2 BGB alternativ haftenden Beteiligten ein Mitverschulden, so kann auch der andere Beteiligte, wenn sein Verursachungsbeitrag nicht positiv festgestellt ist, nur zu der geringsten (hypothetischen) Haftungsquote verurteilt werden, November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Erstbeklagte über den dem Kläger durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3$ der Kläger 1/3. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 3/4, die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/8 und der Erstbeklagte weitere 1/8. Der Kläger hat beide Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens DM 30.000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 20.000 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt, dem Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von DM 20.000 hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von DM 10.000 nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Es sei erwiesen, daß beide Beklagte den Kläger geschlagen hätten, ohne daß die Mißhandlungen durch Notwehr gerechtfertigt oder durch vermeintliche Notwehr entschuldigt wären. Z. habe den Kläger, nachdem dieser ihn durch seine ausgestreckten Beine auf dem Weg zur Toilette behindert hatte, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so daß er von seinem Barhocker auf den Boden gefallen sei. und der Kläger nach dem Vorfall ausgesöhnt gehabt hätten, diese erste Auseinandersetzung die Ursache für das nachträgliche Eingreifen des Beklagten gebildet habe. Bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, daß den Kläger nur im Verhältnis zu Z., weil er diesen provoziert habe, ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden treffe, nicht aber gegenüber dem Beklagten. 2 BGB) könnten sich gegenüber dem Geschädigten unterschiedliche Haftungsquoten ergeben; das vom Erstbeklagten zu zahlende Schmerzensgeld sei, da dessen Verhalten weder durch den Kläger provoziert noch sonst in irgend einer Weise verständlich gewesen sei, angesichts der schweren Verletzung des Klägers mit DM 30.000,— angemessen bewertet. Das kann aber sowohl durch einen Schlag gegen den Kopf oder Hals des Verletzten, wie der Kläger ihn vom Zweitbeklagten und vom Erstbeklagten erhalten hat, als auch durch seinen Sturz vom Barhocker nach dem Schlag des Zweitbeklagten hervorgerufen worden sein. Die Bestimmung bezweckt, die durch das Zusammentreffen von Geschehensabläufen bedingten Kausalitätszweifel nicht dem Geschädigten anzulasten; jedenfalls wenn, wie hier, beide Vorfälle ungeachtet der zeitlichen Zäsur in Bezug auf die GefährdungsSituation für den Kläger als einheitlicher Vorgang gewertet werden können. müsse sich die Tätlichkeit des Beklagten als Folgeschaden seines früheren Eingreifens zurechnen lassen, so daß nach den Grundsätzen der Senatsurteile vom 22. bereits an der (Mit-)Ursächlichkeit der dem Kläger von diesem zugefügten Verletzungen für die hier auszugleichende Schädigung. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen; dort hatte der Erstschädiger durch seinen haftungsbegründenden Eingriff den Verletzten den Eingriffen des Zweitschädigers ausgesetzt; davon kann hier nicht ausgegangen werden. 2 BGB "nicht dazu mißbraucht werden darf, dem Geschädigten weitere, eventuell solventere Schuldner zu verschaffen"), wenn sie daraus herleitet, eine Haftung entfalle stets dann, wenn dem Geschädigten bereits einer der alternativ in Betracht kommenden und gesamtschuldnerisch verklagten Schädiger deshalb sicher haftet, weil seine Verurteilung - wie im Streitfall - rechtskräftig ist. Die Revision beanstandet Jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als Z. mit der Begründung verurteilt, ihm gegenüber falle das Mitverschulden des Klägers nicht ins Gewicht. Jedoch muß es sich in diesen Fällen zu Lasten des Geschädigten auswirken, daß nicht festgestellt werden kann, welcher "Täter” mit seinem "Beitrag" den Schaden verursacht hat. 2 BGB soll nur verhindern, daß der Geschädigte auch insoweit ersatzlos bleibt, als mit Sicherheit die Seite der Altemativtäter für seinen Schaden verantwortlich ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 830, 254 F Trifft einen der nach § 830 Abs, 1 S. 2 BGB alternativ haftenden Beteiligten ein Mitverschulden, so kann auch der andere Beteiligte, wenn sein Verursachungsbeitrag nicht positiv festgestellt ist, nur zu der geringsten (hypothetischen) Haftungsquote verurteilt werden, BGH, Urt. v. 15. Juni 1982 - VI ZR 309/80 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- VI ZR 509/80 URTEIL Verkfindet am 15. Juni 1982 Walz, Justi zhaupts ekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der GeschäfUstelle 1. des Kellners WernerlB Istr« ■ A, IflHI tf 2....... Beklagten zu 1) und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Friedhelm EMU , FfllH^Bplatz 0, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■HIHI und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision des Erstbeklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Erstbeklagte über den dem Kläger durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. August 1978 zuerkannten Betrag von DM 20.000 hinaus verurteilt worden ist, an den Kläger weitere DM 10.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1977 zu zahlen. Die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3$ der Kläger 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges trägt im Verhältnis vom Kläger zu dem Zweitbeklagten der Kläger 17/21, der Zweitbeklagte 4/21 und im Verhältnis vom Kläger zu dem Erstbeklagten der Kläger 3/4, der Erstbeklagte 1/4. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 3/4, die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/8 und der Erstbeklagte weitere 1/8. Die Kosten des dritten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 1/3, dem Erstbeklagten zu 2/3 zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals 22 Jahre alte Kläger wurde in den frühen Morgenstunden des 25. August 1974 anläßlich des Besuches einer Diskothek zunächst von dem Zweitbeklagten Z., der auch Gast der Diskothek war, und anschließend von dem Erstbeklagten (im folgenden Beklagter), der als Kellner in der Diskothek arbeitete, heftig geschlagen. Die Mißhandlungen führten zu einem Verschluß der rechten Halsschlagader (carotis interna), der operativ entfernt wurde. Der zeitweise Ausfall der Blutversorgung der rechten Hirnhälfte hatte eine nicht behebbare linksseitige Lähmung zur Folge. Der Kläger befand sich längere Zeit in stationärer, dann in ambulanter Behandlung. Er ist zu 100 % erwerbsunfähig. Der Kläger hat beide Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens DM 30.000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 20.000 verurteilt. Hiergegen hatten zunächst beide Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Z. hat seine Berufung zurückgenommen; der Kläger hat die Anschlußberufung zurückgenommen, soweit er damit auch Verdienstausfall verlangt und die Erhebung der Feststellungsklage angekündigt hatte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt, dem Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von DM 20.000 hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von DM 10.000 nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Es sei erwiesen, daß beide Beklagte den Kläger geschlagen hätten, ohne daß die Mißhandlungen durch Notwehr gerechtfertigt oder durch vermeintliche Notwehr entschuldigt wären. Z. habe den Kläger, nachdem dieser ihn durch seine ausgestreckten Beine auf dem Weg zur Toilette behindert hatte, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so daß er von seinem Barhocker auf den Boden gefallen sei. Beide seien angetrunken gewesen. Später habe der Beklagte sich eingemischt. Er habe den Kläger ins Gesicht und an den Kopf geschlagen, ohne daß dieser ihn oder Z. angegriffen hätte; vielmehr sei davon auszugehen, daß sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit Z. wieder ausgesöhnt hatte. Es lasse sich nicht feststellen, wessen Schläge die schwere Verletzung der rechten Halsarterie herbeigeführt hätten. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 823» 840, 847 BGB für gegeben. Auch der Beklagte habe den Kläger vorsätzlich schwer verletzt. Seine und die Schläge des Z. ständen in dem zur Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Zusammenhang, da selbst dann, wenn sich Z. und der Kläger nach dem Vorfall ausgesöhnt gehabt hätten, diese erste Auseinandersetzung die Ursache für das nachträgliche Eingreifen des Beklagten gebildet habe. Bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, daß den Kläger nur im Verhältnis zu Z., weil er diesen provoziert habe, ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden treffe, nicht aber gegenüber dem Beklagten. Bei gesamtschuldnerisch haftenden Alternativtätern (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB) könnten sich gegenüber dem Geschädigten unterschiedliche Haftungsquoten ergeben; das vom Erstbeklagten zu zahlende Schmerzensgeld sei, da dessen Verhalten weder durch den Kläger provoziert noch sonst in irgend einer Weise verständlich gewesen sei, angesichts der schweren Verletzung des Klägers mit DM 30.000,— angemessen bewertet. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zu dem Teil rechtsfehlerhaft. 1. Richtig ist der Ausgangspunkt, daß im Streitfall § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zur Anwendung kommt. Nach den vom Berufungsgericht auf Grund sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen läßt sich nicht ermitteln, welches Verhalten - ob dasjenige des Zweit- beklagten oder das des Erstbeklagten oder das beider zusammen - die schwere Verletzung der Halsschlagader herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wird in der medizinischen Wissenschaft vor allem eine Überstreckung der Halswirbelsäule bei gleichzeitiger Körperdrehung als auslösender Mechanismus für eine derartige Verletzung angesehen. Dadurch kann sich als Folge einer Verletzung innerhalb der Gefäßwand ein Blutpfropf bilden, der im Verlauf mehrerer Stunden zu einem vollständigen Verschluß der Arterie führt. Das kann aber sowohl durch einen Schlag gegen den Kopf oder Hals des Verletzten, wie der Kläger ihn vom Zweitbeklagten und vom Erstbeklagten erhalten hat, als auch durch seinen Sturz vom Barhocker nach dem Schlag des Zweitbeklagten hervorgerufen worden sein. Bei einem solchen Sachverhalt, bei dem in sich überlagernden Geschehensketten jede Handlung den Schaden verursacht haben kann, kommt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zur Anwendung. Die Bestimmung bezweckt, die durch das Zusammentreffen von Geschehensabläufen bedingten Kausalitätszweifel nicht dem Geschädigten anzulasten; jedenfalls wenn, wie hier, beide Vorfälle ungeachtet der zeitlichen Zäsur in Bezug auf die GefährdungsSituation für den Kläger als einheitlicher Vorgang gewertet werden können. 2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, Z. müsse sich die Tätlichkeit des Beklagten als Folgeschaden seines früheren Eingreifens zurechnen lassen, so daß nach den Grundsätzen der Senatsurteile vom 22. Juni 1976 (BGHZ 67, 14) und vom 7. November 1978 (BGHZ 72, 355) § 830 Abs. 1 S. 2 BGB als Haftungsgrundlage ausscheide. Wenn, was hier nicht ausgeschlossen werden kann, die Schläge des Beklagten allein die schwere Verletzung des Klägers herbeigeführt haben, fehlt es für einen solchen ZurechnungsZusammenhang mit dem (Erst-Eingriff des Z. bereits an der (Mit-)Ursächlichkeit der dem Kläger von diesem zugefügten Verletzungen für die hier auszugleichende Schädigung. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen; dort hatte der Erstschädiger durch seinen haftungsbegründenden Eingriff den Verletzten den Eingriffen des Zweitschädigers ausgesetzt; davon kann hier nicht ausgegangen werden. Auch mißversteht die Revision die vorgenannte Rechtsprechung (wonach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB "nicht dazu mißbraucht werden darf, dem Geschädigten weitere, eventuell solventere Schuldner zu verschaffen"), wenn sie daraus herleitet, eine Haftung entfalle stets dann, wenn dem Geschädigten bereits einer der alternativ in Betracht kommenden und gesamtschuldnerisch verklagten Schädiger deshalb sicher haftet, weil seine Verurteilung - wie im Streitfall - rechtskräftig ist. Der Wortlaut der Vorschrift bietet für eine solche einengende Auslegung keinen Anhaltspunkt. 3. Die Revision beanstandet Jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als Z. mit der Begründung verurteilt, ihm gegenüber falle das Mitverschulden des Klägers nicht ins Gewicht. Das Berufungsgericht mißversteht das Senatsurteil vom 22. Juni 1976 (VI ZR 100/75 = VersR 1976, 992, 995 - insoweit in BGHZ 67, 14 nicht abgedruckt). Zwar können sich auch bei einer gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 BGB dem Geschädigten gegenüber verschiedene Haftungsquoten ergeben; jeder Beteiligte braucht nur für den von ihm gesetzten Verursachungsbeitrag einzustehen. Jedoch muß es sich in diesen Fällen zu Lasten des Geschädigten auswirken, daß nicht festgestellt werden kann, welcher "Täter” mit seinem "Beitrag" den Schaden verursacht hat. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB soll nur verhindern, daß der Geschädigte auch insoweit ersatzlos bleibt, als mit Sicherheit die Seite der Altemativtäter für seinen Schaden verantwortlich ist. Deshalb kommt eine Haftung der Alternativtäter stets nur bezüglich der geringsten (hypothetischen) Quote in Betracht (BGHZ 72, 355, 363). Im Streitfall geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Geschädigten gegenüber Z. ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 trifft. Dann kann aber auch der Beklagte, da sein Verursachungsbeitrag nicht bewiesen ist, nur in demselben Umfang haftbar gemacht werden. III. Da das Berufungsgericht die Verurteilung des Z. durch das Landgericht in Höhe von IM 20.000 offensichtlich für angemessen hält (s. Protokoll vom 28. März 1979 -Bl. 252 GA) und auch die Revision insoweit keine Einwendungen erhebt, war das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa