Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Oberkreisdirektor des Landkreises Harneln-Pyrmont, Kreishaus, Hameln, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. BGB nicht aus, weil die Kosten für die Beschäftigung in der Behindertenwerkstätte nach beiden Berechnungsarten erstattungs-fähig sind. Für die Zukunft wird die Art der Schadensberechnung durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts nicht festgelegt (vgl. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 307/90 in dem Rechtsstreit vertreten durch den leitenden Direktor Straße 1, 2. Wolfgang S - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Oberkreisdirektor des Landkreises Harneln-Pyrmont, Kreishaus, Hameln, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: ssr 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach am 11. Juni 1991 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die mit der der Beschäftigung des Geschädigten in einer Behindertenwerkstätte verbundenen Kosten dienen der Aktivierung seiner verbliebenen Arbeitskraft (s. auch § 54 Abs. 3 SchwBG: "Mindestmaß wirtschaftlich verwert-barer Arbeitsleistung") und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem früheren Lebenszuschnitt möglichst nahekommenden Zustands. Sie stellen sich deshalb insgesamt als materieller Schaden dar. In Bezug auf den hier ausschließlich 3 die Vergangenheit betreffenden Zahlungsanspruch wirken sich die Unterschiede zwischen § 843 und §§ 249 ff. BGB nicht aus, weil die Kosten für die Beschäftigung in der Behindertenwerkstätte nach beiden Berechnungsarten erstattungs-fähig sind. Für die Zukunft wird die Art der Schadensberechnung durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts nicht festgelegt (vgl. - zu einer verwandten Fragestellung - bereits RG LZ 1925, 40). Allgemein wird durch § 843 BGB die konkrete Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB nicht verdrängt oder eingeschränkt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857). Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 36.063 DM Dr. Steffen Dr. Macke Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach