* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 306/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 306/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
26ProzeßbevollmächtigteBehandlungsfehlerBerufungsgerichtsZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 306/91	BESCHLUSS
vom 26. Mai 1992 in dem Rechtsstreit
 Dr. Klaus Ml
 Straße
Beklagter zu 2) und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
gegen
 Werner Bl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. F. ■■■ -
und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff,
 Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
 am 26. Mai 1992
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 1991 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Zwar kann zweifelhaft sein, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zur unterlassenen Befundsicherung die Annahme einer Beweiserleichterung für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden rechtfertigen. Indessen stellt sich das ange-fochtene Urteil im Ergebnis als richtig dar, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unterlassung der gezielten Röntgenuntersuchung mit nachfolgender Extraktion des Splitters sich als grober Behandlungsfehler darstellt, der jedenfalls eine Beweislastumkehr rechtfertigt.
Streitwert: 369.200 DM
Dr. Kullmann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr
Müller