"Der Pohlenschein ist Herrn 1(Kläger) im November 1951 zugestellt worden* Wenn nach fünf Monaten festgestellt wird, daß es sich bei dem als Stute eingetragenen Produkt um einen Hengst handelt, dann nehmen wir grundsätzlich irgendwelche Änderungen in den Registern usw* nicht mehr vor* Es muß von jedem Züchter erwartet werden, daß er die Eintragungen auf dem Deckergebnisschein mit der Sorgfalt vornimmt, wie sie einem verantwortungsbewußten Züchter obliegt«. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe schon seit vielen Jahren die Deckergebnisscheine für ihn ausgefüllt und beglaubigt; er habe keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit seiner Eintragungen anzuzweifeln, sondern habe dem Beklagten als Tierarzt vertrauen dürfen* Den Irrtum des Beklagten habe er erst im April 1952 bemerkt, als er das Fohlen der Stute Gräsida zu dem ersten Mal besichtigt habe* Er habe die Mehrzahl seiner Pferde bei Landwirten untergestellt und Ende März 1951 von verschiedenen Stellen die Nachricht erhalten, daß seine Stuten gefohlt hatten* Der Kläger sei als Züchter verantwortlich für die Anmeldung und habe daher den Deckergebnisschein durchsehen und auf seine Richtigkeit prüfen müssen« Er habe es auch später an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, weil er den Fohlenschein nicht überprüft und diesen erst im April 1952 beanstandet habe- Ferner meint der Beklagte, der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Berichtigung des Geburtenregisters im Wege der Klage gegen den Zentralverband zu erzwingen« I« Mit Recht ist das Berufungsgerieht davon ausgegangen, daß der Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages dem Kläger gegenüber verpflichtet war, den Deckergebnissehein mit der nötigen Sorgfalt auszuf(illen- Daß er diese Pflicht vernachlässigt hat, Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger selbst im Schriftsatz vom 22« Januar 1954 vorgetragen hat, es sei noch nicht bewiesen> daß der Hengst Gradisca mit dem am 25« März 1951 von der Stute Gräsida gebrachten Pohlen identisch und die Eintragung daher unrichtig sei« Diese Behauptung bezog sich, wie der Schriftsatz deutlich erkennen läßt, auf das Verhältnis des Klägers zu dem Zentralverband und auf die Aussichten der vom Beklagten angeratenen Klage , gegen den Verband« Sie steht daher nicht der Annahme entgegen; daß die Unrichtigkeit der im Deckergebnisschein gemachten Geschlechtsangabe .im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander außer Streit ist* wie das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes feststellt« Der Fehler des Beklagten, der darin besteht, daß er das Geschlecht des damals fünf Monate alten Pohlens falsch angegeben hat, deutet so sehr auf eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hin, daß es seine Sache war, Umstände vorzutragen, die seinen Fehler entschuldigen könnten« Sein Hinweis, es liege ein Versehen vor, kann ihn nicht entlasten« Da er keine anderen Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den durch die fahrlässige Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen« Das zweifelt auch die Revision nicht an« Sie wendet sich mit ihren Angriffen im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und deshalb davon abgesehen hat, die Schadenersatzansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu mindern« Das Berufungsgericht hat auch keine Pflichtverletzung darin gesehen, daß der Kläger den Deckergebnisschein ohne Nachprüfung weitergegeben hat» Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Schein durch den Beklagten ausfüllen lassen, um einer eigenen Feststellung der Eigenschaften des Pohlens enthöben zu sein; diese habe der Beklagte auf Grund des zu dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses feststellen müsseh« Auf die Angaben des Beklagten habe Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken,- Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß der Beckergebnisschein eine Erklärung des Eigentümers der Mutterstute über das Pohlen enthält und daß die Beglaubigung des Tierarztes hinzutritt„ Es ist sich auch der Bedeutung dieses Scheines als der Grundlage für die Eintragung in das Geburtenregister bewußt gewesen, wie sein aus*-drücklicher Hinweis auf die Wichtigkeit des Beckergebnisscheins zeigt«, Ber Inhalt des Beckergebnisscheins und die Bedeutung des Geburtenregisters rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich eine eigene Kenntnis von dem Geschlecht, der Parbe und den besonderen Kennzeichen des Tieres zu verschaffen und den Vordruck selbst auszufüllen. Ber Beklagte war als Tierarzt in besonderem Maße geeignet, die Festste Hungen zu 'Greffen, die als Grundlage für die Eintragungen im Beckergebnisschein erforderlich waren« Bas gilt umso mehr, als er schon seit Jahren diese Aufgabe für den Kläger erledigt hat, ohne daß sich hieraus Beanstandungen ergeben haben* Es würde eine Überspannung der an den Kläger als Züchter zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er neben einem Tierarzt auch noch selbst die zur Ausfüllung des Beckergebnisscheins erforderlichen Feststellungen hätte treffen und den Vordruck selbst hätte ausfüllen müssen. Im übrigen übersieht die Revision, daß es sich bei der Ausfüllung und Unterzeichnung des Deckergebnisscheins nur um eine Pflicht handeln kann, die der Kläger dem Zentralverband gegenüber hat« Eine hierbei begangene Pflichtvernachlässigung würde nur das Verhältnis des Klägers zu dem Zentralverband berühren, dagegen nicht für das Verhältnis der Parteien zueinander von Bedeutung sein« Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Beklagte nicht nur die Beglaubigung, sondern auch die Ausfüllung des Beckergebnisscheins vertraglich übernommen« Er kann die Folgen seiner eigenen Sorgfaltsverletzung nicht mit dem Einwand abwenden, der Kläger sei dem Zentralverband verpflichtet gewesen, den Schein selbst auszufüllen« Bie Revision irrt auch mit ihrer Meinung, der Kläger habe vor der Unterzeichnung des Deckergebnisscheins die Angaben des Beklagten auf ihre Richtigkeit prüfen müssen« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger' sich auf die Richtigkeit der vom Beklagten als Tierarzt gemachten Angaben verlassen durfte« Ber Einwand des Beklagten läuft darauf hinaus, daß er sich gegenüber dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt darauf beruft, das von dem Kläger in ihn gesetzte Vertrauen verrate selbst einen Mangel an Sorgfalt« Ber Beklagte war ohne Rücksicht auf die Unterzeichnungspflicht des Klägers diesem gegenüber verpflichtet, den Beckergebnisschein gewissenhaft auszufüllen« Br kann deshalb nicht ohne weiteres die Folgen seines eigenen schuldhaften Hande3.ns damit abwenden, daß er sich darauf beruft, der Kläger habe ihm nicht trauen dürfen und selbst alle Angaben genau nachprüfen müssen« 4-c Soweit der Beklagte dem Kläger zu dem Vorwurf macht- daß er den vom Zentralverband erteilten Pohlenschein nicht nachgeprüft habe, hat das Berufungsgericht eine Sorgfaltsverletzung verneint, weil der Pohlenschein mit den Angaben im Deckergebnisschein übereingestimmt und für den Kläger kein Anlaß zu einer Nachprüfung bestanden habe* Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum« Gewiß ist der Pohlenschein als dauerndes Ausweispapier des Pferdes (§26 Abs 5 der Trabrennordnung) für den Züchter von großer Bedeutung« Gleichwohl kann dem Kläger aus den gleichen Erwägungen, die zur Präge der Prüfung des Deckergebnisscheins angestellt worden sind, nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er den Pohlenschein nicht nachgeprüft hat« Da der Beklagte, dem die Beweislast für das behauptete Mitverschulden des Klägers obliegt, nicht bewiesen hat, daß der Kläger damals schon Kenntnis von dem Geschlecht des Pohlens hatte, ist davon auszugehen, daß der Pehler für den Kläger nicht ohne wei*6* teres erkennbar war« Um den Pohlenschein auf seine Richtigkeit zu prüfen, hätte es daher besonderer Nachforschungen bedurft« Diese waren dem Kläger nicht zuzu demuten« Bei der Einfachheit des Vorgangs, mit dessen Erledigung er eine sachkundige Person beauftragt hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, daß ein Versehen vorgekommen war« Insbesondere war die Möglichkeit,'daß der Pohlenschein infolge eines Versehens des Tierarztes eine unrichtige Ge~ schlechtsangabe enthielt, so fernliegend, daß auch der gewissenhafteste Züchter mit ihr nicht rechnen brauchte* IIIo Eine andere Präge ist, ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den durch das Versehen des Beklagten entstandenen Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs 2 BGB)« Auch das ist vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden« Ordnungen des Zentralverbandes und die Rennordnung als verbindlich anzuerkennen* Die Vereine hatten außerdem die Pflicht, auch ihren Mitgliedern diese Verpflichtung, auf-zuerlegen* Darüber, daß der Kläger sich als Mitglied seines Rennvereins in diesem Sinne der Autonomie des Zentralverbandes unterworfen hat, besteht zwischen den Parteien Einigkeit* Auch die Revision zweifelt das nicht an* Wie das Berufungsgericht feststellt, ist das Geburtenregister für Traberzuchtpferde eine vom Zentralverband geschaffene Einrichtung« Sie unterliegt als innere Vereinsangelegenheit dem Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht des Zentralverbandes« 2« Nachdem der Verband auf die Schreiben beider Parteien hin es endgültig abgelehnt hatte, das Geburtenregister zu berichtigen, verblieb als weitere Maßnahme zur Abwendung des Schadens nur die Klage gegen den Zentralverband auf Berichtigung des Geburtsregisters* Nach § 25<-Abs 2 BGB traf den Kläger die Pflicht, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Auffassung des Lebens von einem ordentlichen Menschen hätten angewandt werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden (Urteil BGH vom 7« Juni 1951 - III ZR 181/50 - NJW 1951, 797 Nr 2)« Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit aus dieser Pflicht des Geschädigten zur Abwendung und Minderung des Schadens auch die Pflicht zur Klageerhebung gegen eine dritte Person herzuleiten ist« Eine solche Pflicht ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Klage wie hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht« innere Vereinsangelegenheit dem Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht des Zentralverbandes unterliegt, hätte in einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Verband die Präge geprüft werden müssen, ob die Entscheidung des Verbandsvorstands, daß die Berichtigung des Geburten-registers und damit die Eintragung des Hengstfohlens Gräsida in das Geburtenregister abgelehnt werde, durch das Gericht nachgeprüft werden konnte* Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unterlag dieser Beschluß des Vereinsvorstandes nur einer beschränkten Nachprüfung durch die Gerichte, nämlich darauf, ob eine Maßnahme vorlag, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die guten Sitten verstieß oder offenbar unbillig war® Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bereits entschieden haben, kann die Ausschließung eines Vereinsmitgliedes nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden, ob die es Ausschließung eine gesetzwidrige, sittenwidrige oder offenbare Unbilligkeit darstellt ^BGHZ 13, 5jo In gleichem Maße ist die gerichtliche Prüfungsbefugnis eingeschränkt, wenn es sich wie im vorliegenden Pall um einen anderen in einer inneren Vereinsangelegenheit ergangenen Beschluß des zuständigen Vereinsorgans handelt* Diese Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis ergibt sich aus dem Wesen der Vereinsautonomie, die es im allgemeinen verbietet, in inneren Vereinsangelegenheiten die sachliche Richtigkeit der in einem Vereins- oder Vorstandsbeschluß getroffenen Entscheidungen nachzuprüfen* Da auch hier Willkürakte oder offensichtlicher Ermessensmißbrauch nicht geduldet werden können, findet die Vereinsgewalt dort ihre Schranken, wo sie gesetzwidrige, satzungswidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Entscheidungen trifft« Klägers und die Inanspruchnahme des Geburtenregisters seien, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend annehme, zwischen dem Kläger und dem Zentralverband vertragliche Beziehungen entstanden, auf Grund deren der Kläger gegen den Verband einen rechtlichen Anspruch auf richtige Registrierung seines Pohlens und auf Erteilung eines richtigen Pohlenscheins habe. Die Revision beruft sich darauf, daß der Kläger nach der Trabrennordnung ein Recht auf Eintragung des Hengstfohlens Gradisca in das Geburtenregister gehabt habe« Dabei übersieht sie, daß ein solches Recht nur gegeben sein kann, wenn die durch die Trabrennordnung bestimmten Voraussetzungen für diese Eintragung vorliegen. Es kann sich daher nur um die Frage handeln, ob dem Kläger, der im August 1951 rechtzeitig die Geburt einer Stute angemeldet hat, ein Recht aut Berichtigung des Geburtenregisters zusteht, wenn das angemeldete Tier in Wirklichkeit ein Hengstfohlen war. Daß die Versagung der Berichtigung durch den Zentral' verband im Palle des Klägers weder gesetzwidrig noch sittenwidrig noch offenbar unbillig war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen* Es hat bei der Beurteilung dieser Präge die Auskunft herangezogen, die der Zentralverband auf Anfrage des Landgerichts erteilt hat* Hiernach vertritt der Verband den Standpunkt, daß bei der Bedeutung, die das Geburtenregister und der Poblenschein haben, eine Berichtigung nur in Ausnahmefällen zuzulassen seii weil diese Urkunden sonst ihren Beweiswert verlieren würden« Daher müßten an die Zuverlässigkeit der von den Züchtern und den Urkundspersonen gemachten Angaben die höchsten Anforderungen gestellt werden« Kraft Gewohnheitsrechts werde der Standpunkt vertreten, daß die auf Grund vorschriftsmäßiger Papiere erfolgten Eintragungen grund-sätzlich}-:iicht abänderbar seien« Eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn der Nachweis einer falschen Eintragung zweifelsfrei erbracht werde oder die Unrichtigkeit der eingetragenen Tatsachen evident sei« Im vorliegenden Palle sei der Berichtigungsantrag abgelehnt worden, weil Tierarzt und Züchter leichtfertig gehandelt hätten und weil die Vorgänge zwischen der Geburt des Pohlens (23« März 1951) und der Ausstellung des Deckergebnisscheines (24* August 1951) nicht mehr aufzuhellen seien« Hiernach kann keine Rede davon sein, daß es sich bei der Entscheidung des Zentralverbandes um einen Willkürakt oder um einen offensichtlichen Ermessensmißbrauch gehandelt habe« Die Revision hat IVo Nach alledem hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtsirrtumsffei verneinte Es hat daher mit Recht den Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*
Für das Nachschlagewerk! f'ür die Amtliche Sammlung! Gesetz* Rechtssatzs BGB § 35 und Allgemeines Vereinsrecht (Vereinsautonomie)« Ist kein Sonderrecht oder Gläubigerrecht eines Vereinsmitgliedes verletzt, so kann der Beschluß des zuständigen Vereinsorgans in einer inneren Angelegenheit des Vereins vom Gericht in sachlicher Hinsicht nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden, ob eine gesetzwidrige, sa.t zungswidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Maßnahme vorliegto Aktenzeichens VI ZR 311/54 Urte des BGH v. 7 p März 1956 OLG Büsseldorf VI ZR 311/54 Verkündet am 7c März 1956 Fieser, Just»Ang» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des TierarztesDr»med0vet» Leo Istraße flP, in Lj Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr, gegen den Gastwirt Willy LflHlin HjP^str* Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Dr* hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6t März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr» Meiß, sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Dr» Meyer, Br» Bode und Dr» Hauß für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 50» Juli 1954 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen 2 Tatbestand s. Der Kläger ist Gastwirt von Beruf und züchtet Traberpferde, die er zu Rennzwecken verwendet. Nach der von den Aufsichtsorganisationen für Traber-Zucht und-Rennen erlassenen Trabrennordnung müssen Pferde, die zu Renn-zv/ecken verwendet werden sollen, mit ihrem Namen, Geschlecht, *Parbe, besonderen Kennzeichen ymd Abstammung in die Geburten- oder Einfuhrregister der Aufsichtsorga-nisationen eingetragen werden (§ 25 Abs 1 der Trabrennordnung)« Vor der Eintragung in das Geburtsregister reicht % der Besitzer der Mutterstute zunächst den von der Aüf-sichtsorganisation vorgeschriebenen Deckschein mit ujiter-schriftlicher Bestätigung des Hengsthalters über die erfolgte Bedeckung bei der Aufsichtsorganisation ein. Er erhält hierauf von der Aufsichtsorganisation eine Bestätigung über die erfolgte Bedeckung, die nach der Abfohl- . Periode mit beglaubigter Angabe über das Ergebnis der Bedeckung an die Aufsichtsorganisation zurückzusenden ist (sog, Deckergebnisschein)« Die Beglaubigung muß von einem Tierarzt vorgenommen werden (§ 91 Trabrennordnung)« Nachdem die dem Kläger gehörende Stute Gräsida, die bei dem Bauer WiflHHH) in untergestellt war, am 23v März 1951 ein Pohlen geworfen hatte, beauftragte der Kläger im August 1951 den Beklagten, die in der "Bescheid nigung über das Ergebnis der Bedeckung” vorgesehenen Angaben zu beglaubigen« Der Beklagte besichtigte das Pohlen in füllte die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben aus und bescheinigte unter dem 24« August 1951 deren Richtigkeit» Dabei unterlief ihm ein Irrtum; in der SpaltQ "Geschlecht11 bezeichnete er das Pohlen als Stute, wahrend es in Wirklichkeit ein Hengstfohlen war« - 3 ~ Der Kläger unterschrieb den vom Beklagten ausgefüllten Vordruck und reichte ihn hei dem Zentralverband für Traber-Zucht und -Bennen e«V« in (im folgenden Zentralverband genannt) als der für den Bereich der Britischen und Französischen Besatzungszone zuständigen Aufsichtsorganisation ein* Auf Grund dieser Anmeldung wurde das Fohlen Gradisca am 19« November 1951 als Stute in das Geburtenregister eingetrageno Hierüber erhielt der Kläger den in der Trabrennordnung vorgesehenen Fohlenschein« Mit Schreiben vom 5o April 1952 beantragte der Kläger beim Zentralverband, den Fohlenschein zu berichtigen» Br führte zur Begründung an, es handle sich nicht um eine braune Stute, sondern um einen braunen Hengst; das werde wohl aus dem Deckergebnisschein zu ersehen sein« Der Zentralverband lehnte die Berichtigung ab« Er wies auf die Geschlechtsangabe im Deckergsbnisschein hin und schrieb weiter, er könne nach 6 Monaten die Eintragung des Geschlechts nicht mehr ändern; die Angelegenheit werde dem Vorstand des Zentralverbandes zur endgültigen Beschlußfassung unterbreitet« Hierauf legte der Kläger dem Zentralverband am 16« Mai 1952 eine Bescheinigung des Beklagten vor, in der bestätigt wird, daß die Stute Gräsida des Klägers am 23 * März 1951 ein Hengstfohlen gebracht habe und daß das Fohlen aus irgendeinem Versehen im Deckergebnisschein als Stutfohlen bezeichnet worden sei« Der Vorstand des Zentralverbandes lehnte die Richtigstellung ebenfalls ab« Hierübsr erhielt der Kläger folgendes Schreiben vom 1« Juli 1952s "Die Angelegenheit den Hengst "Gradisca" betreffend war Gegenstand einer Verhandlung innerhalb des Vorstandes des ZVT am 24«6«19520 ‘ Der Fohlenschein für das Pferd wurde Ihnen bereits Ende 1951 übermittelt« Sie hatten genügend Zeit, - 4- - sich von der ordnungsgemäßen Ausfertigung desselben zu überzeugen«, Heute, nach über 6 Monaten erkennt der ZVT eine nachträgliche Änderung des Geschlechts nicht mehr an* Der Vorstand des Zentralverbandes hat dahingehend beschlossen, daß das 1951er Produkt a*d* "Gräsida" nicht in das Geburtsregister eingetragen wird®” Auch der Beklagte bemühte sich vergeblich um eine Berichtigung* Ihm teilte der Zentralverband unter dem 8* September 1952 u.a* folgendes mit? "Der Pohlenschein ist Herrn 1(Kläger) im November 1951 zugestellt worden* Wenn nach fünf Monaten festgestellt wird, daß es sich bei dem als Stute eingetragenen Produkt um einen Hengst handelt, dann nehmen wir grundsätzlich irgendwelche Änderungen in den Registern usw* nicht mehr vor* Es muß von jedem Züchter erwartet werden, daß er die Eintragungen auf dem Deckergebnisschein mit der Sorgfalt vornimmt, wie sie einem verantwortungsbewußten Züchter obliegt«. Die Geburtenregister und das Gestütsbuch sind das Fundament unserer Zucht* Die Folgen von nachlässiger Führung ihrer Unterlagen haben sich die Züchter selbst zuzuschreiben*" Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe schon seit vielen Jahren die Deckergebnisscheine für ihn ausgefüllt und beglaubigt; er habe keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit seiner Eintragungen anzuzweifeln, sondern habe dem Beklagten als Tierarzt vertrauen dürfen* Den Irrtum des Beklagten habe er erst im April 1952 bemerkt, als er das Fohlen der Stute Gräsida zu dem ersten Mal besichtigt habe* Er habe die Mehrzahl seiner Pferde bei Landwirten untergestellt und Ende März 1951 von verschiedenen Stellen die Nachricht erhalten, daß seine Stuten gefohlt hatten* Der Kläger kann das Hengstfohlen Gradisca nicht als Rennpferd verwenden, weil es als solches nicht in das Geburtenregister des Zentralverbandes eingetragen ist* Er hat behauptet, es könne auch nicht als Nutzpferd verwendet werden; weil es zu hoch im Blute stehe« Vor seinem Schaden hat der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag von 2500 DM geltend gemacht« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und erwidert? Der Kläger sei als Züchter verantwortlich für die Anmeldung und habe daher den Deckergebnisschein durchsehen und auf seine Richtigkeit prüfen müssen« Er habe es auch später an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, weil er den Fohlenschein nicht überprüft und diesen erst im April 1952 beanstandet habe- Ferner meint der Beklagte, der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Berichtigung des Geburtenregisters im Wege der Klage gegen den Zentralverband zu erzwingen« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage- Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet« I« Mit Recht ist das Berufungsgerieht davon ausgegangen, daß der Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages dem Kläger gegenüber verpflichtet war, den Deckergebnissehein mit der nötigen Sorgfalt auszuf(illen- Daß er diese Pflicht vernachlässigt hat, k kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein«, Der Beklagte hat das Geschlecht des Pohlens unrichtig angegeben«. Das ist zwischen den Parteien außer t Streit. Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger selbst im Schriftsatz vom 22« Januar 1954 vorgetragen hat, es sei noch nicht bewiesen> daß der Hengst Gradisca mit dem am 25« März 1951 von der Stute Gräsida gebrachten Pohlen identisch und die Eintragung daher unrichtig sei« Diese Behauptung bezog sich, wie der Schriftsatz deutlich erkennen läßt, auf das Verhältnis des Klägers zu dem Zentralverband und auf die Aussichten der vom Beklagten angeratenen Klage , gegen den Verband« Sie steht daher nicht der Annahme entgegen; daß die Unrichtigkeit der im Deckergebnisschein gemachten Geschlechtsangabe .im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander außer Streit ist* wie das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes feststellt« Der Fehler des Beklagten, der darin besteht, daß er das Geschlecht des damals fünf Monate alten Pohlens falsch angegeben hat, deutet so sehr auf eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hin, daß es seine Sache war, Umstände vorzutragen, die seinen Fehler entschuldigen könnten« Sein Hinweis, es liege ein Versehen vor, kann ihn nicht entlasten« Da er keine anderen Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den durch die fahrlässige Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen« Das zweifelt auch die Revision nicht an« Sie wendet sich mit ihren Angriffen im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und deshalb davon abgesehen hat, die Schadenersatzansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu mindern« TI« 1. Dem Kläger könnte ein Mit verschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs 1 BGB) zur Last fallen; wenn er es schuldhaft unterlassen hätte, die vom Beklagten gemachten Angaben im Deckergebnissehein auf ihre Übereinstimmung mit seinem eigenen Wissen zu überprüfen. Ein Verschulden dieser Art würde in Betracht kommen, wenn der Kläger bei der Unterzeichnung des Scheines, also am 24« August 1951, bereits gewußt hätte, daß das Bohlen seiner Stute Gräsida keine Stute, sondern ein Hengstfohlen war. Daß der Kläger schon damals diese Kenntnis hatte, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Seine Erwägungen liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und binden daher den erkennenden Senat (§ 561 Abs 2 ZPO). Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierzu den Bauern fyi(HHH) nicht erneut vernommen hat. Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob der Kläger erst im April 1952 anläßlich eines Besuches bei dem Landwirt Wi^BHB erfaiiren hat, daß das am 23« März 1951 von der Stute Gräsida gebrachte Pohlen ein Hengstfohlen war, den Landwirt und die Ehefrau des Klägers als Zeugen sowie den Kläger als Partei vernommen.Winken-diek hat bei seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, er habe die Ehefrau des Klägers von der Geburt eines Hengstfohlens benachrichtigt , mit dem Kläger selbst aber bis zu dem März oder April 1952 nicht über das Pohlen gesprochen« Hiernach kam es darauf, was WiflHH) dem Kläger hierüber erzählt hat, rechtlich nicht an« Es ist aber kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den Landwirt WiflBBHBnicht auch hierüber vernommen hat. Pie Revision meint weiter, der Kläger müsse gegen sich gelten-lassen, daß seine Frau durch den Landwirt WiB HB von der Geburt eines Hengstfohlens benachrichtigt worden sei? die Mitteilung an ein Familienmitglied; das zur richtigen Weitergabe der Erklärung geeignet und fähig sei, stehe der unmittelbaren Kundgabe an den Adressaten der Erklärung gleich* Aus diesem Hinweis läßt sich nichts herleiten, was zugunsten der Revision sprechen könnte* Es mag sein, daß die Mitteilung an die Ehefrau im Verkehr zwischen dem das Pferd pflegenden Landwirt und dem Kläger als ein Zugehen an den Kläger selbst anzusehen ist* Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger- sich auch in dem hier allein in Betracht kommenden Verhältnis zu dem Beklagten ©behandeln lassen müsse, als habe er schon beim Unterzeichnen des Deckergebnisscheins das Geschlecht des angemeldeten Fohlens gekannt« 2« Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet, daß er sich unabhängig von seiner Pflicht zur Ausfüllung des Dsckergebnisscheins nicht .:m das Geschlecht des Fohlens gekümmert hat« Der Kläger hat nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen mehrere Stuten bei auswärtigen Landwirten untergebracht und Ende März 1951 von verschiedenen Stellen erfahren, daß seine Stuten gefohlt hatten« Das Berufungsgericht hält es für begreiflich, daß es dem Kläger, solange er das Tier noch nicht für die Züchtung oder für Rennen verwenden konnte, vornehmlich darauf ankam, ob das Tier gesund und korrekt war« Wenn es unter diesen Umständen keine Sorgfaltsverletzung darin gesehen hat, daß der Kläger sich zunächst keine Gedanken über das Geschlecht des Fohlens gemacht hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« 3c In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Vordruck nicht seihst ausgefüllt habe. Hierzu ist in dem Berufungsurteil ausgeführts Der Kläger sei zwar dem Zentralverband gegenüber dafür verantwortlich, daß die Angaben im Deckergebnisschein richtig seien. Das besage aber nicht, daß er sich bei der Erfüllung seiner dem Zentralverband gegenüber bestehenden Pflichten nicht eines Gehilfen bedienen dürfe. Wenn die Eintragungen im Deckergebnisschein auch wichtig seien, weil sie als Grundlage für die Eintragung in das Geburtenregister dienten, so seien sie aber doch nicht von einer Art, daß sie persönlich gemacht werden müßten. Daß der Kläger den sachkundigen Beklagten zugezogen habe, sei daher keine Verletzung einer eigenen Obliegenheit« Das gelte umso mehr, als der Beklagte schon seit langem für den Kläger tätig gewesen sei. Hierzu verweist das Berufungsgericht auf die Aussage des Landwirts WiflBHH, der als Zeuge bekundet hat, der Beklagte sei schon seit dem Jahre 1945 im Aufträge des Klägers auf seinen Hof gekommen, um nach dem Wurf eines Pohlens dessen Merkmale, insbesondere das Geschlecht festzustellen und sich darüber Aufzeichnungen zu machen» Das Berufungsgericht hat auch keine Pflichtverletzung darin gesehen, daß der Kläger den Deckergebnisschein ohne Nachprüfung weitergegeben hat» Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Schein durch den Beklagten ausfüllen lassen, um einer eigenen Feststellung der Eigenschaften des Pohlens enthöben zu sein; diese habe der Beklagte auf Grund des zu dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses feststellen müsseh« Auf die Angaben des Beklagten habe - no der Kläger sich vor allem wegen der schon seit Jahren bestehenden Beziehungen verlassen dürfen* \ Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken,- Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß der Beckergebnisschein eine Erklärung des Eigentümers der Mutterstute über das Pohlen enthält und daß die Beglaubigung des Tierarztes hinzutritt„ Es ist sich auch der Bedeutung dieses Scheines als der Grundlage für die Eintragung in das Geburtenregister bewußt gewesen, wie sein aus*-drücklicher Hinweis auf die Wichtigkeit des Beckergebnisscheins zeigt«, Ber Inhalt des Beckergebnisscheins und die Bedeutung des Geburtenregisters rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich eine eigene Kenntnis von dem Geschlecht, der Parbe und den besonderen Kennzeichen des Tieres zu verschaffen und den Vordruck selbst auszufüllen. Ber Beklagte war als Tierarzt in besonderem Maße geeignet, die Festste Hungen zu 'Greffen, die als Grundlage für die Eintragungen im Beckergebnisschein erforderlich waren« Bas gilt umso mehr, als er schon seit Jahren diese Aufgabe für den Kläger erledigt hat, ohne daß sich hieraus Beanstandungen ergeben haben* Es würde eine Überspannung der an den Kläger als Züchter zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er neben einem Tierarzt auch noch selbst die zur Ausfüllung des Beckergebnisscheins erforderlichen Feststellungen hätte treffen und den Vordruck selbst hätte ausfüllen müssen. Weder die Pflicht des Klägers, dieses Schreiben zu unterschreiben noch die Bedeutung des Beckergebnisscheins und des auf ihm beruhenden Geburtenregisters kennen ein solches Erfordernis rechtfertigen« Im übrigen übersieht die Revision, daß es sich bei der Ausfüllung und Unterzeichnung des Deckergebnisscheins nur um eine Pflicht handeln kann, die der Kläger dem Zentralverband gegenüber hat« Eine hierbei begangene Pflichtvernachlässigung würde nur das Verhältnis des Klägers zu dem Zentralverband berühren, dagegen nicht für das Verhältnis der Parteien zueinander von Bedeutung sein« Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Beklagte nicht nur die Beglaubigung, sondern auch die Ausfüllung des Beckergebnisscheins vertraglich übernommen« Er kann die Folgen seiner eigenen Sorgfaltsverletzung nicht mit dem Einwand abwenden, der Kläger sei dem Zentralverband verpflichtet gewesen, den Schein selbst auszufüllen« Bie Revision irrt auch mit ihrer Meinung, der Kläger habe vor der Unterzeichnung des Deckergebnisscheins die Angaben des Beklagten auf ihre Richtigkeit prüfen müssen« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger' sich auf die Richtigkeit der vom Beklagten als Tierarzt gemachten Angaben verlassen durfte« Ber Einwand des Beklagten läuft darauf hinaus, daß er sich gegenüber dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt darauf beruft, das von dem Kläger in ihn gesetzte Vertrauen verrate selbst einen Mangel an Sorgfalt« Ber Beklagte war ohne Rücksicht auf die Unterzeichnungspflicht des Klägers diesem gegenüber verpflichtet, den Beckergebnisschein gewissenhaft auszufüllen« Br kann deshalb nicht ohne weiteres die Folgen seines eigenen schuldhaften Hande3.ns damit abwenden, daß er sich darauf beruft, der Kläger habe ihm nicht trauen dürfen und selbst alle Angaben genau nachprüfen müssen« - 12 HA Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 131, 15 betrifft einen völlig anders gelagerten Pall und kann zur Begründung einer Nachprüfung?; -pflicht des Klägers nicht herangezogen werden* 4-c Soweit der Beklagte dem Kläger zu dem Vorwurf macht- daß er den vom Zentralverband erteilten Pohlenschein nicht nachgeprüft habe, hat das Berufungsgericht eine Sorgfaltsverletzung verneint, weil der Pohlenschein mit den Angaben im Deckergebnisschein übereingestimmt und für den Kläger kein Anlaß zu einer Nachprüfung bestanden habe* Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum« Gewiß ist der Pohlenschein als dauerndes Ausweispapier des Pferdes (§26 Abs 5 der Trabrennordnung) für den Züchter von großer Bedeutung« Gleichwohl kann dem Kläger aus den gleichen Erwägungen, die zur Präge der Prüfung des Deckergebnisscheins angestellt worden sind, nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er den Pohlenschein nicht nachgeprüft hat« Da der Beklagte, dem die Beweislast für das behauptete Mitverschulden des Klägers obliegt, nicht bewiesen hat, daß der Kläger damals schon Kenntnis von dem Geschlecht des Pohlens hatte, ist davon auszugehen, daß der Pehler für den Kläger nicht ohne wei*6* teres erkennbar war« Um den Pohlenschein auf seine Richtigkeit zu prüfen, hätte es daher besonderer Nachforschungen bedurft« Diese waren dem Kläger nicht zuzu demuten« Bei der Einfachheit des Vorgangs, mit dessen Erledigung er eine sachkundige Person beauftragt hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, daß ein Versehen vorgekommen war« Insbesondere war die Möglichkeit,'daß der Pohlenschein infolge eines Versehens des Tierarztes eine unrichtige Ge~ schlechtsangabe enthielt, so fernliegend, daß auch der gewissenhafteste Züchter mit ihr nicht rechnen brauchte* Es 1st daher trotz der Bedeutung, die dem Pohlenschein zukommt, keine Verletzung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt darin zu sehen, daß der Kläger sich auf das richtige Arbeiten des Beklagten und damit auf die Richtigkeit des Pohlenscheins verlassen hat« IIIo Eine andere Präge ist, ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den durch das Versehen des Beklagten entstandenen Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs 2 BGB)« Auch das ist vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden« 1« Gewiß war der Kläger verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, die mäglich waren, um eine Berichtigung des Geburtenregisters herbeizuführen« Bas hat der Kläger aber getan, indem er sich an den Zentralverband gewandt und einen Beschluß des Vorstandes herbeigeführt hat« Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, war der Kläger an einen rechtmäßigen Beschluß des Vorstandes als des zuständigen Vereinsorgans gebunden« Zwar ist der Kläger nicht' Mitglied des Zentralverbandes, denn dieser ist als eingetragener Verein der korporative Zusammenschluß der in der früheren Britischen und Französischen Besatzungszone befindlichen Vereine, die dem Traber-Vollblut-Sport und der Traber-Vollblut-Zucht dienen« Der Kläger war aber als Mitglied eines dem Verbände angehörenden Rennvereins gleichwohl den Beschlüssen und Anordnungen des Zentralverbandes und der von ihm herausgegebenen Trabrennordnung zu demindest insoweit unterworfen, als die Inanspruchnahme des vom Zentralverband geschaffenen Gebur-tenregisteis in Betracht kommt« Nach § 1 Abs 3 der Satzung des Zentralverbandes sind die Vereine als Mitglieder des Zentralverbandes verpflichtet, die Beschlüsse und An- U - 4-/1 Ordnungen des Zentralverbandes und die Rennordnung als verbindlich anzuerkennen* Die Vereine hatten außerdem die Pflicht, auch ihren Mitgliedern diese Verpflichtung, auf-zuerlegen* Darüber, daß der Kläger sich als Mitglied seines Rennvereins in diesem Sinne der Autonomie des Zentralverbandes unterworfen hat, besteht zwischen den Parteien Einigkeit* Auch die Revision zweifelt das nicht an* Wie das Berufungsgericht feststellt, ist das Geburtenregister für Traberzuchtpferde eine vom Zentralverband geschaffene Einrichtung« Sie unterliegt als innere Vereinsangelegenheit dem Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht des Zentralverbandes« 2« Nachdem der Verband auf die Schreiben beider Parteien hin es endgültig abgelehnt hatte, das Geburtenregister zu berichtigen, verblieb als weitere Maßnahme zur Abwendung des Schadens nur die Klage gegen den Zentralverband auf Berichtigung des Geburtsregisters* Nach § 25<-Abs 2 BGB traf den Kläger die Pflicht, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Auffassung des Lebens von einem ordentlichen Menschen hätten angewandt werden müssen, um den Schaden von sich abzuwenden (Urteil BGH vom 7« Juni 1951 - III ZR 181/50 - NJW 1951, 797 Nr 2)« Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit aus dieser Pflicht des Geschädigten zur Abwendung und Minderung des Schadens auch die Pflicht zur Klageerhebung gegen eine dritte Person herzuleiten ist« Eine solche Pflicht ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Klage wie hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht« Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Erfolgsaussichten einer Klage verneint« Da das Geburtenregister für Traberzuchtpferde, wie bereits ausgeführt wurde, als innere Vereinsangelegenheit dem Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht des Zentralverbandes unterliegt, hätte in einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Verband die Präge geprüft werden müssen, ob die Entscheidung des Verbandsvorstands, daß die Berichtigung des Geburten-registers und damit die Eintragung des Hengstfohlens Gräsida in das Geburtenregister abgelehnt werde, durch das Gericht nachgeprüft werden konnte* Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, unterlag dieser Beschluß des Vereinsvorstandes nur einer beschränkten Nachprüfung durch die Gerichte, nämlich darauf, ob eine Maßnahme vorlag, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die guten Sitten verstieß oder offenbar unbillig war® Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bereits entschieden haben, kann die Ausschließung eines Vereinsmitgliedes nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden, ob die es Ausschließung eine gesetzwidrige, sittenwidrige oder offenbare Unbilligkeit darstellt ^BGHZ 13, 5jo In gleichem Maße ist die gerichtliche Prüfungsbefugnis eingeschränkt, wenn es sich wie im vorliegenden Pall um einen anderen in einer inneren Vereinsangelegenheit ergangenen Beschluß des zuständigen Vereinsorgans handelt* Diese Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis ergibt sich aus dem Wesen der Vereinsautonomie, die es im allgemeinen verbietet, in inneren Vereinsangelegenheiten die sachliche Richtigkeit der in einem Vereins- oder Vorstandsbeschluß getroffenen Entscheidungen nachzuprüfen* Da auch hier Willkürakte oder offensichtlicher Ermessensmißbrauch nicht geduldet werden können, findet die Vereinsgewalt dort ihre Schranken, wo sie gesetzwidrige, satzungswidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Entscheidungen trifft« - 16 ~ Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Unterschied zwischen den Wirkungen der vereinsrechtlichen Autonomie und der Verpflichtung des Vereins zur Erfüllung von Sonderrechten oder Gläubigerrechten verkannt» Sie ist der Ansicht, durch die Unterwerfungserklärung des ♦ Klägers und die Inanspruchnahme des Geburtenregisters seien, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend annehme, zwischen dem Kläger und dem Zentralverband vertragliche Beziehungen entstanden, auf Grund deren der Kläger gegen den Verband einen rechtlichen Anspruch auf richtige Registrierung seines Pohlens und auf Erteilung eines richtigen Pohlenscheins habe. Dieses Recht habe der Kläger durch die Übermittlung des Deckscheins und des Deckergebnisscheins erworben, wie sich aus den §§ 25,* 26 und 91 der Trabrennordnung ergebe. Selbst bei vereinsrechtlicher Betrachtung handele es sich bei diesem Anspruch des Klägers um ein Gläubigerrecht oder Sonderrecht, das infolge des Eintritts der Umstände entstanden sei, unter denen vom Verein die satzungsmäßigen Leistungen verlangt werden könnten. Die Erfüllung solcher Ansprüche unterliege nicht der Vereinsautonomie. Das Gericht habe daher in dem ! Rechtsstreit des Klägers gegen den Zentralverband die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs prüfen und der Klage stattgeben müssen, wenn der Kläger den Beweis für die Abstammung des als Stute* gemeldeten Hengstfohlens habe führen können« V Diese Ansicht der Revision kann keine Billigung finden. Allerdings können, wie der Revision zuzugeben ist, Rechte eines Vereinsmitgliedes oder dritter Personen nicht durch Beschlüsse der Vereinsorgane beeinträchtigt oder beschränkt werden. Insbesondere ist die richterliche . !* Nachprüfung von Beschlüssen, durch die ein Sonderrecht .i i I (§ 35 BGB) oder ein Gläubigerrecht beeinträchtigt wird, nicht nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Ausschließungsbeschluß nachgeprüft werden kann (vgl EG HRR 1929 Nr 1558 und EG WarnRspr 1925 Nr 13 S 16). Diese Grundsätze kommen aber hier nicht zu dem Zuge, weil kein dem Kläger zustehendes Recht verletzt oder beeinträchtigt worden ist. Die Revision beruft sich darauf, daß der Kläger nach der Trabrennordnung ein Recht auf Eintragung des Hengstfohlens Gradisca in das Geburtenregister gehabt habe« Dabei übersieht sie, daß ein solches Recht nur gegeben sein kann, wenn die durch die Trabrennordnung bestimmten Voraussetzungen für diese Eintragung vorliegen. Daran fehlt es aber hier. Nach § 91 Abs 4 der Trabrennordnung werden Fohlen nur bis zu dem 1. November des Geburtsjahres in das Geburtenregister eingetragen. Der Kläger % hat die am 23. März 1951 erfolgte Geburt eines Hengstfohlens erst im April 1952 beim Zentralverband angemeldet« Aus dieser Anmeldung kann dem Kläger kein Recht auf Eintragung erwachsen, weil in diesem Zeitpunkt die in der Träbrsnnordnung vorgesehene Frist für die Eintragung bereits abgelaufen war. Es kann sich daher nur um die Frage handeln, ob dem Kläger, der im August 1951 rechtzeitig die Geburt einer Stute angemeldet hat, ein Recht aut Berichtigung des Geburtenregisters zusteht, wenn das angemeldete Tier in Wirklichkeit ein Hengstfohlen war. Ein solches Recht ist aber, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, zu verneinen, weil es weder in der Trabrennordnung noch in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Zentralverbandes statuiert ist. Fehlt es aber an einer Bestimmung,.die ein Recht auf Berichtigung gewährt, so ist die Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung des Geburtenregisters zuzulassen ist, eine Maßnahme, die allein dem Selbstverwaltungsrecht des Vereins unterliegt und nicht in die Hand des Richters gelegt werden kann* Es muß daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Zentralverbandes überlassen bleiben, ob und wann er die Berichtigung des Geburtenregisters zuläßt* Daß die Versagung der Berichtigung durch den Zentral' verband im Palle des Klägers weder gesetzwidrig noch sittenwidrig noch offenbar unbillig war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen* Es hat bei der Beurteilung dieser Präge die Auskunft herangezogen, die der Zentralverband auf Anfrage des Landgerichts erteilt hat* Hiernach vertritt der Verband den Standpunkt, daß bei der Bedeutung, die das Geburtenregister und der Poblenschein haben, eine Berichtigung nur in Ausnahmefällen zuzulassen seii weil diese Urkunden sonst ihren Beweiswert verlieren würden« Daher müßten an die Zuverlässigkeit der von den Züchtern und den Urkundspersonen gemachten Angaben die höchsten Anforderungen gestellt werden« Kraft Gewohnheitsrechts werde der Standpunkt vertreten, daß die auf Grund vorschriftsmäßiger Papiere erfolgten Eintragungen grund-sätzlich}-:iicht abänderbar seien« Eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn der Nachweis einer falschen Eintragung zweifelsfrei erbracht werde oder die Unrichtigkeit der eingetragenen Tatsachen evident sei« Im vorliegenden Palle sei der Berichtigungsantrag abgelehnt worden, weil Tierarzt und Züchter leichtfertig gehandelt hätten und weil die Vorgänge zwischen der Geburt des Pohlens (23« März 1951) und der Ausstellung des Deckergebnisscheines (24* August 1951) nicht mehr aufzuhellen seien« Hiernach kann keine Rede davon sein, daß es sich bei der Entscheidung des Zentralverbandes um einen Willkürakt oder um einen offensichtlichen Ermessensmißbrauch gehandelt habe« Die Revision hat J' I 1 in anderem Zusammenhang seihst auf die große Bedeutung des Geburtenregisters und darauf hingewiesen, daß in der Traberzucht und im Rennbetrieb geordnete Verhältnisse herrschen müssen«, Biese Gesichtspunkte sind auch zu beachten, wenn es sich wie hier um die Frage handelt, unter welchen Voraussetzungen das als Fundament der Traberzucht dienende Geburtenregister geändert werden soll«. Freilich wird der Kläger durch die Entscheidung des Verbandes hart getroffen, weil er das Fohlen nicht als Rennpferd veinwenden kann«. Gleichwohl liegt keine offenbare Unbilligkeit vor, denn es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Zentralverbandes, abzuwägen,.ob dieser dem Kläger entstehende Nachteil im Interesse der Zuverlässigkeit des Geburtenregisters und damit im Interesse der Gesamtheit der Züchter in Kauf zu nehmen war* IVo Nach alledem hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten rechtsirrtumsffei verneinte Es hat daher mit Recht den Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Me iß Dr« Bode Dr« Hauß Die Bundesrichter Dr0 Gelhaar und Dr«Meyer sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert« Meiß i