* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 312/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 312/07

a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Flöhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.3 Der Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. 5 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs.1, 2 Abs. 1 b AusIPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V. m. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung haben. Bis zu dem Jahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht des Geschädigten R.resultierenden Einzelansprüche geworden. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer - nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) der Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dezember 1984 - VIZR 117/83- VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zu dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige Rechtsprechung vgl. Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens. 12 cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. II §22 des Gesetzes vom 4. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT übergegangen sind (vgl. ber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immereine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht abgenommen, jedoch auch nicht vergrößert werden. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender Schaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu prüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT und in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin übergegangen ist. Juli 1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet ist, dem Geschädigten R.allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9. Diese Feststellung hat, obwohl ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprüche fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung verfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wirkung. Nur gegen sich müsste der Zessionär zu dem Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gelten lassen. Juli 1973 wirkt für die Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Klägerin, wenn der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit teilweise an R. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. 19 Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs. Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zu dem Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt. 21 a) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Sie gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und ist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (Senatsurteile vom 24. 22 b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechtsvorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf.Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. April 1982 - VIZR 197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§208 BGB a.F.) bzw. Juli 1960 -VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Urteil vom 3. zu dem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsichtlich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit Gläubigerin geworden ist. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl.

Zitierte Normen: § 208 BGB § 3 PflVG § 823 BGB § 6 EFZG § 116 SGB 10 § 208 BGB § 6 EFZG § 242 BGB § 6 EFZG § 116 SGB 10 § 158 BGB § 6 EFZG § 412 BGB
BGBVersRLeistungAnspruchKlägerinGeschädigteSVT

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 312/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
2. Dezember 2008 Böhringer-Mangold, Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR_________________ja
RVO 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1 (F); EFZG § 6
a)	Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.
b)	Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Flöhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.
c)	Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegange-
nem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch.
2	R.	erlitt	am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicher-
ten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen
-3-
materiellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem Landgericht Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zu dem Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.
3	Der	Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des
 Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er wendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
4	Das	Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abge-
wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.
-4-
Entscheidunqsaründe:
I.
5	Das	Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den
 Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AusIPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6 Abs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorgehender Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession nach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zu dem Ausgleich einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Daneben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll beschäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt nicht erwerbsfähig sei.
6	Der	Anspruch	sei	auch	nicht	verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt
 der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 bis zu dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 verjährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu dem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlun-
gen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen worden. Diese stellten ein Anerkenntnis im Sinne von §208 BGB a.F. (§212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung haben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen Stammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die Zahlung an die Klägerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht fließenden Einzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zu dem Jahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht des Geschädigten R. resultierenden Einzelansprüche geworden. Sie habe faktisch bezüglich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre künftige Gläubigerstellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen. Dies sei dem Rechtsvorgänger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte sei daher mit dem Einwand, er habe lediglich gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis abgegeben, nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt, dass künftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen würden. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich unter solchen Umständen als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist.
a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. gegen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer - nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) der Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall Verletztenrente erhält, ist außer Streit.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletztenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120 ff.; vom 20. Mai 1958 -VI ZR 130/57-VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 -VIZR 16/76- VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 -VIZR 317/80- VersR 1982, 552f.; vom 4. Dezember 1984 - VIZR 117/83- VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu demutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätz-
-7-
lich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.
11	bb) Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zu dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urteil vom 13. Februar 1975 -VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens.
12	cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. II §22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125; 155, 342, 346; vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72- VersR 1973, 566, 567; vom 13. Februar 1975 -VIZR
-8-
209/73 - VersR 1975, 446, 447; vom 24. Februar 1983 -VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36; vom 9. Januar 1990 -VIZR 86/89- VersR 1990, 437, 438; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89- VersR 1990, 1028, 1029 und vom 17. Juni 2008 - VIZR 197/07 - aaO; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., §29 Rn. 180; Jahnke, NZV 1996, 169, 173).
13	b) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitge-
ber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 -VIZR 264/64- VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VIZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, aaO). Die Schadensersatzansprüche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VIZR 74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 -VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines
-9-
Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa Senat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 -VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immereine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist.
14	Andererseits	bleibt	der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Ver-
dienstausfall auf den SVT wegen der tatsächlich von ihm erbrachten kongruenten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage stehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 -VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 -VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027).
- IQ-
15	c)	Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzah-
lungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Klägerin deshalb nur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch. Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht abgenommen, jedoch auch nicht vergrößert werden. Dem Arbeitgeber wollte das Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber darüber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch des R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender Schaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu prüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT und in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin übergegangen ist. Insoweit ist die Klägerin sachbefugt.
16	d)	Diese Prüfung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Kläge-
rin bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet ist, dem Geschädigten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9. März 1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprüche fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - MDR 1964, 588).
17	aa)	Soweit	nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versi-
cherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene
-11 -
und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Senatsurteil vom 15. Januar 1957 -VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit, als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung verfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wirkung. Nur gegen sich müsste der Zessionär zu dem Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gelten lassen.
18	bb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 wirkt für die Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Klägerin, wenn der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit teilweise an R. zurückgefallen wäre. Soweit Ansprüche bereits vor der Abtretungserklärung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen wären, wäre die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits aufgrund der Abtretung Gläubigerin der Ansprüche geworden. Wäre der Schadensersatzanspruch erst nach der Abtretung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen, wäre die Abtretung jedenfalls nichtig und bliebe der spätere Anspruchserwerb durch R. davon unberührt. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. Juli 1973 herleiten.
19	Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines
-12-
Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 -VIZR 179/80- VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des materiellen Schadens des Verletzten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zu dem Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160).
20	2. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt.
21	a) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellte Stammrecht beträgt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und ist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (Senatsurteile vom 24. Juni 1980 -VIZR 188/78- VersR 1980, 927 m.w.N. und vom 23. Juni 1998 - VIZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87- NJW-RR 1989, 215 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, ö.Aufl., §197
Rn. 24). Danach wäre, da gegen das Urteil des Landgerichts Limburg unstreitig kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. spätestens im Januar 2004 verjährt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 fällig gewordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorhersehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verjährung entgegenhalten hätte können.
22	b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung
 des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechtsvorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es dessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt das im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Oktober 1967 -VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1969 -VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (Senatsurteile vom 17. März 1970 -VIZR 148/68- VersR 1970, 549, 550 und vom 29. Oktober 1985 - VIZR 56/84-VersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1970 - VIZR 242/68- VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VIZR 197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnach-
-14-
folger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 -VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Urteil vom 3. Oktober 1967 -VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.
23	c) Allerdings wären die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten
 an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur dann als Anerkenntnisse zu werten, die zu einer Unterbrechung (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) bzw. zu dem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsichtlich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit Gläubigerin geworden ist. Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis gegenüber dem Zessionär erfolgen. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231, 232).
- 15-
24	3.	Nach	alledem	ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu
 neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 331 O 268/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 U 88/07 -