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BGH · VI ZR 311/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 311/67

Ein für einen Unfall mitverantwortlicher Unternehmer, der seinen geschädigten Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrags Krankenbezüge gezahlt hat und die ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen einen außerhalb des Sozial-vcrsicherungsverhültnisses stehenden zwei ten Schädiger geltend macht, muß sich eigenes Mit-vcr schul den entgegenhalten lassen a - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br, Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9» Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Pohle und der Bundesrichter Dr» Bode, Dr. Weber, Prof0Pr„Nüßgena sowie Sonnabend für Recht erkannt: 1, Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27o Januar 1967 teilweise aufgehoben und v/ie folgt neu gefaßt: Sie hat geltend gemacht, die Beklagte treffe ein Verschulden an dem Unfall, Y/eil die gelieferte Anlage nicht den geltenden Unfallverhütungo vor Schriften entsprochen habe«. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß alle Beteiligten - die Klägerin, die Beklagte und der Arbeiter - den Unfall schuldhaft her bei geführt haben» Bio Abv/iigung des Verschuldens der Beklagten und des Arbeiters durch das Landgericht macht sich das Berufungsgericht zu eigen« Bas Verschulden der Klägerin läßt es in entsprechender Anwendung des § 636 RVO außer Betracht« Zu dem Haftung saus Schluß nach § 636 RVO führt das Berufungsgericht aus: Obv/ohl der Wortlaut des § 636 RVO im vorliegenden Pall nicht ganz zutreffe, handele es sich um einen Tatbestand, der dem Sinn dieser Bestimmung entspreche« Ba schon nach dem Wortlaut das Haftungsprivileg nicht voraussetze, daß der Versicherte oder seine Hinterbliebenen Leistungen nach der RVO erhalten, könne nicht entscheidend sein, daß die Klägerin ihren Arbeitern keine Leistungen im Rohnen der RVO gev.ührt habe« Es komme vielmehr darauf an, ob ein Tatbestand vorliege, der init demjenigen des § 636 RVO vergleichbar sei« Bas HaftungspriVileg dos § 636 RVO sei für den Arbeitgeber eine Entschädigung dafür, daß er seinen Arbeitnehmer durch die Beiträge zur Sozialversicherung deren Schutz und deren Leistungen auch in Fällen mit verschaffe, in denen er nach sonstigen haftungorechtlichen Gesichtspunkten nicht einzustchen hätteo Das Gleiche tub der Arbeitgeber aber, v/enn er durch einen Tarifvertrag die Verpflichtung übernehme, für bestimmte Zeiten und Fälle cnstelle des Sozialvcrsicherungstiägero Leistungen zu erbringen, welche dem Arbeitnehmer Ausgleich für Lohnausfälle infolge von Krankheit oder Unfall gewähren, Auch hier erhalte der Arbeitnehmer ohne volle Rücksicht «auf die Vcrschuldenslage Lei stung en» Lurch Leistungen, die er über seine Verpflichtungen nach len Sozialvercichcrungsgcsetzcn hinaus erbringe, müsse der Arbeitgeber das gleiche Haftungsprivilog erwerben, wie durch Leistungen in Rahnen der genannten Gesetze«. stixamung ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbei geführt hat oder wenn der Arbeitsanfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist» Der Arbeiter schied nicht schon deshalb, weil er von der Klägerin nach § 34 BKT-G II Krankenbczügo erhielt, als Versicherter im,Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus« Da-^ neben kamen andere Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Heilbehandlung und Berufshilfe (vgl* § 547 RVO), in Betracht* Dementsprechend, hat die Klägerin auch in ihrer Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, sie gehöre dem Gemeideun-fnllversicherungsverbnnd Rheinprovinz in Düsseldorf an* Nach § 657 Abs* 1 Nr. 1 RVO ist dieser Verband Träger der Unfallversicherung für Versicherte in den Unternehmen der Klägerin* Bereits in der Klageschrift war von Feststellungen des technischen Aufsichtsbeamten des Gemeindeunf all versieh erungsveib^nd&s Rheinprovinz die Rede* Der Ver-sichcrungsverband ist also aufgrund des Unfalls des Arbeiters N^|^ tätig geworden. Das alles spricht für dio Annahme, daß es sich um einen Ar-boitsunfall gehandelt hat und daß die Klägerin Unternehmer und der Arbeiter N^|Hk Versicherter im Sinne des § 636 RVO waren. 2» Wenn die Haftung der Klägerin nicht nach § 636 RVO ausgeschlossen sein sollte, so hat sie neben der Beklagten für den Schaden des Arbeiters Nickol einzustehen» Bas Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin bejaht» Biese bat das gelieferte (Transportband eingesetzt und damit die daran beschäftigten Personen gefährdet, wenn es nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprach, die sie kennen und auf deren Einhaltung sie achten mußte» larauf, daß die Beklagte vertragsgemäß ein den UnfallverhütungsVorschriften genügendes Band zu liefern hatte, durfte die Klägerin sich nicht verlassen; sie war vielmehr zu einer selbständigen PrüiUng verpflichtet» Ba die Klägerin u»a» gehalten war, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, daß der Arbeiter NfflB gegen Gefahren für Beben und Gesundheit soweit geschützt war, al3 die Natur der Bi en3t lei stung es gestattete (vgl» auch § 618 Abs» 1 BGB), war sie vor allem verpflichtet, die Erfüllung der Unfallverhütungs-Vorschriften sicher zu stellen (vgl» auch Götz Hueck, Anm» zu AP § 611 BGB Für Sorgepflicht Nr» 5)» Einen solchen etwaigen Ausgleichsanspruch kann die Beklagte der Klägerin auch dann entgegenhalten, wenn diese - wie hier -eine ihr abgetretene Schadensersatzforderung des Arbeiters geltend macht. Der erkennende Senat hat befunden, (BGHZ 51, 37, 39 u.w.N.), daß eine Berufsgcnossenschaf t gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nach § 1542 RVO nehmen kann, als der Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zu dem Zweit-schädiger für den Schaden auf kommen müßte. Damit kann nach diesem Erkenntnis die Berufsgenossenschaft von dein zweiten Schädiger nur soviel beanspruchen, me der Unternehmer fordern könnte, wenn er selbst die Leistungen an den Verletzten hätte erbringen düs sen (vgl o auch: RGZ 1354, 295; BGB RGRK 11. § 426, 3)o Dieses Ergebnis ist in erster Linie aufgrund der Erwägung gewonnen v/orden, daß § 636 RVO bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer zu seinen Gunsten deshalb ausschließt, v/eil er durch seine Leistungen in wesentlichen dazu beigetragen hat, daß den Verletzten ein umfassender und von der Wirtschaftslage unabhängiger Versicherungsschutz zukonmto Das Privileg des § 636 RVO stellt so einen nach Auffassung des Gesetzes gebotenen Ausgleich ehr. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß es die Böigen des voroicherungo rechtlich on Haftungsprivilegs über den Kreis der ä® VersicherungsVerhältnis Beteiligten hinaus ausdehnon und die Rechte eines zweiten Schädigers beeinträchtigen will, der außerhalb des Ver-sicherungsverhältnisseo steht. Das ist nicht anders zu beurteilen, v/enn wie hier der - unterstellt nach § 636 RVO privilegierte - Unternehmer selbst die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat und nun aufgrund einer Abtretung des Verletzten gegen den .ZweitSchädiger vorgeht. Auch dann gelten die Erwägungen, die nach BGHZ 51, 37 im Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem Zweit Schädiger eine Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens des Unternehmers gebieten. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Unfall vom 29« April 1964 sowohl von beiden Parteien als auch von dem Arbeiter schuldhaft herbei geführt worden ist« Das unfallursächliche Verhalten der Beklagten ist mit dem Berufungsgericht darin zu sehen, daß sie das nicht den geltenden Unfall Verhütung® vor Schriften entsprechende Transportband lieferte, obwohl sie diese Bestimmungen hätte kennen und es danach hätte herstellen müssen. Illo Den ent sprechend war unter teilv/eiser Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil dahin au ändern, daß die Beklagte zur Zahlung von Io424*97 DM ( = 2„849,94 DM : 2) nebst Zinsen verurteilt wird«,

Zitierte Normen: § 618 BGB
BGBUnternehmerUnfallRVOLeistungArbeiterKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
BGHZ:	.ia
(zu II 3)
RVO § 636; BGB §§ 254 A, 426, 840
Ein für einen Unfall mitverantwortlicher Unternehmer, der seinen geschädigten Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrags Krankenbezüge gezahlt hat und die ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen einen außerhalb des Sozial-vcrsicherungsverhültnisses stehenden zwei ten Schädiger geltend macht, muß sich eigenes Mit-vcr schul den entgegenhalten lassen a
(Ergänzung zu BGHZ 51, 37)
BGH, UrtoVo9o Juni 1970 - VI ZR 311/67 - OLG Köln
LG Aachen
027
BUNDESGERICHTSHOF
Di NAUEN DES VOLKES
vi_zr_3jj/§7	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9o Juni 1970 K r i e g 1 Justi zhauptSekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firm "PtfHü" Gesellschaft für Förderungstechnik rafrH« vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Stadt A
vortreten durch den Ober stadtdirek tor,
 Klägerin und Revisions beklagte.
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br,
 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9» Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Pohle und der Bundesrichter Dr» Bode, Dr. Weber, Prof0Pr„Nüßgena sowie Sonnabend
 für Recht erkannt:
I. Auf dio Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-. gerichts Köln von 11«, Juli 1967 toilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
1, Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27o Januar 1967 teilweise aufgehoben und v/ie folgt neu gefaßt:
a)	Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1«424,97 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15* Oktober 1965 zu zahlen.
b)	In? übrigen v/ird die Klage abgewiesen.
c)	Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben»
2» Die weitergehende Berufung v/ird zurückgewiesen„
3» Von den Kosten des BerufungsVerfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4o
II» In übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hatte in Jahre 1963 von der Beklagten zwei Transportbänder zur Verwendung auf ihrer Müllkippe bezogen« Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, daß die in den Unfallverhütungs vor Schriften vorge-schriebenen Schutzvorrichtungen nitzuliefern seien« Nach § 2 der seit den 1. Januar 1956 geltenden 'Unfallver-hütungoVorschrift Stetigförderer" nüssen an Bandförderern u.a. die Umlenk- und Spanntrommein (Spannrollen) so verdeckt sein, daß niemand in die Auslaufstellen geraten kann« An den von der Beklagten gelieferten Transportbändern fehlten diese Schutzvorrichtungen«
An 29o April 1964 wollte der bei der Klägerin beschäftigte Mu 11 ad er	in der Nähe der Umkehr-
und Spannstation eines der Transportbänder einen eingeklemmten Lappen herausziehen, ohne das Band vorher durch einen Zug an der seitlich angebrachten Sicherheit slei ne abgeschalt et zu haben« Er geriet mit seinen rechten Am zwischen die Stützrolle und das eigentliche Brnd.s Dabei wurde der Am so schwer verletzt, daß er amputiert v/erden mußte.
Die Klägerin hat aufgrund des § 34 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe von 31 o Januar 1962 (EMT-G II) ihrem verletzten Arbeiter Krankenbezüge von insgesamt 2.849,94 DM gezahlt. In dieser Höhe hat N^i^Rt ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.
Ihre Klage hat die Klägerin auf die abgetretenen Ansprüche ihres Arbeiters gestützt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte treffe ein Verschulden an dem
 Unfall, Y/eil die gelieferte Anlage nicht den geltenden Unfallverhütungo vor Schriften entsprochen habe«.
Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei weit überv/icgend von der Klägerin und dem Arbeiter
 verschuldet v/orden.
Das. Landgericht hat unter Abweisung der weiter-gehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 1.899596 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat ein Mit verschulden des Arbeiters	bejaht,	ein	etwaiges	Verschulden	der
 Klägerin jedoch mit Rücksicht auf § 636 RVO unberücksichtigt gelassen.
Die Berufung der Beklagtcn.ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrrg auf volle Klageabv/eisung v/eiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Ent schei dung sgründ e
1 o
Die Klägerin macht, v/ie sie im Rechtsstreit ausdrücklich vorgetragen hat, ausschließlich die ihr abgetretenen Ansprüche ihres Arbeiters	geltend
 und nicht etv/a eigene, insbesondere vertragliche Ansprüche aus Werk lief erung. Daß solche Ansprüche des Arbeiters	gegen	die	Beklagte	im	Grundsatz.
gerechtfertigt sind und ihnen ein mitvrirkendes Verschulden des Zedenten	entgcgcngehalten
v/erden kann, unterliegt keinen rechtlichen Bedenkeno Bas zieht auch-die Revision im einzelnen nicht mehr in Zv/eifel«
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren im v/escntlichen darum, oh gegenüber dem abgetretenen Anspruch auch das unfallurcächliche Verschulden der Kläff er in zu berücksichtigen ist«
Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß alle Beteiligten - die Klägerin, die Beklagte und der Arbeiter	- den Unfall schuldhaft her bei geführt
 haben» Bio Abv/iigung des Verschuldens der Beklagten und des Arbeiters	durch	das Landgericht macht
 sich das Berufungsgericht zu eigen« Bas Verschulden der Klägerin läßt es in entsprechender Anwendung des § 636 RVO außer Betracht«
Zu dem Haftung saus Schluß nach § 636 RVO führt das Berufungsgericht aus: Obv/ohl der Wortlaut des § 636 RVO im vorliegenden Pall nicht ganz zutreffe, handele es sich um einen Tatbestand, der dem Sinn dieser Bestimmung entspreche« Ba schon nach dem Wortlaut das Haftungsprivileg nicht voraussetze, daß der Versicherte oder seine Hinterbliebenen Leistungen nach der RVO erhalten, könne nicht entscheidend sein, daß die Klägerin ihren Arbeitern keine Leistungen im Rohnen der RVO gev.ührt habe« Es komme vielmehr darauf an, ob ein Tatbestand vorliege, der init demjenigen des § 636 RVO vergleichbar sei« Bas HaftungspriVileg dos § 636 RVO sei für den Arbeitgeber eine Entschädigung
 dafür, daß er seinen Arbeitnehmer durch die Beiträge zur Sozialversicherung deren Schutz und deren Leistungen auch in Fällen mit verschaffe, in denen er nach sonstigen haftungorechtlichen Gesichtspunkten nicht einzustchen hätteo Das Gleiche tub der Arbeitgeber aber, v/enn er durch einen Tarifvertrag die Verpflichtung übernehme, für bestimmte Zeiten und Fälle cnstelle des Sozialvcrsicherungstiägero Leistungen zu erbringen, welche dem Arbeitnehmer Ausgleich für Lohnausfälle infolge von Krankheit oder Unfall gewähren, Auch hier erhalte der Arbeitnehmer ohne volle Rücksicht «auf die Vcrschuldenslage Lei stung en» Lurch Leistungen, die er über seine Verpflichtungen nach len Sozialvercichcrungsgcsetzcn hinaus erbringe, müsse der Arbeitgeber das gleiche Haftungsprivilog erwerben, wie durch Leistungen in Rahnen der genannten Gesetze«.
II o
Len vermag der 3enat im Ergebnis nicht zu
 folgen»
I» Las Bcrufungogoricht geht ersichtlich davon aus, daß der schadensursächliche Unfall des Arbeit-nehrers	in	Sinne des § 636 RVO einen Arbeits-
unfall darotcllt und die Klägerin beim Unfall Unternehmer \icr, venn cs auch - letztlich nicht entschiedene - Zweifel am Vorliegcn anderer Voraussetzungen hat*
n) Zugunsten der Klägerin mag zwar unterstellt werden, daß hier die Voraussetzungen des § 636 RVO an sich vorlicgcn» Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Be-
stixamung ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbei geführt hat oder wenn der Arbeitsanfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist» Der Arbeiter	schied nicht
 schon deshalb, weil er von der Klägerin nach § 34 BKT-G II Krankenbczügo erhielt, als Versicherter im,Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus«
Die Krankenbezüge traten lediglich an die Stelle des Verletztongeldes (vgl* §§ 547p 560 RVO). Da-^ neben kamen andere Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Heilbehandlung und Berufshilfe (vgl*
 § 547 RVO), in Betracht* Dementsprechend, hat die Klägerin auch in ihrer Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, sie gehöre dem Gemeideun-fnllversicherungsverbnnd Rheinprovinz in Düsseldorf an* Nach § 657 Abs* 1 Nr. 1 RVO ist dieser Verband Träger der Unfallversicherung für Versicherte in den Unternehmen der Klägerin* Bereits in der Klageschrift war von Feststellungen des technischen Aufsichtsbeamten des Gemeindeunf all versieh erungsveib^nd&s Rheinprovinz die Rede* Der Ver-sichcrungsverband ist also aufgrund des Unfalls des Arbeiters N^|^ tätig geworden. Das alles spricht für dio Annahme, daß es sich um einen Ar-boitsunfall gehandelt hat und daß die Klägerin Unternehmer und der Arbeiter N^|Hk Versicherter im Sinne des § 636 RVO waren.
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b) fraglich kann aber sein,.ob eine solche Annahme verfahrene rechtlich zugrundegelegt werden könnte. Nach § 638 Abs« 1 RVO ist ein Gericht, das über den Ausschluß der Haftung nach § 636 RVO zu befinden hat, an die Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach der RVO oder dem Sozialge-richtsgeoctz darüber ergeht, ob ein Arbeitsunfall vorlicgt und weiterhin, wer beim Unfall Unternehmer ist und ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört (BGH Urteil vom 20« Januar 1970 -VI ZR 93/68 = VersR 1970, 269, 270). PestStellungen des Berufungsgerichts dazu, ob eine solche Entscheidung -die eine formale, rechtsmitteliähige sein müßte (vglo Bauterbach UV 3.Aufl. § 638 RVO n.P« Bern« 4,5) -ergangen ist, finden sich nicht« Nach § 638 Abs. 2 RVO wären deshalb die Vorinstanzen möglicherweise zur Aussetzung dos Verfahrens gehalten gewesen, bis eine Entscheidung nach der RVO oder dem Sozialgerichts-gosetz ergangen war. Die fehlsame Unterlassung einer etwa gebotenen Aussetzung müßte auch ohne Rüge von Amts wegen im Revisionsrechtszug beachtet werden und zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache führen (BGHZ 52, 115, 119 m.w.N,).
Auf diese Präge kommt es hier aber nicht an, wie in einzelnen noch zu begründen ist. Denn für die Entscheidung des erheblichen Umstandes - Berücksichtigung des mit wirkenden Verschuldens der Klägerin -ist es ohne rechtlichen Belang, ob die Voraussetzungen des § 636 RVO vorliogen oder nicht. Bei Verneinung ist der schuldhafte Unfallbeitrag der Klägerin ohnedies zu berücksichtigen. Bei Bejahung einer unmittelbaren Anwendung ist ebenso zu befinden. Dann gilt Gleiches
 aber auch gegenüber der von Berufungsgericht erwogenen und bejahten entsprechenden Anwendung des § 636 RVO»
Auf dieser Grundlage bedarf es zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts damit auch keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin - sollte § 636 RVO nicht unnittelbar vorliegen - in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung privilegiert ist»
2» Wenn die Haftung der Klägerin nicht nach § 636 RVO ausgeschlossen sein sollte, so hat sie neben der Beklagten für den Schaden des Arbeiters Nickol einzustehen» Bas Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin bejaht» Biese bat das gelieferte (Transportband eingesetzt und damit die daran beschäftigten Personen gefährdet, wenn es nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprach, die sie kennen und auf deren Einhaltung sie achten mußte» larauf, daß die Beklagte vertragsgemäß ein den UnfallverhütungsVorschriften genügendes Band zu liefern hatte, durfte die Klägerin sich nicht verlassen; sie war vielmehr zu einer selbständigen PrüiUng verpflichtet» Ba die Klägerin u»a» gehalten war, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, daß der Arbeiter NfflB gegen Gefahren für Beben und Gesundheit soweit geschützt war, al3 die Natur der Bi en3t lei stung es gestattete (vgl» auch § 618 Abs» 1 BGB), war sie vor allem verpflichtet, die Erfüllung der Unfallverhütungs-Vorschriften sicher zu stellen (vgl» auch Götz Hueck, Anm» zu AP § 611 BGB Für Sorgepflicht Nr» 5)»
Die Klägerin hat insoweit jedoch nichts unternommen.
Sie hat deshalb sowohl ihre vertraglichen Verpflichtungen wie die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und sich ihrem Arbeiter - sofern § 636 RVO nicht eingreift - schaden3ersatzpflichtig gemacht. Sie haftet daher, sofern § 636 RVO nicht anzuwenden wäre, mit der aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtigen Beklagten als Gesamt-schuldnei^in. Mithin ist sie nach § 426 BGB der Beklagten zur Schadensausgleiehung verpflichtet. Biese Ausgleichung hat nach den Grundsätzen des §'254 BGB entsprechend dem Maß der beiderseitigen Schadens Verursachung und Schuld zu erfolgen. Einen solchen etwaigen Ausgleichsanspruch kann die Beklagte der Klägerin auch dann entgegenhalten, wenn diese - wie hier -eine ihr abgetretene Schadensersatzforderung des Arbeiters	geltend	macht.
3. Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch dann, wenn man von dem Vorliegen der Voraussetzungen und von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 636 RVO ausgeht.
Der erkennende Senat hat befunden, (BGHZ 51, 37,
 39 u.w.N.), daß eine Berufsgcnossenschaf t gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nach § 1542 RVO nehmen kann, als der Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zu dem Zweit-schädiger für den Schaden auf kommen müßte. Damit kann nach diesem Erkenntnis die Berufsgenossenschaft
 von dein zweiten Schädiger nur soviel beanspruchen, me der Unternehmer fordern könnte, wenn er selbst die Leistungen an den Verletzten hätte erbringen düs sen (vgl o auch: RGZ 1354, 295; BGB RGRK 11. Aufl.
§ 624, 15; Krnan/V/esteraann BGB 4»Aufl. § 426, 3)o Dieses Ergebnis ist in erster Linie aufgrund der Erwägung gewonnen v/orden, daß § 636 RVO bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer zu seinen Gunsten deshalb ausschließt, v/eil er durch seine Leistungen in wesentlichen dazu beigetragen hat, daß den Verletzten ein umfassender und von der Wirtschaftslage unabhängiger Versicherungsschutz zukonmto Das Privileg des § 636 RVO stellt so einen nach Auffassung des Gesetzes gebotenen Ausgleich ehr. Dagegen kann Sinn des Gesetzes nicht seii*, den zweiten Schädiger zu benachteiligen. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß es die Böigen des voroicherungo rechtlich on Haftungsprivilegs über den Kreis der ä® VersicherungsVerhältnis Beteiligten hinaus ausdehnon und die Rechte eines zweiten Schädigers beeinträchtigen will, der außerhalb des Ver-sicherungsverhältnisseo steht.
Das ist nicht anders zu beurteilen, v/enn wie hier der - unterstellt nach § 636 RVO privilegierte - Unternehmer selbst die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat und nun aufgrund einer Abtretung des Verletzten gegen den .ZweitSchädiger vorgeht. Auch dann gelten die Erwägungen, die nach BGHZ 51, 37 im Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem Zweit Schädiger eine Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens des Unternehmers gebieten.
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Schon deshalb muß sich die Klägerin auch dann, wenn ihr das Privileg des § 656 RVO zugute kommen sollte, ihren schuldhaften Schädigungsbeitreg entgegenhalten lassen»
Daher konnte der Senat dähinstehen lassen - was er abschließend nicht hätte beurteilen können ob dieses Ergebnis hier nicht bereits daraus folgt, daß zwi sehen den Parteien ein Vertrags Verhältnis bestand (vgl. BGH Urteil vom 16« Juni 1959 - VI ZR 141/58 - LM RVO § 898 Nr« 19 - VersR 1959 , 698)«
4« Da der Sachverhalt durch die tatsächlichen Pest Stellungen des Berufungsgerichts ausreichend geklärt ist, vermag der Senat von sich aus die Verantwortungsbeiträge der Beteiligten gegeneinander abzuv.it gen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Unfall vom 29« April 1964 sowohl von beiden Parteien als auch von dem Arbeiter	schuldhaft
 herbei geführt worden ist« Das unfallursächliche Verhalten der Beklagten ist mit dem Berufungsgericht darin zu sehen, daß sie das nicht den geltenden Unfall Verhütung® vor Schriften entsprechende Transportband lieferte, obwohl sie diese Bestimmungen hätte kennen und es danach hätte herstellen müssen. Die Klägerin hat - wie bereits dargelegt - schuldhaft gehandelt, v/cil sie nicht ihrerseits die Erfüllung der Unfallverhütungs vor Schriften sicher ge stellt hat.
Den Arbeiter	trifft ein mitwirkendes Ver-
schulden, weil er einen Lappen aus dem ungesicherten laufenden Transportband zu ziehen versuchte, obwohl dies erkennbar gefährlich war und das Transportband durch
 einen einfachen Zug an der Si eher heit sloi ne hätte abgestellt werden können« Wenn hiernach auch alle drei Beteiligten schuldhaft zu der Entstehung des Unfalls beigetrsgen haben, so kommt bei der Abwägung doch dem Verantwortungsbeitrag der Beklagten das größere Gewicht zu«, Die Beklagte war nicht nur aufgrund der bei einem Hersteller von (Transportbändern zu erwartenden besonderen Sachkunde, sondern außerdem Dit Rücksicht auf die mit der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gehalten, die nach den Unfallverhütungsvorcehrif ten erforderlichen Schutzvorrichtungen anzubringen» Das läßt es gerechtfertigt erscheinen, den Haftungsanteil der Beklagten im Innen Verhältnis auf die Hälfte des entstandenen Schadens zu bemessen„
Illo Den ent sprechend war unter teilv/eiser Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil dahin au ändern, daß die Beklagte zur Zahlung von Io424*97 DM ( = 2„849,94 DM : 2) nebst Zinsen verurteilt wird«,
Pehle
 Nüßgons
 Br„ Bode	Dr«	Weber
 Sonnabend