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BGH

Gericht: BGH

hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten VTo Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Heinrich Meyer und Dr„ Pfretzschner für Recht erkannt; Am 25» September 1956 wurden die Eheleute in eine Klinik eingeliefert» Dort starb Berta PflHBl am 7» Oktober 1956, Sie wurde von ihrem Ehemann beerbt» Dieser starb am 12» Oktober 1956» Nach seinem Tode trat die gesetzliche Erbfolge ein» Der Kläger gehört nicht zu den gesetzlichen Erben» Er macht die Beklagten dafür verantwortlich, daß er nicht in den Besitz dos Nachlasses gekommen ist, zu dem u»a» ein Y/ohnhaus in &■■■ (Anwesen KHm^straßc0) gehört» In dem jetzigen Rechtsstreit verlangt der Kläger von den Beklagten 75»000 DM Schadensersatz und 4- # Zinsen seit Klage-Zustellung» Er wiederholt die Vorwürfe, die SIHHB in dem früheren Prozeß gegen den Notarvertreter erhoben hat» Dieser habe daraus, daß Anton PBBBl seine Unterschrift zittrig und langsam geleistet habe, nicht auf Zweifel an der Tostierfähig-keit dieses Erblassers schließen dürfen» Die Fragen, die er an Anton PflHÜB gestellt habe, seien nicht geeignet gewesen, diese Zweifel zu beheben» PMIIBP sei schwerhörig gewesen und habe die Fragen zun Teil nicht richtig verstanden» K^Bphabe diese Schwerhörigkeit Anton ■■^■s nicht berücksichtigt* aber auch nicht beachtet, daß selbst ein Geistesschwacher ein Testament errichten könne» Er habe die Beurkundung nicht ab- Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Kflü habe sich wegen des Eindrucks, den Anton auf ihn gemacht habe, veranlaßt gesehen, dessen Testierfähigkeit durch einige Fragen zu prüfen« Anton PflH^habc die Fragen so gut wie völlig falsch beantwortet« Er sei zeitlich und örtlich desorientiert gewesen» Hieran sei nicht die Schwerhörigkeit, sondern die geistige Verfassung des schuld gewesen« Vlegen seiner Zweifel an der Testierfähigkeit Anton P0HVs sei verpflichtet gewesen, einen Vermerk über die- Er habe Frau Pfl^^^über seine Bedenken und die Notwendigkeit des Vermerks unterrichtet» Da Frau FflHH sich einer Beurkundung mit diesem Vermerk wider-sotzt habe, habe Kader es mit Recht abgelehnt, die Urkunde ab-suschließen« Er habe sich aber bereit erklärt, das nachzuholen, sobald er benachrichtigt werde, daß sich der Gesundheitszustand de3 Anton gebessert habe. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil nicht dargctan sei, dai3 der Beklagte Kader schuldhaft seine Amtspflichten verletzt hat (§§ 21, 35 HNotO), Zu diesem Ergebnis ist es aus den gleichen Erwägungen gekommen, die schon in dem oben erwähnten Vorprozeß des Rainer SflU zu der Abweisung der Klage geführt und die Billigung des Bundeogerichtshofß gefunden haben« Bas jetzt angefochtenc Urteil des Berufungsgerichts entscheidet über denselben Sachverhalt und ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Mit der Revision wiederholen die Beklagten - weitgehend mit demselben Wortlaut -die Bedenken, die sie schon gegen das Berufungsurteil des Vorprozesses erhoben haben«, Ihre Rügen können auch jetzt keinen Erfolg haben und zwar aus den gleichen Gründen, die der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 10«, Juli 1961 - III ZR 99/60 - dargelegt hat» Auf diese in VersR 1961 Seite 921 abgedruckte Entscheidung kann daher verv/iesen werden»

AntonEheleuteKlägerzweifelnRevision

Volltext der Entscheidung

VI_Z'B_2J2/62
Verkündet
 am 9- Juli 1963
Kriegl, JuGtizobersekretär
 als Urkundsboamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Robert
 Klägers 9 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1	o
2	o
den Notar Hans
 den Notarassessor Fritz
 beide in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten VTo Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Heinrich Meyer und Dr„ Pfretzschner
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Müncheii vom 15 o Februar 1962 wird zurückgewiosen*
Die Kosten der Revision werden dom Kläger aufer-
legt
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß der Notarassessor Fritz (Bkl» zu 2) als amtlich bestellter Vertreter des Notars Hans B^|^(Bklo zu 1) die Amtspflichten als Notar verletzt habe» Diesen Ansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eheleute Anton und Berta PÜHB in MflHH hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 28» November 1955 gegenseitig als Alleinerben und ihr einziges Kind Anton als Schlußerben des Überlebenden eingesetzt» Nach dem Tode ihres Sohnes (5o September 1956) entschlossen sie sich, den Kläger, einen Vetter des Ehemannes P^HB, als Schlußerben und den Studenten Plainer Schimmer als Ersatz-Schlußerben einzusetzen» Im Aufträge der Eheleute PflBHfe begab sich der Kläger in die Geschäftsräume des Beklagten 2^^ und unterrichtete dort den Notarassessor KifllBi über die Absicht der Eheleute PflHHP9 ihr gemeinschaftliches Testament entsprechend zu ändern»
Am 19o September 1956 erschien der Beklagte	in	den
 Mittagsstunden mit einem vorbereiteten Testamentsnachtrag in der Wohnung der Eheleute FflHHPo Sr las ihnen die Urkunde vor und ließ sie beide unterschreiben» Da ihm Bedenken kamen, ob Anton PflBVtestierfähig sei, stellte er verschiedene Fragen an ihn» Darauf erklärte er, daß ihm die Testierfähigkeit Anton
 zweifelhaft erscheine und er deshalb einen entsprechenden Vermerk in die Urkunde aufnehmen müsse» Dagegen sträubte sich Frau	verließ	daraufhin	die	V/ohnung,	ohne
 die Urkunde durch seine Unterschrift und das Notariatsoiegel abgeschlossen zu haben»
Am 25» September 1956 wurden die Eheleute	in
 eine Klinik eingeliefert» Dort starb Berta PflHBl am 7» Oktober 1956, Sie wurde von ihrem Ehemann beerbt» Dieser starb am 12» Oktober 1956» Nach seinem Tode trat die gesetzliche Erbfolge ein» Der Kläger gehört nicht zu den gesetzlichen Erben» Er macht die Beklagten dafür verantwortlich, daß er nicht in den Besitz dos Nachlasses gekommen ist, zu dem u»a» ein Y/ohnhaus in &■■■ (Anwesen KHm^straßc0) gehört»
Der Kläger hat die Ansprüche, die er gegen die Beklagten zu haben glaubt, in Höhe von 6»100 DM an seinen Neffen Rainer S■■■^abgetreten. Dessen Klage auf Zahlung dieses Betrages ist durch das Urteil des Landgerichts München I vom 15» Mai 195$ abgewiosen v/orden (Akten 1 8 0 319/58 des Landgerichts München), Die Berufung und die Revision des SBBBBBhatten keinen Erfolg (Urteil des BGH vom 10» Juli 1961 - III ZR 99/60 - VersR 1961,
921).
In dem jetzigen Rechtsstreit verlangt der Kläger von den Beklagten 75»000 DM Schadensersatz und 4- # Zinsen seit Klage-Zustellung» Er wiederholt die Vorwürfe, die SIHHB in dem früheren Prozeß gegen den Notarvertreter erhoben hat» Dieser habe daraus, daß Anton PBBBl seine Unterschrift zittrig und langsam geleistet habe, nicht auf Zweifel an der Tostierfähig-keit dieses Erblassers schließen dürfen» Die Fragen, die er an Anton PflHÜB gestellt habe, seien nicht geeignet gewesen, diese Zweifel zu beheben» PMIIBP sei schwerhörig gewesen und habe die Fragen zun Teil nicht richtig verstanden» K^Bphabe diese Schwerhörigkeit Anton ■■^■s nicht berücksichtigt* aber auch nicht beachtet, daß selbst ein Geistesschwacher ein Testament errichten könne» Er habe die Beurkundung nicht ab-
4
t
lehnen dürfen« Seine Zweifel an der Testierfähigkeit Anton
 ha-t>G er verschweigen und sie gegebenenfalls in einem Nachsatz festhaiton müssen« Schließlich habe K^HPauc*1 seine Bcratungs- und Belehrungspflicht verletzt«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Kflü habe sich wegen des Eindrucks, den Anton
 auf ihn gemacht habe, veranlaßt gesehen, dessen Testierfähigkeit durch einige Fragen zu prüfen« Anton PflH^habc die Fragen so gut wie völlig falsch beantwortet« Er sei zeitlich und örtlich desorientiert gewesen» Hieran sei nicht die Schwerhörigkeit, sondern die geistige Verfassung des	schuld
 gewesen« Vlegen seiner Zweifel an der Testierfähigkeit Anton P0HVs sei	verpflichtet	gewesen,	einen	Vermerk über die-
se Zweifel in die Urkunde aufzunehmen. Er habe Frau Pfl^^^über seine Bedenken und die Notwendigkeit des Vermerks unterrichtet» Da Frau FflHH sich einer Beurkundung mit diesem Vermerk wider-sotzt habe, habe Kader es mit Recht abgelehnt, die Urkunde ab-suschließen« Er habe sich aber bereit erklärt, das nachzuholen, sobald er benachrichtigt werde, daß sich der Gesundheitszustand de3 Anton	gebessert habe. Zu einer solchen Benachrichti-
gung sei es nicht gekommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil
 nicht dargctan sei, dai3 der Beklagte Kader schuldhaft seine Amtspflichten verletzt hat (§§ 21, 35 HNotO), Zu diesem Ergebnis ist es aus den gleichen Erwägungen gekommen, die schon in dem oben erwähnten Vorprozeß des Rainer SflU zu der Abweisung der Klage geführt und die Billigung des Bundeogerichtshofß gefunden haben« Bas jetzt angefochtenc Urteil des Berufungsgerichts entscheidet über denselben Sachverhalt und ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Mit der Revision wiederholen die Beklagten - weitgehend mit demselben Wortlaut -die Bedenken, die sie schon gegen das Berufungsurteil des Vorprozesses erhoben haben«, Ihre Rügen können auch jetzt keinen Erfolg haben und zwar aus den gleichen Gründen, die der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 10«, Juli 1961 - III ZR 99/60 - dargelegt hat» Auf diese in VersR 1961 Seite 921 abgedruckte Entscheidung kann daher verv/iesen werden»
Hiernach war die Revision des Klägers zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Klage auch daran scheitern
 
muß, daß die Pflichten, um die cs hier geht, dem Notar nicht gegenüber den Kläger oblagen (vglo Arndt BliotZ 1961 , 466) „
Die Koctencntscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Engels
 Hanebeck
Pr0 Bode
 Heinrich Meyer	Dr,	Pfretzschner
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