Gesetz;* * .Rechtssatz: BGB § 857 Der Erbe erlangt auch dann Eigenbesitz an den ** Nachlaßgegenständen, wenn .er weder von dem Erbfalle noch dem Eigenbesitz des Erblassers Kenntnis hatte• Auf die Revisipn der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats'des Kammergerichts in Berlin vom 18, September 1952 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Die im Ausland befindlichen Beklagten sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Eigentümer des Hauses das Wirkungen beschädigt ist. Die Revision sieht zu Unrecht einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, daß es unterlassen hat, eine Haftung der Beklagten für den Ahwesenheitspfleger gemäß § 278 BUB zu prüfen. Bas Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten für den Abwesenheitspfleger gemäß § 831 BGB verneint, was auch von der Revision nicht angegriffen wird. Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagten Besitzer des Grundstücks gemäß § 836 BGB sind, da die Rechtsstellung des Erblassers als Eigenbesitzer auf die Erben übergegangen sei, ohne daß es auf eine Kenntnis vom Erbfalle ankommt. Kit dem Erbfall ist die Rechtsposition des Erblassers, auch der vorhandene Eigenbesitz, auf die Erben übergegangen (§ 857 BGB; Enneccerus-Wolff, Sachenrecht 1932, §1-311; Enneccerus-Coing, Erbrecht 1953, Insoweit kann daher mangels genauer Feststellungen die Entscheidung hier nicht* damit begründet werden, alle Erben seien von ihrer Erbenstellung nicht unterrichtet gewesen, zu demal das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage befaßt hat, ob eine Unkenntnis der Erben nicht von diesen zu vertreten ist. Vor allem geht das Berufungsgericht aber offen sichtlich davon aus, daß der in Amsterdam wohnende Erbe von dem Erbfalle unterrichtet gewesen ist. Die Hecht sauf fas sung, dieser Hiterbe könne nicht haftbar gemacht werden, übersieht, daß auch ein Miterbe berechtigt und verpflichtet sein kann, die zur Sicherung dritter Personen notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die übrigen Miterben nicht erreichbar sind (§ 2058 BGB)*» Ein Miterbe, der allein von dem Erbfall Kenntnis erlangt, haftet, wenn er die Maßnahmen, welche zur Unterhaltung des zur Erbschaft gehörenden Gebäudes notwendig und zu demutbar sind, nicht ergreift und sich nicht entlastet (vgl Urteils und Zurückverweisung der Sache ist erforderlich, zu- *< mal da den Beklagten, soweit sie Kenntnis vom Erbfalle hat- . Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird zunächst festzustellen sein, welcher Erbe von dem Erbfalle unterrichtet gewesen ist. Es wird mit darauf ankommen, wann der Erbfall eingetreten ist und wo die Erben sich befunden haben (Kriegszeit, Ausland). Bas Berufungsgericht wird allerdings, wenn es zu der .j Feststellung gelangt, die Erben seien von dem Erbfalle nichtJ unterrichtet gewesen und hätten auch ohne ihr Verschulden keil ne Kenntnis erlangt, die Klageabweisung bestätigen können« -1 Sollte es jedoch zu der Feststellung kommen, einige oder alle» Erben seien unterrichtet gewesen, so ist folgendes zu beachte®: a) Y/er von einem Erbfall Kenntnis erlangt, darf nicht un- * tätig bleiben, sondern muß zu dem mindesten zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflichten sich über die Erbmasse unterrichten und die erforderlichen und zu demutbaren Maßnahmen ergreifen. Kommt das Berufungsgericht nach näherer Feststellung der Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beklagten Kenntnis hatten oder schuldhaft über den Erbfall nicht unterrichtet waren, so wird es die Berufung allerdings, worauf die Revisionserwiderung; hinweist, zurückweisen können, wenn die Kausalität zwischen schuldhaftem Handeln und dem eingetretenen Schaden zu vernei- " nen ist.
2339 090 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! ♦ 1. Gesetz;* * .Rechtssatz: BGB § 857 Der Erbe erlangt auch dann Eigenbesitz an den ** Nachlaßgegenständen, wenn .er weder von dem Erbfalle noch dem Eigenbesitz des Erblassers Kenntnis hatte• 2. Gesetz:, BGB §§ 823, 836 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Rechtssatz; Der Erbe eines Gebäudes, der von dem Erbfall * Kenntnis erlangt, darf sich nicht untätig verhalten. Er muß zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflichten die erforderlichen und zu demut baren Maßnahmen ergreifen. Ein begüterter Erbe > kann sich nicht damit entlasten, daß er darauf hinweist, das ererbte Grundstück werfe keinen Gewinn ab. Ein Miterbe kann verpflichtet sein, die im Interesse dritter Personen notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen. Aktenzeichens' VI ZR 315/52 Urt„ des BGH. v. 23. September 1953 KG Berlin II. IS. 212/52 Verkündet am 23. Sept. 1953 Hfalessa ap.Just.Ass«als Ur-Kundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes der Gertrud W UtfHHfeßtraße ln dem Rechtsstreit Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* :£ die Leo S wait gegen Mimischen Erben, nämlich Isaac H< ietJeSMJ^, Sara Isaac" ^ , vertreten durch ^e^fbwesenheitsnfleger in BflBHBIHiHHHBB, KflMH^allee leger Reel Maurit8 und tsan- Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewe- fers, Br. Gelhaar, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: % Auf die Revisipn der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats'des Kammergerichts in Berlin vom 18, September 1952 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, * Von Rechts wegen 3* •* ;s X 4- 4 Tatbestand: Die im Ausland befindlichen Beklagten sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Eigentümer des Hauses das Wirkungen beschädigt ist. Sie sind angeblich die Erben des verstorbenen Eigentümers Haurice Für sie ist ein Ab- Wesenheitspfleger bestellt worden. Die Klägerin betrachtete am 20. Juli 1950 Auslagen im Schaufenster des im Hause befindlichen Juweliergeschäfts & J^HP* Plötzlich fiel ein großes Stück Putz herab und verletzte sie erheblich. Sie verlangt Schadensersatz * . ♦ und hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 549,89 DM zu zahlen und ein in das richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld zu entrichten. Sie begehrt ferner Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeglichen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Beklagten haben gebeten, die Klägerin mit der Klage äozuweisen. Sie meinen, es sei kein Gefahrenherd zu erkennen gewesen, es fänden sorgfältige Kontrollen des Hauses statt. Die Beklagten haben den Schaden nach Grund und Höhe bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. » Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen dieses^Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, um ihrem Klageantrag zu dem Erfolg zu verhelfen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. $ * % y 5 *,V"'y & b' ,2~ to* ' i' • #'v 4V? Entscheidungsgründe: Die Revision sieht zu Unrecht einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, daß es unterlassen hat, eine Haftung der Beklagten für den Ahwesenheitspfleger gemäß § 278 BUB zu prüfen. Biese Bestimmung kann schon aus dem Grunde keine Anwendung finden, weil zur Zeit des Unfalls keine Rechtsbezie-hungen zwischen den Streitteilen bestanden. Bas Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten für den Abwesenheitspfleger gemäß § 831 BGB verneint, was auch von der Revision nicht angegriffen wird. Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagten Besitzer des Grundstücks gemäß § 836 BGB sind, da die Rechtsstellung des Erblassers als Eigenbesitzer auf die Erben übergegangen sei, ohne daß es auf eine Kenntnis vom Erbfalle ankommt. Es ist nicht notwendig, wie die Beklagten in ihrer Revisionserwiderung voiv getragen haben, daß die Erben erneut den Willen fassen müssen, Eigenbesitzer des Grundstücks zu sein. Kit dem Erbfall ist die Rechtsposition des Erblassers, auch der vorhandene Eigenbesitz, auf die Erben übergegangen (§ 857 BGB; Enneccerus-Wolff, Sachenrecht 1932, §1-311; Enneccerus-Coing, Erbrecht 1953, § 87 6; Palandt, BGB § 587 1; RGRK BGB § 857 1} Erman BGB § 857 Anm 3)- Aus der von den Beklagten angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 137, 23 ff ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Bie bisher vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die ergangene Entscheidung. Bas Berufungsgericht ist anscheinend davon ausgegangen, einigen nicht näher bezeichneten Erben sei ihre Erbenstellüng bekannt gewesen. Ba*aber nicht eindeutig klargestellt ist, welche Er- £ h ri.', h *. *♦ * V .i . > ben von dem Erbfall unterrichtet und welche nicht unterrichtet waren, bedarf diese Präge einer Klärung. Die ungewissen Angaben des Abwesenheitspflegers geben keinen näheren Aufschluß. Insoweit kann daher mangels genauer Feststellungen die Entscheidung hier nicht* damit begründet werden, alle Erben seien von ihrer Erbenstellung nicht unterrichtet gewesen, zu demal das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage befaßt hat, ob eine Unkenntnis der Erben nicht von diesen zu vertreten ist. Vor allem geht das Berufungsgericht aber offen sichtlich davon aus, daß der in Amsterdam wohnende Erbe von dem Erbfalle unterrichtet gewesen ist. Die Hecht sauf fas sung, dieser Hiterbe könne nicht haftbar gemacht werden, übersieht, daß auch ein Miterbe berechtigt und verpflichtet sein kann, die zur Sicherung dritter Personen notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die übrigen Miterben nicht erreichbar sind (§ 2058 BGB)*» Ein Miterbe, der allein von dem Erbfall Kenntnis erlangt, haftet, wenn er die Maßnahmen, welche zur Unterhaltung des zur Erbschaft gehörenden Gebäudes notwendig und zu demutbar sind, nicht ergreift und sich nicht entlastet (vgl \f *1 BSHZ 6, 76 ff). i. Das Urteil kann daher mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Ein anderer Grund, ;| der nach dem vorliegenden Sachverhalt die Entscheidung recht- *% fertigen könnte, ist nicht ersichtlich*. Eine Aufhebung des ^ '-ä Urteils und Zurückverweisung der Sache ist erforderlich, zu- *< mal da den Beklagten, soweit sie Kenntnis vom Erbfalle hat- . ten, der ^Entlasipigsbeweis offen bleiben muß. Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird zunächst festzustellen sein, welcher Erbe von dem Erbfalle unterrichtet gewesen ist. Es wird mit darauf ankommen, wann der Erbfall eingetreten ist und wo die Erben sich befunden haben (Kriegszeit, Ausland). Hierbei können auch aus der ♦*« 1 4 • * • > ■ ' Art der Abwesenheitspflegschaft Schlüsse gezogen werden« In-’ soweit fehlen bis jetzt nähere Feststellungen« Eine Verwertung des Inhalts der Pflegschaftsakten durch das Revisionsgericht konnte nicht erfolgen, da diese Akten nicht. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren« Bas Berufungsgericht wird allerdings, wenn es zu der .j Feststellung gelangt, die Erben seien von dem Erbfalle nichtJ unterrichtet gewesen und hätten auch ohne ihr Verschulden keil ne Kenntnis erlangt, die Klageabweisung bestätigen können« -1 Sollte es jedoch zu der Feststellung kommen, einige oder alle» Erben seien unterrichtet gewesen, so ist folgendes zu beachte®: a) Y/er von einem Erbfall Kenntnis erlangt, darf nicht un- * tätig bleiben, sondern muß zu dem mindesten zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflichten sich über die Erbmasse unterrichten und die erforderlichen und zu demutbaren Maßnahmen ergreifen. £ Ist er hierzu nicht selbst £n der Lage, so ist z«B« die Be- [ Stellung eines Vertreters oder Verwalters erforderlich« Wird • dies ohne Grund unterlassen, so liegt darin ein haftungsbe- ’ gründendes Verhalten« Vor allem kann ein begüterter Erbe sich | nicht darauf berufen, die Erbschaft werfe im Augenblick kei-. f nen Gewinn ab« Wenn er die Erbschaft behalten und die Substans ' sich erhalten will, muß er gegebenenfalls in zu demutbarer sein übriges .Vermögen angreifen« b) Aber selbst dann,, wenn die Erben von dem Erbfall Kennt- 9 • * & nie erlangen und ihnen dabei die bereite erfolgte Bestellung* I eines Abwesenheitspflegers gemäß § 1911 Abs 1 BGB mitgeteilt ; £ wird, dürfen .sie nicht untätig bleiben« Bie behördliche Maß- - * nähme, die in der Bestellung dieses'Abwesenheitspflegers liegt ist nicht geeignet, die Erben nun von jeder Verantwortung frei zustellen« Es ist nicht der Sinn dieser Bestellung, handlungs- ./ fähigen Erben jede Verpflichtung, die sie sonst als Eigentümer von Grundstücken träfe, äbzunehmen« Auch hier sind die Erben . 2* *4. rv> *i\ «1 \ > gehalten, von sich aus nunmehr die notwendigen Schritte zu un- / ternehmen, damit die Bestellung des Pflegers aufgehoben werden * «• kann und sie selbst ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen, T ’ * Kommt das Berufungsgericht nach näherer Feststellung der Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beklagten Kenntnis hatten oder schuldhaft über den Erbfall nicht unterrichtet waren, so wird es die Berufung allerdings, worauf die Revisionserwiderung; hinweist, zurückweisen können, wenn die Kausalität zwischen schuldhaftem Handeln und dem eingetretenen Schaden zu vernei- " nen ist. Hierzu mäßte aber das Gericht für erwiesen ansehen, * daß auch bei ordnungsmäßigem Verhalten der Erben der Schaden in gleicher Art und Weise entstanden sein würde. # Die Kostenentscheidung war zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht zu überlassen. I Me iß Dr. Bode Dr. Kleinewefers . Dr, Gelhaar Dr. Hauß s'. r v “••iS *