des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30c Juni 1955 insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt ist« Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Am 26« April 1952 fuhr der Erstbeklagte mit einem Lastkraftwagen der Zweitbeklagten von Kaltenkirchen in Holstein nach Krefeld, wo er am nächsten Tag um 4 Uhr morgens »ankam, Nachdem er vier bis fünf Stunden im Führerhaus des Wagens geschlafen, diesen entladen und etwas gegessen hatte, trat er gegen Mittag die Rückfahrt an. Das Landgericht hat -die Zahlungsansprüche gegen beide Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und die Entscheidung über die Feststellungsklage dem Betragsverfahren Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht Unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zahlungsansprüche zu vier Fünfteln dem Grunde nach für .gerechtfertigt .erklärt. 1 c Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bejahung einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ($ 840 Abs 1 BGB). Die kurze Ruhezeit von vier bis fünf Stunden im Führerhaus des Lastkraftwagens hatte für ihn nicht ausgereicht, um sich von den Anstrengungen der 550 km langen, ohne Beifahrer und großenteils nachts durchgeführten Herfahrt zu erholen« Infolge seiner für ihn erkennbaren Übermüdung brachte er nicht die zu dem gefahrlosen Überholen des auf der 12 m breiten Straße mit 2 m Abstand vom rechten Straßenrand fahren- 2 c Unbedenklich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Getöteten keine Schuld an dem Unfall . Hieraus und aus den Beschädigungen am Motorrad hat das Berufungsgericht, dem Sachverständigengutachten folgend, geschlossen, daß der Erstbeklagte mit dem Lastkraftwagen das Motorrad vor sich ber-v geschoben hat, Bas gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall für den Halter ein unabwendbares Ereignis gewesen ist (§§ 17 Abs 1 Satz 2, 7 Abs 2 StVG), gleichgültig ob der Inanspruchgenommene, auf Grund der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet, oder sich seine Haftung Bie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Unfall für den Getöteten ein unabwendbares Eine Beeinträchtigung des Fahrers im Fahren durch den Zweitkläger scheidet aus, weil, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Motorrad vor dem Unfall seine Fahrtrichtung nicht verändert hat. Hat aber, wie im übrigen feststeht, der Erstbeklagten den Getöteten auf der 12 m- breiten Straße ohne jeden Anlaß aus reiner Unachtsamkeit von hinten angefahren, während der Getötete mit mäßiger Geschwindigkeit und 2 m Abstand entlang dem rechten Straßenrand gefahren ist, so hat dieser sich, auch wenn er am Geräusch des Lastkraftwagens erkannte, daß dieser ihn Überholen wollte, so verhalten, wie sich der sorgfältigste Motorradfahrer in der gegebenen Lage überhaupt verhalten konnte. Auf die Revision der Kläger war daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als darin zu dem Hachteil der Beklagten erkannt ist, und ausserdem die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
VI ZR 309/55
2351 093
Vr
Verkündet am 18c Mai 1956
Hoffmeister, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen dies Volkes
Im dem Rechtsstreit ,
Io
2„
der Witwe Blisabet^H in
~ Anoter!^
des ^JHBHHM949 geborenen Berthold M in Au der Sf|BHL
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)}
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
-Rrozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
Io
den Kraftfahrer Kr So
2o
die Pirma n S
P in
Krsv
Beklagten, Berufungskläger und Revisiojisbeklagten,
-Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Br» Bode und Erbel für Recht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
2 •
31
des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30c Juni 1955 insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt ist« Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 5o August 1954 wird ih vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt«
Zur Entscheidung Uber die Höhe der bezifferten Ansprüche und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen«
i
Von Rechts wegen
«
Tatbestand!*
i
r
Am 26« April 1952 fuhr der Erstbeklagte mit einem Lastkraftwagen der Zweitbeklagten von Kaltenkirchen in Holstein nach Krefeld, wo er am nächsten Tag um 4 Uhr morgens »ankam, Nachdem er vier bis fünf Stunden im Führerhaus des Wagens geschlafen, diesen entladen und etwas gegessen hatte, trat er gegen Mittag die Rückfahrt an.
Auf dem Krefelder Zubringer zur Autobahn fuhr er beim Überholen gegen den mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st vor ihm auf seinen 350 ccm Triumph-Motorrad fah-renden Emil Dieser und sein auf dem Motorrad-
tank sitzender, damals 3 Jahre alter Sohn, der Zweitkläger, wurden auf den Fahrbahnrand geschleudert, Während der Zweitkläger unverletzt .blieb, erlitt MHB' einen Schädelbruch, an dessen Folgen er an der Unfall-
stelle verstarb;:. *.
«• » - '
* * » * * * 4 «
Ä * r 1 • *
♦ • s % * { %
* i ♦ %
:■>; ^ Die Witwe MflHIs, die Erstklägerin, hat gegen die
Beklagten als Gesamtschuldner, abzüglich eines von der
Versicherung der Beklagten gezahlten Betrages,‘die Kosten
* ' ♦
-der Beerdigung ihres Ehemannes, der Trauerkleidung nach
i ,
‘Abzug von 40 $ als Ersparnis an sonstiger Kleidung, der Reparatur des Motorrades sowie der Instandsetzung der* beschädigten Kleidung ihres Ehemannes und des Zweitklägers eingeklagt, ausserdem haben beide Kläger auf Zah-• lung von Unterhaltsrenten und auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz ihnen künftig entstehender Schäden geklagt.
•» 9
- 4
Das Landgericht hat -die Zahlungsansprüche gegen beide Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und die Entscheidung über die Feststellungsklage dem Betragsverfahren Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht Unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zahlungsansprüche zu vier Fünfteln dem Grunde nach für .gerechtfertigt .erklärt. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung« .
Entscheidungsgründe s
~ ‘ '• Die Revision ist begründet.
♦
1 c Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bejahung einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ($ 840 Abs 1 BGB).
Der Erstbeklagte war.in Krefeld bei Antritt der Rückfahrt nach'Kaltenkirchen übermüdet. Die kurze Ruhezeit von vier bis fünf Stunden im Führerhaus des Lastkraftwagens hatte für ihn nicht ausgereicht, um sich von den Anstrengungen der 550 km langen, ohne Beifahrer und großenteils nachts durchgeführten Herfahrt zu erholen« Infolge seiner für ihn erkennbaren Übermüdung brachte er nicht die zu dem gefahrlosen Überholen des auf der 12 m breiten Straße mit 2 m Abstand vom rechten Straßenrand fahren-
3^
den Motorrades erforderliche geringfügige Sorgfalt auf* Statt rechtzeitig von der rechten Fahrbahnhälfte zur Straßenmitte zu steuern, fuhr er von hinten auf das Motorrad auf. Er haftet für die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche, auf Grund der Vorschriften der §§ 823? 844 BGB« *
i
• *
*
*
Die Zweitbeklagte.hat den Erstbeklagten ohne Beifahrer
und ohne für eine ausreichende Ruhezeit und Ruhemöglichkeit
besorgt zu sein auf die weite Fahfct geschickt. Sie hat den
Erstbeklagten Uberfordert, bei der Leitung der ihm aufgeT
tragenen Verrichtung nicht die imJ Verkehr erforderliche
#
Sorgfalt beobachtet und sich damit nicht entlasten können. Ihre Haftung für die eingeklagten Schadensbeträge ergibt sich somit aus §§ 831, 844 BGB. ;
2 c Unbedenklich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Getöteten keine Schuld an dem Unfall . treffe*. Dieser fuhr mit 2 m Abstand, entlang dem rechten
Straßenrand. Er ist vor. dem Unfall weder nach links-ab-# • »
* % * % •gebogen.,^noch hat er, für den Erstbeklagten unerwartet,
gebremst,.An der Unfallstelle wurde eine 10 m lange, im
. Abstand von 2 m parallel zu dem rechten Straßenrand verlau-.
% • •
fende, von der Gummibereifung des Motorrads herrührende
• •' s
Blockierspur festgestellt. Hieraus und aus den Beschädigungen am Motorrad hat das Berufungsgericht, dem Sachverständigengutachten folgend, geschlossen, daß der Erstbeklagte mit dem Lastkraftwagen das Motorrad vor sich ber-v geschoben hat,
i
»
3« Mit Recht greifen die Kläger das Berufungsurteil insoweit an, als das Berufungsgericht zu ihren Lasten die vom Motorrad des Getöteten ausgehende Betriebsgefahr mit einem Fünftel berücksichtigt hat«
Zwar ist'dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß bei jedem *Kraftfahrzeugunfall der verletzte Halter sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Ausgleichung auch dann entgegenhalten lassen muß, wenn ihn kein Mitverschulden an dem Unfall trifft (BGHZ 6, 319; Gelhaar, BAR 1954, 267, 271 und ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats). Bas gilt jedoch dann nicht, wenn der Unfall für den Halter ein unabwendbares Ereignis gewesen ist (§§ 17 Abs 1 Satz 2, 7 Abs 2 StVG), gleichgültig ob der Inanspruchgenommene, auf Grund der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet, oder sich seine Haftung
• v i
aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ergibt«
Bie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Unfall für den Getöteten ein unabwendbares
*
Ereignis war. Nach dem Sachverständigengutachten, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, konnten etwaige Bewegungen de‘s'waüf dem Tank Sitzenden, damals 3 Jahre alten Zweit-klägers die Fahrtrichtung des 3 1/2 Zentner schweren Motorrades nicht beeinflussen. Eine Beeinträchtigung des Fahrers im Fahren durch den Zweitkläger scheidet aus, weil, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Motorrad vor dem Unfall seine Fahrtrichtung nicht verändert hat. Hat aber, wie im übrigen feststeht, der Erstbeklagten den Getöteten auf der 12 m- breiten Straße ohne jeden Anlaß aus reiner Unachtsamkeit von hinten angefahren, während der Getötete mit mäßiger Geschwindigkeit und 2 m Abstand entlang dem rechten Straßenrand gefahren ist, so hat dieser sich, auch wenn er am Geräusch des Lastkraftwagens erkannte, daß dieser ihn Überholen wollte, so verhalten, wie sich der sorgfältigste Motorradfahrer in der gegebenen Lage überhaupt verhalten konnte.
In seiner Eigenschaft als Halter seines Motorrades wäre
der Getötete einem bei dem Unfall geschädigten Dritten nicht ersatzpflichtig geworden (5 7 Abs 2 StVG)* Damit entfällt auch eine Anrechnung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr.
Auf die Revision der Kläger war daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als darin zu dem Hachteil der Beklagten erkannt ist, und ausserdem die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kosten ihrer unbegründeten Berufung und der begründeten Revision der Kläger haben gemäS § 97 ZPO die Beklagten zu tragen.
Dr. Kleinewefers Dr» Engels Pr« K» E« Meyer
Dr, Bode Erbel
vv'
i
!
> M
> ; \ »/^ *
* * *<