Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. August 1994 abgeändert, soweit der Klägerin Zinsen von mehr als 4 % zugesprochen worden sind. mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts München entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Mehrheitsgesellschafters, des Zeugen B., die Rückzahlung von drei Geldbeträgen nebst Zinsen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 352.000 DM nebst 9 % Zinsen aus den einzelnen Überweisungsbeträgen - gerechnet vom Tag der jeweiligen Überweisung auf das Konto der Beklagten - zu verurteilen. Mit der Begründung, die Klägerin habe einen Verzug der Beklagten nicht dargetan, hat es Zinsen in Höhe von 9 % erst ab Klageerhebung (24. Der Senat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Revision der Beklagten angenommen, soweit der Klägerin Zinsen von mehr als 4 % zugesprochen worden sind; im übrigen hat er die Annahme der Revision abgelehnt. Zu dem Zinsanspruch, über den allein noch zu befinden ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei in dem zuerkannten Umfang begründet; als Kaufmann könne sich die Klägerin auf eine tatsächliche Vermutung der Höhe der geltend gemachten Zinsen berufen. Die Klägerin hat, was in den Vorinstanzen übersehen worden ist, ihr Zinsbegehren für die in Rede stehende Zeit ab dem 24. Eine Pflicht des Gerichts, die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ihres Vortrags hinzuweisen, bestand entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 305/95 URTEIL Verkündet am: 28. Januar 1997 Riffel Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Angelika Dl kstraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen vflUm GmbH & Co. Betriebs KG, vertreten durch die Firma V®BM®® GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf H| Straße®, Vl( - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.l 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1995 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 3. August 1994 abgeändert, soweit der Klägerin Zinsen von mehr als 4 % zugesprochen worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu.3/5 mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts München entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Mehrheitsgesellschafters, des Zeugen B., die Rückzahlung von drei Geldbeträgen nebst Zinsen. Die Beklagte war bei der Klägerin als Sekretärin beschäftigt. Ab 1983 übte sie ihre Tätigkeit überwiegend für B. aus. Diese Tätigkeit erstreckte sich auch auf geschäftliche Angelegenheiten aus dem Privatbereich des B. Hierzu zählten insbesondere Überweisungen. Im Frühjahr 1991 stellte sich heraus, daß von einem Bankkonto des B. 112.000 DM am 11. Dezember 1984, 100.000 DM am 10. April 1985 und 140.000 DM am 1. Juli 1985 auf ein Bankkonto der Beklagten überwiesen worden waren. Die Klägerin, der B. am 12. November 1991 einen "Scha-densersatzanspruch" gegen die Beklagte abgetreten hat, hat vorgetragen, den drei Überweisungen hätten keine Vereinbarungen zwischen B. und der Beklagten zugrunde gelegen. Die Beklagte habe vielmehr die blanko unterschriebenen Überweisungsträger, die für die Weiterleitung von Steuerrückerstattungen von dem Privatkonto des B. auf Geschäftskonten der Klägerin bestimmt gewesen seien, zur Überweisung der Beträge auf ihr eigenes Konto mißbraucht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 352.000 DM nebst 9 % Zinsen aus den einzelnen Überweisungsbeträgen - gerechnet vom Tag der jeweiligen Überweisung auf das Konto der Beklagten - zu verurteilen. 4 Das Landgericht hat der Klage bis auf den Zinsanspruch voll stattgegeben. Mit der Begründung, die Klägerin habe einen Verzug der Beklagten nicht dargetan, hat es Zinsen in Höhe von 9 % erst ab Klageerhebung (24. Dezember 1991) zuerkannt . Die Berufung der Beklagten, mit der sie u.a. die Höhe der geltend gemachten Zinsen bestritten hat, ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Revision der Beklagten angenommen, soweit der Klägerin Zinsen von mehr als 4 % zugesprochen worden sind; im übrigen hat er die Annahme der Revision abgelehnt. Entseheidungsgründe: I. Zu dem Zinsanspruch, über den allein noch zu befinden ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei in dem zuerkannten Umfang begründet; als Kaufmann könne sich die Klägerin auf eine tatsächliche Vermutung der Höhe der geltend gemachten Zinsen berufen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Zinshöhe hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 5 Die Klägerin hat, was in den Vorinstanzen übersehen worden ist, ihr Zinsbegehren für die in Rede stehende Zeit ab dem 24. Dezember 1991 schon nicht schlüssig dargetan, soweit es über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % hinaus-geht. Aufgrund der Abtretung vom 12. November 1991 war sie seither Inhaberin der sodann eingeklagten Forderung. Ersatz eines für die Folgezeit geltend gemachten Zinsschadens konnte sie daher nur beanspruchen, wenn dieser ihr selbst entstanden war. Die Klägerin hat ihn jedoch ausschließlich aus der Person des Zedenten, des Zeugen B., nämlich mit der Behauptung begründet, B. arbeite für eigene Verpflichtungen mit Bankkredit, für den er im Umfang der Klageforderung seinerseits Zinsen in Höhe von mindestens 9 % zu zahlen habe. Daß sie selbst Kredit und gegebenenfalls zu welchen Konditionen in Anspruch genommen habe, hat sie nicht vorgebracht. Eine Pflicht des Gerichts, die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ihres Vortrags hinzuweisen, bestand entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Damit steht der Klägerin der streitige Teil des in den Vorinstanzen zuerkannten Zinsanspruchs nicht zu. Es hat deshalb mit Prozeßzinsen in Höhe von 4 % sein Bewenden (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Groß Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Greiner