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BGH · VI ZR 316/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 316/07

Mai 2008 gegen die Festsetzung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Beschluss des erkennenden Senats vom 6. b) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; vgl.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
VersRDüsseldorfBeschlußBeschwerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 316/07
vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
a)	Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Beklagten vom 27. Mai 2008 gegen die Festsetzung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gibt.
b)	Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869; vom 14. September 2004 - VI ZR 11/04 - n.v.; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - VersR 1981, 160; vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris).
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2006 - 24 C 8481/99 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - 20 S 13/07 -