerdem wie noch darzulegen ist, sämtliche Verfahrensrügen, die sich gleichermaßen auf die Anwendung beider Verordnungen beziehen, unbegründet sind* b) Vergeblich zieht die Revision die Auffassung das Berufungsgerichts in Zweifel, der Beklagte habe die brucellosekranke Kühe zu demindest fahrlässig entgegen § 5 Abs* 1 der Verordnung0 vom 8*10*1956 nicht zur Schlachtung, sondern als Nutztier abgegeben * Sie weist darauf hin, daß unstreitig der Beklagte die Kuh ausdrücklich weder zu Nutz- oder Zuchtzwecken noch zur Schlachtung verkauft hatddr.: iw l,Aus den gesamten UmständO|j, so meint sie, ergebe sich, dai/^uh zu Schlachtzwecken verkauft worden sei * Der Verkauf sei auf dem Schlachtviehmarkt erfolgt; selbst brucellosefreies Vieh gelte aber allein durch den Auftrieb auf dem Schlachthof als brucelloseverdächtig und verliere seine Eigenschaft als brucellosefrei* Wer Vieh auf dem Schlachtviehmarkt kaufe, könne daher nicht annehmen. daß es als Jfutz- oder Zuchtvieh verkauft werde. Pas Berufungsgericht hat alle diese Gesichtspunkte ausdrücklich erörtert. Sie stehen - ebenso wie das von der Revision geltend gemachte Pehlen des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses — der in freier Würdigung gewonnen Überzeugung des Tatrichters nicht entgegen, der Beklagte habe, als er die Kuh auf den Hof des Klagers bringen ließ, damit gerechnet, daß dieser sie nicht schlachten werde. Auch wenn der Kläger, wie die Revision geltend macht, die Kuh nur kaufte, um sie auf seinem Hofe kalben zu lassen, so lag darin bereits ein Erwerb zu Nutz- oder Zuchtzwecken, Pie Abgabe der brucellosekranken Kuh zu diesem Zweck begründete in nicht geringem Maße die Gefahr der Verschleppung der Seuche, verstieß- also gegen Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 8.10.1956. c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten über-gangen, der Kläger habe sich auch als Viehhändler betätigt, auf dem Schlachtviehmarkt in NflHB laufend Schlachtvieh gekauft und dies des öfteren durch den Zeugen auf seinen Hof bringen lassen. Per Beklagte hat hierzu weiter vorgetragen, der Kläger habe sich in jedem Jahr wahllos im Herbst und Frühjahr Vieh zusamraengekauft, um es ein Jahr später wieder abzusetzen; so gesehen, sei er kein Bauer, sondern eher Viehhändler. Dieses Vorbringen, als wahr unterstellt, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern, der Beklagte habe damit gerechnet, daß der Kläger die von ihm gekaufte und auf seinen Hof verbrachte Kuh nicht schlachten, sondern zu demindest bis nach ihrem Abkalben auf seinem Hof behalten werde. Pas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung der vom Beklagten hierzu benannten M d) Die Revision "beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsge^ rieht habe nicht die Kenntnis des Beklagten festgestellt, daß die dem Kläger verkaufte Kuh brucellosekrank war. Einmal kommt es auf das positive Wissen des Beklagten von der Erkrankung der Kuh nicht an, weil bereits fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das Schutzgesetz seine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB begründet» Aus seinem eigenen Vorbringen, er habe irrtümlich angenommen, die Kuh an den Schlächter abgegeben zu haben, ergibt sich aber, daß ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durfte ihm dieser Irrtum hinsichtlich der, wie er zugibt, gerade zuvor als brucel-losekrank gekauften Kuh nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht geht zudem ersichtlich davon aus, daß de|ö Beklagten die Erkrankung der Kuh bekannt war. Es folgert das in einwandfreier Würdigung aus seinem eigenen Vorbringen: Bis zur Beweisaufnahme hatte er bestritten, die Kuh auf den Hof des Klägers verbracht zu haben, und hinzugefügt, er würde sich in sein eigenes Fleisch geschnitten haben, wenn er in Kenntnis der Viehseuchenbestimmungen den Transport der Kuh zu dem Hof des Klägers zugesagt hätte. 3. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Viehbestand des Klägers seuchenfrei war, als der Beklagte die Kuh auf dessen Hof bringen ließ, wird von der Revision nicht angegriffen. Der Beklagte hat somit die Kuh, von der er wußte oder zu demindest wissen mußte, daß sie brucellosekrank war, in einen seuchenfreien Viehbestand abgegeben, mit dessen Seuchenfreiheit er auch, wie bereits dargelegt, rechnen mußte. Er hat außerdem damit gerechnet, daß die Kuh nicht zu dem Schlachten, sondern zu Nutzzwecken verwandt werden würde. Er hat somit, wie daö Berufungsgericht zutreffend annimmt, fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 der Hiedersäcihsischen Verordnung vom 8.10.1956, die ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist, verstoßen. - 9 ~ 4. Bas Berufungsgericht bejaht mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. 5° Die Revision meint, der Kläger könne sich auf den Schutzcharakter der Verordnung vom 8. Oktober 1956 nicht berufen, weil er selbst unter erheblicher Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und zu demindest in gleichem Maße wie der Beklagte gegen diese verstoßen habe; als Besitzer eines großen Viehbestandes und als Viehhändler habe er wissen müssen, daß jedes auf dem Schlachtviehmarkt erworbene Rind als seuchenverdächtig gelten müsse. Diese Erwägung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zwar geeignet, ein Mitverschulden de3 Klägers zu begründen, vermag aber nicht die Haftung des Beklagten für den von ihm schuldhaft begangenen Verstoß gegen das Gesetz völlig auszuschließen. Der Beklagte haftet danach gemäß § 825 Abs. 2 BOB i.V. mit § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 8.10.1956 für den Schaden des Klägers. Weil, wie sich aus dem Gesägten ergibt, alle Verfahrensrügen der Revision unbegründet sind, ist auch die Auslegung des § 2 Ir. 2 der Verordnung des Regierungspräsidenten vom 27.1.1958 durch das Berufungsgericht nach § 562 ZPO $ie vision bindend. 6. Die Schadensabwägung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger aufgrund seines Mitverschuldens die Hälfte seines Schadens anlastet, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Seine eingehenden Ausführungen, in denen es das Verschulden beider Seiten würdigt, lassen keinen Raum für die Annahme, es habe dabei wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Wi Die Revision zurückzuweisen. Engels Dr* war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO Hanebeck Heinrich Meyer Die Bundesrichter Pfretzsehner und Dr» Nüßgens sind beurlaubt *