* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Grundbuchamt trug die Grunddienstbarkeiten am 6« Februar 1950 gemäß einer Verfügung des Rechtspflegers nur im Bestandsverzeichnis der herrschenden Grundstücke ein, so daß die Rechte nicht zur Entstehung gelangten« Die sowohl den Klägern wie dem Beklagten übersandte Eintragungsnachricht blieb unbeanstandet« Die Kläger haben daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch genommen* Sie haben behauptet, der Beklagte habe ihn dadurch schuldhaft verursacht, daß er dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde übersandte, in der das entscheidende, in die Urschrift eingefügte Wort "auch" fehlte. Da er - der Beklagte - selbst keinen Antrag nach § 15 GBO gestellt, sondern nur die Urkunde mit den Anträgen der Beteiligten weitergeleitet habe, sei er zu einer Überwachung der Ausführung nicht verpflichtet gewesen« Endlich hat der Beklagte behauptet, die unter seiner Mitwirkung geführten Verhandlungen über die nachträgliche Begründung der Dienstbarkeiten seien an dem Verhalten der Kläger gescheitert, die zwar weiterhin das Recht auf die Durchfahrt und die *IUr erlangen, dafür aber nicht mehr den Giebelanbau gestatten v/ollten. Io Der Beklagte hat dem Grundbuchamt, um die von den Beteiligten gewünschten Eintragungen zu erwirken,eine gleichlautende Abschrift der den Klägern erteilten Ausfertigung seiner Urkunde Nr, übersandt» Diese Ausfertigung - und damit auch die Abschrift - stimmte unstreitig entgegen der Beglaubigung des Beklagten nicht mit der Urschrift überein, wie sie vorgclesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben worden war» Das Berufungsgericht hat darin ohne*Rechtsirrtum eine schuldhafte Amtspflichtvorletzung des Beklagten erblickt» Es hat zutreffend dargclegt, daß dem Notar insoweit eine Entlastung hinsichtlich seiner Hilfskräfte nach § 831 Abs» 1 S. Diese waren nach dem erfolgten handschriftlichen Zusatz nicht zu beanstanden; die Passung, daß die Grunddienstbarkeiten auch auf den herrschenden Grundstücken eingetragen werden sollten, entsprach § 9 GBO» Eigene Anträge nach § 15 GBO hat der Beklagte nicht gestellt; mit der Bitte in seinem Schreiben an das Grundbuchamt, den gestellten Anträgen zu entsprechen, hat er nur auf die von ihm beurkundeten und dann allerdings fehlerhaft übermittelten Anträge der Beteiligten hingewiesen» 3« Die Frage, wie der unvollständige V/ortlaut der Ausfertigung zu beurteilen ist, betrifft allein die Erheblichkeit dos bei der Beglaubigung unterlaufenen Versehens für die Entstehung des Schadens» Sie wäre zu verneinen, wenn der Beklagte den in die Ausfertigung gelangten Text auch bei der Beurkundung hätte wählen dürfen, ohne dadurch gegen seine Pflicht zur klaren und unmißverständlichen I?assung der Anträge zu verstoßen» Das bejaht die Revision; doch kann ihr darin nicht gefolgt werden» Die Abweichung von der Urschrift wäre nur dann für die Schadenocntstchung unerheblich, wenn sie entweder den sprachlichen Sinn unverändert golassen oder aber das Begehren zwar sprachlich anders, doch ebenfalls eindeutig ausgedrückt hätte» Beides ist nicht der Pall» Nach dem Sprachsinn erfolgt eine “auch" bei den herrschenden Grundstücken vorzunehmende Eintragung zusätzlich, während das Verlangen ohne das Wort "auch” die allein gewünschte Stelle bezeichnet und auf eine getroffene ‘..’ehl zwischen den herrschenden und den dienenden Grundstücken hinwcist, mag auch i’echtlich von einer solchen Wahlmöglichkeit keine Hede sein können» Läßt aber die verstümmelte Fassung, wörtlich genommen, eine solche Lesart zu - und zwar gerade mit den an die Spitze gestellten Antrag, als dessen nähere Ausgestaltung sie dann erscheint so ist der verkürzte Wortlaut in Gegensatz zu dem der Urschrift sprachlich mißverständlich» Ein genau prüfendes Grundbuchamt hätte ihn sehr wohl bei strenger Beschränkung auf den Text dahin verstehen können, daß hier aus unbekannten Grunde eine Eintragung nur bei den herrschenden Grundstücken verlangt werde, und dann den Antrag freilich als unzulässig zurückweison müssen» Es ist der Revision zuzugeben, daß eine sinnvolle Auslegung in dem ersten Satz die Bitte un die rcchtsbcgründendc Eintragung bei den dienenden Grundstücken erblickt hätte, worauf das Verlangen der Eintragung bei den herrschenden Grundstücken nichts weiter als die gewählte Alternative gegenüber der ebenfalls möglichen Nichteintragung an dieser Stolle gewesen wäro» Daß sich die verstümmelte Fassung auch (und sogar eher) richtig verstehen ließ, ändert aber nichts an der hier allein entscheidenden Tatsache, daß sic im Gegensatz zu dem Y/ortlaut der Urschrift mißverständlich war, doho daß sich dem Versehen des Beklagten nicht von vornherein jede Bedeutung für die Entstehung des Schadens ab-sprochen läßt» Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß kein sorgfältiger Notar die in der Ausfertigung zustande gekommene Fassung wählen würde, insbesondere der Beklagte nicht, wie sich deutlich daraus ergibt, daß er selbst in die Urschrift das Wort "auch” eingefügt hat. Daß der unvollständige Wortlaut der eingereichten Abschrift im Sinne einer nicht wegzudenkenden Ursache zu dem fehlerhaften Grundbucheintrag geführt hat, ist rcchtsbedenkcnfroi festgestellt und wird von der Revision nicht bezweifelt» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Schadensfolge darüber hinaus auch dem Verhalten des Beklagten zuzurechnen sein muß, und daß dies nicht der Fall wäre, wenn der den Schaden unmittelbar auslöoende Dritte - der Rechtspflegor des Grundbuchamt g - in völlig unvorhersehbarer Weise gröblich gegen die von ihm zu beachtenden Regeln verstoßen hätte» Der Tatrichter hat einen derart ungewöhnlichen Hergang aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint; die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch» Es ist .der Revision zuzugeben, daß nur ein erheblicher llangel an Aufmerksamkeit und Sachkenntnis dazu führen konnte, die Eintragung in Grundbuch gemäß dem verstümmelten, wörtlich genommenen Antrag der Abschrift zu verfügen» Es mußte hierzu nicht allein übersehen werden, daß sachlich-rechtlich für den lestand der Dienstbarkeit wie im Hinblick auf einen gutgläubigen Erwerb nur die Eintragung auf dem Blatt des belasteten dec Beklagten an gewinnen war, die gegebene Möglichkeit zur Verhütung dec Schadens cci von den Klägern vorwerfbar vereitelt worden«, Bor Beklagte mag eine andere Auffassung für gerechtfertigt halten; doch iot nicht ersichtlich, inwiefern der Tatrichter seine Beurteilung "nicht verfahrencgorecht,, gewonnen haben sollte» Die Rügen dor Revision stellen unter diesen Unständen unzulässige Angriffe gegen die Bev/eisv/ürdigung dos Berufungsgerichts dar,

Zitierte Normen: § 15 GBO § 21 BGB
GrundbuchamtGrundstückEintragungGrunddienstbarkeitenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2204 038
yi_ ZK 292/§ZL V erkundet cn 25» Juni 1963 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftaotclle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dea Notars Victor HflD,	,	HflIHbtraßej
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtaanv/alt Dr
 gegen
die Eheleute Albert	und	Magdalena	geb»
Straße
K
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundesrichter Dr, Kleine-v/efers, Dr, Bode, Heinrich IJeycr und Dr, Pfrotzschner
 für Rocht erkannt:
Bio Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 6» Februar 1962 wird zurückgewiesen«,
Bio Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Kläger kauften in August 1948 das an der Hauptstraße von KflHIIHHiB gelegene Grundstück Flur 0 Nr» V/2 , um darauf ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten« Der Verkäufer LflBfc behielt die Nachbarparzelle Nr»^p7/l° Die Kläger wünsch ten auch hiervon einen Streifen zu erwerben, der als seitlich an ihren künftigen Hause vorbeiführende Grundstückseinfahrt die r.en und zugleich zu den an dieser Seite geplanten Hauseingang führen sollte» Der Verkaufer konnte hierauf jedoch nicht ein-gehen, weil dann das ihm verbleibende Grundstück Nr»f^7/1 für die eigenen Baupläne zu schmal geworden wäre, zu demal diese eine zwischen den beiden Häusern zu errichtende Garage umfaßten»
Als Ausweg vereinbarten die Kaufparteien drei Grunddienstbarkeiten» Der jeweilige Eigentümer von Nr» |^7/l sollte berechtigt sein, beim Bau der Garage den Giebel des auf 1fr. ^^7/2 entstehenden Hauses in bestimmter Weise mitzubenutzen» Andererseits sollte er gegenüber den jeweiligen Eigentümern von Nr» jpl/2 verpflichtet sein, beim Bau dieser Garage eine für normale Lastkraftwagen ausreichende Durchfahrt zu dem rückwärtigen Toil von Nr»	zu schaffen und deren Benutzung zu
 gestatten» Endlich sollte es den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Nr» ^7/2 auch erlaubt sein, eine von der Durchfahrt in ihr Haus führende Tür zu unterhalten und zu benutzen»
Die Kläger erwarben noch von ihrem Nachbarn zur anderen Seite zwei kleine Trennparzellen zur Begradigung ihres Bauplatzes» Am 6» Mai 1949 beurkundete der Beklagte u»a» die Auffassung aller drei Grundstücke an die Kläger sowie die Einräumung der vereinbarten Grunddienstbarkeiten (UR» Nr»^^8/49)°
*
 
Dor hierauf bezügliche Abschnitt beginnt mit dem Satz: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen alsdann noch, daß folgende Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen werden” , Daran schließt sich in drei Ziffern die Passung der bewilligten Belastungen o Der Abschnitt endet: "Die Grunddienstbarkeiten sollen auch auf den herrschenden Grundstücken eingetragen worden”«
Das Wort "auch” fügte der Beklagte handschriftlich in den vorbereiteten Entwurf der Urkunde ein. Es wurde versehentlich weder in die Ausfertigung übernommen, welche die Kläger erhielten, noch in die beglaubigte Abschrift, die der Beklagte dem Grundbuchant mit einem Begleitschreiben vom 8P Juli 1949 übersandte, in welchem er lediglich bat, ”den gestellten Anträgen zu entsprechen"«
Das Grundbuchamt trug die Grunddienstbarkeiten am 6« Februar 1950 gemäß einer Verfügung des Rechtspflegers nur im Bestandsverzeichnis der herrschenden Grundstücke ein, so daß die Rechte nicht zur Entstehung gelangten« Die sowohl den Klägern wie dem Beklagten übersandte Eintragungsnachricht blieb unbeanstandet«
Die Kläger errichteten in den Jahren 1950/51 ihr Haus wie geplant und benutzten den Streifen des noch unbebauten Nachbar-grimdotücks in der vorgesehenen Weise als Zugang« Dessen Eigentümer Lfll gab jedoch die eigenen Baupläne auf und verkaufte einen Teil des Hinterlandes an die Kläger, das größere Stück mit den Bauplatz (fortgeschrieben als Nr«^p7/4) am 2« Mai 1953 :n Trau Anni	Die	erforderlichen	Beurkundungen	nahm	wie-
der der Beklagte vor«
I
 
Daß die Grunddienstbarkeiten nicht wirksam begründet worden waren, stellte sich erst heraus, als Frau	ein	Haus
 nach eigenen Plänen - allerdings mit der vorgesehenen Durchfahrt - errichtete und es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den Klägern kam, Verhandlungen über eine nachträgliche Belastung des Grundstücks Nr,^P7/4 scheiterten* Frau sperrte den Klägern die Durchfahrt und ließ die darin befindliche Eingangstür des Hauses der Kläger zu demauern, so daß diese nur durch den Ladcncingang in den ersten Stock und nur durch ein rückwärtiges Fenster auf den hinteren Teil ihres Grundstücks gelangen konnten* Die Kläger führten deshalb mehrere Prozesse gegen Frau Y/pin denen sie jedoch ausnahmslos unterlagen*
Die Kläger haben daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch genommen* Sie haben behauptet, der Beklagte habe ihn dadurch schuldhaft verursacht, daß er dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde übersandte, in der das entscheidende, in die Urschrift eingefügte Wort "auch" fehlte. Die unvollständige Fassung "Die Grunddienstbarkeiten sollen auf den herrschenden Grundstücken eingetragen worden" habe den Rechtspfleger verleitet, die Eintragung nur im Bestandsverzeichnis dieser Grundstücke und damit unwirksam zu verfügen. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, der Beklagte habe seine Amtspflicht auch dadurch verletzt, daß er sich weder beim Empfang der Grundbuchnachricht noch bei der Beur-3:undung dos Verkaufs der vermeintlich belasteten Parzelle an Frau	darum gekümmert habe, ob die Grunddienstbarkeiten
 richtig in das Grundbuch gelangt waren. Als Ersatz des Schadens, der sich aus dem notwendigen Umbau und der Wertminderung ihres Hauses ergebe, haben die Kläger einen vom Gericht fest-
«
 
zusetzenden Betrag, mindestens 1.000„000,— Franken (alter Währung) verlangt.
Der Beklagte hat um Klageabwoisung gebeten. Fr hat geltend gemacht, den maßgeblichen, richtig und vollständig gefaßten Antrag habe der erste Satz enthalten: "Die Beteiligten bewilligen und beantragen alsdann, daß folgende Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen werden". Damit sei eindeutig die allein wirksame Eintragung bei den dienenden Gi'undstük-ken begehrt worden. E3 habe außerhalb aller vorstellbaren Gefahren gelegen, daß das Grundbuchamt den - freilich verstümmelten - Satz über die Eintragung bei den herrschenden Grundstük-ken anders als im Sinne eines zusätzlichen Begehrens nach § 9 Gro habe auffassen können, nämlich als eine rechtlich unhaltbare Abv/andlung des Hauptantrags. Solbot für diesen Fall sei jedoch äußerstens die Zurückweisung des ganzen Antrags als unzulässig au befürchten gewesen, nicht aber die Stattgabe in der mißverstandenen, unzulässigen und wirkungslosen Form. Die versehentliche Auslassung des Wortes "auch" stelle deshalb zu demindest im Rcchtssinno keine Ursache für den Fehler des Grund-buchanto und damit für den Schaden dar. Zudem sei die fragliche Abschrift von sorgfältig ausgewählten und überwachten Hilfskräften hergestollt worden. Da er - der Beklagte - selbst keinen Antrag nach § 15 GBO gestellt, sondern nur die Urkunde mit den Anträgen der Beteiligten weitergeleitet habe, sei er zu einer Überwachung der Ausführung nicht verpflichtet gewesen« Endlich hat der Beklagte behauptet, die unter seiner Mitwirkung geführten Verhandlungen über die nachträgliche Begründung der Dienstbarkeiten seien an dem Verhalten der Kläger gescheitert, die zwar weiterhin das Recht auf die Durchfahrt und die *IUr erlangen, dafür aber nicht mehr den Giebelanbau gestatten v/ollten.
 
Die Kläger haben die letzte Behauptung bestritten und sind den Rechtoausführungcn des Beklagten entgegengetreten»
Dap Landgericht hat der Klage dom Grunde nach stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben„ Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage *
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet«,
Io Der Beklagte hat dem Grundbuchamt, um die von den Beteiligten gewünschten Eintragungen zu erwirken,eine gleichlautende Abschrift der den Klägern erteilten Ausfertigung seiner Urkunde Nr,	übersandt»	Diese	Ausfertigung - und damit
 auch die Abschrift - stimmte unstreitig entgegen der Beglaubigung des Beklagten nicht mit der Urschrift überein, wie sie vorgclesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben worden war» Das Berufungsgericht hat darin ohne*Rechtsirrtum eine schuldhafte Amtspflichtvorletzung des Beklagten erblickt» Es hat zutreffend dargclegt, daß dem Notar insoweit eine Entlastung hinsichtlich seiner Hilfskräfte nach § 831 Abs» 1 S.
1 BGB versagt sei, weil die Beglaubigung einer Ausfertigung zu seinen nicht übertragbaren Amtsgeschäften gehöre« Hiergegen erhebt auch die Revision keine Rügen«
2« In dem Versehen des Beklagten liegt jedoch nicht - wie das Berufungsgericht möglicherweise annimmt - zugleich ein
«
 
Verstoß gegen seine Amtspflicht, nur klare, unmißverständliche Anträge zu "beurkunden und zu stellen» Beurkundet hat der Beklagte lediglich die in der Urschrift enthaltenen Anträge»
Diese waren nach dem erfolgten handschriftlichen Zusatz nicht zu beanstanden; die Passung, daß die Grunddienstbarkeiten auch auf den herrschenden Grundstücken eingetragen werden sollten, entsprach § 9 GBO» Eigene Anträge nach § 15 GBO hat der Beklagte nicht gestellt; mit der Bitte in seinem Schreiben an das Grundbuchamt, den gestellten Anträgen zu entsprechen, hat er nur auf die von ihm beurkundeten und dann allerdings fehlerhaft übermittelten Anträge der Beteiligten hingewiesen»
3« Die Frage, wie der unvollständige V/ortlaut der Ausfertigung zu beurteilen ist, betrifft allein die Erheblichkeit dos bei der Beglaubigung unterlaufenen Versehens für die Entstehung des Schadens» Sie wäre zu verneinen, wenn der Beklagte den in die Ausfertigung gelangten Text auch bei der Beurkundung hätte wählen dürfen, ohne dadurch gegen seine Pflicht zur klaren und unmißverständlichen I?assung der Anträge zu verstoßen» Das bejaht die Revision; doch kann ihr darin nicht gefolgt werden»
Die Abweichung von der Urschrift wäre nur dann für die Schadenocntstchung unerheblich, wenn sie entweder den sprachlichen Sinn unverändert golassen oder aber das Begehren zwar sprachlich anders, doch ebenfalls eindeutig ausgedrückt hätte» Beides ist nicht der Pall» Nach dem Sprachsinn erfolgt eine “auch" bei den herrschenden Grundstücken vorzunehmende Eintragung zusätzlich, während das Verlangen ohne das Wort "auch” die allein gewünschte Stelle bezeichnet und auf eine getroffene ‘..’ehl zwischen den herrschenden und den dienenden Grundstücken
8
hinwcist, mag auch i’echtlich von einer solchen Wahlmöglichkeit keine Hede sein können» Läßt aber die verstümmelte Fassung, wörtlich genommen, eine solche Lesart zu - und zwar gerade mit den an die Spitze gestellten Antrag, als dessen nähere Ausgestaltung sie dann erscheint so ist der verkürzte Wortlaut in Gegensatz zu dem der Urschrift sprachlich mißverständlich»
Ein genau prüfendes Grundbuchamt hätte ihn sehr wohl bei strenger Beschränkung auf den Text dahin verstehen können, daß hier aus unbekannten Grunde eine Eintragung nur bei den herrschenden Grundstücken verlangt werde, und dann den Antrag freilich als unzulässig zurückweison müssen» Es ist der Revision zuzugeben, daß eine sinnvolle Auslegung in dem ersten Satz die Bitte un die rcchtsbcgründendc Eintragung bei den dienenden Grundstücken erblickt hätte, worauf das Verlangen der Eintragung bei den herrschenden Grundstücken nichts weiter als die gewählte Alternative gegenüber der ebenfalls möglichen Nichteintragung an dieser Stolle gewesen wäro» Daß sich die verstümmelte Fassung auch (und sogar eher) richtig verstehen ließ, ändert aber nichts an der hier allein entscheidenden Tatsache, daß sic im Gegensatz zu dem Y/ortlaut der Urschrift mißverständlich war, doho daß sich dem Versehen des Beklagten nicht von vornherein jede Bedeutung für die Entstehung des Schadens ab-sprochen läßt» Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß kein sorgfältiger Notar die in der Ausfertigung zustande gekommene Fassung wählen würde, insbesondere der Beklagte nicht, wie sich deutlich daraus ergibt, daß er selbst in die Urschrift das Wort "auch” eingefügt hat. Daß dieses V/ort keinen schlechthin entbehrlichen Zusatz darstellt, wie die Revision meint, erhellt nicht zuletzt daraus, daß es in dem gesetzlichen Y/ortlaut (§9 Abs. 1 S* 1 GBO) ebenfalls enthalten int. Der Revision kann deshalb nicht darin beigetreten werden,
 
daß beide Fassungen gleichwertig seien und mithin durch die Abweichung kein Interesse verletzt worden sei, dessen Schutz die Bestimmungen über die Haftpflicht der Notare bezwecken»
4o Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung zutreffend darauf abgeotcllt, ob das Versehen des Beklagten als Schadensursache im Hechtssinn zu werten ist» Es hat die Frage bejaht und dabei entgegen der Rüge der Revision keine rechtlich und tatsächlich maßgebenden Umstände übersehen»
Daß der unvollständige Wortlaut der eingereichten Abschrift im Sinne einer nicht wegzudenkenden Ursache zu dem fehlerhaften Grundbucheintrag geführt hat, ist rcchtsbedenkcnfroi festgestellt und wird von der Revision nicht bezweifelt» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Schadensfolge darüber hinaus auch dem Verhalten des Beklagten zuzurechnen sein muß, und daß dies nicht der Fall wäre, wenn der den Schaden unmittelbar auslöoende Dritte - der Rechtspflegor des Grundbuchamt g - in völlig unvorhersehbarer Weise gröblich gegen die von ihm zu beachtenden Regeln verstoßen hätte» Der Tatrichter hat einen derart ungewöhnlichen Hergang aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint; die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch»
Es ist .der Revision zuzugeben, daß nur ein erheblicher llangel an Aufmerksamkeit und Sachkenntnis dazu führen konnte, die Eintragung in Grundbuch gemäß dem verstümmelten, wörtlich genommenen Antrag der Abschrift zu verfügen» Es mußte hierzu nicht allein übersehen werden, daß sachlich-rechtlich für den lestand der Dienstbarkeit wie im Hinblick auf einen gutgläubigen Erwerb nur die Eintragung auf dem Blatt des belasteten
(£
- io -
 Grundstücks maßgebend ist« Vielmehr mußte auch in förmlicher Hinsicht gegen § 9 GBO verstoßen werden, wonach die Entstehung des Rechtes Voraussetzung dafür iot, daß es auch auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt werden kann, und wonach ferner (Abs«, 5) die Eintragung eines solchen Vermerks auf dem Blatt dos belasteten Grundstücks von Amts wogen ersichtlich zu machen war. Endlich mußte der Vermerk sogar die Stelle angeben, an der das Recht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen war. Es hätte zu demindest auffallen müssen, daß alles dies gar nicht möglich war, weil es an oilier solchen Eintragung auf dem .’Blatt des belasteten Grundstücks völlig fehlte p
Mag aber demnach der Fehler des Grundbuchamts auch als ungewöhnlich und grob angesehen werden müssen, so läßt sich doch nicht sagen, daß er ungeachtet des falsch übermittelten Antrags jenseits aller Voraussehbarkeit gelegen habe« Bas Berufungsgericht hat es mit Recht als entscheidend angesehen, daß der Rechtopflegcr des Grundbuchcmts durch den ihm vorgolcgton Wortlaut der Urkunde zu seiner unrichtigen Verfügung hinge-1' enkt worden icto Hierin liegt der Unterschied gegenüber den von der Revision herangezogenen und vom Berufungsgericht nicht verkannten Fällen, in denen das abwegige, unmittelbar .zu dem Schaden führende Handeln eines Dritten als außerhalb dos objektiv Vorstellbaren liegend erachtet worden isto Der Beklagte hat durch sein Versehen nicht lediglich die allgemeine Gefahr geschaffen, daß das Grundbuchant mangels präziser Fassung des ihn vorgelegten Antrags irgend etwas Falsches eintragen könnte, wobei sich dann möglicherweise ein ganz abnormer Fehler ~ls den Beklagten nicht mehr zurcchcnbar hätte ausschoiden lassen« Der Beklagte hat vielmehr unbeabsichtigt durch den Wort-
«
11
laut dor Abschrift gerade und nur das Mißverständnis hervorgerufen ("provoziert11), den das Grundbuchamt erlegen isto Darüber hinaus hat er die Möglichkeit dieses speziellen Fehlers als erfahrener Notar sogar vorhorgesehen und damit selbst gezeigt, was ein "optimaler Beobachter" in seiner Lage zu bedenken imstande war; denn die Einfügung des Wortes "auch" in die Urschrift hatte keinen anderen Zweck, als eben jenes grobe Mißverständnis auszuschließen, das dann mangels Übermittlung dieses Wortes tatsächlich aufgotroten ist und zu dem Schaden geführt hat. Ohne Hechtsirrtum hat deshalb der Tatrichter das Versehen des Beklagten dahin gewürdigt, daß es die generelle Möglichkeit dieses Schadens in voraussehbarer Weise eröffnet habe. Auch wenn auf den Schutzzwock der Bestimmungen über die /mtshaftung der Notare abgestollt wird, läßt sich vorliegend nicht sagen, daß das aus einer unrichtigen Beglaubigung hergeleitote Schadenoercatzbegehrcn der Kläger außerhalb dieses Rahmens liege. Da schon hiernach die Haftung dos Beklagten dem Grunde nach bejaht werden mußte (§ 21 RNotO, § 839 BGB), konnte das Berufungsgericht es dahinstehen lassen, ob der Beklagte pflichtgemäß auch den richtigen Vollzug seiner Anträge hätte prüfen müssen,
5» Der Tatrichter hat es als nicht bewiesen erachtet, daß die Verhandlungen über eine nachträgliche Begründung der Grunddienstbarkeiten an dem treuwidrigen Vorhalten der Kläger gescheitert seien, wobei er darauf hinwoisen konnte, daß der Beklagte ein solches Verschulden der Kläger als deren Strcithcl-fer in einen Rechtsstreit gegen Frau Weber selbst verneint hatte. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände nicht nur aufgezählt, sondern auch erörtert, E3 hat ausreichend dargelegt, weshalb aus ihnen nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der nunmehrigen Behauptung
1
12
f A
U'
dec Beklagten an gewinnen war, die gegebene Möglichkeit zur Verhütung dec Schadens cci von den Klägern vorwerfbar vereitelt worden«, Bor Beklagte mag eine andere Auffassung für gerechtfertigt halten; doch iot nicht ersichtlich, inwiefern der Tatrichter seine Beurteilung "nicht verfahrencgorecht,, gewonnen haben sollte» Die Rügen dor Revision stellen unter diesen Unständen unzulässige Angriffe gegen die Bev/eisv/ürdigung dos Berufungsgerichts dar,
6« Bie Revision d03 Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden» Bie Kostcnentschoidung beruht auf § 97 ZPO»
Engels	Br»	Kleinewefers	Br»	Bode
 Heinrich Meyer	Br»	Pfretzschnor
*