BGB § 836 Die Anwendbarkeit des § 836 BGB setzt voraus, daß der Schaden gerade durch die typischen Gefahren, die "bewegend wirkende Kraft", des Einsturzes oder der Teilablösung herbeigeführt v/orden ist, wie sie durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung von Bauwerken begründet werden (vgl. Die vom Berufungsgericht zu dem Sitzungsprotokoll vom 11t Februar 1953 vorgenommene Berichtigung des Rubrums dahin, daß Kläger zu 1) der Notar Schotten als Konkursverwalter über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, ist als sachlich unzutreffend erwiesen und kann für die Revisionsinstanz schon deshalb nicht hingenommen werden, weil dann insoweit keine Revisionsentscheidung zwischen den sachlegitimierten Parteien ergehen könnte. Die Kläger machen nämlich eine Verletzung von Amtspflichten durch die verantwortlichen Organe des beklagten Landes geltend; sie berufen sich dabei auf die Verletzung ihres Eigentums so-wie auf die Außerachtlassung wasser- und wegerechtlicher Bestimmungen, Der Rechtsstreit über diese Ansprüche hat durch das - zwar erst nach Verkündung des Berufungsurteils und Einlegung der Revision erlassene, gleichwohl aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigende (BGHZ 26, 239) - Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. nicht bestanden haben, vielmehr erst nach Eintritt der Funktionsnachfolge durch eine vom beklagten Land zu vertretende Verv/altungsführung neu begründet worden sein sollen (BGHZ 29, 22; 29, 76, 82; Feaux de la Croix AKG zu § 2 Nr. 1). Auch nach § 2 Nr. 4 AKG sind die Ansprüche nicht erloschen, weil es an einer von dem beklagten Lande zu vertretenden, vor dem 1. Liese Anmeldestelle hat eine Entscheidung über den ihr vorliegenden Antrag bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das schwebende Revisionsverfahren zurückgestellt, weil sie der Ansicht ist, daß eine Haftung des Leutschen Reiches und ein von der Bundesrepublik Leutschland zu erfüllender Anspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei und sie die Kläger durch eine ablehnende Entscheidung nicht zu einem zweiten Klageverfahren zwingen wolle (Schreiben vom 3.März 196l). Laß das beklagte Land die Erfüllung der angemeldeten Ansprüche ablehnt, hat es spätestens durch die Verlesung des auf Abweisung der Klage gerichteten Revisionsantrages auch den Klägern gegenüber förmlich erklärt. 1. Pas Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß das beklagte Land wegen der Unterlassung, für die Reinigung des Bachbettes und damit für die Erhaltung der Vorflut zu sorgen, sowohl als zeitweiliger Verwalter des beschlagnahmten Reichsvermögens nach § 825 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 114, 115 des preußischen Vfassergesetzes, wie auch zufolge der Untätigkeit seiner Wasserpolizei gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 der Weimarer Verfassung, Art. 34 GG objektiv den Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung verwirklicht habe. Pas Berufungsgericht bejaht gleichwohl mangels geführten Entlastungsbeweises die Haftung des Landes, weil die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 836 BGB vorlägen, indem der Schaden zufolge der Ablösung von Werkteilen aufgetreten, auch die Ablösung auf mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen sei, und das beklagte Land als treuhänderischer Verwalter Wenn daher die in einer bestimmten Lage hängengebliebenen und in sich verfestigten Brüekentrümmer auch nicht in die provisorisch errichteten Bailey-Brücke eingepaßt und nach einer zuvor aufgemachten statischen Berechnung verankert worden seien, so sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, daß sie für die provisorische Eisenbrücke eine Verstärkung bedeutet und ihr dienlich gewesen seien. Bei dieser Sachlage müsse man feststellen, daß die durch Zufall und örtliche Gegebenheit zu einem festen Bau zusammengefügten Trümmer zwar nicht von Menschenhand gestaltet, aber von Menschenhand beim Bau eines neuen Werkes, der Bailey-Brücke, benutzt und verwertet worden seien. Auf der Erhaltung ihrer Standfestigkeit habe auch die Sicherheit des neuen Werkes beruht; man müsse sie deshalb al3 Teil eines Y/erkes im Sinne von § 836 BGB ansehen. Nach den Überlegungen der maßgebenden Organe des beklagten Landes habe der Trümmerdamm außer einer Gefahr auch, solange er standhielt, einen nicht unbeträchtlichen Vorteil in sich geborgen. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Dammbruch eine Folge mangelhafter Unterhaltung gewesen sei - zu demal es sich bei den voraufgegangenen Regengüssen nicht um eine außerhalb jeder Erfahrung liegende plötzliche Naturkatastrophe, sondern um eine für das Einzugsgebiet des Laufenbaches und die dortige Gegend durchaus übliche Witterungserscheinung gehandelt habe. Denn die Umkehr der gewöhnlichen Beweislastregelung hinsichtlich des Verschuldens findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung eben darin, daß der Schadensfolge keine gewöhnliche, sondern eine spezifische, gerade durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung eines Bauwerkes herbeigeführte Gefahrenlage zugrunde liegt. Immer aber ist Voraussetzung einer Anwendbarkeit des § 836 BGB, daß die Schäden - wenn auch nur unter anderem oder mittelbar - gerade durch die typischen Gefahren des Einsturzes oder der Teilablösung selbst herbeigeführt worden sind, wie sie durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung von Bauwerken begründet werden. Biese aus Sinn und Zweck des § 836 BGB sich ergebende Einengung der seinem Bereich unterfallenden Ursachenabläufe ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gekennzeichnet worden, daß der Schaden gerade durch die "bewegend wirkende Kraft" des Einsturzes oder der Ablösung herbeigeführt werden müsse (Urteil vom 3.Oktober 1910 - VI 366/09 * Recht 1910 Nr. 3921 ; RGZ 172, l6l). Auch hier ist daher Voraussetzung einer Haftung nach § 836 BGB, daß der Schaden eben durch die in dieser Bestimmung gekennzeichneten spezifischen Gefahren eines Bauwerks verursacht worden ist. Pallen dagegen infolge eines solchen Einsturzes Steine, ohne zunächst Schaden anzurichten, auf die Straße und kommt, weil sie hier liegen bleiben, in der Folge jemand über sie zu Fall, so haftet der für die Ruine Verantwortliche nicht nach § 836 BGB, sondern nur nach allgemeinem Beliktsrecht. Denn wenn auch zwischen solchem Unfall und dem Einsturz der Ruinenmauer adäquater Kausalzusammenhang bestehen mag, so verkörpern doch die ungefügt und ordnungswidrig auf dem Boden liegenden Steine, die ebensogut auf andere Weise dahin gelangt sein könnten,mangels "bewegend wirkender Kraft” nicht mehr die typische Gefahr, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung eines Bauwerks begründet wird. Daß dieser Trümmerhaufen, dem mangels willentlicher Ordnung jede Form und jeder Halt fehlten, nicht mehr als Werkbestandteil der zerstörten Florabrüeke angesprochen werden konnte, nimmt denn auch das Berufungsgericht zutreffend an. c) Das Berufungsgericht irrt daher in seiner Rechtsauffassung» diese von Menschenhand nicht weiter gestalteten Steinhaufen seien deshalb zu einem Teil der amerikanischen Bisenbrücke geworden, weil sie deren Errichtung nützlich waren, indem sie ein besseres Fundament darboten als das sonstige Bachufer, überdies eine gewisse, wenn auch unberechenbare und unsichere Stütze für die neue Brücke abgaben und so deren Gesamtgefüge dienten. Denn die natürlichen Gegebenheiten der Baustelle werden nicht schon dadurch zu dem Teil eines nach Kunst- und Erfahrungsregeln zu erstellenden Bauwerks, daß sie seiner Errichtung ohne weitere Gestaltung nützlich und dienlich sind. § 836 BGB werden vielmehr nur solche Sachen,die zur Herstellung des Werkes organisch eingefügt oder aus baulichen Gründen und zu baulichen Zwecken angebracht worden sind (RGZ 107, 337, 339)- Aus diesem Grunde hat sich bei dem Hochwasser der Nacht zu dem 7• April 1947 auch keine spezifische Gefahr verwirklicht, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung der Bailey-Brücke geschaffen worden wäre; denn bei der Erstellung dieser Brücke sind die Bodenverhältnisse im Bachbett unverändert gelassen worden, d) Ebensowenig können die in das Bachbett abgestürzten Trümmersteine der zerstörten Florabrücke deshalb als ein Werk im Sinne von § 836 BGB angesprochen werden, weil sie - wie das angefochtene Urteil f&ststellt - mit der Zeit infolge zusätzlicher Anschwemmung von Schlammassen eine Art Sperrmauer bildeten, hinter der sich das zufli'fö.en&e Wasser aus dem Oberlauf des Laufenbaches staute, so daß es nur allmählich ablief.Dabei ist ee ohne Belang, ob diese Wirkung als Staudamm nach Vorstellung der Wasserwirtschaftsbehörden Vorteile in sich barg und in ihre Wasserwirtschaft vorläufig eingeplant war. Denn natürliche Gegebenheiten werdbn nicht dadurch zu einem Werk, daß sie Vorteile bieten, diese Vorteile auch erkannt und genutzt werden; ein Werk im Sinne von § 836 BGB setzt vielmehr seine Erstellung zu einem bestimmten Zweck nach technischen Kunst- oder Erfahrungsregeln voraus (RGZ 60, 138, 139, 76, 26o, 261). Eine Art Staudamm von unberechenbarer Festigkeit ergab sich vielmehr erst daraus, daß die durch die Brückensprengung in den Zustand freier Natur zurückversetzten Trümmersteine im Laufe der Zeit anderen natürlichen Hindernissen des Bach-laufes, nämlich angeschwemmten Schlammassen, einen Anhalt, boten. 3. Ben Erörterungen des angefochtenen Urteils über andere mögliche Haftungsgründe ist im rechtlichen Ergebnis jedenfalls insoweit beizutreten, als eine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach §§ 823 und ,..839 BGB in Betracht kommen kann, die den von den Klägern zu führenden Nachweis eines Verschuldens sowie des ursächlichen Zusammenhangs solchen Verschuldens mit dem Schaden voraussetzt. Ein schadensursächliches Verschulden von Organen des beklagten Landes aber hat das Berufungsgericht nach eingehenden Beweisaufnahmen aus folgenden Erwägungen nicht festzustellen vermocht: laufen nicht beseitigt waren, weil für die gewöhnlich dichter besiedelten Strecken der Niederungen eine Überschwemmung noch größere Schäden zur Folge haben würde, als am Oberlauf.Das Berufungsgericht vermag daher kein allgemeines und grundsätzliches Versagen der verantwortlichen Stelle des beklagten Landes festzustellen, soweit es sich um Abhilfe aus dem eigenen Arbeitsbereich und mit eigenen Mitteln handelt. Allerdings hätten die Fachbehörden des beklagten Landes - so führt das angefochtene Urteil weiter aus - im Hinblick auf die erkennbare Gefährlichkeit der Unglücksstelle ein Tätigwerden der unteren Organe nicht einfach abwarten dürfen, sondern zu demindest in beratender Weise auf diese einwirken, ein eigenes Tätigwerden der Behörden auf der Gemeindeund Kreisebene anregen, und durch einen eigenen Aufruf oder vermittels der unteren Stellen gerade auch die in erster Linie gefährdeten Kläger zusammen Bit den näheren und weiteren Anliegern des Laufenbaches zur Mithilfe bewegen müssen. Den insoweit be-weispflichtigen Klägern sei es daher nicht gelungen darzutun, daß ein etwa zu verlangendes Tätigwerden der zuständigen Landesorgane unter Berücksichtigung der damaligen Zeitverhältnisse zu einem Erfolg und zu einer Verhinderung des Dammbruches geführt hätten. Haftet das beklagte Land aber nur bei nachgewiesenem Verschulden eines seiner Organe auf Schadensersatz und wird ein solches Verschulden oder seine Ursächlichkeit vom Tatrichter ohne Rechtsverstoß für zweifelhaft erachtet, so sind die geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht als begründet dargetan.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2203 BGB § 836 Die Anwendbarkeit des § 836 BGB setzt voraus, daß der Schaden gerade durch die typischen Gefahren, die "bewegend wirkende Kraft", des Einsturzes oder der Teilablösung herbeigeführt v/orden ist, wie sie durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung von Bauwerken begründet werden (vgl. RG Recht 191o Nr. 3921). OLG Köln Br i, Ürt. v. 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - LG Aachen VI ZR 310/56 Verkündet am 30. Mai 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes vertreten durch den Mi- nister für Wirtschaft und Verkehr, Abteilung , Han( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die E9B9 Streichgarnspinnerei 5*HP&Co, Kommanditgesellschaft in Liquidation, in vertre- ten durch ihre Liquidatoren, 2. die Witwe Therese Fa^Hft geb.Es^P in MoH^^^,F14M, 3* den Kaufmann Josef Klfl^ in MoH|^^, I4BB|straße, 4 • den Uhrmachermeister Matthias KatfHI in L^l^pstraße, 5o den Facharzt für Kinderheilkunde Br. med. Guido in BH999MP, B999i^straße 9, als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 9. 1935 verstorbenen Y/irtschaftstreuhänders Edmund J^H^9 in Mo9B9^y L99B^straße, 6. die Erben der am 9. |^9l956 verstorbenen Witwe Hermann Ro9H in MoMHB, L99H^straße, nämlich a) Hermine Ro itraße b) Ehefrau Gretel Sc RSstraße c) V/itweMathilde geb.Ro He9H99plotz 9, d) Ehefrau Antonie Ka WilHÜBP» s e) Ehefrau Irma genannt Hilde Mi Moflli^, SchlfliBl, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Nebenintervenienten: 1. Stadtgemeinde Mo( 2. Landkreis Mof beide in Mo| - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz; Rechtsanwalt Br. in - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Karl E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Juli 1956 aufgehoben und das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 30. Januar 1952 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen 3 - Tatbestand: Bundesstraße Die oberhalb von Mo über den im Zuge der Reichs-, jetzt führende Steinbrücke (sog. Florabrücke) v/urde im September 1944 von der abziehenden deutschen Y/ehrmacht gesprengt und von den nachrückenden amerikanischen Truppen durch eine Eisenkonstruktion (sog. Bailey-Brücke) ersetzt, die seitlich auf den nur teilweise zerstörten Böschungspfeilern der alten Brücke ruhte. Die Trümmersteine der früheren Florabrücke türmten sich im Bachbett hoch auf und bildeten mit der Zeit zusammen mit anschwemmenden Schlammassen eine Art Sperrmauer, hinter der sich das zufliessende Y/asser aus dem Oberlauf des LaflHHIBE staute und nur allmählich ablief. Biese Mauer brach nach starken Regengüssen in der Nacht zu dem 7. April 1947 ein, so daß sich ein großer Teil des gestauten V/assers 20 Minuten lang in das tiefer gelegene ergoß und erheblichen Sachscha- den anrichtete. Die Kläger sind Anlieger des LaflHHB^ und beanspruchen von dem beklagten Bande Ersatz der Schäden, die ihnen infolge der Überschwemmungskatastrophe an Hab und Gut sowie durch Verdienstausfall entstanden sind. Bas Landgericht hat ihre Ansprüche dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als nichtrAnsprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Bie Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Seine Revision, deren Zurückweisung von den Klägern beantragt wird, erstrebt die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Dem auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 1958 ( 1 0 39/57) gestutzten Anträge, das Rubrum dahin richtigzustellen, daß Kläger zu 1) statt des Konkursverwalters über das Vermögen der EflB^ Streichgarnspinnerei & Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die EflP Streichgarnspinnerei & Co., Kommanditgesellschaft in Liquidation ist, war entgegen dem Y/iderspruch des beklagten Landes zu entsprechen. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst am 19. Dezember 1951 gegründet worden ist, kann die am 27.Juni 1949 eingereichte Klage nur von der Kommanditgesellschaft erhoben worden sein. Die vom Berufungsgericht zu dem Sitzungsprotokoll vom 11t Februar 1953 vorgenommene Berichtigung des Rubrums dahin, daß Kläger zu 1) der Notar Schotten als Konkursverwalter über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, ist als sachlich unzutreffend erwiesen und kann für die Revisionsinstanz schon deshalb nicht hingenommen werden, weil dann insoweit keine Revisionsentscheidung zwischen den sachlegitimierten Parteien ergehen könnte. Solche Prozeßunwirtschaftlichkeit kann nicht mit dem allgemeinen Grundsatz gerechtfertigt werden, daß im dritten Rechtszuge keine neuen Tatsachen vorgebracht werden dürfen; denn ebenso wie die Eröffnung des Konkursverfahrens eine Umstellung der Partei noch in der Revisionsinstanz erforderlich und zulässig macht, so verlangt es auch hier die Wahrheit und Wirtschaftlichkeit der Prozeßführung, daß durch Rückgängigmachung einer unzutreffenden Änderung der Parteibezeichnung, auf die niemand einen Anspruch hatte und auf die daher niemand sich berufen kann, eine Entscheidung des Rechtsstreits zv/ischen den ursprünglich und wirklich rechtlich beteiligten Prozeßparteien ermöglicht wird. II. Die geltendgemachten Schadenersatzansprüche werden nach dem Klagevorbringen aus einem pflichtwidrigen, außerhalb des Kriegsgeschehens und zeitlich nach dem tatsächlichen Kriegsende beobachteten untätigen Verhalten von Dienststellen des beklagten Landes hergeleitet, - wobei es allerdings ein Kriegsereignis (nämlich die BrückenSprengung) gewesen ist, das nach der Auffassung der Kläger ein Tätigwerden der Dienststellen hätte auslösen müssen. Die Kläger machen nämlich eine Verletzung von Amtspflichten durch die verantwortlichen Organe des beklagten Landes geltend; sie berufen sich dabei auf die Verletzung ihres Eigentums so-wie auf die Außerachtlassung wasser- und wegerechtlicher Bestimmungen, Der Rechtsstreit über diese Ansprüche hat durch das - zwar erst nach Verkündung des Berufungsurteils und Einlegung der Revision erlassene, gleichwohl aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigende (BGHZ 26, 239) - Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) seine Erledigung nicht gefunden. Denn ein Erlöschen der Ansprüche nach § 2 Nr. 1 AKG ist nicht erfolgt, v/eil sie gegen einen Rechtsträger des § 1 (Deutsches Reich, Preußen) nicht bestanden haben, vielmehr erst nach Eintritt der Funktionsnachfolge durch eine vom beklagten Land zu vertretende Verv/altungsführung neu begründet worden sein sollen (BGHZ 29, 22; 29, 76, 82; Feaux de la Croix AKG zu § 2 Nr. 1). Auch nach § 2 Nr. 4 AKG sind die Ansprüche nicht erloschen, weil es an einer von dem beklagten Lande zu vertretenden, vor dem 1. August 1945 getroffenen Maßnahme mangelt. Soweit die Klageaneprüche unter den Voraussetzungen der §§ 2 Nr. 3, 19 Abs. 2 Nr. 2 oder §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 Nr. 2 AKG zu erfüllen wären, sind sie von den Klägern bei der Oberfinanzdirektion Köln angemeldet worden. Liese Anmeldestelle hat eine Entscheidung über den ihr vorliegenden Antrag bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das schwebende Revisionsverfahren zurückgestellt, weil sie der Ansicht ist, daß eine Haftung des Leutschen Reiches und ein von der Bundesrepublik Leutschland zu erfüllender Anspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei und sie die Kläger durch eine ablehnende Entscheidung nicht zu einem zweiten Klageverfahren zwingen wolle (Schreiben vom 3.März 196l). Liese Begründung ergibt, daß die Anmeldestelle nur eine Entschließung über Ansprüche im Auge hat, die sich gegen die Bundesrepublik richten. Laß das beklagte Land die Erfüllung der angemeldeten Ansprüche ablehnt, hat es spätestens durch die Verlesung des auf Abweisung der Klage gerichteten Revisionsantrages auch den Klägern gegenüber förmlich erklärt. Ist somit das Anmeldeverfahren, sov/eit es Ansprüche gegen das beklagte Land zu dem Gegenstand hat, während des Revisionsverfahrens negativ abgeschlossen worden, so bedarf es insoweit keiner neuen Klage, kann das Revisionsgericht vielmehr ira schwebenden Verfahren zur Sache selbst entscheiden (BGH, Urteil vom 22. September 1959 - VI ZR 4/57 - = IM Nr. 4 zu AKG § 106). Einer sachlich-rechtlichen Prüfung, ob die gegen das beklagte Land gerichteten Ansprüche der Kläger begründet sind, steht hiernach nichts im Wege. III. 1. Pas Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, daß das beklagte Land wegen der Unterlassung, für die Reinigung des Bachbettes und damit für die Erhaltung der Vorflut zu sorgen, sowohl als zeitweiliger Verwalter des beschlagnahmten Reichsvermögens nach § 825 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 114, 115 des preußischen Vfassergesetzes, wie auch zufolge der Untätigkeit seiner Wasserpolizei gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 der Weimarer Verfassung, Art. 34 GG objektiv den Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung verwirklicht habe. Es erachtet indessen zu demal angesichts der geringen, dem Lande damals zur Verfügung stehenden Baustof fmittel und Arbeitskräfte, sowie der Vielzahl dringlicher Gefahrenstellen ein Verschulden nicht für dargetan. Pas Berufungsgericht bejaht gleichwohl mangels geführten Entlastungsbeweises die Haftung des Landes, weil die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 836 BGB vorlägen, indem der Schaden zufolge der Ablösung von Werkteilen aufgetreten, auch die Ablösung auf mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen sei, und das beklagte Land als treuhänderischer Verwalter 8 der Reichsstraße 258 den Zustand de3 auf ihrem Gebiet liegenden Trümmerwalles gemäß § 836 bis 838 BGB zu verantworten habe« Das angefochtene Urteil führt hierzu unter anderem aus: Zwar fehle einem Trümmerhaufen jede Form und Halt gebende menschliche Mitwirkung. Es dürfe jedoch nicht verkannt werden, daß schon die amerikanische Wehrmacht die an den Böschungswänden stehen gebliebenen Mauerreste der alten Brücke als Auflagen für die neue Bailey-Brücke benutzt und dabei aus dem Vorhandensein der dazwischen liegenden Brückentrümmer, die bis hoch an die Böschung hinauf lagen, Hutzen für die neue Brücke gezogen habe. Es müsse ohne weiteres einleuchten, daß eine solche Trümmerstelle ein besseres Fundament dargestellt habe, als das erdi ge und unbefestigte sonstige Bachufer. Auch sei nicht zu ver kennen, daß die hoch an die Böschung hinauf gelagerten Trümmer eine Stütze für die noch stehen gebliebenen Mauerreste und Üir die Abfüllmassen zwischen den Futtermauern abgegeben hätten. Der Sachverständige Prof.Dr. Hensen bezeichne sie als eine, wenn auch unberechenbare und unsichere, Verspannung der beiden ungeschützten Böschungen, und der Sachverständige Detig spreche von einer hohen Gefährdung der Notbrücke, wenn man die Brückentrümmer beseitigt hätte. Wenn daher die in einer bestimmten Lage hängengebliebenen und in sich verfestigten Brüekentrümmer auch nicht in die provisorisch errichteten Bailey-Brücke eingepaßt und nach einer zuvor aufgemachten statischen Berechnung verankert worden seien, so sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, daß sie für die provisorische Eisenbrücke eine Verstärkung bedeutet und ihr dienlich gewesen seien. Das beklagte Land berufe sich auch selbst darauf, daß die Besatzungsraacht sich mit der Trümmerwegräumung mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit der Bailey-Brücke nicht ohne weiteres einverstanden erklärt haben würde. Bei dieser Sachlage müsse man feststellen, daß die durch Zufall und örtliche Gegebenheit zu einem festen Bau zusammengefügten Trümmer zwar nicht von Menschenhand gestaltet, aber von Menschenhand beim Bau eines neuen Werkes, der Bailey-Brücke, benutzt und verwertet worden seien. Damit seien sie ein Teil dieses neuen Werkes geworden, dessen Gesamtgefüge sie dienten. Auf der Erhaltung ihrer Standfestigkeit habe auch die Sicherheit des neuen Werkes beruht; man müsse sie deshalb al3 Teil eines Y/erkes im Sinne von § 836 BGB ansehen. Aber auch noch in einer anderen Beziehung sei der Trümmerdamm zu einer zweckbestimmten Einrichtung geworden. Nach den Überlegungen der maßgebenden Organe des beklagten Landes habe der Trümmerdamm außer einer Gefahr auch, solange er standhielt, einen nicht unbeträchtlichen Vorteil in sich geborgen. Er habe als Staudamm für das aus dem Oberlauf des Laufenbaches bei grösseren Regengüssen oder zu Zeiten der Schneeschmelze zufließenden Wassers gev/irkt. Er habe damit die Planung der Wasserbehörden des Landes erleichtert, die Reinigung und Regelung der Eifelbäche "von unten nach oben" durchzuführen. Als solcher sei er freilich nicht hergestellt worden, aber die zuständigen Organe der Wasserwirtschaft hätten ihn in dieser Weise in ihre Wasserv/irtschaft vorläufig eingeplant. Sie seien alsdann auch gehalten gewesen, seine Standfestigkeit so zu überwachen, daß er nicht aus einem Schutz zu dem Auslöser einer Katastrophe wurde. Auch von diesem Standpunkt aus werde man den Damm als Werk im Sinne von § 836 BGB anerkennen müssen. Io Der weiteren Voraussetzung des § 836 BGB, daß der Schadensfall Folge einer mangelhaften Errichtung - die hier nicht in Frage komme - oder mangelhaften Unterhaltung gewesen sein müsse, genüge der gegebene Sachverhalt ebenfalls. Daß ein Brückenhalt in Gestalt von wahllos, zusammerigewürfel-ten Steinbrocken keine sichere Abstützung für die Brücke oder für einen plötzlichen Zufluß und ein Anstauen großer Wassermengen darstelle, sei einhellige Meinung aller Sachverständigen. Die Zweifelhaftigkeit eines solchen Werkes werde dadurch erhöht, daß das zuströmende Wasser je nach der Durchlaßmöglichkeit schneller oder langsamer durchlaufe oder -sickere, so daß Hohlräume sich zusetzten und wieder andere durch Ausspülung entständen. Es sei somit eine ständige Wandlung in der Festigkeit des zwischen den Brückenböschungen bestehenden Dammes vorhanden gewesen. Daß eine Berechnung seiner Festigkeit vollständig ausgeschlossen gewesen sei, sei für die Fachleute des Landes erkennbar gewesen und auch erkannt worden. Dann aber habe jedenfalls objektiv nur die Wahl bestanden zwischen Entfernung des Walles, wobei gleichzeitig die Böschungen auf andere Weise abzustützen gewesen seien, oder Sicherstellung seiner Standfestigkeit, z.B. durch Schaffung eines ausreichenden Durchlasses. Denn solange man sich seiner bedient habe, um die neue Brücke zu stützen und die zufließenden Wassermassen zu stauen, solange habe man ihn auch hierfür tauglich erhalten müssen. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Dammbruch eine Folge mangelhafter Unterhaltung gewesen sei - zu demal es sich bei den voraufgegangenen Regengüssen nicht um eine außerhalb jeder Erfahrung liegende plötzliche Naturkatastrophe, sondern um eine für das Einzugsgebiet des Laufenbaches und die dortige Gegend durchaus übliche Witterungserscheinung gehandelt habe. 11 2. Diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils liegt eine rechtsirrtümliche Auffassung der Tragweite des § 836 BGB, insbesondere eine Verkennung der Rechtshegriffe des "Werkes” und des Teils eines Werkes, sowie des vorausgesetzten inneren Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem verursachten Schaden zugrunde. a) Die Vorschrift des § 836 BGB prägt den allgermeinen Rechtsgedanken, daß äeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden einzustehen hat* soweit er ihn hei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte verhüten müssen (vgl. RGZ 52, 379; 54, 58; 90, 68; BGH, Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 173/55 = VereR 1957, 30), für den Sonderfall der Bauwerke dahin aus, daß der Eigenbesitzer öder ihm nach § 837 f BGB Gleichgestellte mit gesetzlicher Verschuldensverrautung für die besonderen, typischen Gefahren haftet, die durch die Errichtung solcher Werke der Ha-tur der Sache nach begründet werden und denen nur durch Beachtung der Erfahrungsregeln der Bau- und Ingenieurkunst bei der Errichtung in Verbindung mit sachentsprechender Unterhaltung begegnet werden kann. Denn die Umkehr der gewöhnlichen Beweislastregelung hinsichtlich des Verschuldens findet ihren Grund und ihre Rechtfertigung eben darin, daß der Schadensfolge keine gewöhnliche, sondern eine spezifische, gerade durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung eines Bauwerkes herbeigeführte Gefahrenlage zugrunde liegt. Allerdings braucht der Schaden - wie das angefoch-tene Urteil an anderer Stelle zutreffend ausführt - allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen entsprechend auch im Bereiche 12 - des § 836 BGB durch einen der haftungsbegründenden Tatum-stände, nämlich Einsturz oder Teilablösung, weder allein, noch auch unmittelbar verursacht worden sein. Es genügt vielmehr - wie allenthalben, so auch hier - daß Einsturz oder Teilablösung eine von mehreren, und sei es auch nur eine mittelbare Bedingung für die Schadensfolge adäquat gesetzt hat. Immer aber ist Voraussetzung einer Anwendbarkeit des § 836 BGB, daß die Schäden - wenn auch nur unter anderem oder mittelbar - gerade durch die typischen Gefahren des Einsturzes oder der Teilablösung selbst herbeigeführt worden sind, wie sie durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung von Bauwerken begründet werden. Biese aus Sinn und Zweck des § 836 BGB sich ergebende Einengung der seinem Bereich unterfallenden Ursachenabläufe ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gekennzeichnet worden, daß der Schaden gerade durch die "bewegend wirkende Kraft" des Einsturzes oder der Ablösung herbeigeführt werden müsse (Urteil vom 3.Oktober 1910 - VI 366/09 * Recht 1910 Nr. 3921 ; RGZ 172, l6l). Demzufolge ist die Vorschrift des § 836 BGB zwar für anwendbar erachtet worden, wenn durch Bruch eines Wasserrohrs (RGZ 135» 1), eines der Anlage von Fischteichen dienenden Staudamms (RGZ 97, 11-2), eines Deiches (WarnRspr 1913 Nr. 417), oder der in einen Flußdeich eingebauten Schleuse (HRR 1930 Nr. 1104) Wasserschäden entstanden sind; dagegen hat das Reichsgericht die Anwendbarkeit des § 836 BGB verneint, wenn das abgelöste Teilstück eines Bauwerks (der Deckel einer Bürgersteigrinne) nicht durch die."bewegend wirkende Kraft" (Kinetische Energie) der Ablösung, sondern erst dadurch zur Schadensursache geworden ist, daß es auf der Straße liegengeblieben und nicht entfernt worden war (Recht 1910 Nr. 3921). b) Für die Ruinen kriegszerstörter Bauwerke gilt nach gefestigter Rechtsprechung nichts Abweichendes (BGHZ 1, 103; BGH Urteil vom 13. März 1952 - III ZR 212/51 LM Nr. 2 zu § 836 BGB; Urteil vom 23* September 1953 - VI ZR 152/52 = LM Nr. 5 zu § 836 BGB und ständig). Auch hier ist daher Voraussetzung einer Haftung nach § 836 BGB, daß der Schaden eben durch die in dieser Bestimmung gekennzeichneten spezifischen Gefahren eines Bauwerks verursacht worden ist. Der Eigenbesitzer einer Hausruine haftet demgemäß nach § 836 BGB - d.h. mit Umkehr der Beweislast - auf Schadensersatz, wenn etwa eine stehengebliebene Mauer zufolge mangelhafter Unterhaltung umstürzt und gerade hierdurch Personen öder Sachen zu Schaden kommen. Pallen dagegen infolge eines solchen Einsturzes Steine, ohne zunächst Schaden anzurichten, auf die Straße und kommt, weil sie hier liegen bleiben, in der Folge jemand über sie zu Fall, so haftet der für die Ruine Verantwortliche nicht nach § 836 BGB, sondern nur nach allgemeinem Beliktsrecht. Denn wenn auch zwischen solchem Unfall und dem Einsturz der Ruinenmauer adäquater Kausalzusammenhang bestehen mag, so verkörpern doch die ungefügt und ordnungswidrig auf dem Boden liegenden Steine, die ebensogut auf andere Weise dahin gelangt sein könnten,mangels "bewegend wirkender Kraft” nicht mehr die typische Gefahr, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung eines Bauwerks begründet wird. Es hieße nämlich, die besondere Haftung des Grundstücksbesitzers nach § 836 BGB über das vom Gesetz gewollte Ge- biet hinaus erstrecken» wenn man dahin auch Verfehlungen zählen wollte, die im wesentlichen erst durch Vernachlässigung etwa der auf den Verkehr und seine Sicherheit zu nehmenden Rücksichten Schaden gestiftet haben ( RG Recht 1910 Nr. 3921). Dem aber entspricht der im vorliegenden Rechtsstreit zu erörternde Rail der in das Bachbett abgestürzten Brückentrümmer. Es handelte sich, wie das angefochtene Urteil ausführt, um völlig aus dem Werkverband losgelöste Steine, die sich im Zusammenstürzen ganz zufällig auf dem Boden gehäuft hatten. Daß dieser Trümmerhaufen, dem mangels willentlicher Ordnung jede Form und jeder Halt fehlten, nicht mehr als Werkbestandteil der zerstörten Florabrüeke angesprochen werden konnte, nimmt denn auch das Berufungsgericht zutreffend an. Die im Bachbett wild gehäuften ehemaligen Brückensteine waren vielmehr in den Zustand ungebundener Natur zurückgekehrt . c) Das Berufungsgericht irrt daher in seiner Rechtsauffassung» diese von Menschenhand nicht weiter gestalteten Steinhaufen seien deshalb zu einem Teil der amerikanischen Bisenbrücke geworden, weil sie deren Errichtung nützlich waren, indem sie ein besseres Fundament darboten als das sonstige Bachufer, überdies eine gewisse, wenn auch unberechenbare und unsichere Stütze für die neue Brücke abgaben und so deren Gesamtgefüge dienten. Denn die natürlichen Gegebenheiten der Baustelle werden nicht schon dadurch zu dem Teil eines nach Kunst- und Erfahrungsregeln zu erstellenden Bauwerks, daß sie seiner Errichtung ohne weitere Gestaltung nützlich und dienlich sind. Teile eines Werkes im Sinne von 15 - § 836 BGB werden vielmehr nur solche Sachen,die zur Herstellung des Werkes organisch eingefügt oder aus baulichen Gründen und zu baulichen Zwecken angebracht worden sind (RGZ 107, 337, 339)- Aus diesem Grunde hat sich bei dem Hochwasser der Nacht zu dem 7• April 1947 auch keine spezifische Gefahr verwirklicht, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung der Bailey-Brücke geschaffen worden wäre; denn bei der Erstellung dieser Brücke sind die Bodenverhältnisse im Bachbett unverändert gelassen worden, - ganz abgesehen davon, daß es nicht Sinn und Zweck einer Brücke ist, den überquerten Wasserlauf zu hemmen, sondern im Gegenteil, ihm selbst bei Hochwasser freien Durchlaß zu gewähren. d) Ebensowenig können die in das Bachbett abgestürzten Trümmersteine der zerstörten Florabrücke deshalb als ein Werk im Sinne von § 836 BGB angesprochen werden, weil sie - wie das angefochtene Urteil f&ststellt - mit der Zeit infolge zusätzlicher Anschwemmung von Schlammassen eine Art Sperrmauer bildeten, hinter der sich das zufli'fö.en&e Wasser aus dem Oberlauf des Laufenbaches staute, so daß es nur allmählich ablief. Dabei ist ee ohne Belang, ob diese Wirkung als Staudamm nach Vorstellung der Wasserwirtschaftsbehörden Vorteile in sich barg und in ihre Wasserwirtschaft vorläufig eingeplant war. Denn natürliche Gegebenheiten werdbn nicht dadurch zu einem Werk, daß sie Vorteile bieten, diese Vorteile auch erkannt und genutzt werden; ein Werk im Sinne von § 836 BGB setzt vielmehr seine Erstellung zu einem bestimmten Zweck nach technischen Kunst- oder Erfahrungsregeln voraus (RGZ 60, 138, 139, 76, 26o, 261). Die Florabrücke ist indessen weder in der Absicht gesprengt worden, einen Staudamm für den Laufenbach zu errichten, noch auch 15 - entsprachen die im Bachbett "wahllos zusammengewürfteiten Steinbrocken" im mindesten einer technischen Regel hierfür. Sie hätten zunächst nicht einmal eine solche Wirkung. Eine Art Staudamm von unberechenbarer Festigkeit ergab sich vielmehr erst daraus, daß die durch die Brückensprengung in den Zustand freier Natur zurückversetzten Trümmersteine im Laufe der Zeit anderen natürlichen Hindernissen des Bach-laufes, nämlich angeschwemmten Schlammassen, einen Anhalt, boten. Bas hierdurch ohne menschliche Planung und Mitwirkung allmählich entstandene staudammartige Hindernis im Bachlauf war somit eine Naturerscheinung, d.h. das (regenteil eines menschlichen Werkes. Bie Vorschrift des § 836 BGB kann nach alledem auf den festgestellten Sachverhalt nicht zur Anwendung gebracht werden. 3. Ben Erörterungen des angefochtenen Urteils über andere mögliche Haftungsgründe ist im rechtlichen Ergebnis jedenfalls insoweit beizutreten, als eine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach §§ 823 und ,..839 BGB in Betracht kommen kann, die den von den Klägern zu führenden Nachweis eines Verschuldens sowie des ursächlichen Zusammenhangs solchen Verschuldens mit dem Schaden voraussetzt. Eine Störungsbetätigung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht aus tatsächli- • chen Gründen nicht feststellen können, und auch den Gesichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung lehnt es im Ergebnis zutreffend ab (vgl. BGHZ 6, 27o, 276 ff; 13, 88); denn dabei wird ein hoheitlicher Eingriff vorausgesetzt, während die Kläger sich gerade über die behördliche Untätigkeit beschweren. 17 - Ein schadensursächliches Verschulden von Organen des beklagten Landes aber hat das Berufungsgericht nach eingehenden Beweisaufnahmen aus folgenden Erwägungen nicht festzustellen vermocht: Die Schutzbehauptung des beklagten Landes» daß ihm weder Baustoffmittel noch Arbeitskräfte zur Beseitigung des Trümmerwalles zur Verfügung gestanden hätten, habe sich nicht widerlegen lassen. Zudem habe sich der von seinen Behörden vertretene Standpunkt, daß eine Behelfslösung nicht in Frage komme, sondern nur ein Brückenneubau die Gefahr bannen könne, nach der Beweisaufnahme als zutreffend erwiesen. Nach den eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Hensen habe angesichts der schwierigen Verhältnisse auch eine nur behelfsmäßige Lösung keinen geringeren Aufwand an Material und Arbeitskräften erfordert. Im übrigen sei Monschau nicht die einzige Stelle gewesen, wo man habe aufräumen müssen; im Bereich des beklagten Landes seien vielmehr etwa 250 derartige Gefahrenstellen vorhanden gewesen. Angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Mittel und der Vielzahl der Gefahrenstellen lasse es sich nicht beanstanden, daß von den maßgebenden Organen zunächst ein Plan aufgestellt und entsprechend den verfügbaren Mitteln zunächst die namentlich angeführten dringendsten Fälle in Angriff genommen worden seien/. Daß Monschau zunächst zurückgestellt worden sei, lasse sich als Ermessen sent sch ei dung nicht beanstanden. Den verantwortlichen Stellen sei auch nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß sie die keineswegs abwegige Ansicht vertreten hätten, Wasserstauungen am Oberlauf der Gewässer seien vorerst zu belassen, solange noch stauende Brückentrümmer in den Unter- 18 - laufen nicht beseitigt waren, weil für die gewöhnlich dichter besiedelten Strecken der Niederungen eine Überschwemmung noch größere Schäden zur Folge haben würde, als am Oberlauf. Das Berufungsgericht vermag daher kein allgemeines und grundsätzliches Versagen der verantwortlichen Stelle des beklagten Landes festzustellen, soweit es sich um Abhilfe aus dem eigenen Arbeitsbereich und mit eigenen Mitteln handelt. Eine gegenteilige Stellungnahme würde nach Auffassung des Berufungsgerichts die im ersten und zweiten Nachkriegsjahr an die erst wieder im Aufbau befindlichen und im allgemeinen immer noch nicht voll funktionsfähigen staatlichen Dienststellen zu stellenden Anforderungen bei weitem überspannen und daher nicht gerechtfertigt sein. Allerdings hätten die Fachbehörden des beklagten Landes - so führt das angefochtene Urteil weiter aus - im Hinblick auf die erkennbare Gefährlichkeit der Unglücksstelle ein Tätigwerden der unteren Organe nicht einfach abwarten dürfen, sondern zu demindest in beratender Weise auf diese einwirken, ein eigenes Tätigwerden der Behörden auf der Gemeindeund Kreisebene anregen, und durch einen eigenen Aufruf oder vermittels der unteren Stellen gerade auch die in erster Linie gefährdeten Kläger zusammen Bit den näheren und weiteren Anliegern des Laufenbaches zur Mithilfe bewegen müssen. Möglicherweise wären sie dabei zunächst auf den Widerstand der Besatzungsmacht gestoßen, die eine durch die Aufräumungsarbeiten gegebene Gefährdung des Verkehrs auf der Brücke nicht zugelassen hätte. Es sei aber nichts dafür dargetan, daß die Besatzungsbehörden einer mit dem erforderlichen Nachdruck durchgeführten und auf die konkreten Gefahren abgestellten Unterrichtung unzugänglich gev/esen wären, oder sich nicht -19 - sogar selbst zu wirksamem Einschreiten veranlaßt gesehen hätten. Ob allerdings solche Bemühungen bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit zu einem Erfolg und einer Abhilfe und damit zur Abwendung eines Durchbruches des Stauwassers geführt hätten, bleibe ungeklärt. Den insoweit be-weispflichtigen Klägern sei es daher nicht gelungen darzutun, daß ein etwa zu verlangendes Tätigwerden der zuständigen Landesorgane unter Berücksichtigung der damaligen Zeitverhältnisse zu einem Erfolg und zu einer Verhinderung des Dammbruches geführt hätten. Dieser alle in Betracht kommenden Umstände sorgfältig würdigenden tatrichterlichen Beurteilung kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie stützt sich auf umfassende Erhebung aller als dienlich in Betracht kommenden Beweise und mehrfache sachverständige Begutachtung, so daß eine weitere Verlt£eit(^inSf4; oder Vertiefung des zu beurteilenden Tatsachenmaterials als nicht erreichbar erscheint« Haftet das beklagte Land aber nur bei nachgewiesenem Verschulden eines seiner Organe auf Schadensersatz und wird ein solches Verschulden oder seine Ursächlichkeit vom Tatrichter ohne Rechtsverstoß für zweifelhaft erachtet, so sind die geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht als begründet dargetan. 20- Ihre gegen das Land gerichtete Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Engels 3)r, K.Eo Meyer Hanebeck HoMeyer Pr. Pfretzschner