* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 309/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 309/52

In einem -Nachtrag vom gleichen Tag wurde die Vereinbarung dahin abgeändert, dass IMN* an den Beklagten nicht Holz zu liefern, sondern 1 300 DM zu zahlen habe« Das Wohnungsamt, dem die Vereinbarung ohne den Machtrag zugleich mit einer Bescheinigung des Klägers über sein Einverständnis mit dem Mieterwechsel vorgelegt wurde, erklärte sich in einem Schreiben an oiWMpp bereit, ihm die Wohnung zuzuweisen, falls er sich an die Vereinbarung mit dem Beklagten halte, und sprach am 20« Oktober 1949 dieEinweisung' des hflHMR aus« Der Beklagte Überliess LfHHHHI seine bisherige Wohnung, bezog eine Wohnung im Hause ras;: ’lüi ond erhielt von LI die ausbedungene Summe, Der Kläger hat' behauptet, der Beklagte habe ihm seine Abmachungen mit verheimlicht« Andere Mietbewerber seien, wie der Beklagte auf Grund seiner Mitteilungen gewusst habe, bereit gewesen, in Anbetracht oder für die Instandsetzung des Hauses aufgewendeten Kosten einen Bau- Er hat die Zahlung dieses Betrages nehst Zinsen al auch auf Grund einer Forderungsabtretung seitens des verlangte Diesem habe? eihi Anspruch auf Rückzahlung des Betrages zugestanden., wei||g die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung nichtig s Der Beklagte habe bei den Verhandlungen? Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der Berufung hat der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 1 300 DM nebst Zinsen weiterverfolgt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Hiergegen richtet sipfe die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« 1„ Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs, der dem Kläger als ermächtigtem Hausverwalter gegen den Beklagten unmittelbar erwachsen sein könnte verneint» Das lässt einen RechtsIrrtum nicht erkennen» /||f Entscheidung wird von der Revision insoweit auch nicht gegriffen» aj Es hat nicht als erwiesen angesehen, dass If bei der Vereinbarung vom 301 September 1949 über den ( und Zweck der Abstandssumme durch den Beklagten getäusch! hierüber in einem Irrtum befunden hahH In Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das m Berufungsgericht vielmehr festgestellt, dass der Betrag ,| vom Beklagten für die Freimachung seiner damaligen Wohnul als Beitrag zu den Kosten für die Erstellung einer ErsatJ Wohnung in.einem anderen Hause gefordert und von LI versprochen worden sei5 dabei sei es hflPHM gleich gewet ob das Geld zu dem Ausbau einer Wohnung am KpBBplatz oder, wie tatsächlich geschehen? Wohnung an de Hafenstrasse diente» Das Berufungsgericht hat hiernach die von I WtKHKKB erklärte Anfechtung nicht für durchgreifej erachtet und einen Rüokforderungsanspruch, der sich aus d •Richtigkeit der Vereinbarung infolge der Anfechtung erge könnte,, oder einen aus Täuschung herzuleitenden Schadens! b) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 30; September 1949 auch nicht nach § 134 BGB darum für nichtlgl gehalten,, weil sie gegen das in der Preisstopverordnung vom 26, November 1956 (RGBl I, 955) ausgesprochene VerbotJ von Preiserhöhungen verstossen habe» Es hat zwar nicht verkannt, dass es sich als eine mittelbare Mietz inserhöhung darstellt, wenn sich der weichende Mieter von seinem Nachfolger eine Abstandssumme für die Überlassung des Mietraumes zahlen lässt, und dass, wie dies durch den Runderlass Fr 184-37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12’«, Dezember 1937 (Mitteilungsblatt des Reichskommis-'. summe daher dem ■ Preisstopp zuwiderläuft„ Das Berufungsgericht meint jedoch, die preisrechtlichen Schranken hätten zufolge §§ 1 Ziff 7» 4 Abs 1 Ziff 1 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform (Preis-freigabeanordnung'h.vom Die Preisfreigabeanordnung, hat in § 1 bestimmt, dass die beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Preisvorschriften als Höchstpreisvorschriften für verschiedene Güter und Leistungen, darunter nach § 1 Ziff 7 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen jeder Artj ’weiterhin anzuwenden seien0 Für die dem Preisstop unterworfenen Altbauwohnungen ist das Verbot von Preiserhöhungen daher aufrecht erhalten geblieben* Dass von ihm nur noch das Verhältnis. des Vermieters zu dem Mieter habe betroffen sein sollen, kann der Preisfreigabeanordnung nicht entnommen werden* Nicht anders als die PreisstopverOrdnung spricht auch sie von Gütern und Leistungen als Gegenstand der preisrechtlichen Regelung; auch soweit in ihr von Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen die Rede ist, sind es hiernach die der Nutzung durch den Mieter oder^j^M ten Urteil vom 19« Dezember 1953 (VI ZR 330 /52) entschf den hat,: bedeutet es daher auch nach dem Inkraft1reteff Preisfreigabeanordnung eine verbotene MietpreiserhöhungMjMr diene und damit die Ereigabe der alten Wohnung für den ff neuen Mieter ermögliche» Die genannte Entscheidung stell sich als ein Hinweis an die Preisbehörden für die Behandli lung von Gesuchen um eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Preisstopverordnung dar» Sie bringt zu dem Ausdruck, gegen S die Zahlung einer Abstandssumme werde dann nichts föinzüfffl wenden sein, wenn ihr eine gleichwertige Leistung gegen-^B überstehe; dies sei der Eall, wenn der bisherige Mieter'* ausnahmsweise besondere geldliche Aufwendungen habe mach müssen und sich diese vom neuen Mieter erstatten lasse« ■•:||| Das kann nicht anders verstanden werden, als dass gegen r||§ Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dann keine Bedenken zu erheben seien, wenn durch die Abstandssumme ein Gegeö wert abgegoiterf werden solle, den der bisherige Mieter ■:« seinem Nachfolger bei Überlassung der Wohnung - neben ser ~ zukommen lasse» Dass die Zahlung einer Ab stands summe s klagte hat demnach die 1 300- DM ohne rechtlichen Grund von Iq—11 erlangt« Dabei ist er sich, da nach der Behaup tung des Klägers das Wohnungsamt über den wirklichen -T Ver'botswidri.gkeit der Abstandszahlung bewusst gewesen, rJoa Ohne dass untersucht zu werden braucht , ob die Zahlung einer Abstandssumme für eine Altbauwohnung durch den Mietbewerber an den bisherigen Mieter auch gegen die guten Sitten verstösst (so" Rötelmann, MDR .1953> 586 /JST-vil ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen vprliegen, WM Seine Behauptung muss der ^ Kläger gegen sich gelten lassen (RGZ 94, 348 /'349/; 103 419 ;/4227)0 Danach fällt aber nicht nur dem Beklagten als| I dem Empfänger, sondern auch fjilKlH als dem Leistenden- de v';a£l Verstoss gegen das gesetzliche Verbot einer derartigen Ab| § Standszahlung zur Last, Ihm wäre es daher durch § 817 Satz-pf 2 BGB verwehrt gewesen, die gezahlte Abstandssumme znrüokRjgJ fordern zu können,. Als Rechtsnachfolger des IgMMMi kann g'a auch der Kläger die Zahlung nicht verlangen,. d) Die Revision will dieser Rechtsfolge dadurch entgehen , dass sie geltend macht , der Anspruch auf Rückzahlung der ffi'i bonds summe stelle sich nicht nur als ein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern auch als Schädensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung' dart,Der , 1. Beklagte habe -ein den Schutz eines anderen, nämlich des neuen Mieters, bezweckendes Gesetz verletzt und sich daher nach § 823 Abs 2 BGB ICMNHRl gegenüber schadensersatz-pflichtig gemacht,, Diesem letzteren Anspruch stehe die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen^ 'Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personen-kreise gägähidle Verletzung'eines Rechtsgutes zu schützen (RGZ 128, 298 /3’0p7; 138, 219 /231?'; 435'i^37/’| 128, 298 /3007.I 138, 165 /16g/) „ Dass die Preisstopver-ordnung, deren weitere Anwendbarkeit’ auf dem hier in Drage ’kommenden Gebiet der Althaumieteri durch’ die Preis1/, freigabeanordnung aufrecht erhalten worden ist, Zwecke dieser Art verfolgt habe, lässt sich nicht festst eilen., Gelingen dieses Planes sollte es nach den die neuen MaiMSHm nahmen auf dem Gebiete der Preisbildung ankündigenden ten des Beauftragten für den Vier jahresplan vom ä8?0kl’^HB :Eich, auch aus dem Inhalt der Bestimmungen, durch die d.a#| Verbot von Preiserhöhungen gesichert wurde. der einen solchen Preis anbot, versprach.oder gewährte* Auch die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3» Juni 1936 (RGBl I S 999)? - dass die Pre'isst opver prdnung ausser dem Schutz der deutschen Volkswirtschaft auch den Schutz einzelner gewollt habe* Zwar kam der Preisstop dem einzelnen insofern zugute, als er in seiner wirtschaftlichen Lebenshaltung nicht durch Preiserhöhungen beeinträchtigt wurde* Ihn hiervor zu bewahren kann aber darum nicht der Zweck der Verordnung gewesen sein, weil er sich in aller Regel selbst strafbar machte. (teilweise wiedergegeben von Kramer DJ 1937, 1774), ein Schadenserl satzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB wegen Zuwiderhandlung V gegen die IPreisstopverordnung zugebilligt worden, und § zwar in einem Ralle, in dem der Mieter, dem nach Verweigerung einer Mietzinserhöhung vom Vermieter gekündigt . desgerichtshofs vom 28., 'November 1950 bei Hervorhebung Schutzcharakters von Bewirtschaftungsvorschriften, die dem Gewerbetreibenden verbieten, Bezugsberechtigungen "% nicht zu beliefern oder missbräuchlich zu verwenden, zu dem Ausdruck gebracht worden ist, dass auch das Verbot vong Preiserhöhungen nicht nur dem Zweck diene, den allgemein Preisspiegel aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhalt sondern auch den einzelnen vor überhöhten Preisford er uttgjpl zu schützen (BGH MDR 1951, 97; ohne diese beiläufige Bemerkung wiedergegeben auch bei Lindenmaier-Möhring Mr 1 * Zu dem erwähnten Urteil des Landgerichts Oppeln hat sich Kramer (aaO) zustimmend geäussert« Krupp (JW 1938, 2170) hat wegen Verstosses gegen die Preisstopverordnung als Schutzgesetz einen Schadensersatz an s p ru c b d a nn für begründet gehalten, wenn ein Vermieter wegen der Unmög™ lichkeit einer Mietzinserhöhung aus 'eigennützigen und kurzsichtigen Augenblicksinteressen sein Haus verkommen lässt, so dass die Wohnung kein angemessenes Äquivalent mehr für die zu zahlende Miete d-ar stellt. Vorschriften weiterhin anzuwenden seien, so hat sich trcSl des seit 1936 eingetretenen Wandels der politischen und wish wirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen doch daran# nichts geändert, dass es allgemeine wirtschaftliche Eei^Mf sind, zu deren Schutz die Preisregelung aufrecht erhaltIc^tj geblieben ist0 Auch die Strafbarkeit derer, die den Preffe'-';! ergibt sich, nachdem die Verordnung vom 3° Juni 1939 § 102 Ziff 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26„ Juli ;-'Ä& 1949 (WiGBl S 193) - jetzige Passung vom 25» März 1952;|^H (BGBl I S 190) mit Änderung vom 17» Dezember '1932 hinsi^S lieh der Geltungsdauer (BGBl I S 805) ^ ausser Kraft setzt worden ist, aus §§ 18, 104 dieses Gesetzes«, Den |

Zitierte Normen: § 134 BGB § 263 StGB § 817 BGB
BGBZahlungWohnungVereinbarungKlägerMieterSchutz

Volltext der Entscheidung

iS
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung
|
:y|
'
«i
Gesetz g BGB. § 823 Ahs 2	.
Preisstcpvercrdnung vom 26„November 192° Preisfreigabeanordnung vom 25o Juni 194° $ i Z/in /
/ft"
Rechtssatz % Die Preiss'topverordnung und die Bestimmung des
§ 1 Ziff 7 der Preisfreigabeanordnung sind keine
 Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB„
;■ -v . .r' :■	■? > {+
'
Aktenzeichens VI ZR 309/52 Urteil des BGE vom 27» Januar 1954.

'
h»m
OLG Düsseldorf
 iflll
7Ät
i|p
JI ZR 309^
Verkündet am 27. Januar 1954 Malessa, Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäfts-, stelle*
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
'/R
des,Kaufmanns JcGc strasse (Bio r.
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
g e ,g .e n
den Rechtsbeistand Hermann HBk-	Wo
 in D|
■Strasse BB /
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
hat der VT.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Januar 1954 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten ProfsBr« Heiß und der Bundesrich-ter Di% Gelhaar, Dr..Meyer, Hanebeck und Dr*Hauß
 für Recht erkannt?
Die. Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14o Oktober 1952 wird zurückgewiesen« f;
Die Kesten der Revision werden dem Kläger auf er
-Ä	T® jt''';. T:;'	Rk
 Von Rechts wegen
 Der Kläger ist Miteigentümer und Verwalter des Hauses
 dort eine Mietwohnung inne« Am 30« September 1949 kam zwischen ihm und dem aus der Kriegsgefangenschaft zurückge kehrten kaufmännischen Angestellten	der	sich da-
rum bemühte, für sich und seine noch in Süddeutschland lebende Familie eine Wohnung zu erhalten, unter vermitteln der Mitwirkung des Geschäftsführers ÜÜÜ8§ der Mieterschutz-
barung zustande, wonach sich der Beklagte Verpflichtete, Leprich seine Wohnung gegen Lieferung von Br iz zu dem Ausbau des Dachgeschosses eines am	lato in
 gelegenen Hauses zur Verfügung zu steilen«. In einem -Nachtrag vom gleichen Tag wurde die Vereinbarung dahin abgeändert, dass IMN* an den Beklagten nicht Holz zu liefern, sondern 1 300 DM zu zahlen habe« Das Wohnungsamt, dem die Vereinbarung ohne den Machtrag zugleich mit einer Bescheinigung des Klägers über sein Einverständnis mit dem Mieterwechsel vorgelegt wurde, erklärte sich in einem Schreiben an oiWMpp bereit, ihm die Wohnung zuzuweisen, falls er sich an die Vereinbarung mit dem Beklagten halte, und sprach am 20« Oktober 1949 dieEinweisung' des hflHMR aus« Der Beklagte Überliess LfHHHHI seine bisherige Wohnung, bezog eine Wohnung im Hause	ras;:	’lüi	ond
 erhielt von LI
die ausbedungene Summe,
 Der Kläger hat' behauptet, der Beklagte habe ihm seine Abmachungen mit	verheimlicht«	Andere	Mietbewerber
 seien, wie der Beklagte auf Grund seiner Mitteilungen gewusst habe, bereit gewesen, in Anbetracht oder für die Instandsetzung des Hauses aufgewendeten Kosten einen Bau-
kostenzuschuss zu zahlen? falls die Wohnung an sie ver tet würde,-. Der Kläger hat die Auffassung vertreten? dafj
 er, von den Hauseigentümern hierzu ermächtigt? die 1 3® DM vom Beklagten herausverlangen könne*
Er hat die Zahlung dieses Betrages nehst Zinsen al auch auf Grund einer Forderungsabtretung seitens des
 verlangte Diesem habe? so hat er vor geh rächt ? eihi Anspruch auf Rückzahlung des Betrages zugestanden., wei||g die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung nichtig s Der Beklagte habe bei den Verhandlungen? die zu dem Absehr der Vereinbarung geführt hätten; die Abstandssumme mit Jü Rücksicht darauf verlangt? dass er einen gleichhohen Bf trag zu dem Ausbau der zu überlassenden Wohnung aufgewende.
habe„ Hierdurch sei LMIHMI veranlasst worden, sich zur L_
-a—.....
Zahlung des Betrages zu verpflichten. Eine Holzlieferung^MKS
-	-''i
sei niemals vorgesehen und vereinbart worden; in ihrer ursprünglich • •niedergelegten Passung habe die Ver einbar^oSH»^
nur die Täuschung des Wohnungsamtes bezweckte Wie Lei im August 1950 zur Kenntnis gelangt sei? habe der Belte keinerlei nennenswerte Aufwendungen für seine früh 'Wohnung gemachte ■!— habe seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 110 Oktober 1950 wegen Irrtums und listiger Täuschung angefochten*
Der Kläger hält die Vereinbarung aber auch dann nichtig? weil sie gegen die Preisstopbestimmungen vei sen habe,.
Der Klager hat ferner Zahlung von weiteren 200 I der Begründung verlangt, dass er in Höhe dieses Betrs Kesten für die Instandsetzung der seinerzeit vom Bek] bewohnten Küche auf g ewend e t hab e ? zu deren, V or nähme d er
■1VV"'""	;f/".'-"	«?»•%•-w»-	*	'?	''	S	’	>	'	*"~	**	»	*r*'T	"	*	*'•*	*-	*•	*•*-
ie.u ,	w	'.	.	.	- " . :	•	1
klagte vertraglich verpflichtet gewesen sei0
Der Beklagte hat entgegnet, er habe ursprünglich die Absicht gehabt, in dem Hause am KJBBBplatz eine Wohnung auszubauen; das sei jedoch an der Finanzierung gescheitert0 Danach habe er sich entschlossen, in dem von Verwandten erworbenen Hause RBBBIstrasse 14/16 Wohnung zu nehmen0 Bei dem Ausbau der Wohnungen in diesem Hause sei seinen Verwandten das Geld ausgegangen« Er sei dann durch Vermittlung der Mieterschutzvereinigung mit HU in Verbin........
dung getreten und habe ihm angehDten, gegen Zahlung »^ines Baukostenzuschusses zu dem Ausbau einer Wohnung in diesem
e entweder hier eine Wohnung zu beziehen oder die Wöh-zu übernehmen, die er, der Beklagte, damals in der
 trasse :gehabt': habe« TJjMBp ;häbe' 'sich' für: .diese, ere Wohnung entschieden und sich bereit erklärt, für den Ausbau der Ersatzwohnung die 1 300 DM zu zahlen« Unter MitverWendung dieses Geldes sei die Wohnung in der üflflm Strasse mit einem Kostenaufwand von insgesamt ,7 500 DM fertiggestellt worden,,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Mit der Berufung hat der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 1 300 DM nebst Zinsen weiterverfolgt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Hiergegen richtet sipfe die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent s che idüngsgründe
1„ Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs, der dem Kläger als ermächtigtem Hausverwalter gegen den Beklagten unmittelbar erwachsen sein könnte
 verneint» Das lässt einen RechtsIrrtum nicht erkennen» /||f Entscheidung wird von der Revision insoweit auch nicht gegriffen»
2» Auch aus abgetretenem Recht hat das Beruf ungsge. den Anspruch auf Zahlung von 1 500 DM nicht für begrün gehalten»
aj Es hat nicht als erwiesen angesehen, dass If bei der Vereinbarung vom 301 September 1949 über den ( und Zweck der Abstandssumme durch den Beklagten getäusch! worden sei und si,h. hierüber in einem Irrtum befunden hahH In Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das m Berufungsgericht vielmehr festgestellt, dass der Betrag ,| vom Beklagten für die Freimachung seiner damaligen Wohnul als Beitrag zu den Kosten für die Erstellung einer ErsatJ Wohnung in.einem anderen Hause gefordert und von LI versprochen worden sei5 dabei sei es hflPHM gleich gewet
 ob das Geld zu dem Ausbau einer Wohnung am KpBBplatz oder, wie tatsächlich geschehen? .zu dem Ausbau der. Wohnung an de Hafenstrasse diente» Das Berufungsgericht hat hiernach die von I WtKHKKB erklärte Anfechtung nicht für durchgreifej erachtet und einen Rüokforderungsanspruch, der sich aus d •Richtigkeit der Vereinbarung infolge der Anfechtung erge könnte,, oder einen aus Täuschung herzuleitenden Schadens! satzanspruch aus unerlaubter Handlung verneint0
Auch hiergegen werden von der RevM.cn keine Einwend!
men erhoben,
b)	Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 30; September 1949 auch nicht nach § 134 BGB darum für nichtlgl gehalten,, weil sie gegen das in der Preisstopverordnung vom 26, November 1956 (RGBl I, 955) ausgesprochene VerbotJ von Preiserhöhungen verstossen habe» Es hat zwar nicht
 verkannt, dass es sich als eine mittelbare Mietz inserhöhung darstellt, wenn sich der weichende Mieter von seinem Nachfolger eine Abstandssumme für die Überlassung des Mietraumes zahlen lässt, und dass, wie dies durch den Runderlass Fr 184-37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12’«, Dezember 1937 (Mitteilungsblatt des Reichskommis-'. sars für die Preisbildung Sondernummer vom 15» Dezember 1937) klargestellt Worden -ist/,'-die Zahlung einer Ab stands-i77. summe daher dem ■ Preisstopp zuwiderläuft„ Das Berufungsgericht meint jedoch, die preisrechtlichen Schranken hätten zufolge §§ 1 Ziff 7» 4 Abs 1 Ziff 1 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform (Preis-freigabeanordnung'h.vom 25« Juni 1948 (GVB1 V'erfiGeb 1948,
 61,) nur noch für das Verhältnis zwischen 'Vermieter und Mieter '/voll "ii so dass einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen Mieter und seinem. Nachfolger über die Zahlung einer Abstandssumme kein Gesetzesverbot entgegengestand.en habe.»
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Preisfreigabeanordnung, hat in § 1 bestimmt, dass die beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Preisvorschriften als Höchstpreisvorschriften für verschiedene Güter und Leistungen, darunter nach § 1 Ziff 7 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen jeder Artj ’weiterhin anzuwenden seien0 Für die dem Preisstop unterworfenen Altbauwohnungen ist das Verbot von Preiserhöhungen daher aufrecht erhalten geblieben* Dass von ihm nur noch das Verhältnis. des Vermieters zu dem Mieter habe betroffen sein sollen, kann der Preisfreigabeanordnung nicht entnommen werden* Nicht anders als die PreisstopverOrdnung spricht auch sie von Gütern und Leistungen als Gegenstand der preisrechtlichen Regelung; auch soweit in ihr von Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen die Rede ist,
 sind es hiernach die der Nutzung durch den Mieter oder^j^M
ter unterliegenden Grundstücke und Räume, auf die sie sic$|ff
 bezieht» Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung besf^^HI
ten Urteil vom 19« Dezember 1953 (VI ZR 330 /52) entschf
 den hat,: bedeutet es daher auch nach dem Inkraft1reteff
 Preisfreigabeanordnung eine verbotene MietpreiserhöhungMjMr
i....ilffl™1*
wenn für eine Altbauwohnung eine Abstandssumme von dem ■ Mietnachfolger an den bisherigen Mieter gezahlt wird»
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werdeS|||
M
wenn es erwogen hat, die Zahlung einer Abstandssumme äh»»
den bisherigen Mieter könnte im Hinblick auf die grund-
Mg
 sätzliche Entscheidung, des Reichskommissars für die PrelgMJ
hi 1 düng vom 5» Juli 1938 - ilf 258 'A; 4592 'tabgedrüc r ho:
Hans» Preisrecht für Mieten 1949 S 87) dann zulässig erSII
'	I
scheinens wenn sie zur Erstellung einer neuen Wohnung iiMT
diene und damit die Ereigabe der alten Wohnung für den ff neuen Mieter ermögliche» Die genannte Entscheidung stell sich als ein Hinweis an die Preisbehörden für die Behandli lung von Gesuchen um eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Preisstopverordnung dar» Sie bringt zu dem Ausdruck, gegen S die Zahlung einer Abstandssumme werde dann nichts föinzüfffl wenden sein, wenn ihr eine gleichwertige Leistung gegen-^B überstehe; dies sei der Eall, wenn der bisherige Mieter'* ausnahmsweise besondere geldliche Aufwendungen habe mach

müssen und sich diese vom neuen Mieter erstatten lasse« ■•:||| Das kann nicht anders verstanden werden, als dass gegen r||§ Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dann keine Bedenken zu erheben seien, wenn durch die Abstandssumme ein Gegeö wert abgegoiterf werden solle, den der bisherige Mieter ■:« seinem Nachfolger bei Überlassung der Wohnung - neben ser ~ zukommen lasse» Dass die Zahlung einer Ab stands summe s
Da die Vereinbarung vom 30« September 1949 LflHI als Mieter einer Altbauwohnung Verpflichtungen auferlegt, die über die zulässige Höchstmiete hinausgingen, ist sie hiernach gemäss § 134 BGB nichtig (Urteil des erkennenden Senats vom 19« Dezember 1953 .. VI ZR 330 '52), Der Be-
klagte hat demnach die 1 300- DM ohne rechtlichen Grund von Iq—11 erlangt« Dabei ist er sich, da nach der Behaup
 tung des Klägers das Wohnungsamt über den wirklichen -T
halt der Vereinbarung vom 30-/ September 1949 getäuscl ri
 worden ist, nach dem Sinn dieser Behauptung auch der pSM
Ver'botswidri.gkeit der Abstandszahlung bewusst gewesen, rJoa
 Ohne dass untersucht zu werden braucht , ob die Zahlung
 einer Abstandssumme für eine Altbauwohnung durch den
 Mietbewerber an den bisherigen Mieter auch gegen die
 guten Sitten verstösst (so" Rötelmann, MDR .1953> 586 /JST-vil
 ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen vprliegen, WM
' - :r3'PSB
unter denen nach §§ 812, 817 Satz 1 BGB die Rückzahlung 'fgjEj
■"«l
des Geldes verlangt werden könnte,,
c)	Dennoch kann die Revision nicht durchdringen, die Rückforderung der Abstandssumme nach § 817 Satz 2 ■ ;'p|§B BGB ausgeschlossen ist, lüHHI hat nach der Behauptung $mm des Klägers an der Täuschung des Wohnungsamtes durch die lall Mitunterzeichnung des fälschlich angefertigten Vertrages^» und die Verheimlichung der wirklich getroffenen Verein- ’ barungen mitgewirkt. Wie der Kläger mit seiner Behauptu |g‘| zu dem Ausdruck gebracht hatdass sich der Beklagte der VefjSH botswidrigkeit der Abstandszahlung bewusst gewesen ist/psfi>13| liegt in ihr zugleich,. dass die Verbotswidrigkeit auch V\f§9| ÜMMMI als Mitbeteiligtem an der verabredeten Täuschung Vjjjjjj nicht verborgen geblieben ist. Seine Behauptung muss der ^ Kläger gegen sich gelten lassen (RGZ 94, 348 /'349/; 103 419 ;/4227)0 Danach fällt aber nicht nur dem Beklagten als| I dem Empfänger, sondern auch fjilKlH als dem Leistenden- de v';a£l Verstoss gegen das gesetzliche Verbot einer derartigen Ab| § Standszahlung zur Last, Ihm wäre es daher durch § 817 Satz-pf 2 BGB verwehrt gewesen, die gezahlte Abstandssumme znrüokRjgJ fordern zu können,. Als Rechtsnachfolger des IgMMMi kann g'a auch der Kläger die Zahlung nicht verlangen,.
d)	Die Revision will dieser Rechtsfolge dadurch entgehen , dass sie geltend macht , der Anspruch auf Rückzahlung der ffi'i bonds summe stelle sich nicht nur als ein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern auch als Schädensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung' dart,Der , 1. Beklagte habe -ein den Schutz eines anderen, nämlich des neuen Mieters, bezweckendes Gesetz verletzt und sich daher nach § 823 Abs 2 BGB ICMNHRl gegenüber schadensersatz-pflichtig gemacht,, Diesem letzteren Anspruch stehe die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen^
-^1’- Der Revision kann hierin nicht gefelgt werden,,
'Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist eine Rechtsnorm nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personen-kreise gägähidle Verletzung'eines Rechtsgutes zu schützen (RGZ 128, 298 /3’0p7; 138, 219 /231?'; BGH MDR 1951, 97)*
Es kommt nicht auf die Wirkung,.sondern auf den Inhalt ' und'Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber': bei. Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen: wird, zugunsten von Einzelpersonen oder•Personenkreisen" gewollt oder doch mitgewclit hat (RGZ 119 ? 435'i^37/’|
 128, 298 /3007.I 138, 165 /16g/) „ Dass die Preisstopver-ordnung, deren weitere Anwendbarkeit’ auf dem hier in Drage ’kommenden Gebiet der Althaumieteri durch’ die Preis1/, freigabeanordnung aufrecht erhalten worden ist, Zwecke dieser Art verfolgt habe, lässt sich nicht festst eilen.,
MDre' 'ireisstopverordnung ist auf Grund des Ge set' zur Durchführung des Vierjahresplanes vom
'll
...
: Wi-'W Ml'''
(RGBl I, 927) erlassen worden, der bei beginnender Wi'eamm aufruatung auf dem Reichsparteitag vom September 1936
verkündet und als dessen Ziel es bezeichnet worden war,, , 81
h
’ grossen : unabhängig zu machen
 Deutschland durch Aufbau einer grossen Rohstoffindustrj^fc»
................................mm
 vom Ausland vc
l|f|	,/f
	
äsa#	, \
■MS& m	l
	:
Pfund t n e r
' . Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I b 3- S 1, 2)ä
Gelingen dieses Planes sollte es nach den die neuen MaiMSHm
 nahmen auf dem Gebiete der Preisbildung ankündigenden
 ten des Beauftragten für den Vier jahresplan vom ä8?0kl’^HB
1936 beitragen, dass ungerechtfertigte Preissteigerunge
 hintangehalten wurden (Pfundtner-Neubert III e 13 S 53)tfSS
Der ausgesprochene Zweck der PreisstopverOrdnung war
 daher, den gesamtwirtschaftlichen Aufbau zu schützen.
Allerdings hatte der Beauftragte für den Vierjahresplahi
 bei seiner Ankündigung vom 28..Oktober 1936 auch zu dem Au
 druck gebracht, durch die neuen Maßnahmen sollten dem ipjj
 deutschen Arbeiter bei.festen und ruhigbleib end en Löhnen^™
auch feste und sichere Preise gewährleistet werden (PfuraSI
/	.	-	'	-uf?	I'®"”
 ner-Heubert aa'0)o Daraus kann aber nicht entnommen werde; dass der Schutz bestimmter Personen oder Personenkreisel etwa gerad.'e der Arbeiter, gewollt gewesen sei. Vielmehr sollte vermieden werden, dass mit der Riistungskonjunlct:||3H Löhne und Preise in Wechselwirkung anstiegen und das all|||p
gemeine Wirtschaftsleben erschüttert wurde0
Dass nicht der Schutz einzelner, sondern der Gesanl heit Zweck der Breisstopverordnung gewesen ist, ergibt
:Eich, auch aus dem Inhalt der Bestimmungen, durch die d.a#| Verbot von Preiserhöhungen gesichert wurde. § A der Preopfl stopverOrdnung bedrohte mit Strafe, wer den Bestimmunge^ der Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassene^^® Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelte;
Will
 Diese Straf Vorschrift traf', wie durch die AV d* RJM vom 16, Februar 1937 (DJ 1937? 264) klargestellt wurde, nicht nur den, der einen erhöhten Preis forderte, sich versprechen liess oder annahm, sondern auch den? der einen solchen Preis anbot, versprach.oder gewährte* Auch die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3» Juni 1936 (RGBl I S 999)? mit deren Inkrafttreten die Vorschrift des § 4 der Preisstopverordnung ausser Geltung .gesetzt wurde, enthält in § 1 eine gleichartige Straf be Stimmung,, Allerdings trat die Strafverfolgung nach § 4 Abs 2“der PreisstopverOrdnung bzw § 5 der Verordnung vom 3* Juni 1939 nur auf Antrag des.Reichskommissars für die Preisbildung oder der nachgeor.dneten Preisbehörden ein* Auch , sollte nach Ziffer 19 des:Runderlasses Ir 184/37 des Reichs kommissars für die Preisbildung vom 12.., Dezember 1937 bei Mietern? die lediglich aus einer Zwangslage heraus unzulässige Mietzinsforderungen bewilligten? von einer Bestrafung abgesehen werden,, Das ändert aber nichts an dem Grundsatz? dass bei einem Rechtsgeschäft met überhöhtem Preis beide Vertragsteile strafbar waren* Auch wer zur Erlangung eines Mietraumes eine verbotene Abstandszahlung an den bisherigen Mieter leistete, machte sich hiernach strafbar. Mit diesen strafrechtlichen Garantien des Preis-stops ist die Annahme nicht zu vereinbaren? - dass die Pre'isst opver prdnung ausser dem Schutz der deutschen Volkswirtschaft auch den Schutz einzelner gewollt habe* Zwar kam der Preisstop dem einzelnen insofern zugute, als er in seiner wirtschaftlichen Lebenshaltung nicht durch Preiserhöhungen beeinträchtigt wurde* Ihn hiervor zu bewahren kann aber darum nicht der Zweck der Verordnung gewesen sein, weil er sich in aller Regel selbst strafbar machte.
13
	3 v-v
U '	
■ . . ® oü! o	
WW7' . :vfl;V: '	
i§ \:
StW;
W.-Of •••;••
"..«'I-:.!/Vi =. '>
■ i® . : :
wenn er sich auf eine Preiserhöhung einliess0 Ein Ge'sefP® kann schlechterdings nicht den Schutz dessen bezwecken, der sich strafbar macht, wenn er den für ihn nützlichen'
Wirkungen des Gesetzes 'entsagt<, Es kann nicht der Sinn und Zweck der mit der Preisstopverordnung eingeführten ■preisrechtlichen Regelung., gewesen seingodem eihteinen j mit Strafdrohungen einen Schutz aufzuzwingen0 ,	1
Soweit ersichtlich, ist bisher auch nur in einer einzigen'gerichtlichen Entscheidung, einem Urteil des 1 Landgerichts Oppeln vom 280 September 193.7 (teilweise wiedergegeben von Kramer DJ 1937, 1774), ein Schadenserl satzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB wegen Zuwiderhandlung V gegen die IPreisstopverordnung zugebilligt worden, und § zwar in einem Ralle, in dem der Mieter, dem nach Verweigerung einer Mietzinserhöhung vom Vermieter gekündigt . worden war, nach seinem Auszuge Ersatz der Umzugskosten vom Vermieter verlangte0 Mur eine beiläufige Bemerkung ;§|§j ist es, wenn in einem Urteil des l„ Zivilsenats des Bun-t
desgerichtshofs vom 28., 'November 1950 bei Hervorhebung Schutzcharakters von Bewirtschaftungsvorschriften, die dem Gewerbetreibenden verbieten, Bezugsberechtigungen "% nicht zu beliefern oder missbräuchlich zu verwenden, zu dem Ausdruck gebracht worden ist, dass auch das Verbot vong Preiserhöhungen nicht nur dem Zweck diene, den allgemein Preisspiegel aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhalt sondern auch den einzelnen vor überhöhten Preisford er uttgjpl zu schützen (BGH MDR 1951, 97; ohne diese beiläufige Bemerkung wiedergegeben auch bei Lindenmaier-Möhring Mr 1	*
UmstG § 18 Abs 1 Ziff 2 und in MJW 1951, 109). Weder d Urteil OGHZ 4, 57 noch das Urteil BGHZ 8, 348	'568	ff/
haben auch nur in Erwägung gezogen, ob die dort zur Erörterung gelangten Fälle eines Verstosses gegen den Preis-bzw Lohnstop allein wegen dieses Verstosses auch die Verletzung eines •Schutzgesetzes bedeuten konnten; ein Anspruch aus § 823 Abs 2 BGB ist in der ersteren dieser beiden Entscheidungen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Palles nur wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht gezogen worden«,
Zu dem erwähnten Urteil des Landgerichts Oppeln hat sich Kramer (aaO) zustimmend geäussert« Krupp (JW 1938, 2170) hat wegen Verstosses gegen die Preisstopverordnung als Schutzgesetz einen Schadensersatz an s p ru c b d a nn für begründet gehalten, wenn ein Vermieter wegen der Unmög™ lichkeit einer Mietzinserhöhung aus 'eigennützigen und kurzsichtigen Augenblicksinteressen sein Haus verkommen lässt, so dass die Wohnung kein angemessenes Äquivalent mehr für die zu zahlende Miete d-ar stellt. He ink e (LH 1945? 2) hat die Preisstopverbrdhüng ebenfalls als Schutzgesetz aus eben wollen., Unter Heranziehung des § 817 Satz 2 BGB hat er aber einen Schadensersatzanspruch verneint, wenn sich der Geschädigte selbst ah der Preiszuwiderhandlung beteiligt hat', undwüsste -oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gezahlte Preis höher war als der zulässigec Hans (Preisrecht für Mieten 1949 S 31) bezeichnet es unter Anführung der genannten Fundstellen des Schrifttums sowie von Lampe, Deutsche Wohnwirtschaft 1938, 6 als herrschende Auffassung, dass die- 'Preisstopp > 1/-Verordnung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB sei,. Unter Bezugnahme auf Kramer, und das Urteil des Landgerichts Oppeln vertritt auch BGB RGRK 10«, Auf!
merkung 14- I'die Ansicht, es handle sich um ein Gesetz, das auch den Schutz des einzelnen bezwecke,-, Die Fälle, die dem Landgericht Oppeln und dem vorbezeichneten Schrifttum Veranlassung gegeben haben, in der Preisstopp |S Verordnung ein Schutzgesetz zu sehen, stellen sich jedoi als Sondergestaltungen dar, die nicht geeignet sind, eihop allgemeinen Rückschluss auf den Charakter der Preiset' p .'l Verordnung als eines Schutzgesetzes zuzulassen* Die Tat---sache, dass der mit dem Preisstop bezweckte Schutz der,|§ff§ Volkswirtschaft durch Bestimmungen gesichert wurde, die || auch den mit Strafe bedrohten, der sich den ihm günstig|||| Wirkungen des Gesetzes entzog, steht der Annahme entp ge1^ dass die Preisstopverordnung bestimmt gewesen sei, über den Schutz der Gesamtheit hinaus auch dem Schutz einzeij^B zu dienen-,
Wenn die Preisfreigaheanoi^dnung bestimmt hat, dasa?^S die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumpjl jeder Art die geltenden Preisvorschriften als Höchstpreis!! Vorschriften weiterhin anzuwenden seien, so hat sich trcSl des seit 1936 eingetretenen Wandels der politischen und wish wirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen doch daran# nichts geändert, dass es allgemeine wirtschaftliche Eei^Mf sind, zu deren Schutz die Preisregelung aufrecht erhaltIc^tj geblieben ist0 Auch die Strafbarkeit derer, die den Preffe'-';!
Vorschriften zuwiderhandeln, ist bestehen geblieben., Si$ff§§
.
ergibt sich, nachdem die Verordnung vom 3° Juni 1939 § 102 Ziff 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26„ Juli ;-'Ä& 1949 (WiGBl S 193) - jetzige Passung vom 25» März 1952;|^H (BGBl I S 190) mit Änderung vom 17» Dezember '1932 hinsi^S lieh der Geltungsdauer (BGBl I S 805) ^ ausser Kraft setzt worden ist, aus §§ 18, 104 dieses Gesetzes«, Den |
Preisregelung aufrecht erhaltenden Bestimmungen der Preis-freigabeanordnung kann daher ebensowenig der Charakter eines Schutsgesetzes b'eigemessen werden wie der Preisstopver-ordnung*
Die Revision muss hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden,,
Meiß	Dr*Gelhaar	Dr0KoE„Meyer
 Hanebeck	proHauß