Zur Begründung trug er vor, er sei bei Abschluß des Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen; zudem habe er den Vertrag angefochten, da er sich über seinen Inhalt geirrt habe und von seinem Sohn arglistig getäuscht worden sei. Mit der gegenwärtigen Klage verlangt Pranz GflPBfevon dem Beklagten als dem beurkundenden Notar Ersatz des Schadens, der ihm durch den Abschluß des Vertrages vom 20. Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar verletzt, weil er Kaspar Gp|pp nicht ausreichend unterrichtet und sich nicht vergewissert habe, ob dieser äÖÄÄTrihalt des Vertrages verstand. Im übrigen habe der Kläger vor Abschluß des Vertrages erklärt und bestätigt, daß sein Vater lesen und Gelesenes verstehen könne, vuei: er selbst seinem Vater den Inhalt des Vertrages zu Hause klargelegt habe. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß ausreichende Rechtsbelehrung der Beteiligten über das geplante Rechtsgeschäft eine Amtspflicht des beurkundenden Notars ist und deren fahrlässige Verletzung eine Schadens-ersatzpflicht auslösen kann. Auf Grund der Umstände des konkreten Falles kommt das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis, daß der beklagte Notar der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht entsprochen hat» Hilfsweise wird erwogen, daß sich gerade der Kläger mit dem Beklagten wegen der Beurkundung des Vertrages in Verbindung gesetzt und erklärt habe, alles sei genau mit seinem Vater besprochen* Selbst wenn der Vorwurf des Betruges ausscheide, sei es billig, nach § 254 BGB jeden Ancpruch gegen den Beklagten abzulehnen. des Kaspar unterrichtet worden ist* Br hatte dabei erfahren, daß Kaspar G^^ nach dem Besuch der Taubstummenschule die Maler-mei3terprüfung abgelegt hat und seit vielen Jahren als selbständiger Geschäftsmann ein Malermeistergeschäft mit Gesellen und Lehrlingen betrieb. Der Beklagte wußte zudem, daß die Beteiligten über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages eingehend gesprochen und seinen Inhalt mit Be^HM-rörtert hatten. Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte annehmen können, auch Kaspar der die Urkunde noch gelbst gelesen hat, habe den Inhalt des abzuschließenden Vertrages verstanden. Mit Recht weist die Revision zwar darauf hin, daß der Kläger als beurkundender Notar vor allem auf eine ausreichende Rechtsbelehrung der Vertragsbeteiligten achten mußte, wobei unerfahrene Beteiligte eingehender zu unterrichten sind als geschäftsgewandte oder gar rechtserfahrene Personen. Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beteiligten auch von dem Beklagten nicht besser Uber Sinn und Zweck des Vertrages hätten unterrichtet werden können als dies durch den Notariat samtmann BeflHB geschehen ist. Daher kommt es darauf an, ob der Beklagte fahrlässigerweise verkannt hat, daß der taubstumme Kaspar nicht die Fähigkeit besaß, den begrifflichen Unter- Er durfte sich nach den gegebenen Umständen darauf verlassen, daß Kaspar GflB^ der von dem Direktor der Taubstummenanstalt Straubing als ein wahrscheinlich intelligenter Gehörloser bezeichnet wurde, den Inhalt dieses nur das Ankaufsrecht betreffenden Vertrages verstanden hatte, zu demal eine ausreichende Belehrung erfolgt war. Vor allem mußte das Verhalten des Kaspar b der lecen und Gelesenes verstehen kann, nach Durchsicht der Urkunde den Beklagten in seiner Annahme bestärken. r.ur zuzuziehen, wenn mit einem taubstummen Beteiligten auch eine schriftliche Verständigung unmöglich ist« Kaspar fehlte aber nach der Auffassung des im Anfechtungsrechtsstreit gehörten Sachverständigen nur die Fähigkeit, den begrifflichen Unterschied zwischen Ankaufs- und Vorkaufsrecht zu erfassen.
VI ZH 308/62 2204 075 Verkündet am 25o Juni 1963 Kriegl, Juotizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Franz Klägers, -berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„ gegen den Notar Br. Bruno Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ar, hat dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsi-centon Br. Engels sowie der Blindesrichter Br. Kleinewefers, Pr. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg, vom 20. März 1962 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen V Tatbestand: Am 17. November 1949 übertrug die Wwe, Victoria ihr landwirtschaftliches Anwesen an den Kläger, ihren Enkel Franz Unter XI des notariellen Übergabe Vertrages verpflichtete sich der Kläger zu Gegenleistungen; zu XI 4 heißt es u.a.: "Er verpflichtet sich für den Fall, daß er ein neues Wohn- und Wirtschaftsgebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb erbauen kann, innerhalb eines halben Jahres nach dem Einzug in diesem Neubau, das heute übernommene Wohn- und Wirtschaftsgebäude.... gegen Bezahlung des halben durch zwei vereidigte Schätzleute in diesem Zeitpunkt festzustellenden Werts des Hausgrundstückes... an seinen Vater Kaspar zu veräußern." Durch notariellen, vom Beklagten beurkundeten Vertrag vom 20. Februar 1951 zwischen dem Kläger und Kaspar G^Pfcver-zichtete Kaspar GflBP auf seine Hechte aus Nr. XI Ziff. 4 des Übergabevertrages; dafür räumte der Kläger seinem Vater Kaspar ein Vorkaufsrecht zu dem alten Schätzpreis ein. Da Kaspar stumm ist, zog der beklagte Notar zur Beurkundung den Gütermakler Friedrich Br^Üpund den Landwirt Andreas StJHHfe als Zeugen zu. Am Ende der Urkunde ist vermerkt, daß das Protokoll in ihrer Gegenwart vorgelesen, Kaspar zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde. Im Jahre 1956 beantragte Kaspar festzustellen, daß 6er mit dem Kläger geschlossene Vertrag vom 20. Februar 1951 nichtig sei. Zur Begründung trug er vor, er sei bei Abschluß des Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen; zudem habe er den Vertrag angefochten, da er sich über seinen Inhalt geirrt habe und von seinem Sohn arglistig getäuscht worden sei. Das Landgericht < hat der gegen Franz G(p^ gerichteten Klage entsprochen. Zwar, sc wird ausgeführt, liege keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei Kaspar G^p^vor; dieser könne sehr wohl seinen Eeruf als Malermeister ausüben. Jedoch habe er die Tragweite des Vertrages vom 20. Pebruar 1951 nicht erfaßt. Die Anfechtung des Vertrages nach § 119 BOB habe daher zu seiner Nichtigkeit geführt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Pranz zurück- gewiesen. Kaspar GpHpsei zwar voll geschäftsfähig, könne jedoch Kechtsbegriffe oder andere abstrakte Dinge nicht verstehen. Dem stehe nicht entgegen, daß Kaspar G^p^seit Jahrzehnten ein Maler-Cecchäft selbständig betreibe und Lehrlinge ausbilde. Daran ändere auch nichts, daß er eine Pachzeitschrift beziehe und lese. Mit der gegenwärtigen Klage verlangt Pranz GflPBfevon dem Beklagten als dem beurkundenden Notar Ersatz des Schadens, der ihm durch den Abschluß des Vertrages vom 20. Februar 1951 und den Rechtsstreit über seine Gültigkeit entstanden ist (Notargebühren mit 48,26 DM und Prozeßkosten mit 480,20 DM). Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar verletzt, weil er Kaspar Gp|pp nicht ausreichend unterrichtet und sich nicht vergewissert habe, ob dieser äÖÄÄTrihalt des Vertrages verstand. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe Kaspar Gpp^für einen geistig und körperlich gesunden, normalen und intelligenten Taubstummen halten dürfen, der losen könne und Gelesenes auch verstehe«, Kein Beteiligter habe zu erkennen vermocht, daß Kaspar Gp[^pnicht begrifflich denken könne und den Inhalt des Vertrages nicht verstehe. Dies sei in dem Rechtsstreit zwischen Kaspar GfHP und seinem Sohn Pranz erst nach langer Beweisaufnahme geklärt worden. Im übrigen habe der Kläger vor Abschluß des Vertrages erklärt und bestätigt, daß sein Vater lesen und Gelesenes verstehen könne, vuei: er selbst seinem Vater den Inhalt des Vertrages zu Hause klargelegt habe. Zudem seien die Prozeßkosten nur dadurch entstanden, daß der Kläger der Anfechtungserklärung seines Vaters entgegengetreten sei. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7o September 1961 abgev/iesen, weil keine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung gegeben sei. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß ausreichende Rechtsbelehrung der Beteiligten über das geplante Rechtsgeschäft eine Amtspflicht des beurkundenden Notars ist und deren fahrlässige Verletzung eine Schadens-ersatzpflicht auslösen kann. Vor allem dürfe der Nofer sich nicht ohne weiteres mit äußerlich unbedenklichen Erklärungen begnügen, wenn er Anlaß habe anzunehmen, daß den Beteiligten die Bedeutung ihrer Erklärung nicht klar sei» Auf Grund der Umstände des konkreten Falles kommt das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis, daß der beklagte Notar der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht entsprochen hat» Hilfsweise wird erwogen, daß sich gerade der Kläger mit dem Beklagten wegen der Beurkundung des Vertrages in Verbindung gesetzt und erklärt habe, alles sei genau mit seinem Vater besprochen* Selbst wenn der Vorwurf des Betruges ausscheide, sei es billig, nach § 254 BGB jeden Ancpruch gegen den Beklagten abzulehnen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzu-v. ei sen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte durch seinen erfahrenen Notariatsamtmann BefljjHüber die Persönlichkeit des Kaspar unterrichtet worden ist* Br hatte dabei erfahren, daß Kaspar G^^ nach dem Besuch der Taubstummenschule die Maler-mei3terprüfung abgelegt hat und seit vielen Jahren als selbständiger Geschäftsmann ein Malermeistergeschäft mit Gesellen und Lehrlingen betrieb. Lern Beklagten war auch bekannt, daß Kaspar G^p^lesen und Gelesenes verstehen kann. Der Beklagte wußte zudem, daß die Beteiligten über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages eingehend gesprochen und seinen Inhalt mit Be^HM-rörtert hatten. Das Gericht hat weiter festgestellt, daß BeflK den Vertragsparteien Kaspar und Franz Gfl^den Unterschied zwischen einem Ankaufsrecht und dem Vorkaufsrecht richtig dargelegt hat und der Beklagte es ihnen auch nicht besser hätte erläutern können. Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte annehmen können, auch Kaspar der die Urkunde noch gelbst gelesen hat, habe den Inhalt des abzuschließenden Vertrages verstanden. Die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Mit Recht weist die Revision zwar darauf hin, daß der Kläger als beurkundender Notar vor allem auf eine ausreichende Rechtsbelehrung der Vertragsbeteiligten achten mußte, wobei unerfahrene Beteiligte eingehender zu unterrichten sind als geschäftsgewandte oder gar rechtserfahrene Personen. Dies ist vom Tatrichter nicht verkannt worden. Es kann hier unerörtert bleiben, ob ein Notar verpflichtet ist, die Belehrung der Beteiligten selbst vorzunehmen oder sie anderen Personen überlassen darf. Jedenfalls kann keine zivilrechtliche Haftung entstehen, wenn die Beteiligten vor Abschluß ■v=:. Vertrages ausreichend von anderer Seite beraten worden sind. ~onn die Belehrung ist nicht Selbstzweck, sondern soll nur eine ! ausreichende Unterrichtung siehern. Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beteiligten auch von dem Beklagten nicht besser Uber Sinn und Zweck des Vertrages hätten unterrichtet werden können als dies durch den Notariat samtmann BeflHB geschehen ist. Damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen etwa fehlender lelehrung durch den Beklagten selbst und dem geltend gemachten Schaden ausgeschlossen. Die Revision hat nichts vorgetragen, was dieser Beurteilung entgegenstehen könnte. Daher kommt es darauf an, ob der Beklagte fahrlässigerweise verkannt hat, daß der taubstumme Kaspar nicht die Fähigkeit besaß, den begrifflichen Unter- schied zwischen dem aufgehobenen Ankaufsrecht und dem vorgesehenen Vorkaufsrecht zu erfassen. Ein solcher Vorwurf ist im konkreten Falle mit Recht verneint worden. Der Beklagte war von seinem damals 49 Jahre alten erfahrenen Notariatsvorsteher, der Kaspar seit langem kannte, über die eingehenden Vorverhandlungen genau unterrichtet worden. Er durfte sich nach den gegebenen Umständen darauf verlassen, daß Kaspar GflB^ der von dem Direktor der Taubstummenanstalt Straubing als ein wahrscheinlich intelligenter Gehörloser bezeichnet wurde, den Inhalt dieses nur das Ankaufsrecht betreffenden Vertrages verstanden hatte, zu demal eine ausreichende Belehrung erfolgt war. Vor allem mußte das Verhalten des Kaspar b der lecen und Gelesenes verstehen kann, nach Durchsicht der Urkunde den Beklagten in seiner Annahme bestärken. Es lag ftir ihn ersichtlich kein Anlaß vor anzunehmen, Kaspar der seit vielen Jahren selbständig ein Malergeschäft betrieb, Gesellen hatte und Tchrlinge ausbilden durfte, könne diesen einzigen Vertragspunkt l~.icht erfaßt haben. Entgegen der Meinung der Revision bestand auch keine Pflicht, einen Dolmetscher zuzuziehen. Allein die Unmöglichkeit einer mündlichen Verständigung mit Kaspar der lesen und Gelesenes ver- sfcehen konnte, begründete sie nicht. Ein Dolmetscher ist vielmehr « r.ur zuzuziehen, wenn mit einem taubstummen Beteiligten auch eine schriftliche Verständigung unmöglich ist« Kaspar fehlte aber nach der Auffassung des im Anfechtungsrechtsstreit gehörten Sachverständigen nur die Fähigkeit, den begrifflichen Unterschied zwischen Ankaufs- und Vorkaufsrecht zu erfassen. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Engels Dr. Kleinewefers Dr. Bode Heinrich Meyer Dr. Pfretzschner 1