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BGH

Gericht: BGH

Gesetzs BGB § 823 Abs« 2% StGB § 367 Ziffer 14 Rechtssatzg Ein Bauherr« der die Ausführung des Baues einem fach** kundigen Bauleiter und Bauunternehmer übertragen hat, ist wegen Versäumung von Sicherungsmaßregeln nicht nach § 367 Ziffer 14 StGB verantwortlich und nach § 823 Abs« 2 BGB haftbar, es sei denn, daß ihm durch polizeiliche Anordnung auferlegt worden war, die Sicherungsmaßregeln zu treffen» Doch kann sich seine Schadenshaftung aus § 823 Abs« 1 BGB ergeben* Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie die Abbrucharbeiten einem angesehenen Architekten und Baugeschäft übertragen habe und für deren etwaige Versäumnisse nicht haftbar gemacht werden könne® Das Haus des Klägers sei auch gar nicht infolge des Abbruchs des Nachbarhauses baufällig geworden, sondern infolge seines eigenen alten und schadhaften Zustandes; ein Hauseigentümer sei nicht verpflichtet, von dem Abbruch seines Hauses darum Abstand zu nehmen, weil sonst das an sich schon baufällige Nachbargebäude die Stütze verliere® Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die rechtliche Möglichkeit verneint, daß sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, wie dieser meint, auf § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB stützen lasse« Pieser Auffassung ist beizutreten« Nach § 367 Ziffer 14 StGB macht sich strafbar, wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen« \7ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, da sie nicht nur dem Interesse der Gesamtheit dienen, sondern auch die Interessen der einzelnen schützen und insbesondere Schutz des Eigentums gegen Baugefahren gewähren will (RGZ 519 177; 70. Schwartz, StGB § 367, 14$ Mühlmann / Bommel, StGB § 367, 14)o Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlosseno Nur wenn ein Bauherr eine polizeiliche Anordnung erhalten und unbeachtet gelassen hat, die bestimmte Sicherungsmaßregeln von ihm forderte, hält es die Bestimmung des § 367 Ziffer 14 StGB auch dann auf ihn für anwendbar, wenn er nicht zugleich Bauleiter oder Bauausführender ist (so auch LpzK» Zo StGB aaO)« Das Berufungsgericht sieht den Grund hierfür darin, daß die StrafVorschrift des § 367 Ziffer 14 StGB die Beachtung der Sicherungserfordernisse gewährleisten will, die sich zur Ausschaltung der beim Bau auftretenden Gefahren für andere aus den technischen Gegebenheiten der Bauausführung ergeben und bei denen die Erkenntnis der Notwendigkeit, soweit diese nicht durch po3.i-» Bauhandwerkern auch die Bauherren allgemein durch die Bestimmung haben betroffen werdet sollen«, Sie ist dem preußischen Strafgesetzbuch von 185 i (§ 345 Ziffer 11 daselbst) entnommenf wo sie im Unterschied zu §§ 773 bis 773 AIR II 20 darum eine weitere Passung erhalten hat, weil Uber den Kreis der »unmittelbaren Aufseher” hinaus auch den Eigentümern und Bauherrn die Sorge für die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zur Pflicht gemacht werden sollte (vglo Goltdammer, Mato z* Pr«.StGB Teil II So 732 ? 1001 ^005/10047*) klingen aber Zweifel an* ob bei einer Werkverdingung der Eauherr neben dem Bauunternehmer derjenige ist« der den Bau »vornimmt« und von der Vorschrift gleichfalls betroffen isto Wenn das Reichsgericht danach die Bestimmung weiter auch gegen den Bauherrn für anwendbar gehalten hat* so ist doch betont worden* daß ihn eine zivilrechtliche Haftung für die ofb schwerwiegenden nachteiligen Polgen einer Verletzung dieser allgemeinen Sicherungsvorschrift nur trifft* wenn im konkreten Einzelfall das erforderliche Verschulden vorliegt; nur bei Prüfung dieser Präge* so hat das Reichsgericht hervorgehoben« werde die Bestimmung von Bedeutung sein können (Entscheidung vom 23»Oktober 1896 RG 38« 183 TQ$/")o Unverkennbar ist hier das haftungsbegründende Verschulden also nicht oder nicht allein auf den Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Ziffer 14 StGB als solchen* sondern gerade auch auf die Schadensentstehung selbst bezogen worden. fassung nicht abgewichen (vgl* RG JV7 1910„ 11 /T27; RG JW 19139 33)o Das bedeutet aber praktische daß ein Bauherr, der die Ausführung seines Bauvorhabens an Bauleiter und Bauunternehmer Übertragen hat, wegen Schäden, die einem anderen infolge Versäumung von Sicherungsmaßnahmen beim Bau zustossen, nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs« 1 BGB haftbar ist« Bezeichnenderweise haben in der letztgenannten Entscheidung des Reichsgerichts (JW '9'3., 33) denn auch unzweifelhaft die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs-, 1 BGB Vorgelegen, hat -es sich dort doch darum gehandelt,—daß an einem Schulhaus-neubau, den die Gemeinde als Bauherrin hatte errichten lassen und den sie bereits eingeweiht und in Benutzung genommen hatte, ein lichtschacht entlang der Rückfront des Gebäudes unbedeckt geblieben war, in den eine in der Schule beschäftigte Putzfrau hineinfiel« Auch in Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung daher billigens-wert* Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus § 823 Abs- 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB als begründet angesehen« stens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet werden müsse-p—wenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrun-gen abgebrochen werden würde; hat dargelegt., welche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seien*und eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere •§ 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/)* Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt werden* Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen* Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zu dem Eingreifen verpflichtet (vgl«‘Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 •- VI ZR 4/53 •• VersR 1954? 364)* Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können* den Bauleiter darauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften* Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14* Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können* Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs* 1 BGB auszuräumen* Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht vorausgesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die

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Volltext der Entscheidung

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Gesetzs BGB § 823 Abs« 2% StGB § 367 Ziffer 14 Rechtssatzg Ein Bauherr« der die Ausführung des Baues einem fach** kundigen Bauleiter und Bauunternehmer übertragen hat, ist wegen Versäumung von Sicherungsmaßregeln nicht nach § 367 Ziffer 14 StGB verantwortlich und nach § 823 Abs« 2 BGB haftbar, es sei denn, daß ihm durch polizeiliche Anordnung auferlegt worden war, die Sicherungsmaßregeln zu treffen» Doch kann sich seine Schadenshaftung aus § 823 Abs« 1 BGB ergeben*
Aktenzeichens VI ZR 3tö/jß	______
Urteil des BGH vom 21« Januar. 1958 OBG Nürnberg -
Verkündet am 21* Januar 1958 Krieg!* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der G-e * schäftsste3.1e*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Al
 des Kaufmanns Josef £ platz Nr, ■*
Klägers« Berufungsklägers und Revisionsklägers.* •' Pro ZäßbeVollmachtigters Rechtsanwalt' Br"
gegen
 die St ster der Sta
 AflHfe* vertreten durch den Bürgerraei-orsits
 als Vorsitzenden des Verwaltungsrats* Beklagte* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Br 4MP ^
hat der VI* Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br«Meiß und der Bundesrichter Br «Engels.. Hanebeck* Br «Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4vZivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom IO«Oktober 1956 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurttckverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte hat im Sommer 1955 nach Erwerb des Anwesens H^pstraße ' in	das	dortige Gebäude ab-
brechen lassen® Der Kläger, dem das unmittelbar benachbarte Haus M^^platz ■ gehört, hat behauptet, die Beklagte habe es beim Abbruch an den erforderlichen Vorkehrungen zu dem Schutze seines Hauses fehlen lassen; infolgedessen hätten die Ostmauern seines Hauses so starke Risse ■bekommen, daß es auf polizeiliche Abordnung habe geräumt und zu einem Teil ebenfalls abgebrochen werden müssen®
Der Kläger hat die Beklagte hierfür schadensersatzpflichtig gemacht und verlangt, daß sie ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber Architekt und Baugeschäft aus der Teilabtragung seines Hauses befreie und den entstandenen Mietausfall ersetze®
Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie die Abbrucharbeiten einem angesehenen Architekten und Baugeschäft übertragen habe und für deren etwaige Versäumnisse nicht haftbar gemacht werden könne® Das Haus des Klägers sei auch gar nicht infolge des Abbruchs des Nachbarhauses baufällig geworden, sondern infolge seines eigenen alten und schadhaften Zustandes; ein Hauseigentümer sei nicht verpflichtet, von dem Abbruch seines Hauses darum Abstand zu nehmen, weil sonst das an sich schon baufällige Nachbargebäude die Stütze verliere®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen®
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Mit der Revision* deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter*
Entscheidungsgründe %
Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die rechtliche Möglichkeit verneint, daß sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, wie dieser meint, auf § 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB stützen lasse« Pieser Auffassung ist beizutreten«
Nach § 367 Ziffer 14 StGB macht sich strafbar, wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen« \7ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, da sie nicht nur dem Interesse der Gesamtheit dienen, sondern auch die Interessen der einzelnen schützen und insbesondere Schutz des Eigentums gegen Baugefahren gewähren will (RGZ 519 177;
 70. 200 /7077)» Als Ausführung von Bauten stellen sich auch solche Arbeiten dar, die auf die Veränderung oder Niederlegung von Gebäuden gerichtet sind (RGZ 70, 200 /T06/)«
Es fragt sich aber, ob bei der hier gegebenen Sachlage die Beklagte durch diese Strafvorschrift betroffen ist«
Pie Beklagte hat es nicht in eigener Regie unternommen, das von ihr erworbene Gebäude abzubrechen, sondern hat einen Architekten und ein Baugeschäft hiermit beauftragt« Im
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strafrechtlichen Schrifttum ist die Auffassung vorherrschend geworden, daß als Tätor nach § 367 Ziffer 14 StGB nur in Betracht kommt, wer den Bau leitet oder ausflihrt, nicht aber der Bauherr, der nur den Auftrag dazu gegeben hat (Bindring, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts 2cAufl0Band II So’106; Frank,' StGB 18«Auflo § 367 XIV; LpzK z.StGB 6./7.Aufl. § 36? XIV 2; Schönke / Schröder, StGB ÖoAufl« § 36? XIV 3; Kohlreusch / Lange, StGB 14«Auflo § 367, 14; Schwarz, StGB 20« AufIo § 367, 14; Dreher / Maassen, StGB 2oAufl«. § 367 zu Nr» 14; a^A« Qishausen, StGB 11„Auflo § 367 Erl« 14 b;
Dalcke, StGB 36«Aufl„ § 367 Anm« 43; Oppenhoff / Belius,
 StGB 14« Aufl« § 367 Anm« 76.; Schwartz, StGB § 367, 14$ Mühlmann / Bommel, StGB § 367, 14)o Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlosseno Nur wenn ein Bauherr eine polizeiliche Anordnung erhalten und unbeachtet gelassen hat, die bestimmte Sicherungsmaßregeln von ihm forderte, hält es die Bestimmung des § 367 Ziffer 14 StGB auch dann auf ihn für anwendbar, wenn er nicht zugleich Bauleiter oder Bauausführender ist (so auch LpzK» Zo StGB aaO)« Das Berufungsgericht sieht den Grund hierfür darin, daß die StrafVorschrift des § 367 Ziffer 14 StGB die Beachtung der Sicherungserfordernisse gewährleisten will, die sich zur Ausschaltung der beim Bau auftretenden Gefahren für andere aus den technischen Gegebenheiten der Bauausführung ergeben und bei denen die
 Erkenntnis der Notwendigkeit, soweit diese nicht durch po3.i-»
zeiliche Anordnung klargestellt ist, nur von dem erwartet werden kann, der vom Bauen technisch etwas versteht oder bei eigener Bauausführung doch etwas verstehen müßte« Dem ist zuzustimmen«
Allerdings weist die Entstehungsgeschichte des § 367 Ziffer 14 StGB darauf hin, daß neben den Baumeistern und
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Bauhandwerkern auch die Bauherren allgemein durch die Bestimmung haben betroffen werdet sollen«, Sie ist dem preußischen Strafgesetzbuch von 185 i (§ 345 Ziffer 11 daselbst) entnommenf wo sie im Unterschied zu §§ 773 bis 773 AIR II 20 darum eine weitere Passung erhalten hat, weil Uber den Kreis der »unmittelbaren Aufseher” hinaus auch den Eigentümern und Bauherrn die Sorge für die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zur Pflicht gemacht werden sollte (vglo Goltdammer, Mato z* Pr«.StGB Teil II So 732 ? 733 Note 9; RGZ 6, 260 r_^64/2657*)o In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sie daher auch gegen den Bauherrn angewendet worden (RGZ 6? 260	8, 236; 17, 105 ^JOT/; Urteil vom 18. Juni. 1896
GA 44? 298)o Bereits in der Entscheidung vom 16.Kärz 1893 (GruchoBeitrc 37? 1001 ^005/10047*) klingen aber Zweifel an* ob bei einer Werkverdingung der Eauherr neben dem Bauunternehmer derjenige ist« der den Bau »vornimmt« und von der Vorschrift gleichfalls betroffen isto Wenn das Reichsgericht danach die Bestimmung weiter auch gegen den Bauherrn für anwendbar gehalten hat* so ist doch betont worden* daß ihn eine zivilrechtliche Haftung für die ofb schwerwiegenden nachteiligen Polgen einer Verletzung dieser allgemeinen Sicherungsvorschrift nur trifft* wenn im konkreten Einzelfall das erforderliche Verschulden vorliegt; nur bei Prüfung dieser Präge* so hat das Reichsgericht hervorgehoben« werde die Bestimmung von Bedeutung sein können (Entscheidung vom 23»Oktober 1896 RG 38« 183	TQ$/")o	Unverkennbar
 ist hier das haftungsbegründende Verschulden also nicht oder nicht allein auf den Verstoß gegen die Bestimmung des § 367 Ziffer 14 StGB als solchen* sondern gerade auch auf die Schadensentstehung selbst bezogen worden. Soweit ersichtlich« ist das Reichsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches von dieser Grundauf-
fassung nicht abgewichen (vgl* RG JV7 1910„ 11 /T27; RG JW 19139 33)o Das bedeutet aber praktische daß ein Bauherr, der die Ausführung seines Bauvorhabens an Bauleiter und Bauunternehmer Übertragen hat, wegen Schäden, die einem anderen infolge Versäumung von Sicherungsmaßnahmen beim Bau zustossen, nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs« 1 BGB haftbar ist« Bezeichnenderweise haben in der letztgenannten Entscheidung des Reichsgerichts (JW '9'3., 33) denn auch unzweifelhaft die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs-, 1 BGB Vorgelegen, hat -es sich dort doch darum gehandelt,—daß an einem Schulhaus-neubau, den die Gemeinde als Bauherrin hatte errichten lassen und den sie bereits eingeweiht und in Benutzung genommen hatte, ein lichtschacht entlang der Rückfront des Gebäudes unbedeckt geblieben war, in den eine in der Schule beschäftigte Putzfrau hineinfiel«
Auch in Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung daher billigens-wert* Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus § 823 Abs- 2 BGB in Verbindung mit § 367 Ziffer 14 StGB als begründet angesehen«
Soweit das Berufungsgericht eine Schadenshaftung aus § 823 Abs«, 2 BGB in Verbindung mit § 909 BGB verneint hat, lassen seine Ausführungen gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen«
Daß sich der Schadensersatzanspruch nicht aus § 831 BGB rechtfertigt, hat bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt *
Pas Berufungsgericht hat jedoch nicht untersucht, ob der Klageanspruch nicht in § 823 Abs« 1 BGB seine rechtliche Grundlage findet« Per vom Kläger vorgetragene Sachverhalt mußte eine solche Untersuchung nahelegen« V/ie der Kläger nämlich behauptet und unter Beweis gestellt hat. ist die Beklagte am '.4* Juni 1955 bei einer Besprechung vor Beginn der Abbrucharbeiten durch seinen Architekten	genaue-
stens darüber aufgeklärt worden; daß bei dem Zustand des Hauses des Klägers mit dem Auftreten von Schäden gerechnet werden müsse-p—wenn das Nachbargebäude ohne Sicherungsvorkehrun-gen abgebrochen werden würde;	hat dargelegt., welche
 Maßnahmen unter den gegebenen Umständen notwendig seien*und eindringlich auf die Schäden hingewiesen, die zu befürchten seien, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen würden; er hat die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, daß sie gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden würde« Aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die den Besitzer eines Grundstücks für eine von diesem ausgehende Beschädigung haftbar machen - insbesondere •§ 836 - ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen soll, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen fRGZ 54, 53 J>8/; BGHZ 9, 373 /376/)* Es liegt im Rahmen der aus § 823 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, daß jeder, der mit seiner Sache in einer Weise verfährt, die für andere gefährlich werden kann, Gefährdungen von ihnen tunlichst fernzuhalten hat« Läßt jemand Arbeiten vornehmen, die mit Gefahren für andere verbunden sind, so trifft ihn eine entsprechende Aufsichtspflicht o Er hat die Arbeiten daraufhin zu überwachen, daß die verkehrsnotwendigen Schutzmaßnahmen nicht verabsäumt
 werden* Gegenüber einem als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer kann sich eine derartige Beaufsichtigung freilich erübrigen* Unter Umständen bleibt der Geschäftsherr aber auch ihm gegenüber zur Aufsicht und gegebenenfalls zu dem Eingreifen verpflichtet (vgl«‘Entscheidung des erkennenden Senats vom 26« Mai 1954 •- VI ZR 4/53 •• VersR 1954? 364)* Bas wird namentlich dann anzunehmen sein« wenn der Geschäftsherr Anlaß zu Zweifeln hat, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt« Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers unter diesem Blickwinkel nicht geprüft« Im Zusammenhang mit den Erörterungen zu § 367 Ziffer 14 StGB hat es zwar hilfsweise erwogen5 der Bauherr möchte äusserstenfalls vielleicht als verpflichtet angesehen werden können* den Bauleiter darauf hinzuweisen, daß bei der Besonderheit des Falles gewisse Sicherungsmaßregeln notwendig sein dürften* Ba aber, so meint das Berufungsgericht, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei der Besprechung vom 14* Juni 1955 ein Vertreter des bauleitenden Architekten der Beklagten zugegen gewesen sei, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, daß ihr Bauleiter durch seinen Vertreter von den technischen Einwänden des Klägers hinreichend informiert und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, deren Npt~ Wendigkeit und Umfang sie selbst mangels Fachkunde nicht habe beurteilen können* Biese Überlegungen sind nicht schon geeignet, die Möglichkeit einer Schadenshaftung der Beklagten aus § 823 Abs* 1 BGB auszuräumen* Gewiß bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob durch den Abbruch des Gebäudes der Beklagten das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde> einer Sachkunde, die bei der Beklagten nicht vorausgesetzt werden konnte, War sie aber durch einen Fachmann, wie den Architekten des Klägers, über die Gefahren und die
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Notwendigkeiten zu ihrer Vermeidung unterrichtet worden« so durfte sie sich nicht dabei beruhigen, daß bei der Besprechung ein Angestellter ihres Architekten als dessen Vertreter zugegen gewesen ist« Je größer die Gefahren sind, die es zu vermeiden gilt« umso höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (vgl« die Entscheidung vom 26« Mai 1954 aaO)® Bei aller kritischen Einstellung zu den Darlegungen des Architekten als des Sachwalters des Klägers hätte sich die Beklagte doch zu demindest vergewissern müssen« ob die von ihm vorgetragenen Hinweise und ernsten Bedenken mit dem Verlangen nach Ergreifung von Sicherheitsvorkehrungen ihrem eigenen Architekten auch wirklich zur Kenntnis gebracht und von ihm sachlich gewürdigt wurden und wie dieser sich zu der von jenem vertretenen Auffassung in eigener fachmännischer Beurteilung der Dinge stellte- Sie hätte angesichts der Darlegungen des Architekten des Klägers den Abbruch ohne Vornahme von Sicherheitsvorkehrungen nicht durchführen lassen dürfen- ohne sich Gewißheit darüber verschafft zu haben, daß die von jenem erhobenen Bedenken sachkundiger Überprüfung unterzogen und als unbegründet befunden worden waren« Eine schuldhafte Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten würde nicht verneint werden können und ihre Schadenshaftung wäre nicht ausgeschlossen» wenn festzustellen wäre, daß Sicherheitsvorkehrungen versäumt worden sind, die zu dem Schutze des Hauses des Klägers beim Abbruch des Nachbargebäudes - nicht freilich auch zur Sicherung seiner dauernden Standfestigkeit trotz Verlustes der Stütze durch das Nachbargebäude (vgl« RG GruchoBeitr« 45, 1051; Meisner / Stern / Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet und VTestberlin mit Ausnahme des Landes Bayern* 2«Aufl« S-261; Jfeisner / Ring, Das in Bayern geltende Nachbarrecht 4«Aufl« S« 253; Staudinger,
BGB 11* Aufl* § 909 Anm* 17) - erforderlich gewesen wären und von dem Architekten des Klägers mit Recht verlangt worden sind, und wenn die Versäumung darauf beruhfce? daß sich die Beklagte trotz der Belehrung durch den Architekten des Klägers um die Sache nicht weiter gekümmert hat*
Bas engefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben* Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Erbitterung durch das Berufungsgericht*
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«»
Engels	Hanebeck
 Dr,Bode
 Dr*Hauß