"Eine Zeitschrift der GdED wird abgeschrieben", Auf dieses Antwortschreiben hat die Klägerin im Wege der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Widerruf der in der Zeitschrift "Der deutsche Eisenbahner" über die Klägerin aufge-^ stellten Behauptung in der nächsten Nummer dieser Zeitschrift verlangt. 1• Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit doffl Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß der von den Beklagten in der Zeitschrift "Der deutsche Eisenbahner” gegen' die Klägerin erhobene Vorwurf des geistigen Piebstahls geeignet war, deren Ansehen in dem großen Leserkreis dieser.‘Zeitschrift Der erhobene Vorwurf sei auch unwahr< Die Klägerin selbst habe nicht einen einzigen Satz aus einer Zeitschrift der Erstbeklag-ten übernommen und als ihre eigene Meinung verbreitet. November 1954 der Vorwurf des geistigen Piebstahls bhne jede Bezugnahme auf das vorausgegangene Flugblatt oder den dort dargestellten Einzelvorgang ganz allgemein erhoben und damit gegenüber dem Inhalt des Flugblattes eine ganz neue selbständige Behauptung aufgestellte worden ist; ferner, daß der Sinn dieses Vorwurfs durch die Erläuterung "die Zeitschriften der GKDEP werden abgeschrieben T-’c^fo. und* ihr Inhalt als i eigene* ’Meinung ver öff ent licht ,r.'^euch dem einfachen Beser verständlich gemacht wurde, so daß ihm die Ehrenrührigkeit des Vorwurfs nicht verborgen bleiben konnte. Es steht im übrigen entgegen der Meinung der Revision durchaus nicht fest, daß jeder Beser der in Frage stehenden Nummer der Zeitschrift "Per deutsche Eisenbahner" vorher das erwähnte Flugblatt gelesen und in der dort erhobenen Beschuldigung nur eine "summarische Wiederholung des Flugblattinhalts" gesehen hat.* Sie meint überdies, im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestehenden Konkurrenzkampfes, der nicht nur vom satzungsmäßigen Vorstand, sondern vom gesamten "Funktionärskorps" getragen werde, müsse die Klägerin auch die Handlungsweise ihres Fachabteilungsleiters 5 a des Berzirks Regensburg gegen sich gelten lassen, Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Vorwurf des Plagiats gegen die Klägerin selbst erhoben, ist frei von Rechtsirrtum. als solche, nicht gegen einen ihrer Funktionäre gerichtet war und daher vom Leser so verstanden werden mußte, als habe ein vertretungsberechtigtes Organ oder doch eine sonstige führende Persönlichkeit der Gesamtorganisation der Klägerin Zeitschriften: der Erstbeklagten abgeschrieben und das Abgeschriebene als eigene Meinung veröffentlicht. Der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf ist aber, wie die Vordergerichte mit Recht hervorgehoben haben, auch deshalb unwahr, weil er in seiner verallgemeinernden Fassung den Eindruck erweckt, als handle es sich um eine Reihe von 'Plagiatfällen, die sich bis in die Gegenwart hinzögenywc*t> also um ein plan- oder gewohnheitsmäßiges Vorgehen der Klägerin, das nach Auffassung des Berufungsgerichts dahin gedeutet werden müßte, als sei die Führung der Klägerin zur Entwicklung eigener Ideen unfähig. Die Beklagten haben sich vor dem Revisionsgericht zu Unrecht auf § 13 Abs 3 UWG berufen, wonach der ünterlassungs-anspruch nach Abs 1 dieser Vorschrift auch dann gegen den Inhaber des Betriebes begründet ist, wenn die unlauteren Wettbewerbshandlungen von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden. Sie meinen, ebenso wie dann der Betriebs^ inhaber für solche Verfehlungen seiner Angestellten oder Beauftragten gleich welcher Stellung einzustehen habe, müsse sich auch die Klägerin Handlungen eines untergeordneten Funktionärs zurechnen und daher im vorliegenden Falle den Vorwurf des*geistigen Diebstahls gefallen lassen. c) Die Revision sieht sodann eine Verletzung der §§ 1004 BGB, 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Erörterung, ob die angenommene Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin fort dauert, auch angeführt hat, es sei zu be- ^ furchten, daß der Vorwurf des geistigen Diebstahls bei gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen von den Mitgliedern der Erstbeklagten zu dem Schaden der Klägerin aufgegriffen werde. Dem kann nicht beigetreten werden« Wie der UrteilsZusammenhang zweifelsfrei erkennen läßt, wollte das Berufungsgericht mit der angeführten Erwägung nichts anderes sagen, als daß der gegen die Klägerin in der Öffentlichkeit erhobene und bis heute nicht widerrufenes! Vorwurf des Plagiats auch in der Zukunft noch Anlaß und Stoff zu unmittelbaren Angriffen gegen die Klägerin geben könne« Diese Gefahr kennzeichnet nach der zutreffenden Auffassung des Tatrichters die Fortdauer der Beeinträchtig, tigung, dg^ der Artikel der Erstbeklagten für das Ansehen der Klägerin mit sich gebracht hat (vgl BGHZ 10, 104 f)« Dieser Zustand hat mit einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs 1 Satz 2 BGB nichts zu tun« Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der mit der Klage angegriffene Artikel sei den Lesern wegen seiner aufse-heremgendai Überschrift, wegen des gegen die Klägerin als "Konkurrenzverband* gerichteten ehrenrührigen Vorwurfs des Plagiats und wegen der Besonderheiten des Brucks mehr als andere Zeitungsartikel in Erinnerung geblieben, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei. d) Basselbe gilt von der Ansicht des Berufungsgerichts, -zur Beseitigung der noch fortbestehenden Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin sei der Widerruf des Vorwurfs des Plagiats erforderliche Biese Auffassung wird von der Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf bekämpft, daß dann immer noch der zutreffende, von der Klägerin nicht angegriffene Inhalt des Plugblattes "Gewogen - und für gut befunden* bestehen bleibe und bei gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen gegen die Klägerin ausgenutzt werden könne- Wie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargslegt hat, enthält der Zeitungsartikel vom 1, November 19*54 nicht nur eine "zu weitgehende Formulierung" des schon in dem Flugblatt erhobenen Vorwurfs des Plagiats, sondern eine neue selbständige Beschuldigung dieses Inhalts, die sich gegen die Klägerin selbst richtet und ganz allgemein gehalten ist (vgl ^ben a)t Bei
/ /I ZB 315/55 Verkündet 11. Januar 1957 fcomacker, Just.Angest. *ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2351 061 Im Kamen d e ’s Volkes In dem Rechtsstreit I? der Gewerkschaft der EflNHHHPBJ vertreten durch ihren Hauptvorstand, 2p den Radakteur Gerhard 11 beide in Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen. die Gewerks chaf e.V. im ver- treten durch ihren ersten Vorsitzenden, Bundesbahn^ Oberinspektor a.B* August BMHfc in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1957 unter Mitwirkung der. Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Meyer, Martin, Hanebeck und Br, Bode für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 19. Oktober 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt * Von Rechts wegen Tatbestand* 2>ie Klägerin und die Erstbeklagte sind Gewerkschaften der Bundesbahnbediensteten. Der Hauptvorstand der Erstbeklagten gibt die in einer Auflage von 445 000 Stück erscheinende Zeitschrift "Der deutsche Eisenbahner" heraus. Der Zweitbeklagte ist verantwortlicher Schriftleiter dieser Zeitschrift. In der Hr 5 (Mai/Juni) !954 des Fachblattes "Der deutsche Eisenbahner" - "Bau-, Signal- und Fernmeldetechnik" der Erstbeklagten erschien ein Aufsatz über den Beruf des Bottenführers. Aus diesem Aufsatz übernahm der Fachabteilungsleiter 5 a des Bezirks Begensburg der Klägerin drei Sätze nahezu wörtlich in ein Bezirksrundschreiben vom 13 c September 1954, ohne deren Herkunft anzugeben. Daraufhin verbreitete die Erstbeklagte ein Flugblatt mit der Überschrift "Gewogen - und für gut befunden", in dem sie mitteilte, ein Spitzenfunktionär der GDBA (der Klägerin) habe Veröffentlichungen der GdED (der Erstbeklagten ganz einfach abgeschrieben c Anschließend waren die dem Fachblatt der Erst-beklagten e'ntnoinmenen und in dem erwähnten Bezirksrundschreiben wiedergegebenen drei Sätze einander gegenübergestellt. In der Hr 20 der Zeitschrift "Der deutsche Eisenbahner" vom 1 ♦. November 1954 erschien sodann ein gegen die Klägerin gerichteter Artikel, der die Überschrift "Mit ’Windei f und ’Anstand’ gegen GdEd" trug. In diesem Artikel waren mit zwei fettgedruckten Punkten als Blickfang am Satzbeginn folgende Sätze besonders hervorgehobens "Die Beiträge wurden bis zu 33 £ erhöht, die Zeitschriften der GDED werden abgeschrieben (Plagiat nennt man das Juristisch) und ihr Inhalt als eigene Meinung veröffentlicht", Auf die nunmehr von den Anwälten der Klägerin an die Erstbeklagte gerichtete Aufforderung, den Verfasser des Artikels zu nennen und die bindende Erklärung abzugeben, daß die dort aufgestellte Behauptung nicht aufrecht erhalten werde, antwortete der Zweitbeklagte, die Behauptung des Plagiats werde mit der Maßgabe zurUckgenommen, daß es statt der irrtümlich gebrauchten Mehrzahl heißen müsse? "Eine Zeitschrift der GdED wird abgeschrieben", Auf dieses Antwortschreiben hat die Klägerin im Wege der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Widerruf der in der Zeitschrift "Der deutsche Eisenbahner" über die Klägerin aufge-^ stellten Behauptung in der nächsten Nummer dieser Zeitschrift verlangt. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt . Landgericht und Oberlandesgericht haben in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s chei dungsgründe s Das Berufungsgericht hat die Partei- und Prozeßfähigkeit (§§ 50 Abs 2, 51 ZPO) sowie die Sachbefugnis der Erstbeklagten zu Recht bejaht« Soweit sich hinsichtlich der Sachbefugnis aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts etwas anderes ableiten ließe (vgl RGZ 135, 242; 143, 212), schließt sich ihr der erkennende Senat nicht an; er hält insoweit die Ausführungen des LAG Frankfurt/Main in RdA 1950, 427 für zutreffend (vgl auch aus dem Schrifttum Stoll in "Die Reichsge- 4 ~ richtspraxis im deutschen Rechtsleben” 1929? Bd 2 S 55 Siebert in BB 1950, 846 f; Lehmann, Allgemeiner Teil des BOB 9» Aufl. S 438 f; Denecke in JR 1951, 742 f; Haupt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl S 103; Erman, Anm 6 zu § 54 BGB; RGRK 10, Aufl 1953 Anm 6 zu § 54 BGB; Stau, dinger, 11. Aufl 1954 Anm 53 zu § 54 BGB mit weiteren Zitaten). Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. II. 1• Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit doffl Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß der von den Beklagten in der Zeitschrift "Der deutsche Eisenbahner” gegen' die Klägerin erhobene Vorwurf des geistigen Piebstahls geeignet war, deren Ansehen in dem großen Leserkreis dieser.‘Zeitschrift -empfindlich herabzusetzen; denn ein Plagiat - so führt das Berufungsgericht aus - stelle eine schwere Unredlichkeit dar und lasse auch den Schluß auf die Unfähigkeit zur Entwicklung eigener Leistungen zu. Der erhobene Vorwurf sei auch unwahr< Die Klägerin selbst habe nicht einen einzigen Satz aus einer Zeitschrift der Erstbeklag-ten übernommen und als ihre eigene Meinung verbreitet. Erst recht sei dies nicht in dem von den Beklagten in dem genannten Artikel behaupteten Umfang geschehen. Es habe sich vielmehr um einen geringfügigen Mißgriff eines untergeordneten Funktionäre der Klägerin gehandelt, der den gegen diese erhobenen Vorwurf - zu demal in der von den Beklagten gewählten allgemeinen Form * nicht rechtfertige. Wegen der Unwahrheit des Vorwurfs könne den Beklagten nicht zugebilligt werden, daß sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätten (§ 193 StGB). Bas Ansehen der Klägerin - so fährt das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil fort -werde auch jetzt noch beeinträchtigt, obwohl die Veröf- L i. !• < • I * , fentlichung schon längere Zeit zurückliege und der Inhalt von Zeitungen bei den Lesern im allgemeinen rasch in Vergessenheit gerate| denn es handle sich um einen Artikel, der in den zwischen den Parteien bestehenden Konkurrenzkampf unter einer ganz sensationellen Überschrift und mit besonderer Leidenschaft eingegriffen habe und der daher bei allen gewerkschaftlich interessierten Lesern, besonders bei den Punktinären der Erstbeklagten, einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben müsse« Es sei auch zu befürchten, daß der in dem Artikel erhobene Vorwurf des Plagiats bei gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen in den Betrieben von den Mitgliedern der Erstbeklagten zu dem Schaden der Klägerin aufgegriffen werde. Zur Beseitigung der fortdauernden widerrechtlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin sei der Widerruf dieses Vorwurfs notwendig; die Pflicht hierzu ergebe sich für beide Beklagte aus § 1004- BOB, 2, Bie Revision greift diese rechtliche Würdigung mit der Rüge der Verletzung der §§ 286, 551 Ziff 7 ZPO, der §§ 153, 157, 1004 BOB und der§§ 186, 193 StOB an. Sie muß ohne Erfolg bleiben, a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, daß dem mit der Klage beanstandeten Artikel das Plugblatt «Oewogen - und für gut befunden” kurz vorausgegangen sei und der Leser daher den genannten Artikel sofort mit dem Flugblatt in Verbindung gebracht und damit richtig verstanden habe, Rach der Lebenserfahrung habe die Darstellung des Flugblattes mit der wörtlichen Wiedergabe der abgeschriebenen Sätze den einfachen Leser, der nicht wisse, was ein Plagiat sei, weit mehr beeindruckt als der in der Zeitschrift ”l)er deutsche Eisenbahner” gegen die Klägerin erhobene diesbezügliche Vorwurf, Dieser Einwand der Revision scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht die Verbreitung des erwähnten Flugblattes \ als Antwort auf das Bezirksrundschreiben des Fachabteilungsleiters 5 a des Bezirks Regensburg der Klägerin im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt hat. Es er- / scheint ausgeschlossen, daß es diese von ihm selbst angeführte wesentliche Tatsache bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts übersehen hat, Pie Revision verkennt aber auch, daß in dem Artikel vom 1. November 1954 der Vorwurf des geistigen Piebstahls bhne jede Bezugnahme auf das vorausgegangene Flugblatt oder den dort dargestellten Einzelvorgang ganz allgemein erhoben und damit gegenüber dem Inhalt des Flugblattes eine ganz neue selbständige Behauptung aufgestellte worden ist; ferner, daß der Sinn dieses Vorwurfs durch die Erläuterung "die Zeitschriften der GKDEP werden abgeschrieben T-’c^fo. und* ihr Inhalt als i eigene* ’Meinung ver öff ent licht ,r.'^euch dem einfachen Beser verständlich gemacht wurde, so daß ihm die Ehrenrührigkeit des Vorwurfs nicht verborgen bleiben konnte. Es steht im übrigen entgegen der Meinung der Revision durchaus nicht fest, daß jeder Beser der in Frage stehenden Nummer der Zeitschrift "Per deutsche Eisenbahner" vorher das erwähnte Flugblatt gelesen und in der dort erhobenen Beschuldigung nur eine "summarische Wiederholung des Flugblattinhalts" gesehen hat.* b) Pie Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgericht die Beklagten hätten den Vorwurf des Plagiats gegen die Klägerin - nicht nur gegen einen ihrer Funktionäre - erhoben. Sie meint überdies, im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestehenden Konkurrenzkampfes, der nicht nur vom satzungsmäßigen Vorstand, sondern vom gesamten "Funktionärskorps" getragen werde, müsse die Klägerin auch die Handlungsweise ihres Fachabteilungsleiters 5 a des Berzirks Regensburg gegen sich gelten lassen, Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Vorwurf des Plagiats gegen die Klägerin selbst erhoben, ist frei von Rechtsirrtum. Per Zusammenhang des Zeitungsartikels ergibt zweifelsfrei, daß dieser Vorwurf ebenso wie die übrigen dort aufgestellten Behauptungen £3gen die Klägerin als solche, nicht gegen einen ihrer Funktionäre gerichtet war und daher vom Leser so verstanden werden mußte, als habe ein vertretungsberechtigtes Organ oder doch eine sonstige führende Persönlichkeit der Gesamtorganisation der Klägerin Zeitschriften: der Erstbeklagten abgeschrieben und das Abgeschriebene als eigene Meinung veröffentlicht. Dieser Vorwurf entsprach aber nach der auch von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellung der Vordergerichte nicht der Wahrheit. Der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf ist aber, wie die Vordergerichte mit Recht hervorgehoben haben, auch deshalb unwahr, weil er in seiner verallgemeinernden Fassung den Eindruck erweckt, als handle es sich um eine Reihe von 'Plagiatfällen, die sich bis in die Gegenwart hinzögenywc*t> also um ein plan- oder gewohnheitsmäßiges Vorgehen der Klägerin, das nach Auffassung des Berufungsgerichts dahin gedeutet werden müßte, als sei die Führung der Klägerin zur Entwicklung eigener Ideen unfähig. Die Beklagten haben sich vor dem Revisionsgericht zu Unrecht auf § 13 Abs 3 UWG berufen, wonach der ünterlassungs-anspruch nach Abs 1 dieser Vorschrift auch dann gegen den Inhaber des Betriebes begründet ist, wenn die unlauteren Wettbewerbshandlungen von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden. Sie meinen, ebenso wie dann der Betriebs^ inhaber für solche Verfehlungen seiner Angestellten oder Beauftragten gleich welcher Stellung einzustehen habe, müsse sich auch die Klägerin Handlungen eines untergeordneten Funktionärs zurechnen und daher im vorliegenden Falle den Vorwurf des*geistigen Diebstahls gefallen lassen. Dieser Vergleich geht, abgesehen davon , ob § 13 UWG auf das Verhältnis von Gewerkschaften zueinander überhaupt anwendbar ist, gfchondeshalb f>hl» v.eil es im vorli egenden/?al*le nicht darum geht, ob die Cr st- V /t beklagte einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Plagiate, die seitens eines untergeordneten Funktionärs der Klägerin zu befürchten wäre^ gegen diese selbst geltend machen könnte, sondern allein um die Frage, ob die Erstbeklagte der Wahrheit zuwider in der Öffentlichkeit die Behauptung aufstellen durfte, daß sich die Klägerin, d.h, eines ihrer sat-zungsmäßigen Organe oder eine sonstige die Gesamtorganisa-tion repräsentierende Persönlichkeit des geistigen Diebstahls schuldig gemacht habe. c) Die Revision sieht sodann eine Verletzung der §§ 1004 BGB, 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Erörterung, ob die angenommene Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin fort dauert, auch angeführt hat, es sei zu be- ^ furchten, daß der Vorwurf des geistigen Diebstahls bei gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen von den Mitgliedern der Erstbeklagten zu dem Schaden der Klägerin aufgegriffen werde. Diese Erwägung - so meint die Revision - zeige allenfalls eine Wiederholungsgefahr, xiicht aber das Fortbestehen einer ein-geschaffenen Beeinträchtigung, wie es ein Anspruch auf Widerruf voraussetze0 Dem kann nicht beigetreten werden« Wie der UrteilsZusammenhang zweifelsfrei erkennen läßt, wollte das Berufungsgericht mit der angeführten Erwägung nichts anderes sagen, als daß der gegen die Klägerin in der Öffentlichkeit erhobene und bis heute nicht widerrufenes! Vorwurf des Plagiats auch in der Zukunft noch Anlaß und Stoff zu unmittelbaren Angriffen gegen die Klägerin geben könne« Diese Gefahr kennzeichnet nach der zutreffenden Auffassung des Tatrichters die Fortdauer der Beeinträchtig, tigung, dg^ der Artikel der Erstbeklagten für das Ansehen der Klägerin mit sich gebracht hat (vgl BGHZ 10, 104 f)« Dieser Zustand hat mit einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs 1 Satz 2 BGB nichts zu tun« N * V- li«. * «i, r. M ' I I ( , Vr • i • H • ** « r /i- -.1 .1 i i' * Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der mit der Klage angegriffene Artikel sei den Lesern wegen seiner aufse-heremgendai Überschrift, wegen des gegen die Klägerin als "Konkurrenzverband* gerichteten ehrenrührigen Vorwurfs des Plagiats und wegen der Besonderheiten des Brucks mehr als andere Zeitungsartikel in Erinnerung geblieben, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei. d) Basselbe gilt von der Ansicht des Berufungsgerichts, -zur Beseitigung der noch fortbestehenden Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin sei der Widerruf des Vorwurfs des Plagiats erforderliche Biese Auffassung wird von der Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf bekämpft, daß dann immer noch der zutreffende, von der Klägerin nicht angegriffene Inhalt des Plugblattes "Gewogen - und für gut befunden* bestehen bleibe und bei gewerkschaftlichen Auseinandersetzungen gegen die Klägerin ausgenutzt werden könne- Wie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargslegt hat, enthält der Zeitungsartikel vom 1, November 19*54 nicht nur eine "zu weitgehende Formulierung" des schon in dem Flugblatt erhobenen Vorwurfs des Plagiats, sondern eine neue selbständige Beschuldigung dieses Inhalts, die sich gegen die Klägerin selbst richtet und ganz allgemein gehalten ist (vgl ^ben a)t Bei * dieser Sachlage kann v.eine Rede davon sein, daß das Verlangen der Klägerin nur eine Bemütigung der Beklagten ber zwecke und daher einen Rechtsmißbrauch enthalte (BGH IM Nr 6 zu § 812 BGB| BGHZ 10, 104). II. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechteirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen* Bas gilt entgegen der Meinung der Revision auch hinsichtlich der Ver- 10 - antwortlichkeit des Zweitbeklagten als des verantwortlichen Schriftleiters für den mit der Klage angegriffenen Artikel sowie hinsichtlich der Passung des Widerrufs durch das Berufungsgericht^ (vgl § 7 Reichspressegesetz und BGHZ 3, 270 £?75/)> Die Revision der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet« Kostenausspruch: § 97 Abs 1 ZPO« Br. Kleinewefers Br.K.B. Meyer Martin Banebeck Br. Bode