Die Beklagte hatte vom Notburgaheim in Faulenbach den Auftrag, eine Verstopfung der unterirdisch verlaufenden Hohrleitung zu beseitigen, durch die das Oberwasser abfließt, das sich in einer oberhalb des Heimes gelegenen Schachtanlage sammelt. Dann gruben sie* auf einem Grünstreifen,' der auf der anderen Seite des Weges liegt - auf der Skizze mit Grünstreifen B bezeichnet - die Hohrleitung frei« Da es am Saastag, den 19« Juli 1952 bis zu dem mittäglichen Arbeitsschluß noch nicht gelungen war, die Verstopfungsstelle zu finden, ließen die Arbeiter der Beklagten diese zweite Grube über Sonntag offen und umgaben sie mit einer vorschriftsmäßigen Absperrvorrichtung« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht s Der Unfall habe sich auf einem öffentlichen Weg ereignet, für den sie keine Pflicht zur VerkehrsSicherung treffe.. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger aus einer etwaigen Nichtbeleuohtung der Baugrube auf dem Grünstreifen B, die in der Unfallnacht offen lag und vorschriftsmäßig abgesperrt war, keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger die Knöchelverletzung zugezogen, als er auf dem Weg in eine vor der Wasserpfütze befindliche schlammige Schicht trat« Pfütze und Schlammschicht können nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen sein, daß zwei Arbeiter der Beklagten am Freitag nachmittag das Wasser, das sich beim Aufgraben der ersten Grube auf dem Grünstreifen A in der Grube ansammelte, mit Kübeln in Richtung nach dem Weg ausschütteten und vielleicht den Weg nach dem Zuschütten der Grube nicht genügend säuberten: Wie das Befu- \ fungsgericht feststellt, ist die Schlammbildung auf der Fahr- , bahn aber im wesentlichen eine Folge davon, dafi das Wasser, das infolge der Verstopfung der Rohrleitung schon vor dem : öffnen der Grube oberhalb der Ausgrabungsstelle aus der Erde herausgesiokert war, sich weiterhin einen Weg an die Erdoberfläche suchte und beim Her unterlaufen auf den Weg das ln die Grube eingefüllte noch lockere Erdreich*mit auf die Straßendecke sohwemmte, Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann die Beklagte bei diesem Sachverhalt für den UnfallBchaden des Klägers nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie oder ihre Arbeiter aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung verpflichtet waren, besondere Vorkehrungen zu dem Schutze der Straßenbenutzer zu treffen. Der nioht ganz 2 m breite Makadamweg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Sträßchen11 von ganz geringer Verkehrsbedeutung in einem ruhigen, abgelegenen Ortsteil. Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch die Oberlaufstelle nicht überrascht worden; er sei durch die Wasserpfütze* die er gesehen habe, gewarnt worden und habe daher beim Umgehen der Pfütze vorsichtiger auf treten müssen, um sich vor Schaden zu bewahren. *Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß in solchen Fällen stets von dem Wegeunterhaitungspflichtigen oder einem für den Straßenzustand verantwortlichen Bauunternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen zu dem Schutze der Wegebenutzer getroffen werden müssen, Ob das der Fall ist, richtet sich einmal nach dem Umfang der Verkehrsgefährdung. Hier war, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, die aus der Söhlüpfrigkeit des Weges entspringende Gefahr nicht so größ, daß sie nicht durch .einige Vorsicht beim Gehen hätte ausgeglichen werden können. Zum anderen kann von dem für eine Baustelle verantwortlichen Unternehmer nicht verlangt werden, daß er Überall und jederzeit Vorkehrungen gegen jede nur denkbare Gefahr trifft. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind vielmehr hur zu fordern, wenn sie bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, vor allem der Verkehrsbedeutung eines Weges nach vernünftigem Ermessen und allgemeiner Verkehrsanschauung erforderlich sind, um eine Gefahr für die Wegebenutzer zu verhüten. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß sich der Einzelne auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen muß- Wer sich in Gebirgsorten aufhält, darf nicht mit der völligen Verkehrssicherheit aller Wege rechnen, sondern muß gewisse Erschwerungen und Hindernisse wie Unebenheiten und Verschmut- Hier hat sich der Unfall aber, wie unstreitig ist, nicht in Süssen selbst, sondern in einem verkehrsarmen Ortsteil von Faulenbach ereignet. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verschlammung des Weges, wie sie zufc Unfallzeit bestanden hat, die Sicherheit der Wegebenutzer nicht mehr als dort üblich gefährdete. Wenn es unter diesen Umständen in der Verschlammung des Weges keine so außergewöhnliche Gefährdung erbliokt hat, daß unter den dort bestehenden örtlichen Verhältnissen, insbesondere bei den besonderen Bedürfnissen und Zwecken des Verkehrs auf diesem Wege besondere Vorkehrungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, so kann dem aus Eechtsgründen nioht nicht aus der Peststellung des Berufungsgerichts abgeleitet werden, die Arbeiter der Beklagten hätten damit rechnen müssen daß das Wasser weiterhin heraussiokerte und auch auf den Weg lief.Biese Peststellung könnte zwar für die Prüfung, ob die Beklagte oder ihre Mitarbeiter sohuldhaft gehandelt haben, von Bedeutung sein. 'Wird ein Anspruch wie hier nicht aus einem Tun, sondern aus einem Unterlassen des Verrichtungsgehilfen herge-leitet (Unterlassen einer Absperrung * und Beleuchtung der Wege-" stelle), so genügt es nicht, daß ein objektiv rechtswidriger Erfolg eintritt (hier* Die Verletzung des Klägers).
2352 079 Nicht für das Nachschlagewerk! /If- Nicht für die Amtliche Sammlung! • Gesetzs BOB $ 823 * Rechtssatz: Zur Verkehrssicherungspflicht des Tiefbauunter nehaers \ Aktenzeichen« , ' • * VT ZE 512/64 * Urt. des BOH vom 21. April 195$ KJ Kempten OIiG VUncben / TX ZR 312/54 V erkündet am 21r April 1956 Klett, Justizassi-ftent als Urkunde beamier der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gastwirts Georg H Straße, Hotel in (Kreis Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigter* Rechtsanwalt) gegen die Pirma Josef KG in 7 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt hat der VI9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« April 1956 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Prof« Br» Melß sowie der Bundesrichter Br.. Kleinewefers, Br. Engels, Br» Meyer und Br. Bode für Recht erkannt* Bie Revision des Klägers gegen das am 6« und 7« Juli 1954 an Verkündungs Statt sugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeagerichts München wird surüokgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf er- • legt. Von Rechts wegen Tatbestand* Der Kläger war im Juli 1952 mit seiner Ehefrau zu einem 14-tägigen Aufenthalt in FQ^B' Er zog sich ln der Nacht vom • 19t auf den 20, Juli einen Knöchelbruch zu, als er mit seiner Frau auf dem Heimweg zu der am Südrand des Ortes Faulenbach gelegenen Pension^ war * seinen Schaden macht der Kläger die Beklagte verantwortlich. Die Beklagte hatte vom Notburgaheim in Faulenbach den Auftrag, eine Verstopfung der unterirdisch verlaufenden Hohrleitung zu beseitigen, durch die das Oberwasser abfließt, das sich in einer oberhalb des Heimes gelegenen Schachtanlage sammelt. Die Arbeiter der Beklagten hatten am 18. Juli nachmittags in der Nähe der Schachtanlage auf einem Grünstreifen rechts des Weges - in der Skizze Bl 42 d A als Grünstreifen A bezeichnet - die Erde ausgehoben. Da sie von dort nicht an die Verstopfungsstelle herankamen, entleerten sie die Grube von dem Wasser, das sich dort angesammelt hatte, und schlossen die Grube wieder. Dann gruben sie* auf einem Grünstreifen,' der auf der anderen Seite des Weges liegt - auf der Skizze mit Grünstreifen B bezeichnet - die Hohrleitung frei« Da es am Saastag, den 19« Juli 1952 bis zu dem mittäglichen Arbeitsschluß noch nicht gelungen war, die Verstopfungsstelle zu finden, ließen die Arbeiter der Beklagten diese zweite Grube über Sonntag offen und umgaben sie mit einer vorschriftsmäßigen Absperrvorrichtung« Als am Samstag gegen Abend der Wasserverbrauch im Notburgaheim zurückging, verstärkte sich der Austritt des Oberwassers an der oberen bereits wieder zugefüllten Grube (auf Grünstreifen A). Das Wasser floß über den Geländestreifen auf den Weg « und schwemmte Teile des wieder eingefüllten, noch lockeren ErdreichB mit auf den Weg. Dort bildete sich eine größere Wasserlache und stellenweise eine Schlammschicht - Der Kläger sah, als er nachts hei klarem Wetter an diese Stelle kam, die Wasserpfütze- Er hängte seine Frau, die bis dorthin an seinem Arm gegangen war, aus und nahm sie an der Hand, um sie an der Wasserlache vorbeizuführen. Dabei ■ trat der Kläger in eine schmierige Stelle und knickte mit dem linken Fuß um. Er kam zu Fall und erlitt dabei den Knö-chelbruch- Der Kläger macht der Beklagten zu dem Vorwurf, sie habe die Straße an der Baustelle weder abgesperrt noch beleuchtet, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre- Er hat vorgetragen, die roten Lampen an der Absperrung der offenen Baugrube seien nicht angezündet gewesen; auch die Straßenlaterne, die sich wenige Meter nordöstlich der Unfallstelle befinde, habe nicht gebrannt. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 2.555?34 DM und ein Schmerzensgeld von 3000 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht s Der Unfall habe sich auf einem öffentlichen Weg ereignet, für den sie keine Pflicht zur VerkehrsSicherung treffe.. Auf dem Weg habe sie keine Aufgrabungen und keine Bauarbeiten vornehmen lassen. Das sei nur auf den Grünstreifen soitlioh des Yfegoo geschehen. Ihre Arbeiter hätten die erste Baugrube völlig zugeschüttet und das Erd- it reich eingestampft» Daß das Wasser dort wieder austreten und auf den Weg fließen werde, habe sie ..nicht vorher sehen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung ;des Klägers ist ohne Erfolg geblieben» Kit der Eevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüokzuweisen. Enta cheidungsgründet Die Revision ist nicht begründet; I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger aus einer etwaigen Nichtbeleuohtung der Baugrube auf dem Grünstreifen B, die in der Unfallnacht offen lag und vorschriftsmäßig abgesperrt war, keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Es stellt für den Senat bindend fest, daß diese Grube in keinem Zusammenhang mit dem Unfall des Klägers steht. Da Ansprüche des Klägers, die sich aus der Bichtbeleuchtung der Baugrube ergeben könnten, schon hieran scheitern, konnte auf sich berufen, ob'die roten Lampen an der Absperrung der Grube damals gebrannt haben. Ebenso konnte unentschieden bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, die neben der Straße befindliche und ordnungsgemäß abgesperrte Grube zu beleuchten. % i * '-i I 0 II. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger die Knöchelverletzung zugezogen, als er auf dem Weg in eine vor der Wasserpfütze befindliche schlammige Schicht trat« Pfütze und Schlammschicht können nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf zurückzuführen sein, daß zwei Arbeiter der Beklagten am Freitag nachmittag das Wasser, das sich beim Aufgraben der ersten Grube auf dem Grünstreifen A in der Grube ansammelte, mit Kübeln in Richtung nach dem Weg ausschütteten und vielleicht den Weg nach dem Zuschütten der Grube nicht genügend säuberten: Wie das Befu- \ fungsgericht feststellt, ist die Schlammbildung auf der Fahr- , bahn aber im wesentlichen eine Folge davon, dafi das Wasser, das infolge der Verstopfung der Rohrleitung schon vor dem : öffnen der Grube oberhalb der Ausgrabungsstelle aus der Erde herausgesiokert war, sich weiterhin einen Weg an die Erdoberfläche suchte und beim Her unterlaufen auf den Weg das ln die Grube eingefüllte noch lockere Erdreich*mit auf die Straßendecke sohwemmte, Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann die Beklagte bei diesem Sachverhalt für den UnfallBchaden des Klägers nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie oder ihre Arbeiter aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung verpflichtet waren, besondere Vorkehrungen zu dem Schutze der Straßenbenutzer zu treffen. Eine solche Pflicht zur Sicherung des Verkehrs wäre zu bejahen, wenn die Arbeiter der Beklagten einen den Verkehr gefährdenden Zustand geschaffen hätten, der besondere Maßnahmen zu dem Schutze der, Wegebenutzer erforderlich machte. Bas hat das Berufungsgericht verneint. Nach seiner Ansicht war die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, die Wegestelle bei Nacht abzusperren oder besonders zu kennzeichnen. r j Wie das Berufungsgericht feststellt, handelte es sich um einen geringfügigen Wasseraustritt und um eine mäßige Schlammschicht von ein paar Zentimetern. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen M|B|und herangezogen, von denen der erste erklärt hat, die Straßendecke sei mit einer Schlammsohicht etwa in der Stärke einer Sohle bezogen gewesen, während MHBi die Stärke der Schlammschicht mit etwa 3 cm angegeben hat mit dem Zusatz, das sei wenigstens am Anfang so gewesen, weiter außen habe sich der Schlamm mehr verteilt. Der nioht ganz 2 m breite Makadamweg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Sträßchen11 von ganz geringer Verkehrsbedeutung in einem ruhigen, abgelegenen Ortsteil. Er führt zu den am südlichen Ortsrand von Faulenbach gelegenen wenigen Häusern und dient nur der Zufahrt und dem Zugang zu diesen Anwesen. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, treten in Gebirgsorten auf derartigen Wegen Wasserüberläufe der hier in Frage kommenden Art sehr häufig auf . Hach Ansicht des Berufungsgerichts müssen die Besucher solcher Orte mit derartigen Wege verhält niesen rechnen und sich durch entsprechend vorsichtiges Verhalten den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Der Kläger sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch die Oberlaufstelle nicht überrascht worden; er sei durch die Wasserpfütze* die er gesehen habe, gewarnt worden und habe daher beim Umgehen der Pfütze vorsichtiger auf treten müssen, um sich vor Schaden zu bewahren. i ■i .t 1 Ir •i .1 ‘.I % •t Entgegen der Ansicht der Revision kann diese aus den besonderen tatsächlichen Verhältnissen abgeleitete Beurteilung aus Rechtsgrtinden nicht beanstandet werden. Allerdings bestellt bei einer Verschmutzung des Weges, wie sie hier fest i * » .t] #1 gestellt ist, eine gewisse Gefahr, daß ein Fußgänger ausgleitet. *Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß in solchen Fällen stets von dem Wegeunterhaitungspflichtigen oder einem für den Straßenzustand verantwortlichen Bauunternehmer besondere Sicherheitsmaßnahmen zu dem Schutze der Wegebenutzer getroffen werden müssen, Ob das der Fall ist, richtet sich einmal nach dem Umfang der Verkehrsgefährdung. Hier war, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, die aus der Söhlüpfrigkeit des Weges entspringende Gefahr nicht so größ, daß sie nicht durch .einige Vorsicht beim Gehen hätte ausgeglichen werden können. Zum anderen kann von dem für eine Baustelle verantwortlichen Unternehmer nicht verlangt werden, daß er Überall und jederzeit Vorkehrungen gegen jede nur denkbare Gefahr trifft. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind vielmehr hur zu fordern, wenn sie bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, vor allem der Verkehrsbedeutung eines Weges nach vernünftigem Ermessen und allgemeiner Verkehrsanschauung erforderlich sind, um eine Gefahr für die Wegebenutzer zu verhüten. Dabei ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, welches Maß von Anforderungen an die Verkehrssicherheit des Weges zu stellen n» ist. So können an die Verkehrssicherheit eines verkehrsarmen Weges in der Umgebung eines Gebirgsortes oder einer wenig begangenen DorfStraße selbstverständlich nur geringere Anforderungen gestellt werden, als es bei einer belebten Stadtstraße der Fall ist. Hier können Vorkehrungen notwendig sein,die sich, an anderen Orten erübrigen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß sich der Einzelne auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse einstellen muß- Wer sich in Gebirgsorten aufhält, darf nicht mit der völligen Verkehrssicherheit aller Wege rechnen, sondern muß gewisse Erschwerungen und Hindernisse wie Unebenheiten und Verschmut- w - 8 t\ * zungen der Vege in Kauf nehmen und ihnen durch eigene Vorsicht begegnen. Zwar ist Füssen, wie die Hevision hervorhebt, ein Kur-und Wintersportort, der von vielen Besuchern aufgesuoht wird* Ea mag auch sein, daß an die Straßen einer solchen Stadt ein strengerer Maßstab angelegt werden muß. Hier hat sich der Unfall aber, wie unstreitig ist, nicht in Süssen selbst, sondern in einem verkehrsarmen Ortsteil von Faulenbach ereignet. Baß dort und in der Umgebung von Füssen Wasserüberläufe und damit wohl auch Verschmutzungen der lege üblich sind, hat das Berufungsgericht in einer den Senat bindenden Weise festgestellt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verschlammung des Weges, wie sie zufc Unfallzeit bestanden hat, die Sicherheit der Wegebenutzer nicht mehr als dort üblich gefährdete. Wenn es unter diesen Umständen in der Verschlammung des Weges keine so außergewöhnliche Gefährdung erbliokt hat, daß unter den dort bestehenden örtlichen Verhältnissen, insbesondere bei den besonderen Bedürfnissen und Zwecken des Verkehrs auf diesem Wege besondere Vorkehrungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, so kann dem aus Eechtsgründen nioht ■ entgegengetreten werden. Ein Bedenken kann entgegen der Anaieht der Hevision auch * nicht aus der Peststellung des Berufungsgerichts abgeleitet werden, die Arbeiter der Beklagten hätten damit rechnen müssen daß das Wasser weiterhin heraussiokerte und auch auf den Weg lief. Biese Peststellung könnte zwar für die Prüfung, ob die Beklagte oder ihre Mitarbeiter sohuldhaft gehandelt haben, von Bedeutung sein. Bie Präge des Verschuldens konnte aber im vorliegenden Pall unentschieden bleiben, weil ein Schadens ersatzanspruch des Klägers schon aus den oben erörterten objektiven Gründen zu verneinen war. Ist wie hier ein Zustand \ festgestellt, der bei den bestehenden örtlichen Verhältnissen keine Vorsichtsmaßnahmen erforderte, so scheitern schon hieran* die Ersatzansprüche des Verletzten, ohne daß es auf die Frage des Verschuldens ankoinmt- Damit scheidet auch § 831 BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs aus. Diese Vorschrift setzt voraus, daß dem Ver~ richtungsgehilfen ein objektiv rechtswidriges Verhalten zur last fällt. 'Wird ein Anspruch wie hier nicht aus einem Tun, sondern aus einem Unterlassen des Verrichtungsgehilfen herge-leitet (Unterlassen einer Absperrung * und Beleuchtung der Wege-" stelle), so genügt es nicht, daß ein objektiv rechtswidriger Erfolg eintritt (hier* Die Verletzung des Klägers). Erforderlich ist vielmehr, daß der Verrichtungsgehilfe sich objektiv rechtswidrig verhalten hat, wie es z.B. der Fall ist, wenn er Maßnahmen unterläßt, die aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung objektiv notwendig waren. Eine derartige Pflichtwidrigkeit der Arbeiter der Beklagten ist aber hier nicht gegeben. Wach andern haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht für unbegründet gehalten. Daher war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen- < Dr. Kleinewefers Dr.K.E. Meyer Dr.Bügels Dr. Bode Meiß