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BGH · VI ZR 314/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 314/08

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
24BVerfGEVorbringenKenntnisKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 314/08
vom 8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. November 2009 gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).
-3-
3	Der	Senat	hat	bei	der	Entscheidung	über	die	Revision	das	mit	der	Anhö-
rungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der Senat, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.
Galke	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 24/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 87/08 -