b) Der Geschädigte kann sich jedoch zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginno nicht auf Umstände berufen, die ihn an der Erhebung aer S chad ens era at zk läge aus § 859 BGB in keiner Weise gehindert haben. Inzwischen hatte die Stadt auf Grund eines gegen die Eheleute Ji0B0 erwirkten Arrestbefehles und Ffändungs-beschlusses des Amtsgerichts lippstadt vom 22. Anschließend erhob der Kläger beim Landgericht Paderborn eine Klage gegen die Stadt Lippstadt (20 237/58), mit der er 3*000 DM zu dem Ersatz des Schadens forderte» der ihm durch die rechtswidrige Belastung mit der Arresthypothek entstanden sei. Br hat vorgetragen, der Vater des Beklagten habe seine Amtspflicht als Notar schuldhaft verletzt, weil er die Ausfertigung des Kaufvertrages mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht und sich nach Kenntnis der verspäteten Einreichung nicht um die Löschung der inzwischen mit Vorrang eingetragenen Arresthypothek gekümmert habe. Der Kläger hat entgegnet, der Anspruch könne nicht verjährt sein, da wegen der Subsidiarität der Haftung des Beklagten zuerst die Stadt habe verklagt werden müssen; frühestens mit Hechtskraft dieses Urteils habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater des Beklagten sich als Notar einer fahrlässigen Amtepflichtverletzung schuldig gemacht hat. Da es sich um eine fahrlässige Amtspflichtsverletzung handelt und ein Geschäft der in § 26 RNotO bezeichne ten Art, bei dem der Notar ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten haften würde, nicht vorliegt, haftet der Notar gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn der~Kläger auf andere Weisev keinen Ersatz erlangen kann. Gehört somit das Pehlen einer Möglichkeit anderweiten Ersatzes zu dem Klagegrund, - den der Kläger dartum muß, - so konnte die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst mit seiner Kenntnis vom Fehlen einer solcher* Möglichkeit beginnen. Erst im Jahre 1958 habe er erfahren, daß die Arresthypothek, auf deren Eintragung im Range vor der Auflassungcvormerkung er seinen Schaden zurückführe, wegen verspäteter^Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs; 3 ZPO -unwirksam war und daher alsbald hach ihrer Eintragung wieder hätte gelöscht werden müssen. des Arrestbefehls Grund gehabt haben, die Frage gerichtlich klären zu lassen, ob nicht die Stadt Lippstadt für seinen Schaden aufkommen müsse, weil sie die Hypothek trotz der Unwirksamkeit nicht gelöscht habe» Durch die im Jahre 19558 gewonnene Kenntnis des Klägers von einer etwaigen Ersatz« möglichkeit sei die Verjährungsfrist jedoch nicht unterbrochen, sondern nur gehemmt worden, so daß sich die Verjährungsfrist lediglich um die Dauer des Prozesses von etwa 3 Monaten verlängere. Die Revision meint, der Prozeß des Klägers gegen die Stadt Qei falsch entschieden wordene Entgegen der Auffassung des Landgerichte habe dem Kläger - bzw» seiner Zessionarin Frau JuflD - ein Anspruch aus § 945 ZPO gegen die Stadt auf Ersatz des Schadens zugestanden, der ihm durch die nach § 929 Abs.3 ZPO unwirksame Arrestvollziehung entstanden sei. Die Rüge kann keinen Erfolg haben * Entgegen der Meinung der Revision hat weder dem Kläger noch der Verkäu-ferin die ihm ihre Ansprüche gegen die Stadt abgetreten hatte, gegen diese ein Anspruch aus § 945 ZPO zugestanden« Ein solcher Anspruch hat zur Voraussetzung, daß ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung von Anfang an unwirksam waren oder die angeordnete Maßnahme auf Grund des § 926 Abs« 2 oder des § 942 Abs. 5 ZPO aufgehoben worden ist« Beide^Veräinssetzungen sind hier nicht gegeben« Der Arrestbefehl ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts, gegen das auch die Revision keine Bedenken erhebt, bestätigt, ein Antrag auf Ladung des Gegners zur Hauptsache nicht gestellt worden« Von Stein/Jonas/ Pohle ZPO 18. Für die in § 945 ZFO bestimmte Schadenser-satzpflicht ist der Gedanke maßgebend, daß die Folgen trägen muß, wer aus einem in summarischem Verfahren erlangten nur vorläufigen Vollstreckungtitei vollstreckt, wenn sich der Titel als von Anfang an ungerechtfertigt erweist» Dem hat das Gesetz in § 945 ZPO den Fall gleichgestellt, daß jemand nach einseitiger Erwirkung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung diese Anordnungen trotz gerichtlicher Fristsetzung nicht in einem beiderseitigen Verfahren zur gerichtlichen Nachprüfung stellt, so daß schon aus diesem Grund der Arrest oder die einstweilige Verfügung aufgehoben werden muß. Im Falle des § 929 Abs« 3 ZPO geht es aber gar nicht um den Bestand und die Rechtmäßigkeit des Arrestbefehls als solchen; nur die Maßnahme, die zur Vollziehung des Arrestes vorgenommen worden ist, vox’fällt der Hatte danach der Kläger gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch und hatte er, wovon auch die Revision ausgeht, bis zur Inanspruchnahme jles Rechtsanwalts Dr. PflHIV im Frühjahr 1958 auch keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, so ist kein Grund ersichtlich, der eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährung über den Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers - Juni 1956 - hinaus hätte recht-fertigen könnten. Das kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, jedoch nicht zur Folge haben, daß die Verjährungsfrist, für deren Lauf bis dahin alle Voraussetzungen bestanden hatten, nunmehr durch den Verlust der Kenntnis vom Hichtbestehen einer anderen Ersatzmöglichkeit unterbrochen worden wäre und nach Erledigung des Prozesses eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Ersatzes zur Unterbrechung der Verjährung führte» Ob für die Dauer der zur Klärung der Möglichkeit anderweiten Ersatzes erforderlichen Frist die Verjährung gehemmt war, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung - 29- Dezember I960 - war die Verjährung auch dann eingetreten, wenn man eine Hemmung annimmt und die genannte Frist auf die Zeit vom Frühjahr bis Ende 1958 be-rnißt. Das Amtsgericht hätte dann schon im Jahre 1956 den Arrestbefehl nicht aufrecht erhalten können» so daß der vom Kläger behauptete Schaden nicht entstanden wäre. Halte man den Kläger für verpflichtet, sich dieser Ersatzmöglichkeit zu bedienen, etwa durch Pfändung des Ersatzanspruchs der Verkäuferin gegen -.Dr. ScpHBl, dann hätte er sich auf diesem Wege schadlos halten können, so daß er mit der vorliegenden Amt shaft ungs-klage keinen Erfolg haben könne. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Frau Jum^P habe ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt Dr. ScPPH)zugestanden, ist nicht bedenkenfrei. Zur Begründung des Widerspruchs gegen den Arrestbefehl war daher der Hinweis auf die verspätete Zustellung weder erforderlich noch geeignet. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Fehlen der * Möglichkeit anderweiten Ersatzes bei fahrlässiger Amtspflicht-Verletzung zu dem Klagegrund gehört» Es ist auch richtig, daß die Verjährung grundsätzlich erst mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (§ 198 ZPO). Im vorliegenden Rechtsstreit haben sich aber weder die Beklagten noch der Kläger auf eine Haftung des Rechtsanwalts Dr. Sc|flH) berufen» Der Kläger hat im Gegenteil auf einen Hinweis des Berufungsgerichts die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Verkäuferin gegen Dr. S<£|HB.habe nie bestanden. Auch die Revision ist der Meinung, auf den Weg der Pfändung etwaiger Ansprüche der Frau gegen Dr» Scfl^^ könne der Kläger nach § 839 Abs» 1 S» 2 BGB nicht verwiesen werden» Der Kläger hat sich somit nach seinem eigenen Vorbringen durch die etwaige Möglichkeit, von Rechtsanwalt Dr» ScflHK Ersatz zu erlangen, an der Klageerhebung gegen den Notar nicht gehindert gesehen. Auf seine zusätzlichen Ausführungen, wonach die Klage auch wegen der Möglichkeit anderweiten Ersatzes oder deren Versäumung durch den Kläger unbegründet sei, kommt es danach nicht mehr an. Sie meint, der Notar habe sich dadurch, daß sr Bich nicht um die Löschung bemüht habe, einer neuen Amtspflicht Verletzung durch pflichtv/idrige Unterlassung schuldig gemacht, die bis zur Löschung dar Hypothek im Juli 1958 angedauert, mithin den Verjährungsbeginn bis ,zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben habe. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt» Die Verletzuni der auf §§ 839, 249 ff BGB beruhenden Pflicht des Notars zur Beseitigung des durch seine Amtspflichtverletzung verursachten Schadens kann nicht als jfeue Amtspflichtverletzung angesehen werden. 2. Wenn das Berufungsgericht in dem Vorbringen des Klägers keine genügenden Anhaltspunkte dafür zu erblicken vermag, daß der Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen Auftrag des Klägers zur Beseitigung der Hypothek Übernommen habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach3chlagwerk; ja Amtliehe Sammlungs nein BGB §§ 859 !>, 852 a) Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt im Palle des § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit der Kenntnis des Geschädigten vom Pehlen einer Möglichkeit anderweiten Ersatzes. b) Der Geschädigte kann sich jedoch zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginno nicht auf Umstände berufen, die ihn an der Erhebung aer S chad ens era at zk läge aus § 859 BGB in keiner Weise gehindert haben. ZPO §§ 945, 929 Abs. 5 § 945 ZPO ist auf den Pall des § 929 Abs. 3 ZPO nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 29..Oktober 1963-VI ZR 511/62- A OIG Hamm/Westf. IG Paderborn VI ZR 3?1/62 Verkündet am 29. Oktober 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkunc'sbeamtej*/ der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des PförtnersEduard Weg Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Profo Dr. gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr, 9 &^^straße$ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 27. April 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte wird als Erbe für eine Amtspflichtver-letzung seines Vaters auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser beurkundete am 16. Marz 1956 als Notar einen Grundstücks kauf v ertrag Uber das im Grundbuch von L000^ Bd. 0t Bl. 04- eingetragene Grundstück zwischen dem Klüger als Käufer und einer Frau <Tu^|0pais Verkäuferin. In § 6 dieses Vertrages bewilligten und beantragten die Vertragsschließenden zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Der Antrag auf Eintragung dbr Vormerkung und die Ausfertigung des Vertrages gingen erst am 27. März 1956 H.10 Uhr bei dem Amtsgericht ein. Bas vom Vater des Beklagten gefertigte Anschreiben trügt das Datum vom 26. März 1956. Inzwischen hatte die Stadt auf Grund eines gegen die Eheleute Ji0B0 erwirkten Arrestbefehles und Ffändungs-beschlusses des Amtsgerichts lippstadt vom 22. März 1956 “ Itq^I/58 ~ einem beim Amtsgericht am 27. März 1956 um 9.30 Uhr eingegangenen Antrag die Eintragung einer Zwangs-Sicherungshypothek in Höhe von 9 780,45 DM auf dem verkauften Grundstück herbeigeführt. Weil aber der Arrestbefehl nach der Vollziehung am 27» März 1956 nicht innerhalb der eimvöchigen Frist des § 929 Abs. 3 ZPO, sondern erst am 11. April 1956 an die Schuldnerin Ju00 zugestellt wurde, verlor die Arresthypothek ihre Wirksamkeit. Dieser Umstand war allen Beteiligten im Frühjahr 1956 entgangen. Der Arrestbefehl wurde auf den Widerspruch der Eheleute Ju0H^ durch das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 23. April 1956 bestätigt. In dem Arrestverfehren hatten sich die Eheleute Ju0|0 durch Rechtsanwalt Dr. Sc00^ als ihren Prozeßbq|g|; vollmächtigten vertreten lassen. Der Kläger, der inzwischen als Eigentümer des Grundstücks eingetragen worden war, bestellte im Frühjahr 1958 den Rechtsanwalt Dr. ?0B aus P00 zu seinem teevoll- ~ 3 - raächtigten Vertreter. Auf dessen Veranlassung wurde die Arresthypothek am 14» Juli 1958 von Amts wegen gelöscht. Anschließend erhob der Kläger beim Landgericht Paderborn eine Klage gegen die Stadt Lippstadt (20 237/58), mit der er 3*000 DM zu dem Ersatz des Schadens forderte» der ihm durch die rechtswidrige Belastung mit der Arresthypothek entstanden sei. Pas Landgericht wies die Klage durch rechtskräftig gewordenes tfrteil vom 7. November 1958 ab. Mit der vorliegenden, am 29. Dezember 1960 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Schadensersatz. Br hat vorgetragen, der Vater des Beklagten habe seine Amtspflicht als Notar schuldhaft verletzt, weil er die Ausfertigung des Kaufvertrages mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht und sich nach Kenntnis der verspäteten Einreichung nicht um die Löschung der inzwischen mit Vorrang eingetragenen Arresthypothek gekümmert habe. Durch die Amtspflichtverletzung sei es ihm unmöglich gewesen, das gekaufte Grundstück zu beleihen. Br habe auf dem Grundstück bis November 1956 ein Haus im Rohbau errichtet, den Bau mangels bereiter Baugelder jedoch nicht fertigstellen können. Erst nach Löschung der Arresthypothek im Jahre 1958 sei er hierzu in der Lage gewesen. Durch diese Verzögerung sei ihm ein Mietausfall in Höhe von 2 700 DM entstanden» Der Schaden erhöhe sich dadurch, daß die Baupreise um mindestens 10 gestiegen seien. Hilfsweise verlangt der Kläger Erstattung der Kosten des Prozesses gegen die Stadt Lippstadt in Höhe von 742,83 DM» Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat dio Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen geltend gemacht, seinen Vater treffe kein Verschulden an der verspäteten Einreichung des Kaufvertrages. Die Verzögerung beruhe M* /j. darauf , daß damals Büropersonal erkrankt :gewesen sei«, Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten„ Der Kläger hat entgegnet, der Anspruch könne nicht verjährt sein, da wegen der Subsidiarität der Haftung des Beklagten zuerst die Stadt habe verklagt werden müssen; frühestens mit Hechtskraft dieses Urteils habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Anderweite Ersatzmöglichkeiten seien nicht gegeben. Bie Verkäuferin JuBHB sei unstreitig vermögenslos. Ihr stehe auch kein Hegressanspruch gegen den Hechtsanwalt Br. ScflHM zu, wie dieser als Zeuge bekunden werde. Hechtsanwalt Br. ScflHHBhabe überdies noch erhebliche Kostenforderungen gegen die Eheleute Beide Vorinstanzen haben die Klage angewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entschei dungsgründe$ X. *. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater des Beklagten sich als Notar einer fahrlässigen Amtepflichtverletzung schuldig gemacht hat. Er hatte es unstreitig übernommen, den Antrag auf Eintragung der Auf» lassungsvormerkung an dae Grundbuchamt weiterzuleiten. Da eine solche Eintragung ihrer Natur nach eine eilbedürftige Angelegenheit darstellt, erachtet ea das Berufungsgericht mit Recht als eine Fahrlässigkeit des Notars, daß er den Antrag erst 11 Tage nach Vertragsschluß beim Grundbuch ein-gereicht hat. Insoweit erhebt auch die Revision keine Be» denken. 2. Die hiernach möglichen Ersatzansprüche des Klägers nach §§ 21 RNotO, 839 BGB hält das Berufungsgericht jedoch für verjährt. Wie es irrtumsfrei annimmt, hatte der Kläger bereits im Juni 1956 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; denn mit Schreiben vom 26. Juni 1956 hat er dem Notar die Inanspruchnahme wegen etwaiger Schäden angekündigt. Da es sich um eine fahrlässige Amtspflichtsverletzung handelt und ein Geschäft der in § 26 RNotO bezeichne ten Art, bei dem der Notar ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten haften würde, nicht vorliegt, haftet der Notar gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn der~Kläger auf andere Weisev keinen Ersatz erlangen kann. Gehört somit das Pehlen einer Möglichkeit anderweiten Ersatzes zu dem Klagegrund, - den der Kläger dartum muß, - so konnte die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst mit seiner Kenntnis vom Fehlen einer solcher* Möglichkeit beginnen. 3. Das Berufungsgericht erwägt, dem Kläger seien im Jahre 1956 unstreitig anderweite. Ersatzmöglichkeiten nicht bekannt gewesen. Erst im Jahre 1958 habe er erfahren, daß die Arresthypothek, auf deren Eintragung im Range vor der Auflassungcvormerkung er seinen Schaden zurückführe, wegen verspäteter^Zustellung des Arrestbefehls nach § 929 Abs; 3 ZPO -unwirksam war und daher alsbald hach ihrer Eintragung wieder hätte gelöscht werden müssen. Er habe auch davon ausgehen dürfen, daß die Verkäuferin an <*ie er sich nach §§ 437, 440 BGB wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages hätte halten können, vermögenslos gewesen sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher spätestens im Juni 1956 zu laufen begonnen. Der Kläger möge, so erwägt das Berufungsgericht weiter, nach Erlangung der Kenntnis von der verspäteten Zustellung des Arrestbefehls Grund gehabt haben, die Frage gerichtlich klären zu lassen, ob nicht die Stadt Lippstadt für seinen Schaden aufkommen müsse, weil sie die Hypothek trotz der Unwirksamkeit nicht gelöscht habe» Durch die im Jahre 19558 gewonnene Kenntnis des Klägers von einer etwaigen Ersatz« möglichkeit sei die Verjährungsfrist jedoch nicht unterbrochen, sondern nur gehemmt worden, so daß sich die Verjährungsfrist lediglich um die Dauer des Prozesses von etwa 3 Monaten verlängere. Eine Hemmung der Verjährung reiche aus, um die Interessen des Verletzten voll zu wahren» Die Verjährungsfrist sei daher auch bei Berücksichtigung einer dreimonatigen Hemmung im Zeitpunkt der Klageeinrei-v chvngV~'29« Dezember I960 - vollendet gewesen. 4. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei verjährt, ist im Ergebnis beizutreten» Die Revision meint, der Prozeß des Klägers gegen die Stadt Qei falsch entschieden wordene Entgegen der Auffassung des Landgerichte habe dem Kläger - bzw» seiner Zessionarin Frau JuflD - ein Anspruch aus § 945 ZPO gegen die Stadt auf Ersatz des Schadens zugestanden, der ihm durch die nach § 929 Abs. 3 ZPO unwirksame Arrestvollziehung entstanden sei. § 945 ZPO treffe zwar seinem Wortlaut nach nicht genau den Fall des § 929 Abs. 3 ZPO, sei aber seinem Sinne nach hierauf anzuwenden. Der Anspruch' gegen die Stadt habe eine anderweite Ersatzmög- lichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dargestellt« Solange aber eine solche Möglichkeit bestehe, sei der Beamte - hier der Notar - überhaupt nicht ersatzpflichtig. Ein nicht existenter Anspruch könne nicht verjähren» Das Berufungsgericht sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrist im Juni ‘?956 in Lauf gekommen sei und habe rechtsfehlerhaft lediglich eine Hemmung der Verjährungsfrist für die zur Klärung der Frage einer anderweiten Ersatzmoglichkeit erforderliche Zeit angenommen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben * Entgegen der Meinung der Revision hat weder dem Kläger noch der Verkäu-ferin die ihm ihre Ansprüche gegen die Stadt abgetreten hatte, gegen diese ein Anspruch aus § 945 ZPO zugestanden« Ein solcher Anspruch hat zur Voraussetzung, daß ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung von Anfang an unwirksam waren oder die angeordnete Maßnahme auf Grund des § 926 Abs« 2 oder des § 942 Abs. 5 ZPO aufgehoben worden ist« Beide^Veräinssetzungen sind hier nicht gegeben« Der Arrestbefehl ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts, gegen das auch die Revision keine Bedenken erhebt, bestätigt, ein Antrag auf Ladung des Gegners zur Hauptsache nicht gestellt worden« Von Stein/Jonas/ Pohle ZPO 18. Aufl. § 945 Anm. III 2 und Wieczorek ZPO § 945 Anm. B I wird allerdings die Meinung vertreten, § 945 sei auf den Pall des § 929 Abe« 3 ZPO analog anzuwenden, weil diese Vorschrift mit den in § 945 angezogenen §§ 926 Abs. 2 und 942 Abs. 3 ZPO eng verwandt sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Für die in § 945 ZFO bestimmte Schadenser-satzpflicht ist der Gedanke maßgebend, daß die Folgen trägen muß, wer aus einem in summarischem Verfahren erlangten nur vorläufigen Vollstreckungtitei vollstreckt, wenn sich der Titel als von Anfang an ungerechtfertigt erweist» Dem hat das Gesetz in § 945 ZPO den Fall gleichgestellt, daß jemand nach einseitiger Erwirkung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung diese Anordnungen trotz gerichtlicher Fristsetzung nicht in einem beiderseitigen Verfahren zur gerichtlichen Nachprüfung stellt, so daß schon aus diesem Grund der Arrest oder die einstweilige Verfügung aufgehoben werden muß. Im Falle des § 929 Abs« 3 ZPO geht es aber gar nicht um den Bestand und die Rechtmäßigkeit des Arrestbefehls als solchen; nur die Maßnahme, die zur Vollziehung des Arrestes vorgenommen worden ist, vox’fällt der •• 8 - Unwirksamkeit, wenn der Arrestbefehl nicht innerhalb einer Woche seit seiner Vollziehung zugestellt wird. Der Arrestbefehl selbst bleibt solchenfalls unberührt, Der Fall des § 929 Abs, 3 ZPO liegt also auf einer wesentlich anderen Ebene, als sie in § 945 ZPO gegeben ist. Die Bestimmung des § 945 ZPO auf den Pall .des § 929 Abs, 3 ZPO aüszudehnen, geht daher nicht an (so auch Kammergericht JW 1928 739 Hr. 12; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl, § 945 Anm, 2 0.) Hatte danach der Kläger gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch und hatte er, wovon auch die Revision ausgeht, bis zur Inanspruchnahme jles Rechtsanwalts Dr. PflHIV im Frühjahr 1958 auch keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, so ist kein Grund ersichtlich, der eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährung über den Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers - Juni 1956 - hinaus hätte recht-fertigen könnten. Auf Grund der ihm durch Rechtsanwalt Dr, gewordenen Mitteilungen durfte er allerdings in einem Ersatzanspruch gegen die Stadt die Möglich- keit anderweiten Ersatzes nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sehen, die der Klageerhebung gegen den Hotar entgegenstand. Vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Mitteilungen an bis zur Beendigung des Ende September 1958 gegen die Stadt angestrengten Prozesses - das klageabweisende Urteil erging am 7. November 1958 - fehlte ihm somit das Wissen, daß keine andere Ersatzmöglichkeit bestand. Das kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, jedoch nicht zur Folge haben, daß die Verjährungsfrist, für deren Lauf bis dahin alle Voraussetzungen bestanden hatten, nunmehr durch den Verlust der Kenntnis vom Hichtbestehen einer anderen Ersatzmöglichkeit unterbrochen worden wäre und nach Erledigung des Prozesses eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Das dem Beamten gewährte Privileg der subsidiären Haftung würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn jeder neu auftretende Anhalt für eine tatsächlich nicht bestehende Möglichkeit anderweiten ~ 9 - Ersatzes zur Unterbrechung der Verjährung führte» Ob für die Dauer der zur Klärung der Möglichkeit anderweiten Ersatzes erforderlichen Frist die Verjährung gehemmt war, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn im Zeitpunkt der Klageeinreichung - 29- Dezember I960 - war die Verjährung auch dann eingetreten, wenn man eine Hemmung annimmt und die genannte Frist auf die Zeit vom Frühjahr bis Ende 1958 be-rnißt. Das Berufungsgericht erwägt weiter, im Jahre 1958 habe sich ergeben, daß die Verkäuferin JupHP Schadensersatzan-- Sprüche gehabt habe, die sie zur Deckung des dem Kläger entstandenen Schadens habe benutzen können. Der von ihr im Frühjahr 1956 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Arrestprozess beauftragte Rechtsanwalt Dr. ScpPPPhabe im Widerspruchsverfahren das Amtsgericht auf die Versäumung der Frist des § 929 Abs. 5 ZPO hinweisen müssen. Das Amtsgericht hätte dann schon im Jahre 1956 den Arrestbefehl nicht aufrecht erhalten können» so daß der vom Kläger behauptete Schaden nicht entstanden wäre. Daß Dr, diesen Ge- sichtspunkt übersehen habe, stelle eine schuldhafte Verletzung seiner Anwaltspflichten dar; er sei daher verpflichtet gewesen, die Verkäuferin von ihrer Ersatzpflicht dem Kläger gegenüber zu befreien. Halte man den Kläger für verpflichtet, sich dieser Ersatzmöglichkeit zu bedienen, etwa durch Pfändung des Ersatzanspruchs der Verkäuferin gegen -.Dr. ScpHBl, dann hätte er sich auf diesem Wege schadlos halten können, so daß er mit der vorliegenden Amt shaft ungs-klage keinen Erfolg haben könne. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Frau Jum^P habe ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt Dr. ScPPH)zugestanden, ist nicht bedenkenfrei. Die verspätete Zustellung des Arrestbefehls hatte nach § 929 Abs. 5 ZPO nur die Unwirksamkeit der Arresthypothek zur Folge. Dagegen war sie für den Arrestbefehl selbst ohne Bedeutung. Zur Begründung des Widerspruchs gegen den Arrestbefehl war daher der Hinweis auf die verspätete Zustellung weder erforderlich noch geeignet. Im übrigen hat Rechtsanwalt Dr. Scfl^HPin dem Widerspruchsverfanreu mit Schriftsatz vom 5« 4. 1956 darauf hingewiesen, daß der Arrestbefehl, der durch Eintragung der Sioherungshypothek am 27» 3» 1956 vollzogen worden war, den Eheleuten bis zu dem 5» April 1956 noch nicht zugestellt war. Darüber, ob Dr. über die Vertretung der Eheleute JufllD im Arrestprozeß und in der dazugehörigen Hauptsache hinaus auch mit der Beseitigung der Arresthypothek beauftragt war, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auf die Frage der Haftbarkeit des Rechtsanwalts Dr. Sc0HI0 kommt es jedoch nicht an, da sie für die Verjährung des Klageanspruchs nicht entscheidend ist» Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Fehlen der * Möglichkeit anderweiten Ersatzes bei fahrlässiger Amtspflicht-Verletzung zu dem Klagegrund gehört» Es ist auch richtig, daß die Verjährung grundsätzlich erst mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (§ 198 ZPO). Im vorliegenden Rechtsstreit haben sich aber weder die Beklagten noch der Kläger auf eine Haftung des Rechtsanwalts Dr. Sc|flH) berufen» Der Kläger hat im Gegenteil auf einen Hinweis des Berufungsgerichts die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Verkäuferin gegen Dr. S<£|HB.habe nie bestanden. Auch die Revision ist der Meinung, auf den Weg der Pfändung etwaiger Ansprüche der Frau gegen Dr» Scfl^^ könne der Kläger nach § 839 Abs» 1 S» 2 BGB nicht verwiesen werden» Der Kläger hat sich somit nach seinem eigenen Vorbringen durch die etwaige Möglichkeit, von Rechtsanwalt Dr» ScflHK Ersatz zu erlangen, an der Klageerhebung gegen den Notar nicht gehindert gesehen. Er hat auch nichts getan, um den Anspruch gegen Dr. durchzusetzen oder seine - inzwischen nach §§ 32 a RAO und 51 BRAO eingetretene - Verjährung zu unterbrechen. Unter diesen Umständen muß die Frage, ob die Pfändung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt Br. ScflBP eine Möglichkeit anderweiten Ersatzes dargestellt hätte, bei der Prüfung der Verjährungsfrage völlig außer Betracht bleiben. Der Kläger kann sich zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände'berufen, die ihn an der Erhebung der vorliegenden Klage in keiner Weise gehindert haben (vgl. RGZ 145, 56, 71, 73). Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Verjährungseinrede für begründet erachtet. Auf seine zusätzlichen Ausführungen, wonach die Klage auch wegen der Möglichkeit anderweiten Ersatzes oder deren Versäumung durch den Kläger unbegründet sei, kommt es danach nicht mehr an. II. 1. Die Revision bemängelt ädoh die Auffassung des Beru-fungsgerichte, dem Notar sei es verwehrt gewesen, sich um die Löschung der eingetrotenen Hypothek zu bemühen, weil er sich als Notar nicht der Rolle des Unparteiischen habe begeben dürfen, die er durch die Beurkundung des Kaufvertrages übernommen habe. Sie meint, der Notar habe sich dadurch, daß sr Bich nicht um die Löschung bemüht habe, einer neuen Amtspflicht Verletzung durch pflichtv/idrige Unterlassung schuldig gemacht, die bis zur Löschung dar Hypothek im Juli 1958 angedauert, mithin den Verjährungsbeginn bis ,zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben habe. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt» Die Verletzuni der auf §§ 839, 249 ff BGB beruhenden Pflicht des Notars zur Beseitigung des durch seine Amtspflichtverletzung verursachten Schadens kann nicht als jfeue Amtspflichtverletzung angesehen werden. 2. Wenn das Berufungsgericht in dem Vorbringen des Klägers keine genügenden Anhaltspunkte dafür zu erblicken vermag, daß der Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen Auftrag des Klägers zur Beseitigung der Hypothek Übernommen habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß H. Meyer Dr. Pfretzschner