Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 306/91 BESCHLUSS vom 26. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Dr. Klaus Ml Straße Beklagter zu 2) und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - gegen Werner Bl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. ■■■ - und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am 26. Mai 1992 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar kann zweifelhaft sein, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zur unterlassenen Befundsicherung die Annahme einer Beweiserleichterung für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden rechtfertigen. Indessen stellt sich das ange-fochtene Urteil im Ergebnis als richtig dar, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unterlassung der gezielten Röntgenuntersuchung mit nachfolgender Extraktion des Splitters sich als grober Behandlungsfehler darstellt, der jedenfalls eine Beweislastumkehr rechtfertigt. Streitwert: 369.200 DM Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr Müller