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BGH · VI ZR 311/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 311/87

Nach Beendigung dieses Festes übernahm der Bruder des Klägers, der ebenfalls Schausteller ist und auch mit einem Karussell auf dem Schützenfest vertreten war, den Abbau des "Hexentanz", weil der Kläger seinem Vater beim Transport eines Karussells von Goslar nach Ulm aushelfen mußte. Als der Bruder des Klägers mit dem Kran den siebten Seitenarm des Karussells aushängen wollte, verkantete sich dieser. Es ist jedoch davon überzeugt, daß der Bruder des Klägers beim Abbau des Krans nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe, so daß Die Haftung der Beklagten wird jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 254 BGB eingeschränkt, da der Kläger für den Abbau des Kranes keinen hinreichend geeigneten Fachmann ausgesucht habe, als er seinen Bruder damit beauftragt habe. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der verklagte Haftpflichtversicherer dem Kläger grundsätzlich gemäß § 254 BGB entgegenhalten kann, er habe seinen Bruder mit einer Aufgabe betraut, für die dieser - wie der Kläger voraussehen mußte - nicht ausreichend qualifiziert war. aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht seit langem davon aus, daß dem Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB als Mitverschulden "bei der Entstehung des Schadens" bb) Auch darin, daß das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung seines Schadens dann anlasten will, wenn er mit dem Abbau des Karussells eine Person betraut hat, von der er nicht annehmen konnte, daß sie mit dessen Technik vertraut und über die Abbauanweisungen des Herstellers voll informiert war, ist kein Rechtsfehler zu sehen. Eine schuldhafte Mitverantwortung an der Entstehung eines Schadens kann nämlich grundsätzlich auch darin begründet sein, daß der Geschädigte einer Person, die er für die übertragene Aufgabe nicht für geeignet halten durfte, Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Rechtsgüter gegeben hat (BGH, Urteile vom 13. b) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, ein Auswahlverschulden des Klägers entfalle schon deshalb, weil der Fehler seines Bruders nur darin zu sehen sei, daß er den Kran falsch bedient habe, der Bruder aber selbst ein eigenes "Fahrgeschäft" besitze, das ebenfalls mit einem Kran abgebaut werden müsse und, da er auch einen eigenen Kranwagen besitze, hinreichende Erfahrung mit der beim Abbau eines "Fahrgeschäfts" erforderlichen Kranbedienung besitze. Die Revision beruft sich darauf, zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, daß der Bruder des Klägers von dem Hersteller des Karussells "Hexentanz" im Auf- und Abbau besonders geschult worden sei. Das Berufungsgericht hat allerdings, nachdem es den Bruder des Klägers als Zeugen vernommen hat, festgestellt, daß die Aussage dieses Zeugen falsch sei, er habe das Fahrgeschäft des Klägers schon mehrfach auf- und abgebaut (BU S. Abgesehen davon, daß die Revision auch dagegen Verfahrensrügen vorbringt, durfte das Berufungsgericht deswegen aber noch nicht den Vortrag des Klägers zu seiner Kenntnis von einer besonderen Schulung seines Bruders im Auf- und Abbau des Karrussells unberücksichtigt lassen. Zu dem von der Beklagten zu führenden Nachweis, daß der Kläger Obliegenheiten bei der Auswahl eines mit dem Abbau vertrauten Fachmannes verletzt hat, genügt auch nicht schon die Feststellung, daß der Bruder des Klägers mit diesem "Fahrgeschäft" nicht mehrfach befaßt gewesen sein kann. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, ob die Angaben des Bruders des Klägers über den etwa zwanzigmaligen Auf- und Abbau nicht in diesem weiteren Sinn zu verstehen waren. Das bot sich hier insbesondere deshalb an, weil der Vater des Klägers nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ein weiteres Karussell "Hexentanz" besaß (GA Bl. 11) und der Bruder des Klägers mit dem Vater viel zusammengearbeitet hat bzw. Durfte der Kläger davon ausgehen, daß sein Bruder im Auf- und Abbau des Karussells besonders geschult war, dann hatte dieser, wie die Revision mit Recht vorbringt, aus der Sicht des Klägers die besten Voraussetzungen, den Abbau des "Fahrgeschäftes" zu beaufsichtigen und die Krantätigkeit durchzuführen, zu demal der Hersteller zur Zeit des Unfalles noch keine Aufbauanleitung für den "Hexentanz" herausgegeben hatte. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, es habe sich im Streitfall um eine unentgeltliche verwandtschaftliche Hilfeleistung des Bruders des Klägers gehandelt, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit unterfällt. Selbst wenn das Gefälligkeitsverhältnis rechtsgeschäftlichen Charakter gehabt haben sollte, wie die Anschlußrevision meint, dann hätte der Bruder des Klägers schon deswegen bei dem Abbau des Karussells noch keine "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" im Sinne der Ausschlußklausel entfaltet, weil er ebenso wie der Halter der Zugmaschine selbst Schausteller war und sich nicht etwa gewerblich mit dem Auf- und Abbau derartiger "Fahrgeschäfte" befaßt hat. Sie meint, der Kläger habe seinen Bruder als seinen Verrichtungsgehilfen mit dem Abbau des Karussells beauftragt. Der Grundgedanke des § 831 BGB müsse auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so daß derjenige, der eine ungeeignete Person zu einer Verrichtung bestelle, auch von diesem nicht einmal einen Teil seines Schadensersatzes verlangen könne. Diese Argumentation verkennt, daß es im Streitfall nicht um das Eintreten des Klägers für das Fehlverhalten eines von ihm bestellten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Pflichten oder Obliegenheiten einem anderen gegenüber geht; in einer derartigen Beziehung stehen sich die Parteien nicht gegenüber. In Frage steht allein, ob der Bruder des Klägers seiner Inanspruchnahme wegen eines Fehlers beim Abbau des Karussells dem Kläger entgegenhalten kann, auch er sei nicht sorgfältig verfahren, weil er ihn, den Schädiger, mit der Aufgabe betraut habe und nicht einen geeigneten Fachmann. Bei dieser Sachlage muß die Anschlußrevision zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Da bisher noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen sind, ob der Kläger seinen Bruder für den Abbau seines Karussells als qualifiziert genug ansehen durfte, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 823 BGB § 1 PflVG § 254 BGB § 3 PflVG § 831 BGB
BGBKarussellBerufungsgerichtAbbauKlägerBruderRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 1
Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers beim Einsatz eines Kranwagens zu dem Abbau eines Karussells.
BGH, Urt. v. 29. März 1988 - VI ZR 311/87 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 311/87
Verkündet am:
29. März 1988 Recknagel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schaustellers Horst
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Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 die vfl Versicherung der Kraftfahrt AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Helmuth B<
Mfl^BBdamm BerHl,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Besitzer des Karussells "Hexentanz I". Dieses besteht aus einem Mittelmast mit daran angehängten zwölf beweglichen Seitenarmen, an deren Enden Querarme montiert sind, woran je zwei drehbare Gondeln befestigt sind. Dieses sogenannte "Fahrgeschäft" hatte der Kläger auf dem Schützenfest in Hannover aufgestellt. Nach Beendigung dieses Festes übernahm der Bruder des Klägers, der ebenfalls Schausteller ist und auch mit einem Karussell auf dem Schützenfest vertreten war, den Abbau des "Hexentanz", weil der Kläger seinem Vater beim Transport eines Karussells von Goslar nach Ulm aushelfen mußte. Der Bruder des Klägers benutzte dabei einen Kran, welcher auf der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Zugmaschine aufmontiert war, deren Halter sein Vater war. Als der Bruder des Klägers mit dem Kran den siebten Seitenarm des Karussells aushängen wollte, verkantete sich dieser. Er erhöhte daraufhin die Zugkraft des Kranes, so daß er den Seitenarm lösen konnte. Der Kranausleger geriet dabei aber in Schwingungen und der ausgehängte Seitenarm des Karussells stieß gegen den Mittelmast, der daraufhin umstürzte.
Der Kläger zahlte für die Reparatur des Karussells im Herstellerwerk insgesamt 147.610 DM. Er macht seinen Bruder für die Beschädigung verantwortlich und verlangt von der Beklagten als Kraftfahrhaftpflichtversicherer Ersatz seines Schadens.
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Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einem Teil des Zinsanspruches - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte nur verurteilt, an den Kläger 73.805 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein volles Klagebegehren weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger das Karussell "Hexentanz" im Zeitpunkt des Vorfalls einem Kreditinstitut sicherungsübereignet hatte, aber anwartschaftsberechtigt aus der Sicherungsübereignung geblieben ist. Beim Abbau des Karussells habe der Bruder des Klägers die Zugmaschine nicht als Verkehrsmittel eingesetzt. Er habe nur deren Kran benutzt. Dieser habe die Aufgabe gehabt, die einzelnen Ausleger mittels des Krangeschirrs in bestimmter Reihenfolge auszuheben und sie am Heck des Mittelbauwagens transportsicher abzulegen.
Das Berufungsgericht verneint deshalb eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG, § 3 PflVG. Es ist jedoch davon überzeugt, daß der Bruder des Klägers beim Abbau des Krans nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe, so daß
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er dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB hafte. Auch hierfür habe die Beklagte gemäß §§1,3 PflVG einzustehen. Die Haftung der Beklagten wird jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 254 BGB eingeschränkt, da der Kläger für den Abbau des Kranes keinen hinreichend geeigneten Fachmann ausgesucht habe, als er seinen Bruder damit beauftragt habe.
Das Mitverschulden hat das Berufungsgericht mit 50 % bewertet .
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand. Die Anschlußrevision der Beklagten ist dagegen nicht begründet.
1. Zur Revision des Klägers
a)	Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der verklagte Haftpflichtversicherer dem Kläger grundsätzlich gemäß § 254 BGB entgegenhalten kann, er habe seinen Bruder mit einer Aufgabe betraut, für die dieser - wie der Kläger voraussehen mußte - nicht ausreichend qualifiziert war.
aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht seit langem davon aus, daß dem Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB als Mitverschulden "bei der Entstehung des Schadens"
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auch, ein Verhalten angerechnet werden kann, das der schuldhaft schädigenden Handlung des anderen Teils voraus-qeqanqen ist (BGHZ 3, 46, 47 f.).
bb) Auch darin, daß das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung seines Schadens dann anlasten will, wenn er mit dem Abbau des Karussells eine Person betraut hat, von der er nicht annehmen konnte, daß sie mit dessen Technik vertraut und über die Abbauanweisungen des Herstellers voll informiert war, ist kein Rechtsfehler zu sehen. Eine schuldhafte Mitverantwortung an der Entstehung eines Schadens kann nämlich grundsätzlich auch darin begründet sein, daß der Geschädigte einer Person, die er für die übertragene Aufgabe nicht für geeignet halten durfte, Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Rechtsgüter gegeben hat (BGH, Urteile vom 13. Januar 1967 - VI ZR 86/65 -Überlassen eines Pkw - VersR 1967, 379; vom 13. Dezember 1973 - VIII ZR 89/71 - Auftrag zur Ausführung eines Flachdaches - WM 1974, 311 und vom 2. Juli 1985 - VI ZR 68/84 -Teilnahme an einer Fahrt mit einem ohne Fahrerlaubnis fahrenden Kfz-Führer - VersR 1985, 965; vgl. auch H. Lange, Schadensersatz, § 10 IX S. 359; MünchKomm-Grunsky,
2. Aufl., § 254 Rdnr. 30).
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b)	Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, ein Auswahlverschulden des Klägers entfalle schon deshalb, weil der Fehler seines Bruders nur darin zu sehen sei, daß er den Kran falsch bedient habe, der Bruder aber selbst ein eigenes "Fahrgeschäft" besitze, das ebenfalls mit einem Kran abgebaut werden müsse und, da er auch einen eigenen Kranwagen besitze, hinreichende Erfahrung mit der beim Abbau eines "Fahrgeschäfts" erforderlichen Kranbedienung besitze. Darauf kommt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Danach waren vielmehr besondere Kenntnisse über die Konstruktion und die Verbindungselemente des "Hexentanz" erforderlich, um diesen exakt abbauen zu können.
c)	Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Obliegenheitsverletzung des Klägers bejahen zu können.
Die Revision beruft sich darauf, zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, daß der Bruder des Klägers von dem Hersteller des Karussells "Hexentanz" im Auf- und Abbau besonders geschult worden sei. Dies hatte der Kläger in seiner Berufungserwiderung (Bl. 99 GA) unter Benennung seines Bruders als Zeugen ausdrücklich vorgetragen. Daß der Beklagte diesen Vortrag bestritten hätte, läßt sich weder dem Berufungsurteil noch den Prozeßakten entnehmen.
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Das Berufungsgericht hat allerdings, nachdem es den Bruder des Klägers als Zeugen vernommen hat, festgestellt, daß die Aussage dieses Zeugen falsch sei, er habe das Fahrgeschäft des Klägers schon mehrfach auf- und abgebaut (BU S. 9 Abs. 2). Es hat sich dabei auf Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt, die allerdings weder protokolliert noch in einem Berichterstattervermerk festgehalten sind, nach denen es reiner Zufall gewesen sei, daß sich die Brüder auf dem Schützenfest in Hannover getroffen hätten. Abgesehen davon, daß die Revision auch dagegen Verfahrensrügen vorbringt, durfte das Berufungsgericht deswegen aber noch nicht den Vortrag des Klägers zu seiner Kenntnis von einer besonderen Schulung seines Bruders im Auf- und Abbau des Karrussells unberücksichtigt lassen. Zu dem von der Beklagten zu führenden Nachweis, daß der Kläger Obliegenheiten bei der Auswahl eines mit dem Abbau vertrauten Fachmannes verletzt hat, genügt auch nicht schon die Feststellung, daß der Bruder des Klägers mit diesem "Fahrgeschäft" nicht mehrfach befaßt gewesen sein kann. Das schließt hinreichende Kenntnisse über die Demontage eines Karussells dieser Art nicht aus. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, ob die Angaben des Bruders des Klägers über den etwa zwanzigmaligen Auf- und Abbau nicht in diesem weiteren Sinn zu verstehen waren. Das bot sich hier insbesondere deshalb an, weil der Vater des Klägers nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ein weiteres Karussell "Hexentanz" besaß (GA Bl. 11) und der Bruder des Klägers mit dem Vater viel zusammengearbeitet hat bzw. bei ihm angestellt war (GA Bl. 164 am Ende).
Durfte der Kläger davon ausgehen, daß sein Bruder im Auf- und Abbau des Karussells besonders geschult war, dann hatte dieser, wie die Revision mit Recht vorbringt, aus der Sicht des Klägers die besten Voraussetzungen, den Abbau des "Fahrgeschäftes" zu beaufsichtigen und die Krantätigkeit durchzuführen, zu demal der Hersteller zur Zeit des Unfalles noch keine Aufbauanleitung für den "Hexentanz" herausgegeben hatte. Auf die tatsächlich vorhandenen Kenntnisse kommt es dann nicht an. Entscheidend ist, ob der vom Kläger Beauftragte als zuverlässig gelten konnte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 - VersR 1982, 595, 596) bzw. daß der Auftraggeber sonst die Gefährdung seiner Rechtsgüter erkennen kann (Senatsurteil vom 9. Juni 1979 - VI ZR 250/77 -VersR 1979, 938, 939).
2. Zur Anschlußrevision der Beklagten
a)	Unbegründet ist zunächst die Rüge der Anschlußrevision, die nach § 3 Nr. 1 PflVG vorausgesetzte Deckungspflicht der Beklagten gemäß § 10 AKB sei ausgeschlossen, weil zwischen ihr und dem Halter der Zugmaschine die Sonderbedingung 11 Ziffer 3 c vereinbart gewesen sei.
Diese Ausschlußklausel hat folgenden Wortlaut:
"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtan-sprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden
 
sind;
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen".
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, es habe sich im Streitfall um eine unentgeltliche verwandtschaftliche Hilfeleistung des Bruders des Klägers gehandelt, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit unterfällt. Selbst wenn das Gefälligkeitsverhältnis rechtsgeschäftlichen Charakter gehabt haben sollte, wie die Anschlußrevision meint, dann hätte der Bruder des Klägers schon deswegen bei dem Abbau des Karussells noch keine "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" im Sinne der Ausschlußklausel entfaltet, weil er ebenso wie der Halter der Zugmaschine selbst Schausteller war und sich nicht etwa gewerblich mit dem Auf- und Abbau derartiger "Fahrgeschäfte" befaßt hat.
b)	Dafür, daß im Streitfälle der Kläger mit seinem Bruder etwa stillschweigend einen Haftungsausschluß oder eine Beschränkung der Haftung auf Fälle der groben Fahrlässigkeit vereinbart haben könnte (vgl. BGHZ 30, 40, 46; 43, 72, 76), ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat sich bisher auf eine solche Vereinbarung auch nicht berufen.
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~Z)
c)	Die Anschlußrevision kann auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen. Sie meint, der Kläger habe seinen Bruder als seinen Verrichtungsgehilfen mit dem Abbau des Karussells beauftragt. Hätte der Bruder dabei fremdes Eigentum beschädigt, dann hätte der Kläger dem Geschädigten gegenüber gemäß § 831 BGB haften müssen, und zwar unbeschränkt, da er den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angetreten habe. Der Grundgedanke des § 831 BGB müsse auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so daß derjenige, der eine ungeeignete Person zu einer Verrichtung bestelle, auch von diesem nicht einmal einen Teil seines Schadensersatzes verlangen könne.
Diese Argumentation verkennt, daß es im Streitfall nicht um das Eintreten des Klägers für das Fehlverhalten eines von ihm bestellten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Pflichten oder Obliegenheiten einem anderen gegenüber geht; in einer derartigen Beziehung stehen sich die Parteien nicht gegenüber. Hier geht es allein um das Haftungsverhältnis des Klägers zu seinem Bruder, für dessen Haftung die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat. In Frage steht allein, ob der Bruder des Klägers seiner Inanspruchnahme wegen eines Fehlers beim Abbau des Karussells dem Kläger entgegenhalten kann, auch er sei nicht sorgfältig verfahren, weil er ihn, den Schädiger, mit der Aufgabe betraut habe und nicht einen geeigneten Fachmann. In dieser Rechtsbeziehung ist für die Anwendung der Beweisregeln des § 831 BGB, die auf den Schutz Dritter bei Bestellung eines Verrichtungsgehilfen abstellen, kein Raum. In diesem Sinn ist die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht "Dritte",
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sondern ihre Eintrittspflicht ergibt sich allein aus der Haftungsverantwortung des bei ihr haftpflichtversicherten Bruders des Klägers. Vielmehr findet ihr gegenüber der Grundsatz Anwendung, daß die Behauptungs- und Beweislast für alle zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände den Schädiger bzw. den für ihn eintretenden Haftpflichtversicherer trifft (BGHZ 46, 260, 267; 91, 243, 260). Für eine Zurechnung eines nur vermuteten Verstoßes gegen eigene Obliegenheiten, zu der es bei einer Anwendung des Grundgedankens von § 831 BGB kommen müßte, ist im Rahmen des § 254 BGB hier kein Raum.
III.
Bei dieser Sachlage muß die Anschlußrevision zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Da bisher noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen
 sind, ob der Kläger seinen Bruder für den Abbau seines Karussells als qualifiziert genug ansehen durfte, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm wurde zugleich die von der endgültigen Entscheidung in der Sache abhängige Entscheidung über die Kosten des_Revisionsverfahrens übertragen.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
 Dr. Birkmann