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BGH · VI ZR 311/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 311/56

Sie ist der Ansicht, daß die Benutzung des Weges durch ihre Linienomnibusse dem Gemeingebrauch entsprochen habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgerieht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt* erklärt und die Sache zur Entscheidung über,die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. I. a) Baß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bejaht hat, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob man in dem Gemeingebrauch lediglich eine öffentliche Be- • fugnis gleich einer auf dem verkehrsgewidmeten Eigentum ruhenden Last erblicke, oder davon ausgehe, daß an einem Stück Boden, das dem Gemeingebrauch gewidmet ist, sowohl privatrechtliches Eigentum als auch eine beschränkte öffentlich-rechtliche Sachherrschaft bestehe, wobei letztere den Vorrang habe. Deshalb sei das Befahren von Straßen im Linienverkehr nicht mehr als eine vom Eigentümer zu gestattende Sondernutzung der Straße anzusehen, sondern falle vielmehr grundsätzlich in den Rahmen des Gemeingebrauchs mit der Folge, 6aß für die Wegeabnutzung keine Entschädigung verlangt werden könne. Für den in Frage stehenden Waldweg erklärt das Berufungsgericht auf Grund eingehender Feststellungen über die Zweckbestimmung und den Ausbau; ein über leichte Fahrzeuge hinausgehender Verkehr liege nicht mehr im Rahmen einer durch Rechtsakt oder tatsächliche Übung erfolgten und herausgebildeten Verkehrs-Widmung dieses Weges. Diese Umstände seien der Beklagten erkennbar gewesen Das Berufungsgericht kommt dann zur Auffassung, daß die Art der Ausübung des Gemeingebrauchs durch die Beklagte nach Treu und Glauben unzulässig gewesen sei und diese deshalb zu Schadensersatz verpflichte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Inhalt des Gemeingebrauchs durch die Widmung beschränkt werden.- Ist die Widmung aber von vornherein nur für leichte Fahrzeuge erfolgt, wie es hier festgestelit ist, so können zwar infolge der technischen Entwicklung andere Formen des leichten Verkehrs gleichberechtigt eintreten;,aber die inhaltliche Begrenzung wird nicht geändert. Daß dem für die hier in- Drage stehende Wegestrecke so war, hat das Berufungsgericht festgestellt, ebenso aber auch, daß diese Beschränkung der Widmung nicht nur allgemein 'erkennbar war, sondern auch von der Beklagten erkannt worden ist» Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Grundsätze von Treu und Glauben, um die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu begründen» Y/er eine nur für eine beschränkte Aufgabe dem Gemeingebrauch gewidmete Sache für andere Zwecke verwendet, also nicht zu dem Gebrauch in der von ihm geübten Weise berechtigt ist, verletzt Eigentum und Besitz der Berechtigten und begegnet deren Abwehrrechten. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie es bei der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben der Dali sein könnte, wann dem Schädiger, eine Warnung des Berechtigten bekannt geworden ist oder wann er selbst den Beginn der Schädigung erkannt hat, sondern allein auf den Beginn der erkennbar widmungswidrigen Benutzung und den Schadenseintritt. Auch hier ist Wegwidmung und Wegepolizei nicht auseinandergehalten und verkannt, daß eingeschränkte Widmungen möglich und üblich sind, woraus sich die Zulässigkeit der getroffenen Feststellung einer eingeschränkten Widmung ergibt. Wenn die Revision annimmt, die Widmung sei nicht eingeschränkt erteilt worden, so verkennt sie, daß die Widmung und ihr Inhalt sich sehr wohl aus äußeren Umständen konkludent ergeben können, wie es hier der Fall war. Deshalb mußte der Kläger auch nicht, wie die Revision annimmt, die Straße entwidmen, wenn er deren Gebrauch für den Binien-omnibusverkehr, sei es ganz allgemein, sei es für eine übermäßige Zahl von Fahrzeugen, verhindern wollte. Da die Beklagte vor Eintritt von Schäden festgestellter -maßen hinreichend auf die Sachlage hingewiesen war, bedurfte es ihr gegenüber keiner weiteren Maßnahme, so daß sin Mitverschulden des Klägers insofern nicht in Betracht kommt,. Die Erwägung, daß die Beklagte einen Linienverkehr betreibt und zu dessen Aufrechterhaütung unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet ist, kann nicht dazu verwertet werden, ihr zwecks Erfüllung ihrer eigenen verkehrsrechtlichen Pflichten - deren Bestehen bei Strajßen-umbauten hier dahingestellt bleiben kann - das Recht zu geben, entgegen der Widmungsbeschränkurg einen dazu nicht geeigneten Weg zu benutzen« Diese Erwägung der Beklagten würde in ihrer Konsequenz dahin führen, daß jemand, der zur Durchführung eines Linienverkehrs berechtigt und verpflichtet ist, gegebenenfalls einen gar nicht dem Gemeingebrauch •. Ebenso ist bereits dargestellt, daß es bei diesem Verbotsrecht, das angesichts der erkennbar nicht vorliegenden Widmung der Straße für Omr.ibuslinienverkehr offenkundig war, nicht etwa einen Zeitraum zu Beginn der Benutzung gegeben hat, in dem rechtmäßigerweise aus Billigkeitsrücksichten die Strecke hätte befahren werden dürfen. Auch der Umstand, daß andere Verkehrsteilnehmer während des-Umbaues der Bundesstraße die Forst&traße widmungswidrig benutzt haben, möglicherweise sogar unter stillschweigender Duldung des Klägers und ihrer Organe, besagt nichts gegen die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der dem Kläger durch sie tatsächlich und nachweisbar zugefügten Schäden, bei denen der Tatrichter in den Grenzen des § 287 ZPO die Schadensfolgen frei ermessen kann. Fehl geht endlich die Erwägung der Revision, ein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes Verschulden des Klägers liege darin, daß er die Straße nicht besser und eher befestigt habe. Da schon aus diesen Gründen die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, bedarf es keines Eingehens auf die gleicherweise von der Revision gerügten Hilfserwägungen, des Berufungsgerichts.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
verkehrenWegWidmungStraßeerkennbarGemeingebrauchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Sicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetz:	BGB	§ 823 Abs. ^.1
Rechtssatz; Wer einen dem öffentlichen Verkehr erkennbar nur beschränkt gewidmeten Weg widmungswidrig benutzt, verletzt schuldhaft Eigentum und Besitz des Berechtigten.
Aktenzeichen; VI ZR 311/56	LG	Aachen
 Urt.d.BGH vom- 24. Januar 1958	OLG	Köln
VI ZR 311/56
Verkündet am 24* Januar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	und	-	Aktien-
Gesellschaft - Aseag -»vertreten durch ihren Vorstands Peter SchflHl und Br* ßflHP)
Beklagten, Berufungebeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen (Forstfiskus), vertreten durch den Regierungspräsidenten in kWKtß■-■ Forstabteilung,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Ranebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt-
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Januar 1956 wird zurUckgewiesön.
Bie Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Der Kläger ist Eigentümer eines im staatlichen Forst™ amt WO» (EiflP) gelegenen öffentlichen Weges. Dieser erstreckt sich vom Waldeingang bis Forsthaus	über	eine
 länge von etwa 900 m. Er setzt eine von Gressenich kommende Straße vom Waldeingang an fort, verläuft dabei ein Stück in Richtung Hamich, verläßt diese Richtung wieder und führt im Bogen bis zu dem Forsthaus Wd^. Er mündet dort in den im Eigentum der Gemeinde W^pl stehenden Weg zur Bleimühle.
In Bleimühle trifft dieser Weg auf die Bundesstraße 239? die von Kornelimünster über Gressenich, Schevenhütte nach Langerwehe verläuft. Auf diese Weise stellt die'Forststraße zwischen den Orten Gressenich und Schevenhütte außer der Bundesstraße 239 die einzige unmittelbare Verbindung her.
Die Beklagte betrieb über die Bundesstraße 239 einen Omnibuslinienverkehr von Werth über Gressenich nach Schevenhütte mit täglich 14 linienomnibusseh in beiden Richtungen, insgesamt also 28 Fahrten1.
Am 14. Januar 1952 sperrte das. Landesstraßenbauamt die Bundesstraße 239 zwischen Gressenich und Schevenhütte für die Dauer von 4 Monaten und versah die Strecke mit Um-leitungsschildem. Die Umleitungsstrecke führte über Werth, Hastenrath und Langerwehe nach Schevenhütte und bedeutete für die Beklagte einen Umweg von ungefähr 20 km. Um ihre Fahrstrecke abzukürzen, benutzte die Beklagte während der Sperre, ebenso wie andere Last- und Personenwagen, die Forststraße. Der zuständige Forstmeister mahnte die Beklagte vergeblich, den Linienverkehr zu unterlassen.
 
Die starke Inanspruchnahme der Forststraße während der Sperre der Bundesstraße führte zu nicht unerheblichen Schäden an der Forststraße, zu deren Beseitigung der Kläger nach seinen Angaben 3500 DM aufgewandt hat. Der Kläger hat berechnet, daß der Anteil der Beklagten an der Gesamtbenutzung 40 ausmache. Er hat mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1400 DM verlangt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Linienverkehr der Beklagten mit modernen schweren Autobussen weder dem Gemeingebrauch an-gxrrer forstfiakalischen Straße, noch dem Umfang ihrer Konzession entspreche. Der für die Holzabfuhr bestimmte Weg sei für den Dauerverkehr derart schwerer Kraftfahrzeuge durchaus, und besonders zur Zeit der Schneeschmelze, nicht geeignet und nicht genügend grundiert gewesen.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie ist der Ansicht, daß die Benutzung des Weges durch ihre Linienomnibusse dem Gemeingebrauch entsprochen habe. Sie hat ein
 Verschulden bestritten und behauptet, der Schaden sei über-
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wiegend durch schwere Lastwagen'anderer Benutzer verursacht worden. Im übrigen hat sie mitverursachendes Verschulden des Klägers behauptet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgerieht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt* erklärt und die Sache zur Entscheidung über,die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt.die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
 
Entscheidungsgründe:
Obwohl den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang zuzustinftoen ist, war dennoch das Ergebnis des BerufungsurteilB zu billigen.
I. a) Baß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bejaht hat, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Das Berufungsgericht geht von der Erwägung aus, daß an sich an der beschädigten Straße Gemeingebrauch bestanden habe, und führt hierzu aus:
Gemeingebrauch sei der kraft öffentlichen Rechts für jedermann freie, sich innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und der verkehrsüblichen Grenzen haltende Gebrauch der Wege für den Verkehr. Er stehe jedem Verkehrsteilnehmer zu. Dabei sei unwesentlich, ob Verkehrsmittel die Straße infolge ihrer Größe und Last in stärkerem Maße .beanspruchen, und andere für den Straßenkörper und die Straßendecke keine nennenswerte Beanspruchung darsteilen. Die Abnutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs gehe schlechthin zu Lasten des Wegebaupflichtigen. Insoweit seien sein Eigentumsrecht und seine Eigentumsab-weliransprüche eingeschränkt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob man in dem Gemeingebrauch lediglich eine öffentliche Be- • fugnis gleich einer auf dem verkehrsgewidmeten Eigentum ruhenden Last erblicke, oder davon ausgehe, daß an einem Stück Boden, das dem Gemeingebrauch gewidmet ist, sowohl privatrechtliches Eigentum als auch eine beschränkte öffentlich-rechtliche Sachherrschaft bestehe, wobei letztere den Vorrang habe.

Art und Umfang des Gemeingebrauchs würden durch die Verkehrsauffassung bestimmt. Diese sei wandelbar und passe sich der Verkehrsentwicklung an. Der Omnibus sei aus der Reihe der modernen Verkehrsmittel nicht mehr wegzudenken, und der Linienverkehr dieser Fahrzeuge habe sich so in das Verkehrswesen eingefügt, daß er zu demindest gleichrangig neben der Straßenbahn zur Bewältigung des Verkehrs eingesetzt werde und erforderlich sei. Deshalb sei das Befahren von Straßen im Linienverkehr nicht mehr als eine vom Eigentümer zu gestattende Sondernutzung der Straße anzusehen, sondern falle vielmehr grundsätzlich in den Rahmen des Gemeingebrauchs mit der Folge, 6aß für die Wegeabnutzung keine Entschädigung verlangt werden könne.
Der Beklagten sei somit zuzugeben, daß die dem Verkehr gewidmeten und damit dem Gemeingebrauch geöffneten Straßen schlechthin infolge der fortgeschrittenen Entwicklung dem Omnibuslinienverkehr nicht mehr verschlossen seien.
Rach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Gemeingebrauch allerdings durch die Art der Widmung seitens des Wegebaupflichtigen und der sonstigen Wegebeteiligten eingeschränkt sein. Die Widmuifg,nilvie im einzelnen dargestellt wird, auf bestimmte, dem Wegezustand und der Bedeutung des Weges entsprechende Verkehrsarten beschränkt sein. Für den in Frage stehenden Waldweg erklärt das Berufungsgericht auf Grund eingehender Feststellungen über die Zweckbestimmung und den Ausbau; ein über leichte Fahrzeuge hinausgehender Verkehr liege nicht mehr im Rahmen einer durch Rechtsakt oder tatsächliche Übung erfolgten und herausgebildeten Verkehrs-Widmung dieses Weges.
 
Diese Umstände seien der Beklagten erkennbar gewesen Das Berufungsgericht kommt dann zur Auffassung, daß die Art der Ausübung des Gemeingebrauchs durch die Beklagte nach Treu und Glauben unzulässig gewesen sei und diese deshalb zu Schadensersatz verpflichte. Verschulden und Ursächlichkeit der mißbräuchlichen Inanspruchnahme werden bejaht.
c) Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen.
Es stehen ihnen freilich insofern Bedenken entgegen, als die verkehrspolizeiliche Seite und die sich aus der Widmung und ihrem Tnhalt ergebende Begrenzung nicht genügend auseinander-gehalten sind (vgl. BGH III ZR 102/56 vom 14. Oktober 1957 = VRS 1957, 817; Maunz, Hauptprobleme des Öffentlichen Sachenrechts, München 1935 S. 271),. Nur dieser letztere Umstand ist entscheidend. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Inhalt des Gemeingebrauchs durch die Widmung beschränkt werden.- Das hat nichts mit einer unzulässigen Einschränkung des Personenkreises zu tun, dem der Gemeingebrauch zusteht, sondern allein mit der Benutzungsart. Es trifft zwar im allgemeinen zu, wie das Berufungsgericht ausführt, daß der Inhalt des Gemeingebrauchs von der. verkehrsmäßigen und sonstigen Entwicklung abhängt, so daß heute auch der Omnibuslinienverkehr eine Porm der Ausübung des Gemeingebrauchs ist. Es kann hier dahingestellt bleiben,, wie weit die Anhörung des Wegebaupflichtigen, vor der Genehmigung eines Einienverkehrs in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutsam ist. Denn das Recht zu uneingeschränkter Benutzung gilt nur für Straßen, die einem unbegrenzten Verkehr gewidmet sind. Ist die Widmung aber von vornherein nur für leichte Fahrzeuge erfolgt, wie es hier festgestelit ist, so können zwar infolge der technischen Entwicklung andere Formen des leichten Verkehrs gleichberechtigt eintreten;,aber die inhaltliche Begrenzung wird nicht geändert. Auch wenn auf anderen
 Strafen der Verkehr mit linienomnibussen üblich und zulässig wird* kann dieser nicht auf Wege ausgedehnt werden» die anderen Verkehrsaufgaben gewidmet sind»
Die Begrenzung der Widmung kann bereits aus der Anlage eines Weges und der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit des Wegekörpers unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse hervorgehen (BGH aaO). Daß dem für die hier in- Drage stehende Wegestrecke so war, hat das Berufungsgericht festgestellt, ebenso aber auch, daß diese Beschränkung der Widmung nicht nur allgemein 'erkennbar war, sondern auch von der Beklagten erkannt worden ist»
Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Grundsätze von Treu und Glauben, um die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu begründen» Y/er eine nur für eine beschränkte Aufgabe dem Gemeingebrauch gewidmete Sache für andere Zwecke verwendet, also nicht zu dem Gebrauch in der von ihm geübten Weise berechtigt ist, verletzt Eigentum und Besitz der Berechtigten und begegnet deren Abwehrrechten. Wer also die erkennbaren Grenzen der Widmung nicht berücksichtigt, haftet, falls die anderen Voraussetzungen der Haftung aus § 823 Abs.
1 BGB gegeben sind, bei einer Beschädigung der öffentlichen Sache dem Berechtigten.*
Es kommt deshalb nicht darauf an, wie es bei der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben der Dali sein könnte, wann dem Schädiger, eine Warnung des Berechtigten bekannt geworden ist oder wann er selbst den Beginn der Schädigung erkannt hat, sondern allein auf den Beginn der erkennbar widmungswidrigen Benutzung und den Schadenseintritt. Daran liegt es auch, daß einzelne oder auch häufigere widmungswidrige Benutzungsakte gegebenenfalls' nur zu einer Abwehr, aber nicht
 
zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen; selbst wenn sie verkehrspolizeiwidrig sind und geahndet werden können, so lange sie nicht zu Schäden für den Wegeberechtigten geführt haben. Hier zeigt sich deutlich, daß die verkehrsrechtlichen Einschränkungen und die zivilrechtlichen Folgen der sich aus der Widmung ergebenden Begrenzungen sich zwar Überschneiden mögen, aber auseinanderzuhalten sind«
II- Diesen Ausführungen gegenüber gehen die Erwägungen der Revision fehl. Auch hier ist Wegwidmung und Wegepolizei nicht auseinandergehalten und verkannt, daß eingeschränkte Widmungen möglich und üblich sind, woraus sich die Zulässigkeit der getroffenen Feststellung einer eingeschränkten Widmung ergibt. Wenn die Revision annimmt, die Widmung sei nicht eingeschränkt erteilt worden, so verkennt sie, daß die Widmung und ihr Inhalt sich sehr wohl aus äußeren Umständen konkludent ergeben können, wie es hier der Fall war. Da der Kläger festgestelltermaßen und wegen der äußeren Umstände erkennbar einen Wegeteil dem Gemeingebrauch nur für eine bestimmte Verkehrsart, nämlich leichten Verkehr, gewidmet hatte, bedurfte es zur Auslösung der zivilrechtlichen Folgen einer unbefugten Benutzung keiner wegepolizeilichen Maßnahme. Die Benutzung einer Straße kann nämlich auch ohne verkehrspolizeiliches Verbot widmungsmäßig unzulässig sein, so wie andererseits eine wegepolizeiliche Anordnung die unbeschränkte Widmung in ihrer Wirkung begrenzen oder aufheben kann. Deshalb mußte der Kläger auch nicht, wie die Revision annimmt, die Straße entwidmen, wenn er deren Gebrauch für den Binien-omnibusverkehr, sei es ganz allgemein, sei es für eine übermäßige Zahl von Fahrzeugen, verhindern wollte. Das würde dahin führen, daß eine Wegebehörde, um den unzulässigen Verkehr zu verhindern, auch den zulässigen auszuschließen hätte. Auch eine beschränkte Entwidmung war nicht erforderlich,
 
weil von vornherein nur eine beschränkte Widmung vorlag -Die beschränkte Entwidmung, von der die Revision spricht, wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn innerhalb des sich aus der Widmung ergebenden zulässigen Verkehrs (leichter Verkehr; eine Verlcehrsgruppe von der Widmung hätte ausgeschlossen werden sollen.- Ob es zweckmäßig gewesen wäre, eine wegepolizeiliche Beschilderung herbeizuführen, die einen widmungswidrigen Gebrauch der Straßenstücke auch verkehrspolizeilich verboten hätte, kann hier dahingestellt bleiben.
Da die Beklagte vor Eintritt von Schäden festgestellter -maßen hinreichend auf die Sachlage hingewiesen war, bedurfte es ihr gegenüber keiner weiteren Maßnahme, so daß sin Mitverschulden des Klägers insofern nicht in Betracht kommt,.
Die Erwägung, daß die Beklagte einen Linienverkehr betreibt und zu dessen Aufrechterhaütung unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet ist, kann nicht dazu verwertet werden, ihr zwecks Erfüllung ihrer eigenen verkehrsrechtlichen Pflichten - deren Bestehen bei Strajßen-umbauten hier dahingestellt bleiben kann - das Recht zu geben, entgegen der Widmungsbeschränkurg einen dazu nicht geeigneten Weg zu benutzen« Diese Erwägung der Beklagten würde in ihrer Konsequenz dahin führen, daß jemand, der zur Durchführung eines Linienverkehrs berechtigt und verpflichtet ist, gegebenenfalls einen gar nicht dem Gemeingebrauch •. gewidmeten Privatweg oder auch den privaten Weg einer öffentlichen Körperschaft mit Rücksicht auf die allgemeinen Verkehrsinteressen benutzen dürfte. Das kann indessen nicht in Betracht kommen»
Aus dem unter -T Ausgeführten ergibt sich weiter, daß die Erwägungen der Revision zur Abwägung der Interessen,
- lü -
die im Rahmen des § 242 BGB in Betracht kommen mögen, nicht angesichts des absoluten Verbotsrechts des Klägers gegenüber jeder nicht durch die V/idmung gerechtfertigten Benutzung seines Eigentums eingreifen können. Ebenso ist bereits dargestellt, daß es bei diesem Verbotsrecht, das angesichts der erkennbar nicht vorliegenden Widmung der Straße für Omr.ibuslinienverkehr offenkundig war, nicht etwa einen Zeitraum zu Beginn der Benutzung gegeben hat, in dem rechtmäßigerweise aus Billigkeitsrücksichten die Strecke hätte befahren werden dürfen. Auch der Umstand, daß andere Verkehrsteilnehmer während des-Umbaues der Bundesstraße die Forst&traße widmungswidrig benutzt haben, möglicherweise sogar unter stillschweigender Duldung des Klägers und ihrer Organe, besagt nichts gegen die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der dem Kläger durch sie tatsächlich und nachweisbar zugefügten Schäden, bei denen der Tatrichter in den Grenzen des § 287 ZPO die Schadensfolgen frei ermessen kann.
Fehl geht endlich die Erwägung der Revision, ein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes Verschulden des Klägers liege darin, daß er die Straße nicht besser und eher befestigt habe. Denn da die geringe Befestigung gerade ein Hinweis auf die Beschränkung der ¥/idmung war, konnte es nicht Aufgabe des Klägers sein, die Straße besser zu bauen, als es ihrer V/idmung entsprach.
Da schon aus diesen Gründen die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, bedarf es keines Eingehens auf die gleicherweise von der Revision gerügten Hilfserwägungen, des Berufungsgerichts. Die Revision war vielmehr mit der
 Kostenfolge des § 97 ZFO zurückzuweisen, wobei auch die Kos ten der Berufung der Beklagten aufzuerlegen waren (BGHZ 20, 297).
Bundesrichter Dr. Kleinewefers Engels Dr,K«B.Meyer ist beurlaubt und oirtsabweaend,
 Engels
Hanebeck Dr. Bode