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BGH · VI ZR 311/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 311/79

Die Anmeldung des Schadensereignisses durch den Geschädigten umfaßt hinsichtlich der Hemmung der Verjährung, sofern keine Anhaltspunkte für einen anderen Erklärungswillen bestehen, alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche, auch soweit solche möglicherweise auf eintrittspflichtige Leistungsträger übergegangen sind. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Er erhob bereits zwei Tage nach dem Unfall Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, die er aber zunächst nicht weiterbetrieb, weil es zu Verhandlungen über die Zahlung des Schmerzensgeldes, später auch über Ersatz von Sachschäden und Verdienstausfall mit der beklagten Versicherung kam. Sie hatte der beklagten Versicherung mit Schreiben vom 14. Dazu erwägt es im wesentlichen: Die Verjährungsfrist für den Verletzten R.habe alsbald nach dem Unfall zu laufen begonnen, weil er sich durch einfache Rückfrage bei der Polizei Gewißheit darüber habe verschaffen können, wer der verantwortliche Fahrer des Unfallfahrzeuges, in dem er selbst gesessen habe, gewesen sei. seiner Ansprüche gegenüber der beklagten Versicherung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und die anschließenden Verhandlungen hätten sich ausschließlich auf den erlittenen Sachschaden, den Verdienstausfall und die Schmerzensgeldforderung beschränkt. Die Heilbehandlungskosten seien deshalb von der Anmeldung nicht erfaßt, und für sie sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Die Klägerin habe den Anspruch des Verletzten R.auf Ersatz von Heilungskosten erst durch die Anzeige vom 20. 1975 habe nur Ansprüche wegen geleisteter Hilfe zu dem Lebensunterhalt betroffen, und das Schreiben vom Oktober Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes war wegen der von der Klägerin auf sich übergeleiteten Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Heilbehandlung zur Zeit der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar, ohne das besonders auszuführen, davon aus, daß auch für die auf die Klägerin nach § 90 BSHG nachträglich übergeleiteten Ersatzansprüche die Verjährungsfrist bereits im September 1974 zu laufen begonnen hat, weil es insoweit nur auf die Kenntnis des Verletzten als des ursprünglichen Mspruchsinhabers ankommt. die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen alsbald nach dem Unfall erlangt hat, stellt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei fest. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat aber eine Anmeldung seiner Ersatzansprüche durch den beim Unfall verletzten R. bei der beklagten Versicherung die Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt, und zwar auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten. Spätestens das von der beklagten Versicherung mit ihrer Berufungsbegründung selbst vorgelegte und vorgetragene Schreiben der Anwälte des verletzten R. werde ab 20.3.1975 von der AOK keine Leistungen mehr erhalten, und weist auf die Eintrittspflicht der beklagten Versicherung hin. nunmehr Ersatz seines Verdienstausfalles und, soweit kein anderer dafür eintreten werde, auch Ersatz von Heilbehandlungskosten von ihr verlangte, auch wenn ausdrücklich, offenbar wegen des bevorstehenden Wegfalls des Krankengeldes, nur von Lebenshaltungskosten die Rede war. Sie kannte von daher auch den Umfang der Verletzungen des R.Die Mitteilung, R. Ohnehin ist es die Regel, daß ein Geschädigter, der Ersatzansprüche wegen eines Kraftfahrzeugunfalles bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers anmeldet, diese Anmeldung nicht auf einzelne Ansprüche beschränken will. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verkennt, daß im Streitfall die beklagte Versicherung sehr wohl von dem auf sie zukommenden "Schadenskomplex'1 Heilungskosten erfahren hatte. 3. Gegen die Wirksamkeit der Anmeldung auch der Heilbehandlungskosten durch den Geschädigten R.spricht auch nicht der Umstand, daß der Ersatzanspruch insoweit schon im Zeitpunkt seiner Entstehung nach § 1542 RVO als auf die AOK M.übergegangen anzusehen war (BGHZ 48, 181). Es bedarf deshalb im Streitfall nicht der weiteren Prüfung, ob die erste Anmeldung durch den Geschädigten wenigstens etwaige zukünftige Ansprüche in seiner Person umfaßt hat, oder ob R. nach Aussteuerung durch die AOK, nunmehr wieder Gläubiger des Anspruchs auf Ersatz von Heilbehandlungskosten, Handlungen gegenüber der beklagten Versicherung vorgenommen Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die beklagte Versicherung mit den Anwälten des R. hinsichtlich der Heilbehandlungskosten wirksam nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet haben sollte, waren diese Ansprüche noch nicht verjährt; denn unter Berücksichtigung der Mindestzeit der Verjährungshemmung waren vom Unfalltage bis zur Klageerhebung am 9. Ohne daß es auf die vom Berufungsgericht und von der Revision erörterten weiteren Rechtsfragen zur verjährungshemmenden Wirkung der verschiedenen Schreiben der Klägerin an die beklagte Versicherung ankommt, ist danach die von der beklagten Versicherung erhobene Verjährungseinrede unbegründet. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Berechtigung der von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Schadensersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 90 BSHG § 852 BGB § 90 BSHG § 852 BGB § 90 BSHG § 852 BGB
HeilbehandlungskostenErsatzansprüchebeklagenUnfallAnmeldungAnspruchSchreibenVersicherungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 PflVG 1965 § 3 Nr. 3 S. 3
Die Anmeldung des Schadensereignisses durch den Geschädigten umfaßt hinsichtlich der Hemmung der Verjährung, sofern keine Anhaltspunkte für einen anderen Erklärungswillen bestehen, alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche, auch soweit solche möglicherweise auf eintrittspflichtige Leistungsträger übergegangen sind.
BGH, Urt.v.20. April 1982 - VI ZR 311/79 - OLG Hamm
LG Münster -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 311/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. April 1982
Freudenstein
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftostelle
 der Stadt M	,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Stadthaus, M^flHB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Vereinigte Haftpflichtversicherung Versicherungsverein a.G. in Vorstand, Dr. Hans-Joachim S| KÜHBBktraße B,
9
vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
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J7
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 11. September 1974 verunglückte der Gebäudereiniger R. als Beifahrer in einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, dessen für den Unfall verantwortlicher Fahrer getötet wurde. R. erlitt erhebliche Verletzungen. Er erhob bereits zwei Tage nach dem Unfall Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, die er aber zunächst nicht weiterbetrieb, weil es zu Verhandlungen über die Zahlung des Schmerzensgeldes, später auch über Ersatz von Sachschäden und Verdienstausfall mit der beklagten Versicherung kam. Heilbehandlungskosten für R. hatte zunächst die AOK M. getragen, ihn aber nach
 
203 Tagen ausgesteuert. Auf die deshalb bevorstehende Einstellung der Leistung der AOK hatten die Prozeßbevollmächtigten des Verletzten R. die beklagte Versicherung bereits mit Schreiben vom 11. März 1975 hingewiesen und u.a. geschrieben:
"Von diesem Tage an werden Sie deshalb solche Zahlungen leisten müssen, daß der Lebensunterhalt unseres Mandanten gesichert ist.”
Die Klägerin gewährte R. als Hilfe zu dem Lebensunterhalt ab 9. April 1975 Sozialhilfeleistungen und übernahm auch die ab 1. Oktober 1975 anfallenden Heilbehandlungskosten des R., die wegen der Unfallverletzungen entstanden sind.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 20. Dezember 1977 für R. aufgewandten Heilbehandlungskosten in Höhe von 32.674,75 DM abzüglich eines von der Beklagten vorprozessual "kulanzweise" gezahlten Betrages von 2.000 DM. Sie hatte der beklagten Versicherung mit Schreiben vom 14. Mai 1975 folgendes mitgeteilt:
"Obengenannter erhält ab 9.4.1975 laufende Hilfe zu dem Lebensunterhalt nach dem BSHG in Höhe von 284 DM monatlich. Bei der Antragstellung gab der Obengenannte an, Ansprüche gegenüber Ihrer Versicherung zu haben. Ich leite hiermit den Anspruch bis zur Höhe der gezahlten Leistungen nach § 90 BSHG über. Die Höhe des Ersatzanspruches werde ich Ihnen unaufgefordert mitteilen. ”
Im Oktober 1976 schrieb sie an die beklagte Versicherung:
J
 
"Herr R. hat von mir bis heute 431,60 DM an Hilfe zu dem Lebensunterhalt erhalten. Außerdem habe ich 7.409,95 DM für stat. und ambulante Behandlung im Krankenhaus gezahlt. Mein Ersatzanspruch beträgt somit 7.841,55 DM. Ich bitte, den mir zustehenden Betrag auf eines der u.a. Konten .... zu überweisen."
Mit Schreiben vom 20. September 1978 leitete die Klägerin ausdrücklich die Ersatzansprüche des R. wegen der geleisteten Krankenhilfe auf sich über.
Die Beklagte hat ein Mitverschulden des Verletzten R. an dem Unfall und der Schadensentwicklung eingewandt und sich ferner auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klageansprüche für verjährt. Dazu erwägt es im wesentlichen: Die Verjährungsfrist für den Verletzten R. habe alsbald nach dem Unfall zu laufen begonnen, weil er sich durch einfache Rückfrage bei der Polizei Gewißheit darüber habe verschaffen können, wer der verantwortliche Fahrer des Unfallfahrzeuges, in dem er selbst gesessen habe, gewesen sei. Die Anzeige
 
seiner Ansprüche gegenüber der beklagten Versicherung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und die anschließenden Verhandlungen hätten sich ausschließlich auf den erlittenen Sachschaden, den Verdienstausfall und die Schmerzensgeldforderung beschränkt. Die Heilbehandlungskosten seien deshalb von der Anmeldung nicht erfaßt, und für sie sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten.
Die Klägerin habe den Anspruch des Verletzten R. auf Ersatz von Heilungskosten erst durch die Anzeige vom 20. September 1978 auf sich übergeleitet und sei deshalb erst von diesem Zeitpunkt an Inhaberin dieses Anspruches geworden. Die Überleitungsanzeige vom 14. Mai
1975	habe nur Ansprüche wegen geleisteter Hilfe zu dem Lebensunterhalt betroffen, und das Schreiben vom Oktober
1976	stelle keine wirksame Überleitung von Ersatzansprüchen wegen Heilbehandlungskosten dar. Eine verjährungshemmende Anmeldung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG könne nur der berechtigte Forderungsinhaber vornehmen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung
 sei nach § 852 BGB im September 1977 abgelaufen; die Überleitungsanzeige vom 20. September 1978 habe deshalb auf den Ablauf der Verjährung keinen Einfluß mehr haben können.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes war wegen der von der Klägerin auf sich übergeleiteten Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Heilbehandlung zur Zeit der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten.
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1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar, ohne das besonders auszuführen, davon aus, daß auch für die auf die Klägerin nach § 90 BSHG nachträglich übergeleiteten Ersatzansprüche die Verjährungsfrist bereits im September 1974 zu laufen begonnen hat, weil es insoweit nur auf die Kenntnis des Verletzten als des ursprünglichen Mspruchsinhabers ankommt. Daß R. die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen alsbald nach dem Unfall erlangt hat, stellt das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei fest. Das greift auch die Revision nicht an.
2.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat aber eine Anmeldung seiner Ersatzansprüche durch den beim Unfall verletzten R. bei der beklagten Versicherung die Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt, und zwar auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten. Ob diese Anmeldung bereits in der wegen des zunächst lebensbedrohenden Zustandes des R. zwei Tage nach dem Unfall erhobenen Schmerzensgeldklage gesehen werden kann, mag dahinstehen. Immerhin sah die beklagte Versicherung schon aus der Begründung dieser Klage, daß R. schwere Verletzungen erlitten hatte und auf sie Ansprüche auf Ersatz von Heilbehandlungskosten zukommen würden. Spätestens das von der beklagten Versicherung mit ihrer Berufungsbegründung selbst vorgelegte und vorgetragene Schreiben der Anwälte des verletzten R. vom 11. März 1975 stellt aber eine ausreichende Anmeldung aller Ansprüche dar.
Es enthält nämlich u.a. die Mitteilung, R. sei am 7.3.
1975 aus stationärer Behandlung entlassen worden, gehe aber noch an Krücken und sei weiter arbeitsunfähig krank, werde ferner noch weiter ambulant in der Klinik behandelt.
 
Das Schreiben endet mit dem Hinweis darauf, R. werde ab 20.3.1975 von der AOK keine Leistungen mehr erhalten, und weist auf die Eintrittspflicht der beklagten Versicherung hin. Danach bestand für diese kein Zweifel daran, daß R. nunmehr Ersatz seines Verdienstausfalles und, soweit kein anderer dafür eintreten werde, auch Ersatz von Heilbehandlungskosten von ihr verlangte, auch wenn ausdrücklich, offenbar wegen des bevorstehenden Wegfalls des Krankengeldes, nur von Lebenshaltungskosten die Rede war. Die Anmeldung der Ersatzansprüche hat, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, den Zweck, den Haftpflichtversicherer darüber zu unterrichten, daß gegen seinen Versicherungsnehmer (bzw. den Versicherten) aus einem bestimmten Ereignis Ersatzansprüche erhoben werden. Anzu demelden ist demzufolge das Schadensereignis; eine nähere Bezeichnung der Ersatzansprüche und deren Bezifferung ist nicht erforderlich (BGHZ 74, 393» 396 m.w.Nachw.). Diesen Mindesterfordernissen genügte spätestens das Schreiben vom 7. März 1975. Um welchen Unfall es sich handelte, wußte die beklagte Versicherung bereits seit Erhebung der Schmerzensgeldklage. Sie kannte von daher auch den Umfang der Verletzungen des R. Die Mitteilung, R. werde bei der AOK ausgesteuert, konnte bei ihr keine Unklarheit darüber lassen, daß nunmehr auch über die Schmerzensgeldansprüche hinaus der Verletzte jedenfalls alle aus der bei dem Unfall erlittenen Körperverletzung resultierenden Schäden geltend machen wollte. Ohnehin ist es die Regel, daß ein Geschädigter, der Ersatzansprüche wegen eines Kraftfahrzeugunfalles bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers anmeldet, diese Anmeldung nicht auf einzelne Ansprüche beschränken will. Ein solcher Beschränkungswille müßte sich schon eindeutig aus dem Inhalt seiner Anmeldung ergeben.
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Das aber ist hier nicht der Fall. Es besteht im Gegenteil kein Anhaltspunkt dafür, daß die Anwälte des verletzten R. etwaige von R. selbst zu tragende Heilbehandlungskosten von der Anmeldung ausnehmen wollten.
Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verkennt, daß im Streitfall die beklagte Versicherung sehr wohl von dem auf sie zukommenden "Schadenskomplex'1 Heilungskosten erfahren hatte. Wenn diese auch nicht ausdrücklich erwähnt worden waren, so war doch offensichtlich, daß solche Kosten entstanden waren und weiter entstehen würden, worauf nicht nur die Art der Verletzungen und ihre Schwere, sondern auch die Erwähnung der stationären und ambulanten Behandlung des R. hinwiesen.
3.	Gegen die Wirksamkeit der Anmeldung auch der Heilbehandlungskosten durch den Geschädigten R. spricht auch nicht der Umstand, daß der Ersatzanspruch insoweit schon im Zeitpunkt seiner Entstehung nach § 1542 RVO als auf die AOK M. übergegangen anzusehen war (BGHZ 48, 181). Wegen der Verflechtung der Ansprüche des Geschädigten mit denen eintrittspflichtiger Leistungsträger und der daraus folgenden Ungewißheit, wer jeweils Gläubiger der Ersatzforderungen ist und in welchem Umfang, muß der Geschädigte als berechtigt angesehen werden, mit verjährungshemmender Wirkung alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche aus dem Schadensereignis anzu demelden, auch soweit bereits ein gesetzlicher Forderungsübergang stattgefunden hat. Es bedarf deshalb im Streitfall nicht der weiteren Prüfung, ob die erste Anmeldung durch den Geschädigten wenigstens etwaige zukünftige Ansprüche in seiner Person umfaßt hat, oder ob R. nach Aussteuerung durch die AOK, nunmehr wieder Gläubiger des Anspruchs auf Ersatz von Heilbehandlungskosten, Handlungen gegenüber der beklagten Versicherung vorgenommen
 
hat, die als eine (erneute) Anmeldung solcher Ansprüche gewertet werden müßten.
4.	Umfaßte mithin die Anmeldung der Ersatzansprüche durch den verletzten R. auch die Heilbehandlungskosten, so war die Verjährung solcher Ansprüche spätestens vom Erhalt des Schreibens vom 11. März 1975 durch die beklagte Versicherung an bis zu dem Eingang ihrer schriftlichen Entscheidung gehemmt. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die beklagte Versicherung mit den Anwälten des R. mindestens noch am 22. April 1977, als sie eine vorläufige Abrechnung erbat, verhandelt. Selbst wenn die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 20. September 1978 die Ersatzansprüche des verletzten R. hinsichtlich der Heilbehandlungskosten wirksam nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet haben sollte, waren diese Ansprüche noch nicht verjährt; denn unter Berücksichtigung der Mindestzeit der Verjährungshemmung waren vom Unfalltage bis zur Klageerhebung am 9. Oktober 1978 noch keine drei Jahre (§ 852 BGB) verstrichen. Ohne daß es auf die vom Berufungsgericht und von der Revision erörterten weiteren Rechtsfragen zur verjährungshemmenden Wirkung der verschiedenen Schreiben der Klägerin an die beklagte Versicherung ankommt, ist danach die von der beklagten Versicherung erhobene Verjährungseinrede unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Berechtigung der von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Schadensersatzforderung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen haben.
Scheffen
 Dunz
Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. Steffen