Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65), daß eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Fehler des Berufungsgerichts gegeben oder daß und weshalb eine Wiederholungsoder Nachahmungsgefahr zu besorgen sei (§ 543 Abs. 2 S. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 307/02 28.Januar 2003 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 1 U 4499/01 vom 25.07.2002; LG München I - Az. 9 0 16554/98 vom 30.05.2001; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2. Alternative 1 ZPO) ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 1,7; 90, 103, 106 f.; vom 7. April 1992-VI ZR 192/01 - VersR 1992, 960 - jeweils m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann zudem weder darlegen noch belegen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65), daß eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Fehler des Berufungsgerichts gegeben oder daß und weshalb eine Wiederholungsoder Nachahmungsgefahr zu besorgen sei (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.564,59 € Pauge Müller Greiner Stöhr Wellner