Bechtssatzs Die Deutsche Bundesbahn kann zur Zeit für die Folgen eines Unfalls ,■ der sich im Mai Atu 1942 bei. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Neben-Karlsruhe - vom;12«November 1952 aufgehoben« Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenur-der 2« Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe;vom Januar 1952 abgeändert. Im. Jahre 1944 schloss er mit der Deutschen 'Reichsbahn, vertreten durch die Reichsbahndirektion EtfHKs einen Vertrag, in dem sich die Deutsche Reichsbahn verpflichtete , zut Abgeltung all ei Ansprüche aus dem Unfall; an den Kläger zu ;Sä£tiiX 1, für die Zeit vom 1, Oktober 1947 bis 31- Juli 1949 eine Monatsrente von 350 RM bzw. 2, für die Zeit vom 1, Oktober 1949 bis 30,' April 1969 eine monatliche Rente von 350 DM und Zinsen, abzüglich der monatlich gezahlten 200 DM, Das Berufungsgericht hat festgestellty dass die Deutsche Reichsbahn zur Zeit des Unfalls und des Ver-tragssehlusses die eSHBHHHHHI Bahnen, in deren Bereich der Kläger verunglückt ist, durch die Reichsbahndirektion K4BHHHMI verwaltet und betrieben hat» Den Einwand der Beklagten,die 'Deutsche Reichsbahn sei in 'einer.dem Klager erkennbaren Weise'davon ausgegangen, dass sie nach Kriegsende die Bahnen zu Ei- Es hat weiter ausgeführt,-dass die Klageansprüche' sich nur: auf die RZeit nach dem 9» Mai 1945 bezögen und erst nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, § 14 Ziff 3 UmstG- ihnen daher nicht entgegenstehe. Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis .gelangt, dass die '’Kontinuität des Eisenbahnvermögens” nicht unterbrochen worden sei. Diese Rüge ist begründet, denn die Deutsche Bundes-4ahn kann für die aus dem Unfall herrührenden Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn in der Tat nicht in .Anspruch genommen werden, Die Rechtsentwicklung seit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs,; soweit die Deutsche Reichsbahn davon ■betroffen wird, hat ihren vorläufigen Abschluss in dem 1 Bundesbahngesetz: vom X$.° Dezember 1951 (BGBl I, 955) gl Bünden, Hiernach verwaltet die Bundesrepublik Deutsch- .' land unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" das buhdeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen": des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung^ Nach § 3 Abs 2 des'Gesetzes haftet der Bund für die Ver-f bindiichkeiten der Deutschen Bundesbahn nur mit dem Bun-, deseisenbahnvermögen; als Verbindlichkeiten gelten nach % dem Gesetz auch die Verpflichtungen, die nach dem 8. Die Tatsache, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall das schädigende Ereignis vor dem 8, Mai 1945 liege und dass auch der Vergleich zwischen dem Kläger und der Deutschen Reichsbahn im Jahre 1944, also vor dem gesetzlichen Stichtag, abgeschlossen wurde, steht der Anwendung des Gesetzes nicht entgegen. Mit der Klage wurden Schadensrenten für die Seit ab 1, Oktober 1947 verlangt,, Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Anspruch auf diese Renten erst jeweils mit dem Heranrücken der einzelnen Zeitabschnitte und ihrem Erleben durch den Kläger, also nach dem 8. Mai 1945 entstanden (vgl BGHZ 1, 34 und QGIiZ 4, 109)» Das Bundesbahngesetz spricht zwar von Verpflichtungen, die nach dem 9• Mai 1945 "eingegangen" sind. Es kann aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zweifelhaft sein, daß hierunter alle seit diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen fallen (so auch Sarter-Kittel, Die Bundesbahn § 3 BundesbahnG Anm 1). Eine Haftung der Beklagten nach § 5 Abs 2 Bundes-bahhG ;ist -jedoch für diese Verpflichtungen nicht begründet , weil es an der räumlichen Beziehung fehlt, die der Gesetzgeber als weitere Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten forderto Die Verbindlichkeiten müssen bei dem Betrieb von Eisenbahnen entstanden sein, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen gehörten, Das. ist nicht der Pall, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, die-beim Betrieb einer ausserhalb des Bundesgebiets liegenden Strecke entstanden.ist (Sartöf-Eittel aaO Anm IV), Die amtliche Begründung des Gesetzes {Drucksache 1341, 43) sagt hierzu, dass die Verbindlichkeiten beim Betrieb von früheren Strecken'der Deutschen Reichsbahn im heutigen Bundesgebiet (einschliesslich einiger Auslandsstrecken) entstanden sein müssen. Lediglich aus der Tatsache,.dass die Deutsche Reichsbahn durch die Direktion KflHMBHI» die Bahnen im EfMHi verwalten liess und insoweit der Präsident der Direktion I: IrtBIBiW die Vertretung der Deutschen Reichsbahn hatte, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Haftung der Deutschen Bundesbahn nicht hergeleitet werden« Dass im vorliegenden Palle Ansprüche des Klägers nicht unmittelbar aus dem Unfall, sondern der hierauf be- ruhenden vertragliehen Regelung zwischen dem Kläger und der Deutschen Reichshahn geltend gemacht werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zu demal nach den bindenden tätrichterllchen Feststellungen der Vertrag nur eine -bestehende VerhindTichkeit abschliessend regeln sollte . Soweit das Berufungsgericht die G-ebietsbezogenheit der Verbindlichkeit daraus herleiten will, dass der Sitz der Direktion is "Wohnsitz des Schuldners" in Betracht komme, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden; denn dieser Umstand vermag die für eine Haftung nach § 3 Abs 2 .Bundesbahngesetz erforderliche Verknüpfung «i.ijg» dem Bundesei senbahnvemögen nicht zu schaffen, wenn sich - V;| Aus § 419 BGB, auf den das Berufungsgericht zur Stützung der erhobenen Ansprüche gegen die Deutsche Buapafe desbahn noch hilfsweise hingewiesen hatte, lässt sich ^fBsj eine Haftung nicht ableiten» Es handelt sich bei der Übernahme der Eisenbahnen durch die Deutsche BundesrenullWi biik nicht um einen Sachverhalt, auf den diese Bestimmung des bürgerlichen Hechts zur vertraglichen Vermögensübernahme -anwendbar wäre » Die in § 419 BGB aufge- : . stellten Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor» Auch bei einer völkerrechtlichen Staatensukzession ist' eine Haftung des neuen Vermögensträgers nicht ohne weiteres gegebene Ob die von der Beklagten verschiedene Eigentümerin der im E■Hl belegenen Bahnen für den Unfall und seine Folgen .aufkommen ..muss, wie diä lieviäiönV meint, ist hier nicht zu-entscheiden. der Gedanke der Funktionsnach-folge setzen voraus, dass es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, die sich auf das übergegangene Vermögen und den übergegangenen Betrieb bezieht. .. gleich durch die Bundesrepublik fordert, so kann es' sich hierbei nur um einen Vorschlag für den Gesetzgeber handeln, Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, Art Ausmaß der Haftung der Beklagten zu bestimmen alle offenen Verbindlichkeiten mitberücksichtigt werden müssten (§ 14 UmstG)„ Eine Haftung für Ansprüche gegen die Deutsche Eeichs’^^ bahn kann zur Zeit auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit (Coing KJW 1954?
:yür das Nachschlagewerk! ■für die' Amtliche Sammlung!
Gesetz; Staatsrecht (Allgemeines)
Bundesbahngesetz § 3» § 419 BGB
Bechtssatzs Die Deutsche Bundesbahn kann zur Zeit für die Folgen eines Unfalls ,■ der sich im Mai Atu 1942 bei. dem Betriebe der Eisenbahn"int:..
Eisass ereignet hat, nicht in Anspruch genommen werden. 1 " W.
Aktenzeichens VI ZB 310/52
Urteil des BGH vom 9■ Juni 1954 OLG Stuttgart -Nebensitz Karlsruhe
Bfeorkündet am 9, Juni 1954 macker, Justizangestell-,r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion in Kl
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Metzgermeister und Gastwirt Wendelin S
■ vj. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mal 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„Kleinewefers, Br.»Gelhaar, Ir. Meyer1 Hähebeck und Br» Bode
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für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Neben-Karlsruhe - vom;12«November 1952 aufgehoben«
Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenur-der 2« Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe;vom Januar 1952 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen« . Bie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tra-
Von Rechts wegen
St
ff;i:
Tatbestand;
Am 18c Mai 1942 wurde der Kläger auf der Fahrt von K0HM nach bei einem Zusammenstoss von
zwei Zügen: hei FiNMM— i m E1HHI schwer verletzt»
Im. Jahre 1944 schloss er mit der Deutschen 'Reichsbahn, vertreten durch die Reichsbahndirektion EtfHKs
einen Vertrag, in dem sich die Deutsche Reichsbahn verpflichtete , zut Abgeltung all ei Ansprüche aus dem Unfall; an den Kläger zu ;Sä£tiiX
a) einmalig den Betrag von 20«500 RM,
b) vom i Januar 1944 an bis Ende der 3» Monats ■nach Kriegsende, spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Kampfhandlungen eine im voraus fällige /Monatsrente von 550 RM,
c) nach Fortfall der zu b) gezahlten Rente bis zu dem 30» April 1969 eine im voraus fällige Monatsrente, deren Betrag durch Einvernahme der Parteien noch festzusetzen sein werde,
d) vom 1» Januar 1945 an eine lebenslänglich halbjährig im voraus fällige Jahresrente von 160 .EM für Abgeltung von Neuanschaffungen und Reparaturen der Prothesen und sonstigen durch das Tragen der Prothesen verursachten besonderen
//Aufwendungen«.:
Der Kläger verzichtete gegen Zahlung der im Vertrag festgesetzten Entschädigungen auf alle weiteren Forderungen jeglicher Art gegen die Deutsche Reichsbahn oder
ihre Bediensteten«
••• -,,Z0i
Von der Reichsbahndirektion KflMHHHHi und später der Eisenbahndirektion KflHMM wurden bis zu dem 30, September 1947 die dem Vertrag mit der Reichsbahn entsprechenden Leistungen überwiesen. Seitdem hat die Eisenbahndirektion KflHHMMi an den Kläger, jedoch ohne eine Leistungspflicht anzuerkennen, monatlich 200 EM b zw o DM ge zahlt.
•. . .Der Kläger hat gebeten, len, an ihn zu zahlen:
die Beklagte zu verurtex-
1, für die Zeit vom 1, Oktober 1947 bis 31- Juli 1949 eine Monatsrente von 350 RM bzw. DM und Zinsen abzüglich der monatlich gezahlten 200 RM bzw, DM,
2, für die Zeit vom 1, Oktober 1949 bis 30,' April 1969 eine monatliche Rente von 350 DM und Zinsen, abzüglich der monatlich gezahlten 200 DM,
3, vom 1, Januar 1951 an eine lebenslängliche Jahresrente von 160 DM,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde
nach. für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht
hat;die Berufung der Beklagten zurückgewiesen,
■ ' 'SIS
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klageabwel^
sung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen,j
Ent s che idungsgründe:
Die Revision ist begründete
I«
Das Berufungsgericht hat festgestellty dass die Deutsche Reichsbahn zur Zeit des Unfalls und des Ver-tragssehlusses die eSHBHHHHHI Bahnen, in deren Bereich der Kläger verunglückt ist, durch die Reichsbahndirektion K4BHHHMI verwaltet und betrieben hat» Den Einwand der Beklagten,die 'Deutsche Reichsbahn sei in 'einer.dem Klager erkennbaren Weise'davon ausgegangen, dass sie nach Kriegsende die Bahnen zu Ei-
gentum und Eigenbetrieb erhalten werde, hat es für unbegründet erachtet. Del Beklagten ist es auch darin nicht gefolgt;? dass die Deutsche Reichsbahn nur als Treuhänderin gehandelt und lediglich die treuhänderisch vertretene ausländische Eisenbahnverwaltung durch den Vertrag verpflichtet habe. Es hat weiter ausgeführt,-dass die Klageansprüche' sich nur: auf die RZeit nach dem 9» Mai 1945 bezögen und erst nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, § 14 Ziff 3 UmstG- ihnen daher nicht entgegenstehe. Jedoch unterlägen die Klageansprüche für die Zeit vom 9h,Mai 1947.his 20» Juni 1948 als Reichs- / Markverbind’l ic hkeiten nach: § 16 UmstG der Umstellung im Verhältnis 10 : 1» . . . .
Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis .gelangt, dass die '’Kontinuität des Eisenbahnvermögens” nicht unterbrochen worden sei. Es hat offen gelassen,
olo der jetzige Vermögensträger mit dem früheren perso nengleich sei oder ein .Übergang:auf einen neuen Vermo gensträger stattgefunden habe,, Auch im letzteren Bai würde die Safijrn| der Bel fügten j , | | def Bunde
b&hngc ef \ i 1b ubei 19 I (BGBl 1 3 v ■) \t
dop i;e i1 ' <i t o u de 4-li lt-3 nriahen, 1' Ita' t \;r Mll
rtn ein« Teil'len ilbl m t w D i ( h b euch * "lg< f egebeh iiB - Big, eie in j oderlieb1 1 B« I; zögern* it i.f §§ 1 und 5 des Bundesbahngesetzes vor» Es kontaie nicht, darauf an, das: o> < i'-nnijnit Lm BWWW und auf eine nicht der Deutschen Bundesbahn gehörenden ..Strecke lie ,-e Eine Porder-u , r dorl belegen, wo der Schuldnei seinen Wohnsitz habeo Entstanden sei der Anspruch..ge die Deutsche Reichsbahn, vertreten durch die örtlich zu-ständ ige Ee ichsbahndirektion kWWMWH. Der Ge s chäfts-b er e ich die s er früher en Heichsbahndirektion hab e zu dem Gebiet der Bundesrepublik gehört,, Das in diesem Bereich ge1egene Heichoeisenbahnvermögen sei von der Beklagten ü b e rn ornraen v; o rd en«
Die Revision bekämpft die Rechtsauffassung des Be ruf iingsg:3 richts, insb e uondere rügt sie d ie V«3r1etzung des § 9 Bundesbahngeset z und der §§ 242, 419 .3G-B ,
i„ Zutreffend geht das Berufungsgericht davon a d ii s o d i o 7) e u t e c h e R e i c 11 s b a h n I3 e t r 1 e b s u n t e r n e h > n e r i. n d e r Bahn im 1 WHINS gewesen ist , Offenbar will die .Beklagte dies nicht mehr angreifen-. In der mündlichen Verhandlung vor dem .Rev
Verordnung des Chefs der Zivil Verwaltung über die Ein-:f iihrung we i 1 e re ;r e i s e nb ahnr e o h11 i c he r V or s c hri f t en in E1 s a s b v o k 2 D e z e inb e r 194 2 (¥ OB 1 2 9 2) h 1 n g e w i e s e n,
Hiemach galt das'Gesetz über die Deutsche Reichsbahn (Eeichsbahngesetz vom 4.. Juli 1939 - RGBl I 205) unbeschadet der besonderen Rogelung des Beamtenrechts im ÜWfl in seiner jeweiligen -Fassung.
2, Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen„
•3?ss die Deutsche Reichsbahn im Vertrage von 1944 ihre Ersatzpflicht anerkannt hat. Die Revision will hiergegen auch keine Einwendungen erheben.
Sie wendet sich vielmehr deswegen gegen die Verirrt ei lung der BeklagtenP weil die Verbindlichkeit sieh nicht auf das von dieser übernommene Vermögen der Deutschen Reichsbahn beziehe. Daher sei auch die Verbindlichkeit nicht übergegangen. Massgebend sei insoweit die Streckes auf der sich der Unfall ereignet habe. Diese habe sich weder im Bereich der Betriebsvereinigung der Südwest&eutsebsn Eisenbahnen befunden noch liege sie im jetzigen Gebiet der beklagten Bundesbahn.. Ohne Belang sei. dass die Reichsbahndirektion Karlsruhe die Verhandlungen über den Unfall geführt habe.
Diese Rüge ist begründet, denn die Deutsche Bundes-4ahn kann für die aus dem Unfall herrührenden Verpflichtungen der Deutschen Reichsbahn in der Tat nicht in .Anspruch genommen werden,
Die Rechtsentwicklung seit dem Zusammenbruch des
Deutschen Reichs,; soweit die Deutsche Reichsbahn davon
■betroffen wird, hat ihren vorläufigen Abschluss in dem 1 Bundesbahngesetz: vom X$.° Dezember 1951 (BGBl I, 955) gl Bünden, Hiernach verwaltet die Bundesrepublik Deutsch- .' land unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" das buhdeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen": des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung^ Nach § 3 Abs 2 des'Gesetzes haftet der Bund für die Ver-f bindiichkeiten der Deutschen Bundesbahn nur mit dem Bun-, deseisenbahnvermögen; als Verbindlichkeiten gelten nach % dem Gesetz auch die Verpflichtungen, die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen eingegangen sind, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen gehören.
Die Tatsache, dass in dem zur Entscheidung stehenden Fall das schädigende Ereignis vor dem 8, Mai 1945 liege und dass auch der Vergleich zwischen dem Kläger und der Deutschen Reichsbahn im Jahre 1944, also vor dem gesetzlichen Stichtag, abgeschlossen wurde, steht der Anwendung des Gesetzes nicht entgegen. Mit der Klage wurden Schadensrenten für die Seit ab 1, Oktober 1947 verlangt,, Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Anspruch auf diese Renten erst jeweils mit dem Heranrücken der einzelnen Zeitabschnitte und ihrem Erleben durch den Kläger, also nach dem 8. Mai 1945 entstanden (vgl BGHZ 1, 34 und QGIiZ 4, 109)» Das Bundesbahngesetz spricht zwar von Verpflichtungen, die nach dem 9• Mai 1945 "eingegangen" sind. Es kann aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zweifelhaft sein, daß hierunter alle seit diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen fallen (so auch Sarter-Kittel, Die Bundesbahn § 3 BundesbahnG Anm 1).
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Eine Haftung der Beklagten nach § 5 Abs 2 Bundes-bahhG ;ist -jedoch für diese Verpflichtungen nicht begründet , weil es an der räumlichen Beziehung fehlt, die der Gesetzgeber als weitere Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten forderto Die Verbindlichkeiten müssen bei dem Betrieb von Eisenbahnen entstanden sein, die zu dem Bundeseisenbahnvermögen gehörten, Das. ist nicht der Pall, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, die-beim Betrieb einer ausserhalb des Bundesgebiets liegenden Strecke entstanden.ist (Sartöf-Eittel aaO Anm IV), Die amtliche Begründung des Gesetzes {Drucksache 1341, 43) sagt hierzu, dass die Verbindlichkeiten beim Betrieb von früheren Strecken'der Deutschen Reichsbahn im heutigen Bundesgebiet (einschliesslich einiger Auslandsstrecken) entstanden sein müssen. Daraus ergibt sich, dass bei einer Ver-
letzung von Personen auf der im
telegenen Bahn
eine 'Haftung der Eeuticheh;::Buhdesbahn jedenfalls nicht auf das Bundesbahngesetz gestützt werden kann. Es bestand auch zunächst keine Veranlassung für den Gesetzgeber, die Deutsche Bundesbahn, die tatsächlich nur einen Teil des Vermögens der Deutschen Reichsbahn'in Besitz nehmen konnte, weitergehend mit Schulden der Deutschen Reichsbahn, die nicht in irgendeiner Porrn mit dem jetzigen Vermögen der Deutschen Bundesbahn verknüpft sind, zu belasten. Lediglich aus der Tatsache,.dass die Deutsche Reichsbahn durch die Direktion KflHMBHI» die Bahnen im EfMHi verwalten liess und insoweit der Präsident der Direktion I: IrtBIBiW die Vertretung der Deutschen Reichsbahn hatte, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Haftung der Deutschen Bundesbahn nicht hergeleitet werden« Dass im vorliegenden Palle Ansprüche des Klägers nicht unmittelbar aus dem Unfall, sondern der hierauf be-
ruhenden vertragliehen Regelung zwischen dem Kläger und der Deutschen Reichshahn geltend gemacht werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zu demal nach den bindenden tätrichterllchen Feststellungen der Vertrag nur eine -bestehende VerhindTichkeit abschliessend regeln sollte . : '■
Soweit das Berufungsgericht die G-ebietsbezogenheit der Verbindlichkeit daraus herleiten will, dass der Sitz
der Direktion
is "Wohnsitz des Schuldners" in
Betracht komme, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden; denn dieser Umstand vermag die für eine Haftung nach § 3 Abs 2 .Bundesbahngesetz erforderliche Verknüpfung «i.ijg» dem Bundesei senbahnvemögen nicht zu schaffen, wenn sich - V;|
wie hier der Unfall auf einer Bahnstrecke ereignet hatiffjlp
■ *t -Mm
die nicht von der Beklagten übernommen worden ist» Damitfi^
steht in Einklang, dass auch nach den Bestimmungen des lg|B
Internationalen Privatrechts den Reisenden für erlittene:
Schäden nur diejenige Eisenbahnverwaltung haftet, in
ren Gebiet die beförderte Person verletzt wird (Art 28 äH
§ 1 des Internationalen Eisenbahn- Personen- und Ge-
päckverkehrsübereinkommen vom 23» Oktober 1924 - RGBl |||1
1925 II, 483 iodoF. vom 23. November 1933 - RGBl II, 59'$H
in Kraft getreten am h Oktober 1938 - RGBl II, 101; vgl^S
4lfS
4*
auch BGHZ 9, 311 /3167)» Eine Haftung der Beklagten aus.fi § 3 Abs 2 Bundesbahngesetz ist somit nicht gegeben»
■-4
-mm. 1 I:
Aus § 419 BGB, auf den das Berufungsgericht zur Stützung der erhobenen Ansprüche gegen die Deutsche Buapafe desbahn noch hilfsweise hingewiesen hatte, lässt sich ^fBsj eine Haftung nicht ableiten» Es handelt sich bei der Übernahme der Eisenbahnen durch die Deutsche BundesrenullWi
biik nicht um einen Sachverhalt, auf den diese Bestimmung des bürgerlichen Hechts zur vertraglichen Vermögensübernahme -anwendbar wäre » Die in § 419 BGB aufge- : . stellten Voraussetzungen liegen hier gerade nicht vor» Auch bei einer völkerrechtlichen Staatensukzession ist' eine Haftung des neuen Vermögensträgers nicht ohne weiteres gegebene Ob die von der Beklagten verschiedene Eigentümerin der im E■Hl belegenen Bahnen für den Unfall und seine Folgen .aufkommen ..muss, wie diä lieviäiönV meint, ist hier nicht zu-entscheiden.
Aber auch aus anderen Rechtsgründen lässt sich eine Haftung der Beklagten nicht herleiten. Sowohl der Gesichtspunkt der Teilidentität zwischenHerDeutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn (BGHZ 1, 34 ß87 und BGH Urteil vom 7». November 1952 - V ZR 106/51 -DM § 779 BOB Kr /), und. der Gedanke der Funktionsnach-folge setzen voraus, dass es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, die sich auf das übergegangene Vermögen und den übergegangenen Betrieb bezieht. Hieran fehlt es aber, wenn es sich wie hier um einen Anspruch aus einem Unfall handelt, .der sich ausserhalb, des von" //. der Deutschen Bundesbahn verwalteten Gebiets ereignet hat v
Wenn Reinhardt (UJW 1952, 441 /4457) für nicht gebietsbezogene Verpflichtungen wenigstens einen Teilaus-
.. gleich durch die Bundesrepublik fordert, so kann es' sich hierbei nur um einen Vorschlag für den Gesetzgeber handeln, Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, Art Ausmaß der Haftung der Beklagten zu bestimmen
alle offenen Verbindlichkeiten mitberücksichtigt werden müssten (§ 14 UmstG)„
Eine Haftung für Ansprüche gegen die Deutsche Eeichs’^^ bahn kann zur Zeit auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit (Coing KJW 1954? 817) bejaht wer den. Soweit hieraus Verpflichtungen der Bundesrepublik entstehen könnten und das Sondervermögen Deutsche -Bun- k;!§ desbahn Leistungen erbringen müsste? ist ihre quotenmässi^*^ ge Festlegung nicht Aufgabe des Richters.
Auch ein anderer Rechtsgrund? der eine Haftung der Deutschen Bundesbahn herbeiführen könnte? ist nicht ersichtlich.
Die Forderung des Klägers ist daher nach wie vor ein^^p Verbindlichkeit des Deutschen Reiches? für die es bisher m an einer gesetzlichen Regelung fehlt (§ 5 des Gesetzes zurf
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsver^ll)
mögens vom 21, Juli 1951, BGBl I, 467)- Daher war die Klage auf die Revision der Beklagten abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsangriffe bedurfte, ■
Die Kostenentscheidurig beruht auf § 91 ZPO,
Dr»Kleinewefers Dr,Gelhaar Dr-K.E.Meyer Hanebeck DruBode