Auch einem Patienten, der psychiatrisch behandelt worden ist, kann die Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen nicht verweigert werden, wenn dem keine schützenswerten Interessen des Patienten selbst, des Arztes oder Dritter entgegenstehen (Ergänzung zu BGHZ 85, 339). Der jetzt 39-jährige Kläger war im März 1965 auf Veranlassung seines Vormundes und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes in das von dem beklagten Verband getragenen Landeskrankenhaus M.eingewiesen worden. Der Kläger begehrt von dem beklagten Landschaftsverband Einsicht in die von diesem geführten Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung im Landeskrankenhaus M., u.a. mit der Behauptung, sein damaliger Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt sei ihm in gegen ihn gerichteten Strafverfahren vorgehalten worden. Der Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Einsichtsrecht zu, hat sich aber im Prozeß bereit erklärt, ihm im Beisein eines Arztes Einsicht zu gewähren, und auch die Fertigung und Herausgabe von Fotokopien gegen Erstattung der Unkosten angeboten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die dem Berufungsgericht zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt war, hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichungen über medizinisch-naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht nach den in diesen Entscheidungen niedergelegten und im einzelnen ausgeführten Grundsätzen dem Kläger im Ergebnis zu Recht volle Einsicht in die medizinischen Unterlagen über seine psychiatrisehe Behandlung im Jahre 1965 gewährt. 1. Der Senat hat in den genannten Entscheidungen das Recht eines Patienten auf Einsicht in die im wesentlichen in seinem Interesse geführten Unterlagen über seine ärztliche Behandlung als eine aus dem Seibstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten folgende Pflicht aus dem Arztvertrag hergeleitet. Hier hatte der Vormund des Klägers entweder in dessen Namen oder mindestens zu seinen Gunsten (§ 328 BGB) einen privatrechtlichen Vertrag mit dem beklagten Verband, der das Landeskrankenhaus M.betrieb, zur Behandlung des Klägers wegen der aufgetretenen psychischen Erkrankung abgeschlossen; die nach § 1800 Abs. 2 BGB a.F. Daraus ergibt sich grundsätzlich das Einsichtsrecht des nach Aufhebung der Vormundschaft und Eintritt seiner Volljährigkeit zur Geltendmachung der Rechte aus dem Arztvertrag allein berechtigten Kläger in die über ihn geführten Krankenunterlagen. 339 ff im einzelnen ausgeführt, daß der Patient in der Regel kein Recht auf Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung hat, von bestimmten objektiven Befunden wie der Medikamentation und dem Ergebnis körperlicher Untersuchungen abgesehen, um die es auch im Streitfall dem Kläger nicht oder jedenfalls nicht allein geht. a) Daraus folgt aber nicht, daß es dem Arzt untersagt ist, dem Patienten auf dessen Wunsch Einsicht in alle Unterlagen über seine Krankengeschichte zu gewähren; vor allem dann nicht, wenn er den Umständen nach keine therapeutischen Bedenken gegen eine Offenlegung der Krankengeschichte hat, wenn er keine nachteiligen Eingriffe in das einmal begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten, das auch ihn selbst schützt, befürchtet und wenn auch im Interesse Dritter eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Allerdings darf der Arzt sich gegenüber dem Patienten, der Einsicht in die psychiatrischen Krankenunterlagen verlangt, auf den allgemeinen Hinweis beschränken, daß die Krankengeschichte aus den oben genannten Gründen nicht zu offenbaren sei. Läßt nun aber das Verhalten des Arztes und sein Vorbringen gegenüber dem Begehren des Partienten nur den Schluß zu, daß keine nennenswerten Gründe gegen die Vorenthaltung der Krankenunterlagen über die psychiatrische Behandlung sprechen, dann muß auch in sie volle Einsicht, gewährt werden. b) So liegt es im Streitfall: Der Beklagte, bei dem sich die Unterlagen über die Behandlung des Klägers im Jahre 1965 befinden, hat aus ärztlicher Sicht und im Interesse Dritter keine Bedenken erhoben, dem Kläger alle Krankenunterlagen zugänglich zu machen. Er hat .sich im Prozeß schon in erster Instanz “ohne Anerkennung einer Rechts-pflicht" bereit erklärt, dem Kläger Einsicht in seine Krankenakte zu ermöglichen, allerdings ohne ihm diese auszuhändigen, und hat auch gegen die Fertigung von Fotokopien keine Bedenken gehabt. Mangels eines entgegenstehenden Vortrages des Beklagten durfte das Berufungsgericht vielmehr davon ausgehen, die Kenntnis der Vorgänge werde dem Kläger gesundheitlich nicht schaden, Geheimhaltungsinteressen Dritter seien nicht oder nicht mehr bedroht und auch berechtigte Belange der Ärzte, vor allem ihre Persönlichkeitssphäre, würden nicht berüht. Das weitere Verlangen des Beklagten, bei Einsicht durch den Klager müsse ein Arzt anwesend sein, hat offensichtlich keine therapeutischen Gründe. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht dem Begehren des Klägers stattgegeben hat, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu überlassenden Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB §§ 242 Be» 611
Auch einem Patienten, der psychiatrisch behandelt worden ist,
kann die Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen nicht verweigert werden, wenn dem keine schützenswerten Interessen des Patienten selbst, des Arztes oder Dritter entgegenstehen (Ergänzung zu BGHZ 85, 339).
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1984 - VI ZR 311/82 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 311/82
URTEIL
ln dem Rechtsstreit
verkündet am:
2. Oktober 1984 Schnurr
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des L_______
vertreten durch den Direktor, Fr als Träger des La
Beklagten und Revisionsklägers,
- ProzeßbevolImächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Herrn Joachim Wr®§, z.Zt. TiffMiti
Landstraße ^1, Wi
Kläger und
Revi si onsbeklagten,
- Prozeßbevol!mäc'htigter:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr JHHHP-
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bi schoff
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation schriftlich zu bestätigen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der jetzt 39-jährige Kläger war im März 1965 auf Veranlassung seines Vormundes und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes in das von dem beklagten Verband getragenen Landeskrankenhaus M. eingewiesen worden. Er war dort in der Zeit vom 15. März bis zu dem 17. Mai 1965 untergebracht. Danach wurde er mit der Diagnose Hebephrenie in die geschlossene Anstalt B. verlegt, wo er weiterbehandelt und dann später entlassen wurde.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Landschaftsverband Einsicht in die von diesem geführten Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung im Landeskrankenhaus M., u.a. mit der Behauptung, sein damaliger Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt sei ihm in gegen ihn gerichteten Strafverfahren vorgehalten worden.
Der Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Einsichtsrecht zu, hat sich aber im Prozeß bereit erklärt, ihm im Beisein eines Arztes Einsicht zu gewähren, und auch die Fertigung und Herausgabe von Fotokopien gegen Erstattung der Unkosten angeboten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten Einsicht in die bei dem Landeskrankenhaus M. über ihn im April/Mai 1965 geführten Krankenunterlagen, insbesondere den Einweisungsbeschluß, die Medikationskarte, das Diagnosegutachten sowie die Überweisungsverfügung in die geschlossene Anstalt B. zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt, dem Kläger oder einem seiner Prozeßbevollmächtigten Einsicht in die genannten Krankenunterlagen zu gewähren, und zwar dadurch, daß der Beklagte dem Kläger oder einem seiner Prozeßbevollmächtigten eine autorisierte Dokumentation in Form von Fotokopien aller Krankenunterlagen mit der schriftlichen Bestätigung des Beklagten über die Richtigkeit und Vollständigkeit gegen Erstattung der dadurch angetan enen Kosten gegen Rechnung überläßt.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der beklagte Verband weiter die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgrunde: ;
I.
Das Berufungsgericht meint, aus dem Einweisungsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Landschaftsverband ergebe sich die Nebenpflicht des Beklagten, dem Kläger Einsicht in die Krankenpapiere zu gewähren, und zwar in der beantragten Form. Dieses Einsichtsrecht könne zwar aus medizinischen und rechtlichen Gründen beschränkt sein, die sich aus der Art der Erkrankung und dem Zustand des Patienten ergeben könnten. Indessen habe der insoweit beweispflichtige Beklagte dazu nichts vorgetragen. Die Eigenart der psychiatrischen Behandlung des Klägers stehe der von ihm gewünschten Einsicht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil es sich um einen längst abgeschlossenen Tatbestand handle.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind im wesentlichen unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die dem Berufungsgericht zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt war, hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichungen über medizinisch-naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung, um die es sich im Falle des Klägers handelt, besteht freilich selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten ein derartiges Einsichtsrecht nur in erheblich eingeschränktem Umfang (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 327 ff und 339 f). Gleichwohl hat das Berufungsgericht nach den in diesen Entscheidungen niedergelegten und im einzelnen ausgeführten Grundsätzen dem Kläger im Ergebnis zu Recht volle Einsicht in die medizinischen Unterlagen über seine psychiatrisehe Behandlung im Jahre 1965 gewährt.
1. Der Senat hat in den genannten Entscheidungen das Recht eines Patienten auf Einsicht in die im wesentlichen in seinem Interesse geführten Unterlagen über seine ärztliche Behandlung als eine aus dem Seibstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten folgende Pflicht aus dem Arztvertrag hergeleitet. Ob und inwieweit das Einsichtsrecht des Patienten auch in außervertrag]ichen Beziehungen besteht, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Hier hatte der Vormund des Klägers entweder in dessen Namen oder mindestens zu seinen Gunsten (§ 328 BGB) einen privatrechtlichen Vertrag mit dem beklagten Verband, der das Landeskrankenhaus M. betrieb, zur Behandlung des Klägers wegen der aufgetretenen psychischen Erkrankung abgeschlossen; die nach § 1800 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt: § 1800 BGB i.V. mit § 1631 b BGB) erforderl iche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dazu lag vor, ohne daß damit, etwa wie bei einer Zwangseinweisung, ein öffentlich-rechtliches Einwelsun'gsverhältnis begründet wurde. Daraus ergibt sich grundsätzlich das Einsichtsrecht des nach Aufhebung der Vormundschaft und Eintritt seiner Volljährigkeit zur Geltendmachung der Rechte aus dem Arztvertrag allein berechtigten Kläger in die über ihn geführten Krankenunterlagen. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht entgegen, daß nach § 34 FGG die Einsichtnahme in die Akten des Vormundschaftsgerichtes von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses abhängig gemacht ist. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger ein solches berechtigtes Interesse hat, wofür vieles spricht. Es geht nämlich nicht um die Einsicht in die Vormundschaftsakten, sondern um die in die Krankenunter]agen. Selbst wenn sich bei diesen in Abschrift Teile der vormundschaftsgerichtlichen Akten befinden sollten, unterlägen diese keiner Geheimhaltung unter den Voraussetzungen des § 34 FGG, der sich nach seinem Sinn und Zweck nur mit den Voraussetzungen des Einsichtsrechts in die Gerichtsakten befaßt. Zur Einsicht in die Krankenaufzeichnungen muß der Patient kein besonderes rechtliches Interesse darlegen; dieses ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht. Dafür, daß der Kläger sein Einsichtsrecht mißbräuchlich ausübt (BGHZ 85, 327, 339), fehlt jeder Anhalt.
2. Der erkennende Senat hat in seinem angeführten Urteil BGHZ 85,
339 ff im einzelnen ausgeführt, daß der Patient in der Regel kein Recht auf Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluß einer psychiatrischen Behandlung hat, von bestimmten objektiven Befunden wie der Medikamentation und dem Ergebnis körperlicher Untersuchungen abgesehen, um die es auch im Streitfall dem Kläger nicht oder jedenfalls nicht allein geht. Der Grund für diese Beschränkung liegt in der Natur des psychiatrischen Behandlungsver-trages, der jedenfalls in seiner klassischen Form die Zurückhaltung ärztlicher Aufzeichnungen gegenüber dem Patienten gebietet, und zwar im Interesse des Arztes, des Patienten und dritter Personen, deren Angaben über den Patienten zur Krankengeschichte untrennbar dazu gehören .
a) Daraus folgt aber nicht, daß es dem Arzt untersagt ist, dem Patienten auf dessen Wunsch Einsicht in alle Unterlagen über seine Krankengeschichte zu gewähren; vor allem dann nicht, wenn er den Umständen nach keine therapeutischen Bedenken gegen eine Offenlegung der Krankengeschichte hat, wenn er keine nachteiligen Eingriffe in das einmal begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten, das auch ihn selbst schützt, befürchtet und wenn auch im Interesse Dritter eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Unter solchen Umständen mißbraucht der Arzt vielmehr sein Recht auf Zurückhaltung der Krankenunterlagen, weil der Rechtsgrund für die in aller Regel vorliegende Einschränkung seiner Pflicht zur Offenlegung dieser Unterlagen nicht oder nicht mehr besteht. Allerdings darf der Arzt sich gegenüber dem Patienten, der Einsicht in die psychiatrischen Krankenunterlagen verlangt, auf den allgemeinen Hinweis beschränken, daß die Krankengeschichte aus den oben genannten Gründen nicht zu offenbaren sei. Die Entscheidung darüber muß seiner ärztlichen Verant-
wortung überlassen bleiben. Er braucht diese Entscheidung dem Patienten und dem Gericht gegenüber nicht weiter zu begründen, weil eine wirklich nachprüfbare Begründung mit der notwendigen Geheimhaltung der Krankengeschichte nicht zu vereinbaren wäre. Läßt nun aber das Verhalten des Arztes und sein Vorbringen gegenüber dem Begehren des Partienten nur den Schluß zu, daß keine nennenswerten Gründe gegen die Vorenthaltung der Krankenunterlagen über die psychiatrische Behandlung sprechen, dann muß auch in sie volle Einsicht, gewährt werden.
b) So liegt es im Streitfall: Der Beklagte, bei dem sich die Unterlagen über die Behandlung des Klägers im Jahre 1965 befinden, hat aus ärztlicher Sicht und im Interesse Dritter keine Bedenken erhoben, dem Kläger alle Krankenunterlagen zugänglich zu machen. Er hat .sich im Prozeß schon in erster Instanz “ohne Anerkennung einer Rechts-pflicht" bereit erklärt, dem Kläger Einsicht in seine Krankenakte zu ermöglichen, allerdings ohne ihm diese auszuhändigen, und hat auch gegen die Fertigung von Fotokopien keine Bedenken gehabt. Einschränkend hat er lediglich die Anwesenheit eines Arztes gefordert. Das laßt nur den Schluß zu, daß der Beklagte im Grunde keine Einwendungen gegen die’ Kenntnis des Klägers von der gesamten Krankengeschichte hat. Das ist nach Lage der Dinge auch verständlich, weil die Behandlung des Klägers zeitlich sehr lange zurück liegt und seinerzeit offenbar nur wegen einer vorübergehenden, entwicklungsbedingten geistigen Störung erforderlich war. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, daß der Offenbarung der Krankenunterlagen keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Mangels eines entgegenstehenden Vortrages des Beklagten durfte das Berufungsgericht vielmehr davon ausgehen, die Kenntnis der Vorgänge werde dem Kläger gesundheitlich nicht schaden, Geheimhaltungsinteressen Dritter seien nicht oder nicht mehr bedroht und auch berechtigte Belange der Ärzte, vor allem ihre Persönlichkeitssphäre, würden nicht berüht.
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Das weitere Verlangen des Beklagten, bei Einsicht durch den Klager müsse ein Arzt anwesend sein, hat offensichtlich keine therapeutischen Gründe. Jedenfalls ist anderes vom beklagten Verband nicht vorgetragen worden und den Umständen nach auch nicht ersichtlich. Wenn aber bei der Einsichtnahme aus therapeutischen Gründen kein Arzt benötigt wird, kann der Beklagte dessen Hinzuziehung nicht verlangen. Dem Kläger können vielmehr ohne weiteres, wie von ihm beantragt und vom Berufungsgericht entschieden, sofort und ohne weitere Umstände die auf seine Kosten angefertigten Kopien der Krankengeschichte übergeben werden, die er dann, wenn er es für richtig halten sollte, durch einen Arzt überprüfen lassen kann. Die vom Beklagten geltend gemachten al1 gemeinen Erwägungen gegen ein unbeschränktes Einsichtsrecht von Patienten in psychiatrische Krankenunterlagen sind zwar berechtigt; sie sind aber im konkreten Einzel fall ohne Bedeutung, und die im Streitfall erfolgte Zuerkennung eines Rechts des Klägers auf Einsicht, hat nicht die vom Beklagten befürchteten Auswirkungen auf andere • Fälle. In der Praxis wird gerade auch der psychiatrisch tätige Arzt, um das Vertrauen in die behandelnden Ärzte nicht unnötig aufs Spiel zu setzen, seinem Patienten diejenigen Vorgänge aus der Krankengeschichte auf dessen Verlangen hin nicht vorenthalten, die er nach seiner ärztlichen Einschätzung unbedenklich mitteilen kann. Die ihm von Rechts wegen gewährte Befugnis, aus wohlerwogenen Gründen psychiatrische Krankenunterlagen zurückzuhalten, darf dagegen nicht dazu führen, eine solche Befugnis aus prinzipiellen Erwägungen auszuüben, die im Einzelfall keine sachliche Berechtigung haben.
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3. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht dem Begehren des Klägers stattgegeben hat, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu überlassenden Unterlagen schriftlich zu bestätigen. Es kann offenbleiben, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Patient eine solche Bestätigung verlangen kann. Sie gehört jedenfalls nicht von vornherein und
selbstverständlich zu dem Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen dazu.
Im Streitfall hat der Kläger nicht dargetan, weshalb er von dem Beklagten eine zusätzliche Versicherung darüber braucht, daß dieser seiner Verpflichtung nachgekommen sei. Ohne das ist keine Rechtsgrundlage für den zusätzlichen Klageantrag ersichtlich. Die Klage ist insoweit unbegründet.
4. Die Revision war deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Verurteilung zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der herauszugebenden Fotokopien entfällt. Die Kosten der Revision fallen insgesamt dem Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sich der Teilerfolg der Revision streitwertmäßig nicht auswirkt.
Dr. Steffen Scheffen Dr. Kuli mann
Dr. Ankermann
Bi sc hoff