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BGH · VI ZR 313/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 313/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. 1. Der Antrag des Drittbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 12. Dezember 1992 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1993 hat der Drittbeklagte persönlich dem Oberlandesgericht mitgeteilt, daß er Revision einlege. Januar 1993 hat der Drittbeklagte durch die Anwälte, die ihn vor dem Oberlandesgericht vertreten haben, beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist sowie Prozeßkostenhilfe für die Revision zu bewilligen. Der Antrag des Drittbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist mußte als unzulässig verworfen werden, da er nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Erfolgsaussicht fehlt schon deshalb, da der Drittbeklagte nicht fristgerecht Revision eingelegt hat und ihm auch auf ein zulässigerweise angebrachtes Wiedereinsetzungsgesuch keine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Da der Drittbeklagte in der Lage war, während des Laufes der Revisionsfrist trotz seiner angeblichen fieberhaften Erkrankung selbst einen Einschreibebrief an das Oberlandesgericht abzuschicken, ist schon nicht ersichtlich, daß diese Erkrankung ihn gehindert haben soll, seine Anwälte zu informieren, damit diese durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt Revision einlegen oder selbst ein Prozeßkostenhilfegesuch dort einreichen konnten. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob auch die Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristver-säumnis trifft, das darin liegen könnte, daß sie dem Dritt-beklagten das ihnen bereits am 7. Dezember 1992 zugestellte Urteil erst zwei Wochen später übersandt haben und daß der Drittbeklagte ihrem Hinweis auf die am 7.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RevisionsfristDrittbeklagteOberlandesgerichtAnwaltWiedereinsetzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 313/92
vom 16. März 1993 in dem Rechtsstreit
 Franz-Josef Bi
 Beklagten zu 3) und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte	und
 Partner in
 gegen
P^MBI-F
vertreten durch ihren Vorstand, D
Straße 62-80.
- Prozeßbevollmächtigter: Streithelfer:
Josef	An	der	F
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
2
yp
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 16. März 1993
beschlossen:
1.	Der Antrag des Drittbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1992 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2.	Dem Drittbeklagten wird auch Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverfolgung für die Revisionsinstanz versagt.
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 3) ist durch das am 7. Dezember 1992 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1992 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt worden, an die Klägerin 139.122 DM nebst Zinsen
3
und darüberhinaus weitere 10,— DM zu zahlen. Seine Prozeßbevollmächtigten haben ihm am 29. Dezember 1992 eine Kopie dieses Urteils zugeschickt. Mit Einschreiben vom 5. Januar 1993 hat der Drittbeklagte persönlich dem Oberlandesgericht mitgeteilt, daß er Revision einlege.
Mit Antrag vom 21. Januar 1993 hat der Drittbeklagte durch die Anwälte, die ihn vor dem Oberlandesgericht vertreten haben, beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist sowie Prozeßkostenhilfe für die Revision zu bewilligen. Zum Zwek-ke der Glaubhaftmachung hat der Kläger ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach er vom 4. Januar bis 14. Januar 1993 fieberhaft bettlägerig erkrankt gewesen sei.
II.
Der Antrag des Drittbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist mußte als unzulässig verworfen werden, da er nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozeßhandlung gelten. Er wäre daher durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen gewesen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
III.
Prozeßkostenhilfe war dem Drittbeklagten zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf
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Erfolg haben kann. Die Erfolgsaussicht fehlt schon deshalb, da der Drittbeklagte nicht fristgerecht Revision eingelegt hat und ihm auch auf ein zulässigerweise angebrachtes Wiedereinsetzungsgesuch keine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Es ist nämlich davon auszugehen, daß er nicht glaubhaft machen kann, daß er ohne eigenes Verschulden bzw. eines Verschuldens seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes anrechnen lassen muß, verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten.
Da der Drittbeklagte in der Lage war, während des Laufes der Revisionsfrist trotz seiner angeblichen fieberhaften Erkrankung selbst einen Einschreibebrief an das Oberlandesgericht abzuschicken, ist schon nicht ersichtlich, daß diese Erkrankung ihn gehindert haben soll, seine Anwälte zu informieren, damit diese durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt Revision einlegen oder selbst ein Prozeßkostenhilfegesuch dort einreichen konnten.
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Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob auch die Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristver-säumnis trifft, das darin liegen könnte, daß sie dem Dritt-beklagten das ihnen bereits am 7. Dezember 1992 zugestellte Urteil erst zwei Wochen später übersandt haben und daß der Drittbeklagte ihrem Hinweis auf die am 7. Januar 1993 ablaufende Revisionsfrist möglicherweise nicht entnehmen konnte, daß er selbst nicht wirksam Revision einlegen konnte.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach