Er hat Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20 000 DM und eines weiteren bezifferten Betrages von 682 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz des ihm in Zukunft entstehenden Schadens verpflichtet sei. Juni 1951 den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den in Zukunft entstehenden Schaden aus seinem Unfall zu drei Vierteln zu ersetzen. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als er zur Zahlung von mehr als 4 161,85 DM nebst Zinsen, darunter zu 3 750 DM Schmerzensgeld, verurteilt worden ist* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Kläger über den Betrag vom 4 161,85 DM hinaus lediglich weitere 9 247>50 Hl nebst Zinsen zuerkannt, darunter ein weiteres Schmerzensgeld von 7 500 DM« Die Revisionsschrift enthält die Erklärung, es werde insoweit Revision eingelegt/ als der Beklagte zu mehr als 7 500 DM verurteilt worden ist. w das angefoehtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 DM verurteilt worden ist, und nach dem Berufungsantrage zu erkennen. Der Beklagte hat rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts gebeten und durch Einreichung einen Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts nachgewiesen, daß er außerstande gewesen ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine ; Familie notwendigen Unterhalts die Kosten der Revision zu bestreiten. vielmehr, wie in der Bevisionsbegründung richtiggestellt ist, Bevision eingelegt werden wegen der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 UM, also in Höhe von 7 500 IBS. Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 IM, also in Höhe von 7 500 Hl, mit der Bevision angegriffen werden sollte (vgl RGZ 81, 177 /T797$ 105, 310 /511/j 134, 130 /T32/). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die in die Revisioimschrift aufgenommene Erklärung überhaupt dahin auszulegen ist, daß der Beklagte, was die Bevision in Zweifel zieht, damit bereits endgültig den Umfang des Beehtsmittels hat bezeichnen und in Höhe des Mehrbetrages, zu dem er verurteilt war, auf die Bevision hat verzichten wollen (vgl BG SeuffArch 85, 29 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend, den Schmerzensgeldanspruch als echten Schadensersatzanspruch angesehen und hieraus gefolgert, daß es bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers und den Grad seines Verschuldens ankomme * sondern daß allein die Verhältnisse auf Seiten des Verletzten maßgebend seien. Juli 1955 (BGHZ 18, 149)9 der ausgesprochen hat, daß für die Bemessung des Schmerzensgeldes zwar in erster Linie die Hohe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung von Bedeutung seien, darüber hinaus aber alle Umstände berücksichtigt werden könnten, die dem'einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und der Grad seines Verschuldens. Ras angefochtene Urteil enthält also einen Rechtsfehler, denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Umstände ausschalten zu müssen, die auf seine Höhe nach dem erwähnten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen unter dem (Jesichtspunkt der Billigkeit von Einfluß sein können. Juni 1951, auf das in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen worden ist, ergeben?daß den Beklagten ein erhebliches Verschulden an dem Unfall trifft, weil er eine Kurve geschnitten und von seinem Vorfahrtsrecht einen rücksichtslosen, die berechtigten Belange des Klägers mißachtenden Gebrauch gemacht hat. In dem erwähnten Urteil ist daher das Verhalten des Beklagten ohne Rechts irrt um als ein grober Verstoß gegen § 1 StVO angesehen worden. Dadurch, daß das Berufungsgericht den Grad des* Verschuldens des Beklagten außer Betracht gelassen hat, kann nach Lage der Sache nicht der Beklagte, sondern höchstens der* Kläger benachteiligt sein. in üem Bechtsstreit getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen hier allein das Ergebnis zu, daß die nach der Behauptung der Bevasis® ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu hastendes Klägers berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagte ist mit einem Kraftrad gefahren, das entgegen § 1 StVG (KrfzGj nicht zu dem Verkehr zugelassen war und für das er entgegen-der sich aus § 1 des Gesetze über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den ' Versicherungsvertrag vom 7. Wäre er aber gegen Haftpflicht versichert gewesen, wozu er verpflichtet war, so wäre er in Höhe der dem Kläger von dem Berufungsgericht zuer-kannten Beträge von seiner .Haftung durch den Haftpflicht Versicherer freigectellt worden und hätte den Schaden wirtschaftlich nicht selbst zu tragen brauchen.Dieser Umstand wäre bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen gewesen und hätte dazu geführt, daß die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten außer Betracht blieben (BGHZ 18, 149 /T6§7). Es kann, wenn nicht besondere Umstände sich zu Gunsten des Schädigers auswirken, nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, daß ein Kraftfahrer sich über die zu dem Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffenen Bestimmungen über den Abschluß einer Pflichtversicherung vor der Benutzung seines Kraftfahrzeugs schuldhaft hinwegsetzt. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht daher darin zu folgen, daß ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten hier .die Höhe des Schmerzensgeldes nicht beeinflußen können, und es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu den Bedenken, die von Knöpfei (A c P 155, 134) neuerdings gegen die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes geäußert worden sind. 4* Die Uhr die Festsetzung des Schmerzensgeldes wesentlichen Umstände auf Seiten des Klägers hat das Berufungsgericht erschöpfend erörtert, ohne daß Rechtsverstöße .erkennbar sind. Wenn das Berufungsgericht trotz der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der Minderung infolge seiner Ausgleichspflicht gemäß § 254 BGB ein Schmerzensgeld von insgesamt 11 250 3M (3/4 von 15 000 DM) für angemessen erachtet hat, so ist dies ersichtlich darauf zurückzuführen, daß 'nach der durch Rechtsirrtum nicht beeinflußten Annahme des Berufungsgerichts die im Jahre 1948 aufgetretene Lungentuberkulose des Klägers durch den Unfall verursacht worden ist und er unter dieser Krankheit sein ganzes Leben lang körperlich und seelisch zu leiden haben wird.
2351 074 •s VI ZR 306/55 Verkündet am 27 v Jimi 1956 Malesaa, Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäfts stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Josef Kr So C in H Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br, gegen den Revierförster Ernst Krs. in Kläger, Berufungsbeklagten und Re-visionsbeklägten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.von hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juki 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof^Br.Meiß und der Bundes richter Br. Gelhaar, Hanebeck* Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Januar 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. . Von Rechts wegen >3 » Tatbestand: Der Kläger verunglückte am 9o Juni 1947 dadurch, daß sein Motorrad mit dem Motorrad des Beklagten zu- sammenstieß. Er erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, ♦ mehrfache Kieferbrüche und einen Gaumenbruch. Bis zu dem Abschluß der prothetischen Behandlung im Mär2 1948 war er im wesentlichen auf flüssige Nahrung angewiesen. Im November 1948 wurde bei dem Kläger ausserdem eine offene Lungentuberkulose festgestellt, die er ebenfalls auf den Unfall zurückführt. Mitte Mäi 1950 nahm er seine Arbeit in beschränktem Umfang wieder auf. Seit Anfang 1952 konnte er seinen Dienst wieder voll versehen. Das Motorrad des Beklagten war am Unfalltage nicht zugel’as:,en. Auch hatte der Beklagte damals keine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sachund Personenschäden abgeschlossen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz seines Schadens in Anspruch genommen. Er hat Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20 000 DM und eines weiteren bezifferten Betrages von 682 DM sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz des ihm in Zukunft entstehenden Schadens verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 28. Juni 1951 den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den in Zukunft entstehenden Schaden aus seinem Unfall zu drei Vierteln zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - zurückgewiesen worden. Im Höheverfahren ha.t der Kläger von dem Beklagten • einen Betrag von 17 161,50 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich 15 000 DM als Schmerzensgeld sowie weitere 2 161,50 DM zu dem Ersatz von Sachschäden und Ausgaben für zusätzliche Nahrung. Das Landgericht hat dem Kläger insgesamt 17 159>35 DM nebst Zinsen zugesprochen, davon 15 000 DM als Schmerzensgeld. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als er zur Zahlung von mehr als 4 161,85 DM nebst Zinsen, darunter zu 3 750 DM Schmerzensgeld, verurteilt worden ist* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Kläger über den Betrag vom 4 161,85 DM hinaus lediglich weitere 9 247>50 Hl nebst Zinsen zuerkannt, darunter ein weiteres Schmerzensgeld von 7 500 DM« Nachdem der erkennende Senat dem Beklagten auf sei-% nen innerhalb der Revisionsfrist gestellten Antrag durch den am 12. November 1955 zugestellten Beschluß vom 2. Nobember 1955 das Armenrecht bewilligt hatte, soweit er zur Zahlung eii.es Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 DM verurteilt worden ist, also in Höhe von 7 500 DM, hat der Beklagte am 21. November 1955 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist begehrt. Die Revisionsschrift enthält die Erklärung, es werde insoweit Revision eingelegt/ als der Beklagte zu mehr als 7 500 DM verurteilt worden ist. Der Beklagte beantragt nunmehr' h w das angefoehtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 DM verurteilt worden ist, und nach dem Berufungsantrage zu erkennen. M Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Der Beklagte hat zwar die Revisionsfrist versäumt, jedoch ist seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Prist stattzugeben. Der Beklagte hat rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts gebeten und durch Einreichung einen Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts nachgewiesen, daß er außerstande gewesen ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine ; Familie notwendigen Unterhalts die Kosten der Revision zu bestreiten. Daß der Beschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955, durch den dem Beklagten in Höhe « von 7 500 DM das Armenrecht. für die Revisionsinstanz be- % * % willigt worden ist, erst hach Ablauf der Revisionsfrist ■ ergangen ist, bedeutete für den Beklagten einen unabwendbaren Zufall, der ihn an der 'Einhaltung der Revfeions-frist verhindert hat. Die Frist des § 234 ZFO hat der Beklagte gewahrt. Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts ist dem ihm beigeordneten Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1955 zugestellt und die Revision am 21. November 1955 eingelegt worden. Allerdings hätte der Antrag dann abgelehnt werden müssen, wenn die Revision deswegen unzulässig wäre, weil der Uert des Beschwerdegegenstandes unter 6 000 DM liegt (§ 546 ZPO). Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist in der Revisionscchrift angegeben, daß Revision insoweit eingelegt werde, als der Beklagte zu mehr als 7 500 EM verurteilt worden ist. Biese Angabe beruhte aber auf einem offensichtlichen und dem Gegner erkennbaren Versehen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Es sollte . vielmehr, wie in der Bevisionsbegründung richtiggestellt ist, Bevision eingelegt werden wegen der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 UM, also in Höhe von 7 500 IBS. In diesem Sinne ist die Erklärung in der Bevisionsschrift, die als Prozeßhandlung von dem erkennenden Senat selbständig auszulegen ist, zu verstehen. Mangels ausreichender. Anhaltspunkte für das Gegenteil kann davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten X nicht ohne ersichtlichen Grund in geringerem Umfange Bevision hat einlegen wollen, als seiner Partei das Ar-menrecht bewilligt worden war. Die vorgekommene Unrichtigkeit war hier für den Gegner klar erkennbar, da er den Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts an den Beklagten mitgeteilt erhalten hatte. Unter diesen Umständen muß die Erklärung in der Bevisionsschrift trotz ihres Wortlauts so verstanden werden, wie sie dem Willen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unzweifelhaft entsprochen hat, mämlich dahin, daß die Verurteilung des Beklagten zur. Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 750 IM, also in Höhe von 7 500 Hl, mit der Bevision angegriffen werden sollte (vgl RGZ 81, 177 /T797$ 105, 310 /511/j 134, 130 /T32/). • * Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die in die Revisioimschrift aufgenommene Erklärung überhaupt dahin auszulegen ist, daß der Beklagte, was die Bevision in Zweifel zieht, damit bereits endgültig den Umfang des Beehtsmittels hat bezeichnen und in Höhe des Mehrbetrages, zu dem er verurteilt war, auf die Bevision hat verzichten wollen (vgl BG SeuffArch 85, 29 73 Hr 15 = HER 1930, 2108; JW 1927, 845j HER 1932, 997? BGHZ 1, 205 tJ\ 17; 7, H3 Z"1457; 15, 39 Z"427). II. Sachlich ist die Revision nicht gerechtfertigt-. 1. Ras Berufungsgericht hat, dem in BGHZ 7, 223 abgedruckten Urteil, des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend, den Schmerzensgeldanspruch als echten Schadensersatzanspruch angesehen und hieraus gefolgert, daß es bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers und den Grad seines Verschuldens ankomme * sondern daß allein die Verhältnisse auf Seiten des Verletzten maßgebend seien. Es hat dementsprechend weder die Vermögensverhältnisse des Beklagten noch den Grad seines Verschuldens in Betracht gesogen.. 2. Rieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht nicht in Einklang mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149)9 der ausgesprochen hat, daß für die Bemessung des Schmerzensgeldes zwar in erster Linie die Hohe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung von Bedeutung seien, darüber hinaus aber alle Umstände berücksichtigt werden könnten, die dem'einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und der Grad seines Verschuldens. Ras angefochtene Urteil enthält also einen Rechtsfehler, denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Umstände ausschalten zu müssen, die auf seine Höhe nach dem erwähnten Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen unter dem (Jesichtspunkt der Billigkeit von Einfluß sein können. 3* Entgegen der Ansicht der Revision zwingt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da sich dieses aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO). a) Die tatsächlichen Feststellungen in dem ersten Urteil des Beiufungsgerichts vom 28. Juni 1951, auf das in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen worden ist, ergeben?daß den Beklagten ein erhebliches Verschulden an dem Unfall trifft, weil er eine Kurve geschnitten und von seinem Vorfahrtsrecht einen rücksichtslosen, die berechtigten Belange des Klägers mißachtenden Gebrauch gemacht hat. In dem erwähnten Urteil ist daher das Verhalten des Beklagten ohne Rechts irrt um als ein grober Verstoß gegen § 1 StVO angesehen worden. Da mithin den Beklagten der Vorwurf einer ganz erheblichen Fahrlässigfceit trifft;- so kann '" die ^erückaicliLtigung des Grades, seines Verschuldens. -keinesfalls dazu Anlaß, gehen,..sich.bel-.der.Bemessung der Hohe des Schmerzensgeldes zu seinen Gunsten auszuwirken. Die Revision hat dies auch selbst nicht geltend* gemacht. Dadurch, daß das Berufungsgericht den Grad des* Verschuldens des Beklagten außer Betracht gelassen hat, kann nach Lage der Sache nicht der Beklagte, sondern höchstens der* Kläger benachteiligt sein. b) Die ungünstigen Wirtschaft liehen Verhältnisse des Schädigers können: die Bemessung - des. Schmerzensgeldes nur *- • ' * , , * ' * dann beeinflußen, :wenn die Billigkeit eine solche Rücksichtnahme; erfordert. Der Große Senat für Zivilsachen ha ausdrücklich hervorgehoben, daß die unter dem Gesichts- « • , » \ / . »♦» % w » punkt der Billigkeit anzustellende Prüfung über den E±£f-> fluß der einzelnen Umstände auf das dem Verletzten zuzubilligende Schmerzensgeld auch zu dem Ergebnis führen kann, einzelne Umstände, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes Uber tiau.pt auszuscheiden (BGHZ 18, 149 /T6§7). in üem Bechtsstreit getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen hier allein das Ergebnis zu, daß die nach der Behauptung der Bevasis® ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu hastendes Klägers berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagte ist mit einem Kraftrad gefahren, das entgegen § 1 StVG (KrfzGj nicht zu dem Verkehr zugelassen war und für das er entgegen-der sich aus § 1 des Gesetze über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den ' Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (BGBl I, 2223) für ihn ergebenden Verpflichtung keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Yhgen der Zuwiderhandlung gegen die erwähnten Bestimmungen ist der Beklagte, wie die zu dem Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachten Strafakten gegen ihn (3 Cs 109/47 des Amtsgerichts Mayen) ergeben, durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Strafe verurteilt worden. Er* hat mithin schuldhaft gegen diese Vorschriften verstoßen und genießt wegen dieses ihm vorwerfbaren Verhaltens .keinen Versicherungsschutz. Wäre er aber gegen Haftpflicht versichert gewesen, wozu er verpflichtet war, so wäre er in Höhe der dem Kläger von dem Berufungsgericht zuer-kannten Beträge von seiner .Haftung durch den Haftpflicht Versicherer freigectellt worden und hätte den Schaden wirtschaftlich nicht selbst zu tragen brauchen.Dieser Umstand wäre bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen gewesen und hätte dazu geführt, daß die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten außer Betracht blieben (BGHZ 18, 149 /T6§7). Gereicht es - wie hier - dem Schädiger zu dem Vorwurf, daß er unversichert in eine Haftpflichtige gelangt ist, obwohl er verpflichtet jewesen wäre, sich gegen Haftpflicht zu versichern, so entspricht es grundsätzlich der Billigkeit," daß der Schädiger sich so behandeln lassen muß, als ob er seiner Verpflichtung nachgekommen wäre und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hätte (Gelhaar, BAR 1955, 261 /2657$ vgl auch Pagendarm IM § 847 BGB Hr 8 Anm 3 a). Es kann, wenn nicht besondere Umstände sich zu Gunsten des Schädigers auswirken, nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, daß ein Kraftfahrer sich über die zu dem Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffenen Bestimmungen über den Abschluß einer Pflichtversicherung vor der Benutzung seines Kraftfahrzeugs schuldhaft hinwegsetzt. Irgend welche Tatsachen, die das Verhalten deg Beklagten rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind aber nicht vorgetragen worden. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht daher darin zu folgen, daß ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Beklagten hier .die Höhe des Schmerzensgeldes nicht beeinflußen können, und es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu den Bedenken, die von Knöpfei (A c P 155, 134) neuerdings gegen die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes geäußert worden sind. ^3 4* Die Uhr die Festsetzung des Schmerzensgeldes wesentlichen Umstände auf Seiten des Klägers hat das Berufungsgericht erschöpfend erörtert, ohne daß Rechtsverstöße .erkennbar sind. Die Tatsache, daß der Kläger seinen Beruf wieder voll ausübt, ist in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt. Entgegen der Darstellung der Revision ist dieser Umstand von dem Berufungsgericht daher nicht übersehen worden. Auch mit der Rüge, das Schmerzensgeld sei übersetzt', kann die Revision keinen Erfolg haben. Wenn das Berufungsgericht trotz der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der Minderung infolge seiner Ausgleichspflicht gemäß § 254 BGB ein Schmerzensgeld von insgesamt 11 250 3M (3/4 von 15 000 DM) für angemessen erachtet hat, so ist dies ersichtlich darauf zurückzuführen, daß 'nach der durch Rechtsirrtum nicht beeinflußten Annahme des Berufungsgerichts die im Jahre 1948 aufgetretene Lungentuberkulose des Klägers durch den Unfall verursacht worden ist und er unter dieser Krankheit sein ganzes Leben lang körperlich und seelisch zu leiden haben wird. Überdies i £ * * ♦«* i.. > -11 « \ muß die Rüge auch daran scheitern, daß es dem erkennenden Senat grundsätzlich versagt ist, das an-gefochtene Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob die Bemessung des Schmerzensgeldes überreichlich erfolgt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 10, April 1954 - VI ZR 61/55 - VHS 7, 25 mit Nachw). Die Revision muß daher zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, Me iß Dr.Bode Dr. Uelhaar Hanebeck Dr. Hauß * 4