- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1937 unter Mitwirkung der iJundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Engels, Hanebeck, Br« Bode und Br« SauS Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. 1* Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser der Beklagten IHflHes gewesen ist, der den Lastzug von der Abfahrt, in Hamerau bis zur Unfallstelle gesteuert hat, kämpft die Revision vergebens an« rend des Hinabrollens des Lastzuges Über die steile Böschung an den Führersitz geschleudert worden sein könne, hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen« Es hat für eine solche Annahme Jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gefunden und ihr daher, wie es durfte, bei freier richterlicher Würdigung als bloßer Vermutung kein Gewicht beigemessen. 2» Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger wegen § 8 KrfzG (StVG) ihre Ansprüche nur auf § 823 BGB stützen können und ihnen daher der Beweis für die Behauptung obliegt, der Unfall sei duroh ein Verschulden des Führers Vf///}Verursacht worden. Das Berufungsgericht erwägt sodaum* Da. sämtliche Unfallbeteiligte tot und an dem Lastzug, insbesondere an der Steuervorrichtung, keine auf eine bestimmte Unfallursache hinweisende Beschädigungen festgestellt worden seien, könne der GeschehensabLßäuf ausschließlich aus den von der Verkehrspolizei sichergestellten Fahrspuren und aus der Lage des Lastzugs nach dem Unfall ermittelt werden. Banach sei der Lastzug auf der geradeaus führenden, immerklich ansteigenden Bundesstraße 20 von seiner bisherigen Fahrtrichtung, die einen Abstand von 2.40 m zu dem rechten Straßenrand einhielt, in einem flachen Bogen nach rechts in der Weise abgewichen, daß er bis zu dem Erreichen des rechten Straßenrandes eine Strecke von etwa 10 m benötigte. Ber aus den Fahrspuren erkennbare Geschehensablauf wleBe. daher auf eine schuldhafte Unterlassung des Führers Upp als der einzig erkennbaren und möglichen Unfallsursache hin. Und zwar muß die Gesamtgestaltung des Falles von solcher Art Sein, daß sich aus der Erfahrung • des Lebens der gezogene Schluß ohne weiteres aufdrängt (BGH VHS 8, 344). Der gelieferte Sattelschlepper war von der Käuferin unverzüglich als mangelhaft beanstandet worden« Die MflHH^r &e~ neralvertretung der H^HH^~Werke hatte es nach einer eigenen ersten Probefahrt für geboten erachtet, Sachverständige des Herstellungswerks zur. Das Berufungsgericht unterliegt dem Fehler, daß es bei seiner Beurteilung der Unfallursache alle diese wesentlichen Gesamtuastände außer Betraoht läßt, und lediglich einen Teil des Gesamtvorgangs, nämlich den eigentlichen ün-fallablauf für sich allein betrachtet, zugrunde legt. Denn bei einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug, von dessen Verkehrsunsicherheit ausgegangen werden muß, - mag diese auch in den technischen Einzelheiten nicht aufgeklärt sein - tritt die Annahme, daß die unfallureächliche Kursabweichung durch technische Mängel des Fahrzeugs bedingt gewesen sein kann, an Wahrscheinlichkeit so hervor, daß sie vom Tatrichter nicht außer Betracht gelassen werden durfte. Bei derart ungewöhnlicher Gestaltung des Sachverhalts fehlt es an der Grundvoraussetzung für den Anscheinsbeweis, nämlich an einem typischen Geschehendablauf.Die Annahme des angefoohtenen Urteils, Dmphabe es infolge von Unaufmerksamkeit schuldhaft unterlassen, dem Abweichen des Lastzuges nach rechts entgegenzuwirken, beruht somit auf Eechtairrtum.
VI ZK 311/53 Verkündet am 18* Januar t$57 Romacker, Just.Engest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / 23Si 03$ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Witwe Hilde Bflp» —^ 2) des mindezfjfthrigenJürgen DB, 3) der minderjährigen Christa BMP’ zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Beklagte 8» 1), _______ ___ ______ sämtlioh in MHMM’ EHV§8tre0, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt gegen 1) die Witwe Bise 2) den Lehrling Horst durch seinen Vormund , ebendort, vertreten den Werkmeister Karl S tr. Mt Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1937 unter Mitwirkung der iJundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Engels, Hanebeck, Br« Bode und Br« SauS für Recht erkannt*' Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30« August 1933 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. »_ / Von Rechts wegen Tatbestand« Bie Pinna Josef Vfl|9 KG in )MHHP batte den ihr yon der MflHBer Generalvertretung der HflllBMferke gelieferten Sattelschlepper als mangelhaft beanstandet. Am Abend des 16. Januar 1952 fand aur Nachprüfung der behaupteten Mängel eine Probefahrt des Sattelschleppers mit aufgesatteltem Anhänger statt, an der seitens der Verkäuferin der Werkmeister sowie von den HflHMP-Werken in KflHP abgeordnet, ein Ingenieur und ein Monteur, seitens der Firma VflB deren Fahrer bflÜ sowie ein Beifahrer teilnahmen. Als der Lastzug gegen 22.19 Ühr von Hamerau aus auf der 8 m breiten Bundesstrasse 20 wenige Kilometer nach Süden zurückgelegt hatte, wobei er mit seinen rechten Bädern durchschnittlich 2.40 m Abstand vom rechten Strafienrand einhielt, fuhr er, beginnend etwa 10 m vor der Steinbrttcke über die Pidiqger Ache, auf seit längerem gerader, um 2j4 ansteigender,:regennasser Strecke nach rechts hinüberdurchbrach das steinerne Brückengeländer und kam mit den Bädern nach oben im Trockenbett der Ache zu liegen, wo seinBachfdur'cl^den nachröllendön, mit 10 t Hund ei sen beladenen Anhänger eingedrückt wurde. Sämtliche Insassen des Sattelschleppers kamen dabei ums Leben. Witwe und minderjähriger Sohn des Werkmeisters P| nehmen die Witwe und minderjährigen Kinder des Fahrers, als Erben auf Schadensersatz in Anspruoh, weil DflBN als Kraftwagenführer den Unfall schuldhaft verursacht habe- Bas Landgericht wies ihre Klage ab, Bas Oberlandesgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten für den künftigen Schaden des Zweitklägers festgestellt und die übrigen Klageansprüche - vorbehaltlich des Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger- dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bie Bevision der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Wiederherstellung dee landgerichtlichen Urteils. * \ v I Entscheidungsgründe s Mta at. au». » —---- 1* Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser der Beklagten IHflHes gewesen ist, der den Lastzug von der Abfahrt, in Hamerau bis zur Unfallstelle gesteuert hat, kämpft die Revision vergebens an« Die Überzeugung des Tatrichters stützt sich insbesondere auf den Umstand, daß sich nach dem Unfall am Füh- rersitz befand und daß sein Brustkorb durch das Steuerrad eingedrückt worden ist. Die Möglichkeit, daß erst wäh- rend des Hinabrollens des Lastzuges Über die steile Böschung an den Führersitz geschleudert worden sein könne, hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen« Es hat für eine solche Annahme Jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gefunden und ihr daher, wie es durfte, bei freier richterlicher Würdigung als bloßer Vermutung kein Gewicht beigemessen. Ob die Schlußfolgerung! "Es ist also doch der DflB^ge-fähren* den beiden Polizeibeanriren und ObflÜD gegenüber vom Zeugen BiHHP oder von einem Dritten geäußert worden ist, konnte dem Berufungsgericht demgegenüber als unerheblich erscheinen« Schon aus diesem Grunde war es nicht t gehalten, den Beklagten gemäß § 139 ZPO einen Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen BiflHHB habe zulegen. 2» Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger wegen § 8 KrfzG (StVG) ihre Ansprüche nur auf § 823 BGB stützen können und ihnen daher der Beweis für die Behauptung obliegt, der Unfall sei duroh ein Verschulden des Führers Vf///}Verursacht worden. Das Berufungsgericht erwägt sodaum* Da. sämtliche Unfallbeteiligte tot und an dem Lastzug, insbesondere an der Steuervorrichtung, keine auf eine bestimmte Unfallursache hinweisende Beschädigungen festgestellt worden seien, könne der GeschehensabLßäuf ausschließlich aus den von der Verkehrspolizei sichergestellten Fahrspuren und aus der Lage des Lastzugs nach dem Unfall ermittelt werden. Banach sei der Lastzug auf der geradeaus führenden, immerklich ansteigenden Bundesstraße 20 von seiner bisherigen Fahrtrichtung, die einen Abstand von 2.40 m zu dem rechten Straßenrand einhielt, in einem flachen Bogen nach rechts in der Weise abgewichen, daß er bis zu dem Erreichen des rechten Straßenrandes eine Strecke von etwa 10 m benötigte. Aus diesen Fahrspuren könne nicht der Schluß gezogen werden, Iflfe habe aus nicht msfcr zu ermittelnden zwingenden Gründen das Steuerrad plötzlich scharf nach rechts gezogen, oder er sei, von ihm nicht beeinflußbar, plötzlich in der Lenkung gestört worden. Aus dem allmählichen Verlauf der Abweichung dränge sich vielmehr nach der Erfahrung des Lebens ohne weiteres der Schluß auf, Upphabe es unterlassen, dem Abweichen seines Lastzuges nach rechts durch ein entsprechendes Gegensteuem nach links Antgegenzuwirken, er habe es clso bei deb Bedienung des Lastzuges*ai c'dr gebotenen aufmerksamen 'Beobachtung ;* des^Straßenzuges fehlen lassen. Ber aus den Fahrspuren erkennbare Geschehensablauf wleBe. daher auf eine schuldhafte Unterlassung des Führers Upp als der einzig erkennbaren und möglichen Unfallsursache hin. Ber den Klägern obliegende Beweis sei somit nach den Hegeln des Ansoheinsbeweises geführt, Biese Erwägungen' sind durch Heohtsirrtum über die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises beeinflußt. Ber Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Gesohehensablauf, d.h. einen Tatbestand voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Und zwar muß die Gesamtgestaltung des Falles von solcher Art Sein, daß sich aus der Erfahrung • des Lebens der gezogene Schluß ohne weiteres aufdrängt (BGH VHS 8, 344). Es muß also nach ddr ganzen Sachlage eine so hohe Wahrscheinlichkeit für einen bestimm- ten Geschehensablauf bestehn» daß sie nach tatrichterlicher Überzeugung der Gewißheit gleiohkommt. Wenn der erkennende Senat den Anscheinsbeweis gebilligt hat, daß etwa ein Fahrer, der auf übersichtlicher Straße gegen einen Baum fährt, die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Bedienung seines Fahrzeugs verletzt hat (BGHZ 8, 239)» und wenn er ausführt, die unwahrscheinliche Möglichkeit, daß solche Kursabweichungen auch einmal durch technische Mängel des Wagens oder durch nicht zu vertretende Störungen der Reaktionsfähigkeit des Fahrers eintre-ten könnte^, dürfe zunächst unberücksichtigt bleiben (VHS 8, 239) so handelte es sich dabei um Unfälle von Kraftfahrzeugen, an denen1 technische Mängel nicht hervorgetreten waren, und um gewöhnliche Verkehrsfahrten. Bort durfte und mußte daher - in 'Ermangelung von Anhaltspunkten für das degenteil - die allgemeine Erfahrung zugrunde gelegt werden, daß die im öffentlichen Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge vermöge ihrer Zulassung und Überwachung sowie angesichts des eigenen Interesses von Halter und Fahrer durchweg fahrsioher sind. Im vorliegenden Falle bestanden und bestehen dagegen, starke Anhaltspunkte dafür, daß es hier an dieser grundlegenden Voraussetzung für den Anscheinsbeweis gefehlt hat« Der gelieferte Sattelschlepper war von der Käuferin unverzüglich als mangelhaft beanstandet worden« Die MflHH^r &e~ neralvertretung der H^HH^~Werke hatte es nach einer eigenen ersten Probefahrt für geboten erachtet, Sachverständige des Herstellungswerks zur. erforderlichen weiteren Prüfung kommen zu lassen» Die Unglücksfahrt diente eben dTdto Zweck, die technischen Mängel des Lastzugs festzustellen. Bas engefocht e-ne Urteil geht - ersichtlich.als unstreitig - davon aus, daß der zur Probe gefahrene Lastzug mit "schlechten Fahr eigens chaf-ten" behaftet gewesen ist, die eä weiterhin als "mangelnde /'r Fährsicherheit" kennzeichnet, Dazu war insbesondere vorgetragen worden, daß ein unzulängliches Verhältnis zwischen Zug und Schub bestanden habe. Der in der Steuerung von Sattelschleppern erfahrene PahrzeugfÜhrer DflD selbst hatte nach der Beweisaufnahme geäußert, er fühle .sich in dem neuen Schlepper nicht sicher. Das Berufungsgericht unterliegt dem Fehler, daß es bei seiner Beurteilung der Unfallursache alle diese wesentlichen Gesamtuastände außer Betraoht läßt, und lediglich einen Teil des Gesamtvorgangs, nämlich den eigentlichen ün-fallablauf für sich allein betrachtet, zugrunde legt. Das muß zu einem der Wirklichkeit nicht entsprechenden Ergebnis führen. Denn bei einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug, von dessen Verkehrsunsicherheit ausgegangen werden muß, - mag diese auch in den technischen Einzelheiten nicht aufgeklärt sein - tritt die Annahme, daß die unfallureächliche Kursabweichung durch technische Mängel des Fahrzeugs bedingt gewesen sein kann, an Wahrscheinlichkeit so hervor, daß sie vom Tatrichter nicht außer Betracht gelassen werden durfte. Es handelte sich gerade nicht um die landläufige Fahrt eines typisch verkehrssicheren Kraftwagens, sondern um die Erprobung eines augenscheinlich technisch fehlerhaften, vom Be-rufungsgericht selbst als fahrunsicher bezeichneten Fahrzeugs . Bei derart ungewöhnlicher Gestaltung des Sachverhalts fehlt es an der Grundvoraussetzung für den Anscheinsbeweis, nämlich an einem typischen Geschehendablauf. Die Annahme des angefoohtenen Urteils, Dmphabe es infolge von Unaufmerksamkeit schuldhaft unterlassen, dem Abweichen des Lastzuges nach rechts entgegenzuwirken, beruht somit auf Eechtairrtum. Die Sache bedarf erneuter Erörterung durch das Berufungsgericht, das es dahingestellt sein läßt, oh ein Verschulden des Fahrers DHfedarin liege, daß er die Rückfahrt überhaupt angetreten hat. Denn die bisher rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen gestatten es dem erkennenden Senate nicht, ein etwaiges Verschulden Dooses in dieser oder in anderer Hinsicht ausdtäs oiilfi'eoder zu bejahen. Dr. Kleinewefers . Dr. Engels Hanebeck Dr. Bodje Dr. Hauß