Er erstrebte ein Ziel von 30 Tagen nach Erteilung der Rechnung über den effektiven Monatsbezug, was der Einräumung eines Kredits von 300*000 EM oder mehr gieichgekommen wäre* konnte das Gesuch jedoch nur an die Londoner Zentrale der Klägerin zur Entscheidung weiterleiten, weil seine eigenen Vollmachten auf Kredite bis zu 100*000 DM begrenzt waren«, Bei der Erörterung, ob sich zwischenzeitlich wenigstens dieser Betrag ausschöpfen ließe, legte dar, daß das Grundkapital der AoGo” soeben von 100*000 DM auf Unter diesen Umständen, so hat die Klägerin geltend gemacht, hätte der Beklagte nicht bescheinigen dürfen, daß die Kapitalerhöhung durch Zahlung durchgeführt sei« Hätte er zutreffend von Sacheinlagen gesprochen, so hätte die Klägerin hierin keine ausreichende Grundlage für die nachgesuchte Kredit aus weitung gesehen, das Verlangen KrflPfr abgewiesen und beim Konkurs der "AHP" keinen oder doch nur einen wesentlich geringeren Ausfall erlitten Der Beklagte habe gegen seine Amtspflicht, nur richtige und eindeutige Urkunden zu errichten, zu demindest grob fahrlässig verstoßen und miisse der Klägerin daher den eingetretenen Schaden ersetzen- Die Klägerin hat als Teilbetrag 7-000 DM gefordert« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetenEr hat behauptet, er habe KrflPHPAdie Bescheinigung nur zur Vorlage bei der Bank für Gemeinwirtschaft erteilt; die übrigen neun Stücke seien zur internen Verwendung bestimmt gewesen« Da die Hausbank der "AlHHP" über die Vorgänge vollständig unterrichtet gewesen sei, habe er sich eines abgekürzten Wortlauts bedient« Daraus könne die Klägerin nichtsherleiten« Sie habe ebenfalls gewußt, daß die Kapi-talerhöhung im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden Elugzeuge gestanden habe» iur diesen wirtschaftlichen Erfolg sei es gleich gewesen, ob die Mittel für den Ankauf vorgestreckt und dann gegen die neuen Aktien verrechnet wurden, oder ob sie zunächst als weiteres Grundkapital in die Gesellschaftskasse flössen, um sogleich in der vorgesehenen Weise verwandt zu werden9 Daß in kei« nem lalle eine Verbesserung der Liquidität bewirkt wurde: habe die Klägerin überdies durch die gleichzeitige, offei Erklärung Krukenbergs erfahren, daß die "AflHH^" Zahlui Schwierigkeiten habe und Kredit nehmen müsse, wo sie ihn bekommen könne» B^J^habe denn auch die Kreditzusage scJ verbindlich abgegeben, ehe ihm die Bescheinigung des Bek ten vorlag, und sich dabei allein von seinem geschäftlich Interesse an den steigenden Umsätzen der lassen« Da dies grob leichtfertig gewesen sei, könne die Klägerin von 3^^^ Schadenersatz fordern und den Beklagt« auch aus diesem Grunde nicht in Anspruch nehmen« Zuminde; müsse sie sich ein überwiegendes Selbstverschulden entgegenhalten lassen« er eine durch Zahlung bewirkte Kapitalerhö um t« 100«000 DM bescheinigt hat, obwohl er selbst die Au rechnung mit Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe *5 «057*000 DM protokolliert und eine Einzahlung der restl 43o000 DM nicht wahrgenommen hatte» Es hat den Beklagten besonders im Hinblick auf die ex-teilten zehn Ausfertigun nicht damit gehört, daß die Bescheinigung ausschließlich zur Verlage hei der Hausbank der be- rin über die Tatsache der Kapitalerhöhung hinaus auch deren bescheinigtes Zustandekommen "durch Zahlung" entscheidend gewesen sei; das Berufungsgericht hält es vielmehr für wahrscheinlich, daß die Klägerin der "Aerotour" den nach« gesuchten Kredit ebenso eingeräumt hätte, wenn ihr eine inhaltlich richtige Urkunde vorgelegt worden wäre* Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte nicht nur eine Kapitalerhöhung durch Zahlung, sondern auch deren bereits erfolgte Burch-führung fälschlich bestätigt habe. Das Berufungsgericht hat deshalb seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob es für die Kreditzusage der Klägerin eine Rolle gespielt hat, daß der Beklagte gerade eine im Wege der Zahlung erfolgte Kapitalerhöhung bescheinigt hat» Die Würdigung der Gesamtumstände dahin, daß dieö nicht erwiesen, das Gegenteil sogar wahrscheinlich sei, läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen» Das Berufungsgericht durfte sich von der Erwägung leiten lassen, daß die Klägerin Aufschluß Uber die näheren Umstände der Kapitalerhöhung verlangt hätte, wenn ihr die Tatsache der beschlossenen Aufstockung allein nicht genügte. Die herausgegriffene Feststelluhg, daß Boeck am 23° Juni 1958 (als die Bescheinigung vorlag) die Frage der Art der Kapitalerhöhung nicht angeschnitten hat, bildet nur den Abschluß einer umfassenderen Darlegung» Diese geht davon aus, daß Bg|^schon seine Erklärung vom 2g,» Juni, es komme ein “PersonalkreditM bis zu 10 des Grundkapitals in Betracht, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Art der Kapitalerhöhung abgegeben hat, Uber die er derzeit nur durch die allgemeine, mündliche Mitteilung Krukenbergs unterrichtet war. wobei sie aus der Dringlichkeit des Kreditgesuchs ersah, daß die aufgebrachten Mittel offenbar schon überwiegend oder ganz darin investiert worden waren* Wenn sie diese Entwicklung sowohl als Kreditgeberin wie im Hinblick auf die Steigerung ihres Umsatzes nach einem vorgelegten Aktenvermerk als "nur günstig" beurteilte, so ließ das den Eiickachluß zu? daß sie kein Gewicht darauf legte, auf welchem Wege der wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wurde, d0h0 ob der neue Sachwert eingebracht, durch Darlehn vorfinanziert oder unmittelbar aus der aufgefüllten Gesellschaftskasse bezahlt wurde« Das Berufungsgericht konnte daraus folgern, daß die ¥*orte "durch Zahlung" in der schließlich vorgelegten Bescheinigung bei der Klägerin nicht die irrige Vorstellung erweckt haben, die "Aerotbur" sei wesentlich liquider und durch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf beträchtliche flüssige Mittel entsprechend kreditwürdiger geworden«, ln diesem Sinne bietet die Bareinzahlung von Kapital für sich allein niemals eine beständige Sicherheit, während andererseits auch bei Sach-und Nachgründungen überwacht wird? Die von ihrem Hausjuristen beratene Klägerin konnte entgegen ihrem von der Revision wiederholten Vortrag auch nicht der Meinung sein, daß eine Kapitalerhöhung “durch Zahlung“ ihr insofern günstiger sei, als dann bei der geplanten Anlage der neuen Mittel in Betriebseinrichtungen keine Schwierigkeiten mehr auf« treten konnten«. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingev/iesen, daß in dieser Hinsicht praktisch kein Unterschied zwischen einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen (§ 150 AktG) und einer Nachgrundung (§ 45 AktG) bestand, wie sie unstreitig beim Erwerb der Flug« zeuge mit neu eingezahltem Kapital Vorgelegen hätte„ In beiden Fällen konnte die vorgeschriebene Prüfung zur Ablehnung der Eintragung führen (§ 155 Abs«, 4, § 45 AbSo 6 AktG)* Das Eegistergericht hat sogar, wie sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 29» August 1958 ergibt, den Erwerb der Maschinen mittels später verrechnet er Darlehn einer Nachgründung gleichgeachtet und ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt beanstandet. Das Hindernis hat nach der Darstellung der Klägerin zur Folge gehabt, daß die “AjBHlHP” au^ Betreiben ihrer Hausbank die Kapitalerhöhung rückgängig machen und wieder die Form einer GmbH annehmen mußte« Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen habe«, Sie verkennt, daß es zu diesem Scheitern der gesamten Transaktion völlig unabhängig davon kommen konnte und tatsächlich auch gekommen ist, ob die Ausweitung des Unternehmens durch den Erwerb weiterer Flugzeuge mit zunächst bar eingezahltem Kapital (wie bescheinigt) oder im Wege der Vorfinanzierung unter späterer Konsolidierung der Darlehensschuld versucht wurde«» daß die fehlsame Bescheinig gung einer Kapitalerhöhung "durch Zahlung” den Kreditentschluß der Klägerin nicht erweislich beeinflußt hat* braucht auf die Prägen eines eigenen Verschuldens der Klägerin oder ihrer Vertreter nicht mehr eingegangen zu werden.
VI^ZK. 522/62 V erkiindet a;n r/o September 1963 Kriegl9 Juotizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des V 3? o 1 k ö s In deni Rechtsstreit se11Schaft, vertroten HflBn Bl der und Ak durch ihrenVorstanc^irwin B strasse®, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt. Br«. gegen denHotaj^Dr* Friedrich Wi K®®|HH®8traße®| Beklagten, Berufungskläger und Revisionsb - Prozeßbevollmachtigter: Iiechtsanv/alt Br jagten. hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September *-963 unter Mitwirkung der Bundesriehter Hanebeek, Br, K. E« Meyer, Bro Hauß, Heinr» Meyer und Br» Pfretzschner für Recht erkanntj Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts zu Hamburg vom 15« März 1962 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin lieferte der "A| QsäbW', die im Mai *958 in eine Aktiengesellschaft ungöwandelt wurde, den für ihre Flugzeuge benötigten Treib« stoffo rer Monatsbedarf wurde im voraus geschätzt; auf den hieraus errechneten Preis hatte die ".4HHB11 vereinbarungsgemäß am 10«,, 20» und 30* jeden Monats Abschlagszahlungen in Höhe eines Drittels zu leisten, während die Spitze jeweils nach der Feststellung der tatsächlich bezogenen Menge auszugleichen war» Die kurzfristigen offenen Verbindlichkeiten der "AjHHB" bewegten sich bei diesem Verfahren in weiten Grenzen um 50*000 DM«. Als Sicherheit dienten selbstschuldnerische Bürgschaften ihrer beiden Gesellschafter und späteren Aktionäre, KrflHHHi und CM Ara 20o und 23o Juni 1958 verhandelte Krukenberg, der Vorstandsvorsitzender der "Aerotour11 war, mit dem Direktor der Klägerin wegen einer Änderung der Zahlungsweise* Er erstrebte ein Ziel von 30 Tagen nach Erteilung der Rechnung über den effektiven Monatsbezug, was der Einräumung eines Kredits von 300*000 EM oder mehr gieichgekommen wäre* konnte das Gesuch jedoch nur an die Londoner Zentrale der Klägerin zur Entscheidung weiterleiten, weil seine eigenen Vollmachten auf Kredite bis zu 100*000 DM begrenzt waren«, Bei der Erörterung, ob sich zwischenzeitlich wenigstens dieser Betrag ausschöpfen ließe, legte dar, daß das Grundkapital der AoGo” soeben von 100*000 DM auf I*200*000 DM erhöht worden sei» erklärte, daß er einen Kredit bis 2u 10 5» des Grundkapitals ohne zusätzliche Sicherheiten in Betracht ziehen könne* Krukenberg Übersandte ihm unter dem 21. Juni 1958 folgende Bescheinigung des Beklagten vom 31» Mai 1958, die dieser in zehn Ausfertigungen erteilt hatte: - 3 1 “Hiermit bescheinige icl^dei^mt er zeichnete ] Notar Dr. Friedrich WflHHHHP» in meiner aint^^nenni- ] genschaft, daß am heutigen läge zu meinem Protokoll - ! ürkundenrolle Nr«mo/T958 - die Aktiengesellschaft die Erhöhung ihres Grundkapitals um 1.100.000 EM auf Io200«,000 3DM beschlossen hat und daß durch Zahlung und Übernahme aller Aktien die Kapitalerhöhung durchgeführt ist«, Mit der Durchführung der Eintragung der erfolgten Kapitalerhöhung bin ich beauftragten Die • WAerotour" erhielt im Ergebnis den gewünschten Kredit in Höhe von 100.000 DM* den sie in den folgenden Monaten noch um rund 65«000 DM überzog. Die Kapitalerhöhung wurde jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen. Die "Aero-tour“ nahm im November 1958 wieder die Form einer GmbH an und fiel am '»6. Dezember 1958 in Konkurs. Die Forderung der Klägerin blieb auch nach Inanspruchnahme der Bürgen großenteils unbefriedigt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz, weil die von ihm erteilte Bescheinigung unrichtig gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf folgenden unstreitigen Sachverhalt: Die Kapitalerhöhung der “AflHHV wurde in einer vom Beklagten protokollierten Hauptversammlung am 31« Mai 1958 beschlossen,jedoch überwiegend nicht in Form der Bareinzahlung. Vielmehr erhielten die Übernehmer KrflHBl und Aktien Nennbetrag von 469.000 DM und 588.000 DH unter Verrechnung von Darlehens for der ungen gleicher Höhe zugeteilt, die ihnen gegen die ‘'Aerotour” aus der Finanzierung des Ankaufs von zwei Flugzeugen zustanden. Der Beschluß der Hauptversammlung lautet insoweit: ‘»Das erhöhte Grundkapital wird zu dem Heil als Sacheinlage in der Form erbracht, daß die fälligen, liquiden und vollwertigen Forderungen der vorgesehenen Übernehmer, nämlich von “ 4 - Herrn Helmut K H in Höhe von Herrn_Pro Mario A« de I's -Fi HflHPHl 9 4P Avenue in Höhe von traßel . 469 o 000 mf 588o000 DM an die Gesellschaft gegen ihre Verpflichtung aus der Übernahme des erhöhten Grundkapitals aufgerechnet wer den« Restliche 43-000 DM sind Bareinlage«11 Die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister scheiterte später daran, daß das Registergericht in ihr eine Sachgründung erblickte, die nicht den in § 45 AktG aufgestellten Erfordernissen entsprach« Unter diesen Umständen, so hat die Klägerin geltend gemacht, hätte der Beklagte nicht bescheinigen dürfen, daß die Kapitalerhöhung durch Zahlung durchgeführt sei« Hätte er zutreffend von Sacheinlagen gesprochen, so hätte die Klägerin hierin keine ausreichende Grundlage für die nachgesuchte Kredit aus weitung gesehen, das Verlangen KrflPfr abgewiesen und beim Konkurs der "AHP" keinen oder doch nur einen wesentlich geringeren Ausfall erlitten Der Beklagte habe gegen seine Amtspflicht, nur richtige und eindeutige Urkunden zu errichten, zu demindest grob fahrlässig verstoßen und miisse der Klägerin daher den eingetretenen Schaden ersetzen- Die Klägerin hat als Teilbetrag 7-000 DM gefordert« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetenEr hat behauptet, er habe KrflPHPAdie Bescheinigung nur zur Vorlage bei der Bank für Gemeinwirtschaft erteilt; die übrigen neun Stücke seien zur internen Verwendung bestimmt gewesen« Da die Hausbank der "AlHHP" über die Vorgänge vollständig unterrichtet gewesen sei, habe er sich eines abgekürzten Wortlauts bedient« Daraus könne die Klägerin nichtsherleiten« Sie habe ebenfalls gewußt, daß die Kapi-talerhöhung im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden 5 Elugzeuge gestanden habe» iur diesen wirtschaftlichen Erfolg sei es gleich gewesen, ob die Mittel für den Ankauf vorgestreckt und dann gegen die neuen Aktien verrechnet wurden, oder ob sie zunächst als weiteres Grundkapital in die Gesellschaftskasse flössen, um sogleich in der vorgesehenen Weise verwandt zu werden9 Daß in kei« nem lalle eine Verbesserung der Liquidität bewirkt wurde: habe die Klägerin überdies durch die gleichzeitige, offei Erklärung Krukenbergs erfahren, daß die "AflHH^" Zahlui Schwierigkeiten habe und Kredit nehmen müsse, wo sie ihn bekommen könne» B^J^habe denn auch die Kreditzusage scJ verbindlich abgegeben, ehe ihm die Bescheinigung des Bek ten vorlag, und sich dabei allein von seinem geschäftlich Interesse an den steigenden Umsätzen der lassen« Da dies grob leichtfertig gewesen sei, könne die Klägerin von 3^^^ Schadenersatz fordern und den Beklagt« auch aus diesem Grunde nicht in Anspruch nehmen« Zuminde; müsse sie sich ein überwiegendes Selbstverschulden entgegenhalten lassen« Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Kl gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteil Die Revision konnte keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Beklagten dar erblickt, daß. er eine durch Zahlung bewirkte Kapitalerhö um t« 100«000 DM bescheinigt hat, obwohl er selbst die Au rechnung mit Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe *5 «057*000 DM protokolliert und eine Einzahlung der restl 43o000 DM nicht wahrgenommen hatte» Es hat den Beklagten besonders im Hinblick auf die ex-teilten zehn Ausfertigun nicht damit gehört, daß die Bescheinigung ausschließlich zur Verlage hei der Hausbank der be- stimmt gewesen sei, und demgemäß eine Pflichtverletzung auch gegenüber Britten bejaht, die im Rechtsverkehr auf die Verläßlichkeit der Urkunde vertrauten. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß hierzu die Klägerin gehörte, deren Birektor sich entgegen der Behauptung des Be- klagten erst zur Kreditgewährung entschlossen hat, nachdem ihm die Kapitalerhöhung der durch Vorlage der Bescheinigung nachgewiesen worden war. Gleichwohl hat das Berufungsgericht - anders als daß Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler des Beklagten und dem eingetretenon Schaden verneint. 3s hat sich nicht zu überzeugen vermocht, daß den Entschluß der Kläge- rin über die Tatsache der Kapitalerhöhung hinaus auch deren bescheinigtes Zustandekommen "durch Zahlung" entscheidend gewesen sei; das Berufungsgericht hält es vielmehr für wahrscheinlich, daß die Klägerin der "Aerotour" den nach« gesuchten Kredit ebenso eingeräumt hätte, wenn ihr eine inhaltlich richtige Urkunde vorgelegt worden wäre* Gegen diese tatrichterliche Würdigung der im einzelnen dargelegten Umstände wendet sich die Revision vergebens. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte nicht nur eine Kapitalerhöhung durch Zahlung, sondern auch deren bereits erfolgte Burch-führung fälschlich bestätigt habe. Die Erhöhung war in der Tat schon durchgeführt, als der Beklagte sie bescheinigte. Im Protokoll der Hauptversammlung vom 31° Hai 1958 sind die angefügten "Einbringungsverträge" vom selben Tage genehmigt worden, in denen die Übernehmer XrfHHHl und ihre Forderungen gegen die "Aerotour" an diese abtraten und damit vereinbarungsgemäß ihre Verbindlichkeiten aus 4 - 7 ~ der Zeichnung der Aktien erfüllten* Ungeklärt ist ledig-. ] lieh, ob auch die in bar zu entrichtende Spitze von j 43°000 DM bereits eingezahlt war; doch konnte hiervon I der KreditentSchluß der Klägerin nicht wohl abhängen» 1 Die Revision verwechselt ersichtlich die Durchführung ] der Kapitalerhöhung mit dem Wirksamwerden; bei ihrem ] Hinweis auf §156 AktG übersieht sie, daß Gegenstand der Eintragung die Durchführung der Erhöhung ist, diese mithin notwendig der Eintragung und damit dem Wirksam-werden voraufgehen muß» Das Berufungsgericht hat deshalb seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob es für die Kreditzusage der Klägerin eine Rolle gespielt hat, daß der Beklagte gerade eine im Wege der Zahlung erfolgte Kapitalerhöhung bescheinigt hat» Die Würdigung der Gesamtumstände dahin, daß dieö nicht erwiesen, das Gegenteil sogar wahrscheinlich sei, läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen» Das Berufungsgericht durfte sich von der Erwägung leiten lassen, daß die Klägerin Aufschluß Uber die näheren Umstände der Kapitalerhöhung verlangt hätte, wenn ihr die Tatsache der beschlossenen Aufstockung allein nicht genügte. Die Revision rügt zu Unrecht als übersehen, daß die Klägerin diese Frage ja gerade durch die Bescheinigung des Beklagten beantwortet glaubte, die Erhöhung sei durch Zahlung erfolgt.; Die herausgegriffene Feststelluhg, daß Boeck am 23° Juni 1958 (als die Bescheinigung vorlag) die Frage der Art der Kapitalerhöhung nicht angeschnitten hat, bildet nur den Abschluß einer umfassenderen Darlegung» Diese geht davon aus, daß Bg|^schon seine Erklärung vom 2g,» Juni, es komme ein “PersonalkreditM bis zu 10 des Grundkapitals in Betracht, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Art der Kapitalerhöhung abgegeben hat, Uber die er derzeit nur durch die allgemeine, mündliche Mitteilung Krukenbergs unterrichtet war. Aus der im Wege einer “Faustregel“ her-gestellten Beziehung zwischen Kredit und Grundkapital • 8 - durfte das Berufungsgericht schließen? daß es .Boeck bei einer so globalen Einschätzung der Kreditwürdigkeit in der lat nur auf den Betrag des haftenden Kapitals ankam, ohne Kücksicht auf die Art seiner Aufbringung und Festlegungo Überdies wußte die Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsgerichts? daß die Kapitalerhöhung mit den Erwerb eines weiteren Großflugzeugs im Zusammenhang stand? wobei sie aus der Dringlichkeit des Kreditgesuchs ersah, daß die aufgebrachten Mittel offenbar schon überwiegend oder ganz darin investiert worden waren* Wenn sie diese Entwicklung sowohl als Kreditgeberin wie im Hinblick auf die Steigerung ihres Umsatzes nach einem vorgelegten Aktenvermerk als "nur günstig" beurteilte, so ließ das den Eiickachluß zu? daß sie kein Gewicht darauf legte, auf welchem Wege der wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wurde, d0h0 ob der neue Sachwert eingebracht, durch Darlehn vorfinanziert oder unmittelbar aus der aufgefüllten Gesellschaftskasse bezahlt wurde« Das Berufungsgericht konnte daraus folgern, daß die ¥*orte "durch Zahlung" in der schließlich vorgelegten Bescheinigung bei der Klägerin nicht die irrige Vorstellung erweckt haben, die "Aerotbur" sei wesentlich liquider und durch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf beträchtliche flüssige Mittel entsprechend kreditwürdiger geworden«, ln diesem Sinne bietet die Bareinzahlung von Kapital für sich allein niemals eine beständige Sicherheit, während andererseits auch bei Sach-und Nachgründungen überwacht wird? daß das Kapital der Substanz nash vorhanden ist« Diese Kenntnisse durfte das Berufungsgerieht der Klägerin unterstellen und es deshalb nach den gesamten Umständen als nicht erwiesen ansehen? daß die Klägerin gerade auf die Bareinzahlung - im Gegen« satz zu den anderen Formen der Substanzvermehrung - entscheidendes Gewicht legte. Die von ihrem Hausjuristen beratene Klägerin konnte entgegen ihrem von der Revision wiederholten Vortrag auch nicht der Meinung sein, daß eine Kapitalerhöhung “durch Zahlung“ ihr insofern günstiger sei, als dann bei der geplanten Anlage der neuen Mittel in Betriebseinrichtungen keine Schwierigkeiten mehr auf« treten konnten«. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingev/iesen, daß in dieser Hinsicht praktisch kein Unterschied zwischen einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen (§ 150 AktG) und einer Nachgrundung (§ 45 AktG) bestand, wie sie unstreitig beim Erwerb der Flug« zeuge mit neu eingezahltem Kapital Vorgelegen hätte„ In beiden Fällen konnte die vorgeschriebene Prüfung zur Ablehnung der Eintragung führen (§ 155 Abs«, 4, § 45 AbSo 6 AktG)* Das Eegistergericht hat sogar, wie sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 29» August 1958 ergibt, den Erwerb der Maschinen mittels später verrechnet er Darlehn einer Nachgründung gleichgeachtet und ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt beanstandet. Das Hindernis hat nach der Darstellung der Klägerin zur Folge gehabt, daß die “AjBHlHP” au^ Betreiben ihrer Hausbank die Kapitalerhöhung rückgängig machen und wieder die Form einer GmbH annehmen mußte« Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen habe«, Sie verkennt, daß es zu diesem Scheitern der gesamten Transaktion völlig unabhängig davon kommen konnte und tatsächlich auch gekommen ist, ob die Ausweitung des Unternehmens durch den Erwerb weiterer Flugzeuge mit zunächst bar eingezahltem Kapital (wie bescheinigt) oder im Wege der Vorfinanzierung unter späterer Konsolidierung der Darlehensschuld versucht wurde«» Da das Urteil hiernach schon von der Hauptbegründung getragen wird? daß die fehlsame Bescheinig gung einer Kapitalerhöhung "durch Zahlung” den Kreditentschluß der Klägerin nicht erweislich beeinflußt hat* braucht auf die Prägen eines eigenen Verschuldens der Klägerin oder ihrer Vertreter nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revision mußte ohnehin als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Hanebeck Dr* K. E, Meyer Br, Hauß Dr, Pfretsschner H, Meyer