2357 oos Rechtssatz: Auch wenn die Arbeiter zweier Unternehmer durch ihre Arbeit zu einem gemeinsamen Arbeitsergebnis beitragen, ist bei Verletzung eines Arbeitnehmers durch einen Betriebsunfall der für den Verletzten fremde Unternehmer nur dann nach §§ 898, 899 HVO von der Haftung befreit, wenn der Verletzte in den Betrieb des fremden Unternehmers • in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war. Dabei rollte ein Rohr, das der Arbeiter LJHBBi herbeigebracht hatte, die Böschung hinab und traf den Kläger, der am Fuße der Böschung neben einer die Böschung abstützenden Spundwand mit Ausschachtungs-arbeiten beschäftigt war. Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe es unterlassen, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zti treffen, obwohl zwischen ihr und der Arbeitsgemeinschaft vereinbart worden sei, daß sie, die Beklagte, ihre Arbeitsstätte mit einem Zaun absichern müsse Zudem habe die Beklagte ihre Arbeiter nicht genügend beaufsichtigt* Diese hätten in der Arbeitszeit vielfach Alkohol getrunken* Besonders der Arbeiter der an dem Unfalltage das Bohr habe fallen lassen, sei fast ständig betrunken gewesen* Werde aber ein Arbeitsergebnis von den Arbeitern mehrerer Unternehmer gemeinsam erbracht und werde bei einer solchen Arbeit ein Arbeiter, der bei einer der beteiligten Firmen beschäftigt sei, durch einen Arbeitsunfall verletzt, so könne der Verletzte nach den §§ P>98, 899 BVO Schadensersatzansprüche weder gegen seinen eigenen Arbeitgeber noch gegen einen der fremden Mitunternehmer erheben. Er hat in seinem Urteil BGrHZ 21, 207 entschieden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern sus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann nach §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind. Bie Arbeitsgemeinschaft, in deren Biensten der Kläger den Unfall erlitten hat, und die Beklagte wirkten wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts * ergibt, bei Errichtung der Halle EM III selbständig nebeneinander, ohne daß sie ihre Arbeiter in einem der beiden Betriebe tätig werden ließen» Die Beklagte hatte als selbständige Unternehmerin von der Arbeitsgemeinschaft den Auftrag zur Pfahlgründung, Ihre Arbeiter waren am Unfalltage damit beschäftigt, Erdbohrungen auszuführen und die Pfeiler zu setzen, auf denen der balkonartige Anbau der Halle ruhen sollte. Der Kläger und die Übrigen Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft hatten mit diesen der Beklagten obliegenden Arbeiten nicht das geringste zu tun. Sie arbeiteten, wie das Berufungsgericht feststellt, an der Halle selbst; der Kläger war mit Erdarbeiten auf dem Hiveau des Hallengrundes beschäftigt. Dieser Gesichtspunkt, auf den die Vordergerichte im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19* Dezember 1953 (II ZR 118/53 VersR 1954, 85) das entscheidende Gewicht gelegt haben, ist aber für die Frage, ob der Beklagte die Haftungsbefreiung der §§ 890, 899 RVO zugute kommt, nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war. 553)« Wirken die beiden Unternehmer und ihre Arbeiter beim Erbringen des gemeinsamen Arbeitergebnisses aber selbständig nebeneinander, ohne daß die Arbeiter des seinen in den Betrieb des anderen Unternehmers eingegliedert sind, so kann die Tatsache, daß beide Betriebe ein gemeinsames Arbeitsergebnis erbringen, allein nicht ausreichen, um die entsprechende Anwendung des § 899 RVO zu rechtfertigen« Eine andere Auslegung des Gesetzes, die es nur auf das Arbeiten an einer gemeinschaftlichen Aufgabe, nicht aber auf die Eingliederung des verletzten Arbeiters in den Betrieb des fremden Unternehmers abstellt, würde zu einer uferlosen Ausweitung des Haftungsausschlusses führen. Er hatte mit den Arbeitern, die von der Beklagten zu erledigen waren, nichts zu tun und war in keiner Weise für die Beklagte tätig, geschweige denn in ihren Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert. Kann die Beklagte sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluß des § 899 RVO berufen, so bedarf es der Prüfung, ob der Kläger sie nach den allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen kann.
rur aas* öacnscnxagewericv, Nicht für die Amtliche Sammlung besetz: RVO §§ 898, 899 2357 oos Rechtssatz: Auch wenn die Arbeiter zweier Unternehmer durch ihre Arbeit zu einem gemeinsamen Arbeitsergebnis beitragen, ist bei Verletzung eines Arbeitnehmers durch einen Betriebsunfall der für den Verletzten fremde Unternehmer nur dann nach §§ 898, 899 HVO von der Haftung befreit, wenn der Verletzte in den Betrieb des fremden Unternehmers • in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war. OLG- Schleswig Aktenzeichen: VI ZR 509/56 Urt.d.BGH v.21. Januar 1958 VT ZR 309/56 Verkündet am 21, Januar 1958 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Haien des Volkes In dem Rechtsstreit des Arbeiters Anton »traße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Allgemeine Baugesellschaft ImKt) & Co. GmbH in LÜw, BMBstrafie vertreten durch ihre Geschäftsführer, Brau Margarete KflBP und Präule in Ursula LflBD’ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Löscher für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. September 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger erlitt am 27. August 1954 bei Arbeiten auf dem Fabrikgelände der Norddeutschen Papierwerke in Flensburg einen Arbeitsunfall. Br war damals als Arbeiter bei der SMfe- und MMM AG beschäftigt, die in Arbeitsgemeinschaft mit der Firma Peter im Auftrag der Nord- deutschen Papierwerke einen Erweiterungsbau, die Halle PM XII errichteter- Zu diesen Arbeiten zog die Arbeitsgemeinschaft iid August 1954 die Beklagte hinzu, die schon im Herbst 1953 vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten in ihrem Aufträge Erdbohrungen und Eodenuntersuchung durchgeführt hatte. Die Beklagte erhielt jetzt von der Arbeitsgemeinschaft den Auftrag, die Pfahlgründung für einen balkonartigen Anbau der Halle vorzunehmen, in den später die Wärmerückgewinnungsanlage eingebaut wurde. Am Unfalltage führte die Beklagte oberhalb des Erweiterungsbaues PM III an der Böschung, die von der Husumerstraße zu dem Baugelände abfällt, Erdbohrungen aus. Ihre Arbeiter trugen zu dem Bohren benötigte Mantelrohre von 1 m Länge, 32 mm lichtem Durchmesser und 2 mm Wandstärke an die Böschung zu einem Bohrturm. Dabei rollte ein Rohr, das der Arbeiter LJHBBi herbeigebracht hatte, die Böschung hinab und traf den Kläger, der am Fuße der Böschung neben einer die Böschung abstützenden Spundwand mit Ausschachtungs-arbeiten beschäftigt war. Der Kläger wurde an der Schulter verletzt und erlitt eine Gehirnerschütterung. Die für seine Arbeitgeberin zuständige Bauberufsgenossenschaft in Hamburg hat den Unfall als Betriebsunfall anerkannt und den Kläger im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, der durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt wird? 2025,43 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld. Berner hat er die Peststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe es unterlassen, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zti treffen, obwohl zwischen ihr und der Arbeitsgemeinschaft vereinbart worden sei, daß sie, die Beklagte, ihre Arbeitsstätte mit einem Zaun absichern müsse Zudem habe die Beklagte ihre Arbeiter nicht genügend beaufsichtigt* Diese hätten in der Arbeitszeit vielfach Alkohol getrunken* Besonders der Arbeiter der an dem Unfalltage das Bohr habe fallen lassen, sei fast ständig betrunken gewesen* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Ihre Arbeiter hätten den Bau in Gemein- schaft mit den Arbeitern der Arbeitsgemeinschaft errichtet, denn die Arbeit der Beklagten - Einsetzen der Pfahlträger für den balkonartigen Anbau - habe unmittelbar der Fertigstellung des Baues gedient. Werde aber ein Arbeitsergebnis von den Arbeitern mehrerer Unternehmer gemeinsam erbracht und werde bei einer solchen Arbeit ein Arbeiter, der bei einer der beteiligten Firmen beschäftigt sei, durch einen Arbeitsunfall verletzt, so könne der Verletzte nach den §§ P>98, 899 BVO Schadensersatzansprüche weder gegen seinen eigenen Arbeitgeber noch gegen einen der fremden Mitunternehmer erheben. Überdies sei sie, die Beklagte, auch nicht verpflichtet gewesen, für Sicherung ihrer Baustelle zu sorgen. Dies sei vielmehr Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft gewesen. Der Arbeiter LaBHM sei ein zuverlässiger und vorbildlicher Arbeiter gewesen und habe wegen seiner guten Leistungen eine bessere Löhnung als die anderen erhalten* Er sei auf der Baustelle nie betrunken gewesen. Sämtliche Arbeiter seien durch die Beklagte regelmäßig überwacht worden. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen- Bie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter- Bie Beklagte beantragt, die Revision zurüclc-zuweisen. ______ Entscheidungsgründe t I, Landgericht‘und Oberlandesgericht haben angenommen, die Beklagte könne die Haftungsbefreiung der §§ 898, 899 RVO für sich in Anspruch nehmen. Biese Auffassung vermag der Senat nicht zu billigen. Er hat in seinem Urteil BGrHZ 21, 207 entschieden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern sus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann nach §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Bie Arbeitsgemeinschaft, in deren Biensten der Kläger den Unfall erlitten hat, und die Beklagte wirkten wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts * ergibt, bei Errichtung der Halle EM III selbständig nebeneinander, ohne daß sie ihre Arbeiter in einem der beiden Betriebe tätig werden ließen» Die Beklagte hatte als selbständige Unternehmerin von der Arbeitsgemeinschaft den Auftrag zur Pfahlgründung, Ihre Arbeiter waren am Unfalltage damit beschäftigt, Erdbohrungen auszuführen und die Pfeiler zu setzen, auf denen der balkonartige Anbau der Halle ruhen sollte. Der Kläger und die Übrigen Arbeiter der Arbeitsgemeinschaft hatten mit diesen der Beklagten obliegenden Arbeiten nicht das geringste zu tun. Sie arbeiteten, wie das Berufungsgericht feststellt, an der Halle selbst; der Kläger war mit Erdarbeiten auf dem Hiveau des Hallengrundes beschäftigt. Allerdings waren, wie das Berufungsgericht^ hervorhebt, die Arbeitstrupps beider Unternehmer auf demselben Baugelände an unmittelbar nebeneinanderliegenden Arbeitsstellen tätig» Es ist auch richtig, daß beide Arbeitstrupps auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis hinarbeiteten: die Fertigstellung der Halle PK III. Dieser Gesichtspunkt, auf den die Vordergerichte im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19* Dezember 1953 (II ZR 118/53 VersR 1954, 85) das entscheidende Gewicht gelegt haben, ist aber für die Frage, ob der Beklagte die Haftungsbefreiung der §§ 890, 899 RVO zugute kommt, nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war. Auch in dem Falle, der dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* Dezember 1953 zugrunde lag, war von Bedeutung, daß die Arbeiter der beiden Betriebe, die an der Erfüllung derselben Aufgabe mitwirkten, in einem der beiden Betriebe tätig waren, d.h. daß die Arbeiter des einen Unternehmers der Arbeitsleitung des anderen unterstellt und wie Arbeiter dieses Unternehmers tätig waren. Erleidet in einem, solchen Falle ein Arbeitnehmer einen Arbeitaunfall, so ist es gerechtfertigt, ihm nach dem Grundgedanken der §§.898» 899 RVO Schadensersatzansprüche nicht nur gegen seinen Arbeitgeber, sondern auch gegen den fremden Unternehmer zu versagen (vgl, das Urteil des Senats vom 4, Juli 1956 - VI ZR 117/55 - VRS 11, 262 Hr, 110 =* VersR 1956, 553)« Wirken die beiden Unternehmer und ihre Arbeiter beim Erbringen des gemeinsamen Arbeitergebnisses aber selbständig nebeneinander, ohne daß die Arbeiter des seinen in den Betrieb des anderen Unternehmers eingegliedert sind, so kann die Tatsache, daß beide Betriebe ein gemeinsames Arbeitsergebnis erbringen, allein nicht ausreichen, um die entsprechende Anwendung des § 899 RVO zu rechtfertigen« Eine andere Auslegung des Gesetzes, die es nur auf das Arbeiten an einer gemeinschaftlichen Aufgabe, nicht aber auf die Eingliederung des verletzten Arbeiters in den Betrieb des fremden Unternehmers abstellt, würde zu einer uferlosen Ausweitung des Haftungsausschlusses führen. Bas ist umso weniger berechtigt, als eine weite Auslegung des §.899 RVO den Rechtsschutz des verletzten Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigen würde. Bie gesetzliche Unfallversicherung hat zwar den Vorteil, daß der versicherte Betriebsangehörige ohne Rücksicht darauf, ob einen anderen ein Verschulden trifft, und selbst dann eine Entschädigung nach der Reichsversicherungsordnung erhält, wenn er den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Er muß sich andererseits aber in den Pallen der §§ 898, 899 RVO mit einer Entschädigung zufrieden geben, die oft hinter dem Zurückbleiben wird, was er nach allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten von dem Schädiger beanspruchen könnte (z.B. höherer konkreter Schaden und Schmerzensgeld). Bieses Opfer, das der Gesetzgeber im Interesse des Betriebes, vor allem zur Wahrung des betrieblichen Arbeitsfriedens und im Interesse der Allgemeinheit von dem Unfallversicherten fordert, ist ihm nach dem Grundgedanken des Gesetzes im Verhältnis zu einem fremden Unternehmer nicht zuzu demuten, wenn er nur im Betriebe seines Arbeitgebers und nur für ihn arbeitet, ohne in dem anderen Betrieb eingegliedert oder für ihn tätig zu sein» Wendet man diese Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall an, so ergibt sich, daß der Beklagten die Haftungsbefreiung der §§ 898,' 899 RW) nicht zugute kommt. Der Kläger stand im Dienste der IW- und MMHHP AG und war nur für die Arbeitsgemeinschaft tätig, die seine Arbeitgeberin zusammen mit der Firma Peter KG gebil- det hatte. Er hatte mit den Arbeitern, die von der Beklagten zu erledigen waren, nichts zu tun und war in keiner Weise für die Beklagte tätig, geschweige denn in ihren Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert. Kann die Beklagte sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg auf den Haftungsausschluß des § 899 RVO berufen, so bedarf es der Prüfung, ob der Kläger sie nach den allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen kann. Ob das der Pall ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Hecht - bisher nicht geprüft. Da diese Prüfung von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand- *lung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtickzuverweisen* Heiß Hanebeck Br. Bode Br. Hauß Br. Löscher