Die Kostenrechnungen werden jedoch dahin ergänzt, daß sich die Haftung der Erinnerungsführerin auf das von ihrer Mutter Prau Viktoria übernommene Vermögen beschränkt. In dem Gezeichneten Rechtsstreit sind die Kosten der Revision durch das Urteil des Senats vom 22. Zur Begründung dieser Inanspruchnahme hat er auf die Vorschrift des § 7,9 Nr. 3 GKG (alter Fassung; jetzt § 99 Nr. 3 GKG) verwiesen, wonach auch derjenige Schuldner der Gerichtskasse ist, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Frau Rosa hat gegen die ihr zugestellten Kostenrechnungen die gemäß § 4 GKG zulässige Erinnerung eingelegt (vgl. Hauegrundstücke, die objektiv das Vermögen der Veräußerin darstellen* an zwei Erwerber Übertragen, so ist die Anwendung des § 419 - natürlich mit der entsprechenden Haftungsbeschränkung des Abs. 2 der Vorschrift - auf den Erwerber geboten, der weiß, daß durch die beiden Übertragungen den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Grundlage der Befriedigung ihrer Ansprüche entzogen wird (vgl. Als diese sich am 26 * November 1951 das einen Marktwert von 100.000 DM repräsentierende Anwesen M4|^-W0)-Straße ^ übereignen ließ, wußte sie, daß die Mutter nahezu gleichzeitig ihr weiteres Grundstück Schloßmühle verkaufte (Kaufpreis 120.000 DM). 1951 praktisch ihres ganzen Vermögens begab, und daß die mit den Verhältnissen ihrer Mutter vertraute Tochter Rosa, dies, wie sie zugegeben hat, wußte. absicht der Mutter bei Abschluß des letzten Vertrages bewußt war, kann noch als weiterer Grund dafür herangezogen werden, in diesem Falle zu Lasten von Frau Rosa 3en § 419 BGB anzuwenden. denn diese Leistungen stellten den Gläubigern kein Äquivalent dafür dar, daß ihnen das Vermögen des Schuldners entzogen wurde« Der von der Reichsgräfin geschuldete Kaufpreis wurde zu dem feil durch Übernahme von Schulden beglichen. Soweit eine Barzahlung geleistet wurde, muß berücksichtigt werden, daß Frau Viktoria Bankschulden hatte und überdies in dem Vertrag mit der Tochter Rosa eine hohe Lastenausgleichsschuld für das Grundstück M^p-Y/^p-3traße(0 übernahm*. Dezember 1951 bei Frau Viktoria S^mfe durchgefübrter Pfändungsversuch ergebnislos verlief.Demgemäß ist der Ausgangspunkt richtig, daß Frau Rosa mit den übernommenen Vermögensbestandteilen für die Schulden ihrer Mutter einzustehen hat. Die Anwendung des § 419 BGB kann auch nicht daran scheitern, daß die Gerichtskosten der Revisionsinstanz erst nach der Vermögensübernahme durch Frau Rosa fällig geworden sind. April 1955 - VI ZR 19/54 - (= LM § 79 GKG Nr. 2) auf den Standpunkt gestellt, daß jedenfalls mit dem Beginn einer Instanz des Zivilprozesses eine Anwartschaft der Gerichtskasse auf die Kosten entstehe, die dem Unterliegenden durch die bevorstehende Gerichtsentscheidung auferlegt würden, und daß bereits eine solche Anwartschaft die Haftung eines Vermögensübernehmers aus § 419 BGB auslöse. Demgemäß hat der 2.Strafsenat die Anwendung des § 419 BGB für die Forderung der Staatskasse auf Zahlung der Kosten des HevisionsVerfahrens in einem Fall 'gebilligt, in dem der Angeklagte sein Vermögen vor Beginn der Revisionsinstanz übertragen hatte. Mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhält-nisses ist der Rechtsgrund für die im Laufe des Verfahrens erwachsenden Kostenforderungen gelegt (vgl. Doch besteht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit sowohl für die Prozeßpartei wie für die Gerichtskasse, die den Staat vertritt, eine Anwartschaft auf Erstattung der Prozeßkosten nach Maßgabe der Gebühren-und Verfahrensbestimmungen* Überträgt eine Prozeßpartei während des Verfahrens ihr Vermögen an eine andere Person, so darf hierdurch den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderungen nicht entzogen werden. Die Kostenrechnungen waren dahin zu ergänzen, daß sich die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt (§ 419 Abs« 2 BGB).
ÜZS 014 Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlung* Nein BSB § 419; GKS § 99 Hr. 3 (§ 79 Hr. 3 a.P.) .. Oberträgt eine Partei während eines schwebenden Rechtsstreits ihr Vermögen an einen anderen, so. haftet dieser sowohl für die bereits erwachsenen wie d ie noch entstehenden Gerichtskosten des anhängigen Prozesses nach § 419 BGB* (Erweiterung au IM B8B § 419 Nr- 4$ GKG § 79 /.jpe* 2)- BGH, Besohlp^o/>2«Deaember 1958 - VI ZR 310/54 - OLG Hänchen r TI ZE 310/54 Beschluß in Sachen der Viktoria Spppp in Ippp, Mpp-Wpp-Straöe Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerih, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von gegen Frau Carola Spppp in Eppp, Jjpppp-Zp^-Straße 0, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958 beschlossen: Die Erinnerung der Prau Rosa Sj M0PP, Mpp-WPfr-Stroße p, gegen die Kostenrechnungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 1954, 8. Februar 1955 und vom 10. August. 1956 wird zurück-gewissen. Die Kostenrechnungen werden jedoch dahin ergänzt, daß sich die Haftung der Erinnerungsführerin auf das von ihrer Mutter Prau Viktoria übernommene Vermögen beschränkt. g r ü n d e s In dem Gezeichneten Rechtsstreit sind die Kosten der Revision durch das Urteil des Senats vom 22. Juni 1956 der Beklagten auferlegt worden, deren Rechtsmittel zurüekgewiesen wurde (§ 97 ZPO). Nachdem eine Vollstreckung der Berichtskosten bei der Beklagten ergebnislos blieb, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gerichtskosten mit insgesamt 995,24 DM der fochter der Beklagten, Frau Rosa in Rechnung gestellt. Zur Begründung dieser Inanspruchnahme hat er auf die Vorschrift des § 7,9 Nr. 3 GKG (alter Fassung; jetzt § 99 Nr. 3 GKG) verwiesen, wonach auch derjenige Schuldner der Gerichtskasse ist, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Nach Ansicht des Urkunde beamten haftet Frau Rosa gemäß § 419 BGB für die Kostenschuld der Mutter, da sie deren Vermögen übernommen habe. Frau Rosa hat gegen die ihr zugestellten Kostenrechnungen die gemäß § 4 GKG zulässige Erinnerung eingelegt (vgl. hierzu BGH VI ZR 19/54 vom 30- April 1955 -IM § 79 GKG Nr. 2 -, ferner § 8 der Justizbeitreibungs-ordnung vom 11. März 1957 in der Fassung des Art. V des Gesetzes vom 26. Juli 1957). Der Erinnerung war der Erfolg zu versagen, da die Kostenhaftung der Erinnerungsführerin mit Recht angenommen worden ist. Das Vermögen der Frau Viktoria be- stand im wesentlichen in zwei Hausgrundstücken. Frau Viktoria diese Grundstücke, während der bezeiehnete.■■■Rechtsstreit in der ersten Instanz schwebte, in kurzem Abstand veräußert«, Sie verkaufte am 22 c November 1951 die .Schloßmühle . in ■ ■(SMMBP Nr0) an die Rete hs'gräfin und- üb ereignete am 26c November 1951 das Haus mit zuge- hörigem .Cafe nebst Inventar an ihre Tochter Rosa, die sich zur Einräumung eines Wohnrechts und zur-Zahlung von Rentenleistungen an die Mutter verpflichtete«, Auf Grund der Beweisaufnahme, die in dem Rechtsstreit Rosa gegen Carola SflHHMP ~ 6 0 559/56 LG München I - 5 ü 541/58 OLG München ' sta11ge fund en hat j;>lsibhit7:e:S;l:dÄ wiesen an, daß,wenigstens die Übereignung: des Grundstückes an Brau Hosa SpHMl in der Absicht erfolgte, die Gläu-biger zu benachteiien, und daß Brau Rosa diese ib s ichtji^eka v::war:;:/i La ruberiM |n'afmüGrts Läudge/t chts/lfönc Lezember 1957 b egründ et äEi An si chüM ebnls7^ von Brau Viktoria Brau,Rosa. BWtttttß eine f e r mö|e hsub ern|hme/:iim|g inne>le^ Ausgehend von dem Gedanken, daß die Schulden eine Last des Vermögens bilden, will diese Vorschrift sicherstellen, daß das Vermögen des Schuldners dessen Gläubigern als Befriedigungsob*jekt erhalten bleibt* Nach dem ■■Schutzzweck dieser Vorschrift liegt eine Vermögensübernahme auch dann vor, wenn gleichzeitig oder doch ln engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang an einen Erwerber einzeln Vermögensstücke übertragen werden, die, wie der Erwerber weiß, das Vermögen des Übergebers im wesentlichen: erschöpf ehoWerden üe: im vorliegenden Ball zwei wertvolle - 4 ~ Hauegrundstücke, die objektiv das Vermögen der Veräußerin darstellen* an zwei Erwerber Übertragen, so ist die Anwendung des § 419 - natürlich mit der entsprechenden Haftungsbeschränkung des Abs. 2 der Vorschrift - auf den Erwerber geboten, der weiß, daß durch die beiden Übertragungen den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Grundlage der Befriedigung ihrer Ansprüche entzogen wird (vgl. hierzu? RG2 76, 1, 4? 123» 52, 54; 134, 121, 125; 171, 185? 191} RG WarnRspr 1931 Nr. 82; RAG in Bensh. SammlgoBd. 17, 36). Dieses Bewußtsein war bei Frau Rosa gegeben. Als diese sich am 26 * November 1951 das einen Marktwert von 100.000 DM repräsentierende Anwesen M4|^-W0)-Straße ^ übereignen ließ, wußte sie, daß die Mutter nahezu gleichzeitig ihr weiteres Grundstück Schloßmühle verkaufte (Kaufpreis 120.000 DM). Zwischen beiden notariellen Verträgen liegt ein zeitlicher Abstand von nur 4 Tagen. Daß die Grundbucheihtragungen über den Eigentumswechsel in größerem zeitlichen Abstand erfolgten, ist für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß sich Frau Viktoria im November 1951 praktisch ihres ganzen Vermögens begab, und daß die mit den Verhältnissen ihrer Mutter vertraute Tochter Rosa, dies, wie sie zugegeben hat, wußte. Die Tatsache, daß Frau Rosa sogar die Gläubigerbenachteiligungs- absicht der Mutter bei Abschluß des letzten Vertrages bewußt war, kann noch als weiterer Grund dafür herangezogen werden, in diesem Falle zu Lasten von Frau Rosa 3en § 419 BGB anzuwenden. Darauf, welche Gegenleistungen Frau Viktoria aus den Veräußerungsverträgen erzielt hat, kommt es rechtlich nicht an (vgl. RAG Beneh. Sammlg. Bd. 17, 36); denn diese Leistungen stellten den Gläubigern kein Äquivalent dafür dar, daß ihnen das Vermögen des Schuldners entzogen wurde« Der von der Reichsgräfin geschuldete Kaufpreis wurde zu dem feil durch Übernahme von Schulden beglichen. Soweit eine Barzahlung geleistet wurde, muß berücksichtigt werden, daß Frau Viktoria Bankschulden hatte und überdies in dem Vertrag mit der Tochter Rosa eine hohe Lastenausgleichsschuld für das Grundstück M^p-Y/^p-3traße(0 übernahm*. Er. ist Äenn-zeichnend, daß ein am 28. Dezember 1951 bei Frau Viktoria S^mfe durchgefübrter Pfändungsversuch ergebnislos verlief. Demgemäß ist der Ausgangspunkt richtig, daß Frau Rosa mit den übernommenen Vermögensbestandteilen für die Schulden ihrer Mutter einzustehen hat. Die Anwendung des § 419 BGB kann auch nicht daran scheitern, daß die Gerichtskosten der Revisionsinstanz erst nach der Vermögensübernahme durch Frau Rosa fällig geworden sind. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 30. April 1955 - VI ZR 19/54 - (= LM § 79 GKG Nr. 2) auf den Standpunkt gestellt, daß jedenfalls mit dem Beginn einer Instanz des Zivilprozesses eine Anwartschaft der Gerichtskasse auf die Kosten entstehe, die dem Unterliegenden durch die bevorstehende Gerichtsentscheidung auferlegt würden, und daß bereits eine solche Anwartschaft die Haftung eines Vermögensübernehmers aus § 419 BGB auslöse. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Beschluß vom 19« September 1956 - 2 StR 292/54 - unter grundsätzlicher Billigung dieses Standpunktes entschieden, daß im Strafverfahren der KostenerstattungsanBpruch des Staates gegen den Rechtsbrecher schon in dem Zeitpunkt dem Grunde nach entstehe, in dem staatliche Organe zur - 6 ~ Verfolgung äer Tat tätig würden, wenn auch die Geltendmachung dieses Anspruchs von der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zur fragung der Kosten abhängig sei. Demgemäß hat der 2. Strafsenat die Anwendung des § 419 BGB für die Forderung der Staatskasse auf Zahlung der Kosten des HevisionsVerfahrens in einem Fall 'gebilligt, in dem der Angeklagte sein Vermögen vor Beginn der Revisionsinstanz übertragen hatte. Für den Zivilprozeß kann sinngemäß nichts anderes gelten. Mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhält-nisses ist der Rechtsgrund für die im Laufe des Verfahrens erwachsenden Kostenforderungen gelegt (vgl. Stein/Jonas/ Schönke ZPO Komm. 18. Aufl. II 4 vor § 91; Baumbach/Lauter-bach ZPO Komm. 23. Aufl., 3 B vor § 91; ferner RGZ 145, 13 9 15) - Zwar hängt es vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab, welche Gebühren im einzelnen erhoben werden und welche Partei sie zu tragen hat. Doch besteht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit sowohl für die Prozeßpartei wie für die Gerichtskasse, die den Staat vertritt, eine Anwartschaft auf Erstattung der Prozeßkosten nach Maßgabe der Gebühren-und Verfahrensbestimmungen* Überträgt eine Prozeßpartei während des Verfahrens ihr Vermögen an eine andere Person, so darf hierdurch den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderungen nicht entzogen werden. Darauf, ob die Kosten bereits entstanden sind oder ob sie auf dem Rechtsgrund des eingeleiteten Verfahrens erst im weiteren Ablauf des Verfahrens erwachsen, kann es nach dem Schutzzweck.des § 419 BGB nicht ankommen (vgl. auch RGZ 69> 416, 421; a.M. Bley, Vergleichsordnung 1955 Anm. 53 zu § 25). Das Vermögen ist insoweit mit dem Kostenrisiko des begonnenen Verfahrens belastet. Der Leitsatz b) der Entscheidung des Senats vom 30. April 1955 muß daher dahin ergänzt werden, daß nicht nur die nach Beginn einer Ge- 1 richtsinst&nz, sondern nach Beginn der Rechtshängigkeit stattgofundene Vermögensüberfcragung die Haftung des über-nehmers gemäß § 419 BGB für die weiteren Prozeßkosten auslöst, die dem Übergeber des Vermögens erwaohoerk . Die Kostenrechnungen waren dahin zu ergänzen, daß sich die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt (§ 419 Abs« 2 BGB). Heiß Dr.Kleinewefers Dr.Bode Dr. Hauß Heinr-s- Meyer