Gesetz: BGB § 328 Bechtssatz: -Baut ein Bauunternehmer ein his auf die Umfas-stmgsmauerh zerstörtes Bads im Auftrag von Mietern mit Zustimmung des Hauseigentümers teilweise auf,_so kann er nicht nur seinen Auftraggebern sondern auch dem Hauseigentümer* gegenüber die Verpflichtung haben, die Umfassungsmauern auf ihre Standfestigkeit zu untersuchen und auf eine etwaige Einsturzgefahr hinzuweisen Aktenzeichen: VI ZB 315/52 Der Beklagte führte den Auftrag aus, obwohl die dafür nachgesuchte Baugenehmigung mit Rücksicht auf die Bage des Grundstücks in einem Bausperrbezirk noch nicht erteilt war. &ie ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den entstandenen Schaden, weil er die Standfestigkeit der Ruinen nicht geprüft und ihre Abtragung nicht veranlaßt habe, außerdem aber auch deshalb, weil er den Bau ohne polizeiliche Baugenehmigung ausgeführt habe. Zu einer Untersuchung der Ruinen auf ihre Standfestigkeit sei der Beklagte den geschädigten Straßenpassanten gegenüber nicht verpflichtet gewesen« Zudem wür- Aus dem Verstoß gegen § 367 Hr 15 StGB könne keinesfalls eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Straßenpassanten zur Überprüfung des vom Ausbau nicht betroffenen Mauerwerks hergeleitet werden. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der mit der Klage kraft gesetzlichen Borderungsübergangs gemäß § 67 Abs 1 WG geltend gemachte frühere Anspruch des Hauseigentümers sich nicht aus den Ausgleichsbe-stimmungen der §§ 426 und 840 BOB herleiten lasse» Diese haben nämlich zur Voraussetzung, daß der Hauseigentümer und der Beklagte als Oe samt Schuldner für den Schaden hafteten, den die Straßenpassanten durch den Mauereinsturz erlitten haben* Bei dem Hauseigentümer ergibt sich eine solche Haftung unmittelbar aus § 836 BOB. Eine ein Gesamtschuldver-hältnis begründende Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht als nicht gegeben erachtet* über ‘dessen Verpflichtung gegen die Allgemeinheit Übernommen» Hieraus ergibt sich aber andererseits auch eine Begrenzung für die Haftpflicht gegenüber der Allgemeinheit« Der Umfang der übernommenen Pflichten und das' Maß der zu beobachtenden Sorgfalt kann nicht über den Umfang der Obliegenheiten hinausgehen? Der Beklagte hat nur mit den Mietern, welche den Ausbau des Hauses auf ihre Kosten Vornahmen, nicht aber mit dem Hauseigentümer einen Vertrag geschlossen» Es mag zutreffen, daß er damit seinen Auftraggebern gegenüber auch die Verpflichtung zur Prüfung der Standfestigkeit der Umfassungsmauern übernommen hatte, da hiervon die Sicherheit des Heubaus abhängig war. b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten gegenüber den bei dem Mauereinsturz verletzten Straßenpassanten aus § 823 Abs 2 BUB in Verbindung mit § 367 Hr *15 StUB verneint. Juli 1953 - VI ZR 36/52 ausgesprochen« Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch darauf hingewiesen, daß der Mauereinsturz nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Handeln des Beklagten gestanden habe. Es ist deshalb unerheblich, ob die Baubehörde vor der Erteilung der Bauerlaubnis eine Prüfung der Ruinen auf ihre Standfestigkeit vorgenommen und nötigenfalls die Hiederlegung der vom Einsturz bedrohten Mauerteile veranlaßt haben würde. c) Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Ausbauen des beschädigten Hauses dem Beklagten nicht der Allgemeinheit gegenüber die Verpflichtung auferlegte, die Festigkeit der Ruinen zu prüfen und gegebenenfalls für ihre Niederlegung Sorge zu tragen. Nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 367 Nr 14 StGB, welche ebenso wie § 367 Nr 15 ein Schutzgesetz darstellt, könnte aus obiger Unterlassung eine Haftung des Beklagten gegenüber den verletzten Straßenpassanten nur dann entstanden sein, wenn die Untersuchung der Ruinen zu den einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Baues obliegenden Sicherungsmaßnahmen gehört hätte. /-*f.2) Das Berufungsgericlit hat jedoch nicht geprüft, oh aus dem zwischen den Mietern und dem Beklagten geschlossen nenBauvertrag dem Hauseigentümer unmittelbar Hechte gegen den Beklagten erwachsen sind, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnte. Die Klägerin hat zwar eine derartige Auslegung des Vertrages nicht in den Kreis ihrer rechtlichen Erörterungen gezogen und die Klage nur auf die Ausgleichsbestimmungen der §§ 426 und 840 BGB gestützt. Die Umstände des Palles legen nun den Gedanken nahe, in dem zwischen den Mietern und dem Beklagten abgeschlossenen Aasbauvertrag gleichzeitig einen Vertrag zugunsten des Hauseigentümers im Sinne des § 328 BGB zu erblicken, wenn dies auch nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Da der Heubau von den Mietern mit Einwilligung des Grundstückseigentümers errichtet worden ist, kann davon ausgegahgen werden, daß alle Beteiligten sich des Übergangs der neuen Gebäudeteile in das Eigentum des Grundstückseigentümers bewußt waren, wenn auch die nähere Regelung des Innenverhältnisses zwischen Mietern und Grundstückseigentümer nicht vorgetragen worden ist. Auch wenn sich die Vertragsschließenden der Tragweite dieses Umstandes nicht bewußt waren, müssen daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung alle Verabredungen als vereinbart gelten, welche die Vertragsschließenden ausdrücklich getroffen haben würden, wenn sie sich die aus dem Vertragszweck zu entnehmenden~Verpflichtung vergegenwärtigt hätten (RGZ 152, 177; 127, 218; 106, 126; 98, 213; 87, 292; 65, 168)% Der Beklagte war als Bauunternehmer seinen Auftragsgebern gegenüber verpflichtet, alle Maßnahmen vorzunehmen, welche der Sicherung des Neubaus dienten. Wenn der Beklagte einer etwaigen Verpflichtung dieser Art nachgekommen wäre, liegt nach den Erfahrungen des Lebens die Annahme nahe, daß der Grundstückseigentümer einer von den Ruinen drohenden Gefahr durch entsprechende Maßnahmen vorgebeugt haben würde. Wäre dies aber geschehen, so wäre auch der Schadensfalls nicht eingetreten, der die Schadensersatzpflicht des Grundstückseigentümers gegenüber den verletzten Straßenpassanten aus-gelöst hat. Da das angefochtene Urteil auf der rechts irrigen Unterlassung der den Umständen nach gebobsnsn Prüfung des Inhalts des zwischen den Mietern und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages beruhen kann, war es gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die noch nicht zur Entscheidung reife Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den —bisher nicht erörterten näheren Inhalt des Bauvertrags ein Vertrag zugunsten des ^ Grundstückseigentümers anzunehmen ist,und ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegeben sind.
Kir das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2346 056 vmhmmm1#»# m 4r m * m >■■■» •»«<» o*d. * ♦ Gesetz: BGB § 328 Bechtssatz: -Baut ein Bauunternehmer ein his auf die Umfas-stmgsmauerh zerstörtes Bads im Auftrag von Mietern mit Zustimmung des Hauseigentümers teilweise auf,_so kann er nicht nur seinen Auftraggebern sondern auch dem Hauseigentümer* gegenüber die Verpflichtung haben, die Umfassungsmauern auf ihre Standfestigkeit zu untersuchen und auf eine etwaige Einsturzgefahr hinzuweisen Aktenzeichen: VI ZB 315/52 Urt. d. BGH. v. 24. Februar 1954 IG Düsseldorf OLG Düsseldorf YI ZB 315/52 Verkündet am 24' Februar 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechts streit _____ , Allgemeine Versiehe rungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Werner 1 ' itraße 0, Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Karl B(H| sen straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichtrs in Büsseldorf vom 14. Oktober 1952 aufgehoben. . Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Eigentümers eines im Kriege aasgebrannten viergeschossigen Hauses in dessen Umfassungsmauern mit einem die Stras- senfront krönenden Schildgiebel erhalten geblieben waren. Im Frühjahr 1949 Hessen zwei Mieter mit Zustimmung des Eigentümers das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß durch den Beklagten auf ihre Kosten aufbauen. Der Beklagte führte den Auftrag aus, obwohl die dafür nachgesuchte Baugenehmigung mit Rücksicht auf die Bage des Grundstücks in einem Bausperrbezirk noch nicht erteilt war. Nach Abschluß der Bauarbeiten stürzte der obere Teil der freistehenden Frontmauer mit dem Schildgiebel am 26. Oktober 1949 bei einem Sturm ein. Durch die herabfallenden Mauerteile wurden die neu ausgebauten Häume beschädigt und mehrere Straßenpassanten verletzt. Die Klägerin hat auf Grund des mit dem Hauseigentümer geschlossenen Versicherungsvertrages die Ersatzansprüche der Geschädigten im Vergleichswege befriedigt. Mit der Behauptung, sie habe an die geschädigten Straßenpassanten 5 050,- DM und an die beiden Mieter 690 DM bezahlt, hat die'Klägerin zunächst diese 5 700,- DM nebst Zinsen eingeklagt. &ie ist der Ansicht, der Beklagte hafte für den entstandenen Schaden, weil er die Standfestigkeit der Ruinen nicht geprüft und ihre Abtragung nicht veranlaßt habe, außerdem aber auch deshalb, weil er den Bau ohne polizeiliche Baugenehmigung ausgeführt habe. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei nicht verpflichtet gewesen, die von dem Neubau nicht berührten alten Mauerteile zu prüfen. Diese hätten sich aber auch zur Zeit der Bauausführung noch in einwandfreiem Zustand be- fanden. Durch den Einbau neuer Bäume sei ihre Standfestigkeit sogar erhöht worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Anspruch mit der Begründung, sie habe inzwischen weitere 2 000,- DH an einen geschädigten Straßenpassanten zahlen müssen auf 7 700,- DM erhöht. Ihre Berufung ist insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen worden, als sie Ersatz der an die verletzten Straßenpassan-ten gezahlten Entschädigung in Höhe von 7 050 DM begehrt — hat. Mit der Revision verfolgt sie den Klageanspruch hinsichtlich des abgewiesenen Teiles weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zuriickzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne nur solche Ansprüche geltend machen, die gemäß § 67 Abs 1 WG von ihrem Versicherungsnehmer auf sie übergegangen seien. Ein selbständiger Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten sei nicht zu erkennen. Es käme nur ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs 2 und § 840 Abs 3 BOB in Betracht. Dieser habe aber zur Voraussetzung, daß der Hauseigentümer und der Beklagte den Geschädigten als Gesamtschuldner gehaftet hätten. Den hier allein in Betracht kommenden Straßenpassanten hätten aber weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche gegen den Beklagten zugestanden. Insbesondere hafte er ihnen nicht nach § 823 Abs 1 BGB, denn er habe die ihnen entstandenen Schäden nicht im Sinne eines adäquaten Kauselverlaufs verursacht. Der Einbau neuer Räume habe die Standfestigkeit der Ruinenteile nicht gemindert sondern erhöht. Zu einer Untersuchung der Ruinen auf ihre Standfestigkeit sei der Beklagte den geschädigten Straßenpassanten gegenüber nicht verpflichtet gewesen« Zudem wür- de die Untersuchung des Mauerwerks allein den Einsturz noch nicht verhindert haben. Daß die Mauern im Palle einer festgestellten Einsturzgefahr auch tatsächlich abgetragen worden wären, habe die Klägerin nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Eine allgemeine Verkehrspflicht des Beklagten, die gesamten Mauern und Bauteile eines Gebäudes, dessen Erdgeschoß und erstes Obergeschoß er ausgebaut habef auf ihre Standfestigkeit bei besonderen Sturmbelastungen zu überprüfen, könne nicht anerkannt werden. Dies würde sonst zu einer Abwälzung dee Risikos und der Haftung des Gebäut-— deeigentümers führen» die willkürlich und ungerechtfertigt wäre. Ebensowenig sei eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 367 Kr 15 StGB gegeben. Die Strafbestimmung des § 367 Hr 15 StGB sei kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs 2 BGB. Außerdem stehe auch ein Verstoß des Beklagten gegen § 367 Nr A 5 StGB nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis. Wäre der Beklagte dieser Vorschrift nachgekommen, so wäre der Einsturz dennoch nicht verhindert worden. Es komme daher nicht darauf an, ob die Baubehörde vor der Erteilung der Baugenehmigung stets die Standfestigkeit sämtlicher Ruinenteile überprüft haben würde. Aus dem Verstoß gegen § 367 Hr 15 StGB könne keinesfalls eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Straßenpassanten zur Überprüfung des vom Ausbau nicht betroffenen Mauerwerks hergeleitet werden. Es sei nicht angängig, einem Bauunternehmer, der Bauarbeiten vor ihrer polizeilichen Genehmigung beginge.* Aufgaben aufzuerlegen, welche die Baubehörde der Allgemeinheit gegenüber wahrzunehmen habe. Den Straßenpassanten hätten daher keine Schadens er satzansprüche gegen den Beklagten erwachsen können. Infolgedessen fehle es auch an einer gesetzlichen Ausgleichspflicht gegenüber dem Hauseigentümer. * II- Die Revision ist begründet* 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der mit der Klage kraft gesetzlichen Borderungsübergangs gemäß § 67 Abs 1 WG geltend gemachte frühere Anspruch des Hauseigentümers sich nicht aus den Ausgleichsbe-stimmungen der §§ 426 und 840 BOB herleiten lasse» Diese haben nämlich zur Voraussetzung, daß der Hauseigentümer und der Beklagte als Oe samt Schuldner für den Schaden hafteten, den die Straßenpassanten durch den Mauereinsturz erlitten haben* Bei dem Hauseigentümer ergibt sich eine solche Haftung unmittelbar aus § 836 BOB. Eine ein Gesamtschuldver-hältnis begründende Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht als nicht gegeben erachtet* a) Dem Beklagten könnte allerdings nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Verkehrs sicherungspflicht hinsichtlich der von den Hausruinen ausgehenden Oefahren erwachsen sein, v/enn er eine solche durch Vertrag übernommen hätte* Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß derjenige, der einem anderen gegenüber die vertragliche Verpflichtung übernommen habe, an dessen Stelle Obliegenheiten zu erfüllen, deren Vernachlässigung geeignet ist, das Leben, den Körper oder die Gesundheit dritter Personen zu verletzen, sich einer unerlaubten Handlung des § 823 BOB schuldig macht, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, für die Erfüllung jener. Obliegenheiten zu sorgen (RG2, 63, 308; 127, 14? 156, 193? Warn 1929, Kr 47? 1912 Nr 383? 1911 Nr 28? und BOB RORK 10. Aufl § 823 Anm 10). In solchen Fällen kann der Schuldige sich nicht darauf berufen, daß er die Verpflichtung nicht der Allgemeinheit, sondern nur dem Vertragsgegner gegenüber übernommen habe. Er hat vielmehr dem anderen Vertragsteil gegen- * / S s über ‘dessen Verpflichtung gegen die Allgemeinheit Übernommen» Hieraus ergibt sich aber andererseits auch eine Begrenzung für die Haftpflicht gegenüber der Allgemeinheit« Der Umfang der übernommenen Pflichten und das' Maß der zu beobachtenden Sorgfalt kann nicht über den Umfang der Obliegenheiten hinausgehen? die der Vertragsgegner der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen hat. Soweit darüber hinaus Verpflichtungen übernommen werden, können Dritte aus deren Verletzung keine Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BUB herleiten (HU Uruchot 70, 612). Es besteht kein Anlaß, von diesen Urundsätzen abzuweichen. Der Beklagte hat nur mit den Mietern, welche den Ausbau des Hauses auf ihre Kosten Vornahmen, nicht aber mit dem Hauseigentümer einen Vertrag geschlossen» Es mag zutreffen, daß er damit seinen Auftraggebern gegenüber auch die Verpflichtung zur Prüfung der Standfestigkeit der Umfassungsmauern übernommen hatte, da hiervon die Sicherheit des Heubaus abhängig war. Den Mietern lag .jedoch hinsichtlich der Buinen keine Verkehrssicherungspflicht zugunsten der Allgemeinheit ob. Eine solche hatte lediglich der Urundstückseigentümer nach Maßgabe des § 836 BUB. Dem Beklagten konnte daher weder aus § 823 noch aus § 838 BUB eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Allgemeinheit erwachsen. Aus diesen Ueöifchtepunkten konnten daher den Straßenpassanten, um deren Ansprüche es sich in dem angefochtenen Teilurteil handelt, keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen. b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten gegenüber den bei dem Mauereinsturz verletzten Straßenpassanten aus § 823 Abs 2 BUB in Verbindung mit § 367 Hr *15 StUB verneint. Hechts irrig ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift des § 367 Hr 15 StUB, die das Bauen ohne baupolizeiliche Genehmigung unter Strafe stellt, kein Schutz- * •V * • • * gesetz i.S. des § 823 Abs 2 BGB sei« Bas Gegenteil hat der erkennende Senat im Anschluß an die ständige Bechtsprechung des Reichsgerichts (BGB RGRK 10, Aufl Anm 14 III b zu § 823 BGB) bereits in dem Urteil vom 8. Juli 1953 - VI ZR 36/52 ausgesprochen« Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch darauf hingewiesen, daß der Mauereinsturz nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Handeln des Beklagten gestanden habe. Hätte er den Bau nicht begonnen, weil die Bauerlaubnis noch nicht vorlag, so wäre der Einsturz nicht verhindert worden, denn dieser stand mit dem Heubau als solchem in keinem Zusammenhang. Es ist vielmehr unstreitig, daß die Standfestigkeit der Randmauern durch den Einbau zweier Geschosse nur erhöht wurde. Es ist deshalb unerheblich, ob die Baubehörde vor der Erteilung der Bauerlaubnis eine Prüfung der Ruinen auf ihre Standfestigkeit vorgenommen und nötigenfalls die Hiederlegung der vom Einsturz bedrohten Mauerteile veranlaßt haben würde. c) Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Ausbauen des beschädigten Hauses dem Beklagten nicht der Allgemeinheit gegenüber die Verpflichtung auferlegte, die Festigkeit der Ruinen zu prüfen und gegebenenfalls für ihre Niederlegung Sorge zu tragen. Nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 367 Nr 14 StGB, welche ebenso wie § 367 Nr 15 ein Schutzgesetz darstellt, könnte aus obiger Unterlassung eine Haftung des Beklagten gegenüber den verletzten Straßenpassanten nur dann entstanden sein, wenn die Untersuchung der Ruinen zu den einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Baues obliegenden Sicherungsmaßnahmen gehört hätte. Bies ist jedoch deshalb zu verneinen, weil die von den Ruinen ausgehende Gefahr mit den Bauarbeiten nicht in Zusammenhang stand. V<\»% /-*f. 2) Das Berufungsgericlit hat jedoch nicht geprüft, oh aus dem zwischen den Mietern und dem Beklagten geschlossen nenBauvertrag dem Hauseigentümer unmittelbar Hechte gegen den Beklagten erwachsen sind, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnte. Die Klägerin hat zwar eine derartige Auslegung des Vertrages nicht in den Kreis ihrer rechtlichen Erörterungen gezogen und die Klage nur auf die Ausgleichsbestimmungen der §§ 426 und 840 BGB gestützt. Damit hat sie aber nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine vertragliche Grundlage des Klägeanspruchs ausschließen wollte. Das Gericht ist zwar an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden, in der rechtlichen Würdigung des Parteivortrages aber völlig frei, soweit nicht klar ersichtlich ist, daß der Kläger an sich mögliche Ansprüche nicht geltend machen will (§ 559 S 2 ZPO). Es kann daher aus dem Parteivorbringen rechtliche Schlüsse ziehen, die von keiner Partei gezogen worden sind (HGZ 80, 364)« Eine solche veränderte rechtliche Würdigung verstößt auch nicht gegen § 561 ZPO. Die Umstände des Palles legen nun den Gedanken nahe, in dem zwischen den Mietern und dem Beklagten abgeschlossenen Aasbauvertrag gleichzeitig einen Vertrag zugunsten des Hauseigentümers im Sinne des § 328 BGB zu erblicken, wenn dies auch nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Da der Heubau von den Mietern mit Einwilligung des Grundstückseigentümers errichtet worden ist, kann davon ausgegahgen werden, daß alle Beteiligten sich des Übergangs der neuen Gebäudeteile in das Eigentum des Grundstückseigentümers bewußt waren, wenn auch die nähere Regelung des Innenverhältnisses zwischen Mietern und Grundstückseigentümer nicht vorgetragen worden ist. Es gehörte mithin zu dem Geschäftszweck, daß der Ausbau neben dem im Vordergrund stehenden Interesse der Mieter auch zugunsten des Grundstückseigen- L * *?* ■xm turners■ stattfand.' Bel der Auslegung eines Vertrages ist aber dem Vertragszweck eine besondere Bedeutung einzuräumen. Er hat mangels besonderer Abrede die Bedeutung eines objektiven Maßstabes für die Ermittlung des Vertragsinhalts. Auch wenn sich die Vertragsschließenden der Tragweite dieses Umstandes nicht bewußt waren, müssen daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung alle Verabredungen als vereinbart gelten, welche die Vertragsschließenden ausdrücklich getroffen haben würden, wenn sie sich die aus dem Vertragszweck zu entnehmenden~Verpflichtung vergegenwärtigt hätten (RGZ 152, 177; 127, 218; 106, 126; 98, 213; 87, 292; 65, 168)% Der Beklagte war als Bauunternehmer seinen Auftragsgebern gegenüber verpflichtet, alle Maßnahmen vorzunehmen, welche der Sicherung des Neubaus dienten. Hierzu kann auch die Abwendung von Gefahren gehören, wel--che dem Neubau von den Ruinen drohten. Demnach war der Beklagte möglicherweise verpflichtet, die Ruinen zu untersuchen und seine Auftraggeber auf eine etwa.drohende Einsturzgefahr hinzuweisen. Es bleibt zu prüfen, ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche Verpflichtung auch dem Grundstückseigentümer gegenüber angenommen werden kann, da seine Interessen mit denen der Mieter übereinst immten. Wenn der Beklagte einer etwaigen Verpflichtung dieser Art nachgekommen wäre, liegt nach den Erfahrungen des Lebens die Annahme nahe, daß der Grundstückseigentümer einer von den Ruinen drohenden Gefahr durch entsprechende Maßnahmen vorgebeugt haben würde. Wäre dies aber geschehen, so wäre auch der Schadensfalls nicht eingetreten, der die Schadensersatzpflicht des Grundstückseigentümers gegenüber den verletzten Straßenpassanten aus-gelöst hat. Diese Schadensersatzpflicht würde in diesem Ball die adäquate Böige der Unterlassung der Untersuchung der Ruinen und der Mitteilung von dem Ergebnis an den Grundstückseigentümer sein. Da das angefochtene Urteil auf der rechts irrigen Unterlassung der den Umständen nach gebobsnsn Prüfung des Inhalts des zwischen den Mietern und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages beruhen kann, war es gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die noch nicht zur Entscheidung reife Sache gemäß § 565 Abs 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den —bisher nicht erörterten näheren Inhalt des Bauvertrags ein Vertrag zugunsten des ^ Grundstückseigentümers anzunehmen ist,und ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegeben sind. Die KostenentScheidung war dem Berufungsgericht zu übertragen, da eine Endentscheidung noch nicht möglich ist. Bundesrichter Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unter- Dr. Bode Dr. Kaul schrift verhindert. Dr. Gelhaar