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BGH · VI ZR 305/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 305/94

März 1989 auch insoweit aufgehoben, als über die Berufung der Beklagten zu 4) erkannt worden ist. Auch die Berufung der Beklagten zu 4) gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 9. Der Kläger hat behauptet, die E.-GmbH habe - einem vorgefaßten gemeinsamen Plan der Beklagten folgend - auf die Warenterminoptionen Aufschläge von durchschnittlich 100 % genommen, ohne daß ihre Telefonverkäufer die Anleger auf diese Aufschläge und die hiermit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Gewinnaussichten hingewiesen hätten. Zwar hätten die Beklagten nicht nachgewiesen, daß der Kläger, der durch die Verlustmitteilungen der E.-GmbH seinen Schaden gekannt habe, bereits früher als drei Jahre vor der Klageerhebung von dem Schadenshergang und den Schädigern positiv Kenntnis erlangt habe. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen müsse aber insoweit seine behauptete Unkenntnis der Kenntnis gleichgestellt werden, weil er sich über den Schadenshergang und die Schädiger ohne nennenswerte Mühe habe informieren können. Nunmehr habe es für ihn auf der Hand gelegen, sich durch eine kurze schriftliche Anfrage die Kenntnis von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten zu verschaffen. Andere als deliktische Ansprüche stünden dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Januar 1990 ist über das Vermögen der Beklagten zu 4) das Konkursverfahren eröffnet worden, so daß das Revisionsverfahren gegen sie nach § 240 ZPO unterbrochen war. April 1990 zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 3) und 5) ge-gen das landgerichtliche Urteil geführt haben, gelten auch in bezug auf die Beklagte zu 4). Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Januar 1988 durch die Einreichung der Klage eingetreten ist (§§ 209 BGB, 270 Abs.3 ZPO), von seinem Schaden und der Person Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß der Kläger in dem hier interessierenden Zeitraum von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür eine positive Kenntnis nicht erhalten hat. Es ist auch nicht erkennbar, daß dem Kläger durch seine Zeugenvernehmung am 14. Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (st. Deshalb könnte eine hinreichende Kenntnis des Klägers allenfalls dann angenommen werden, wenn in seiner Zeugenvernehmung auch für ihn als juristischen Laien die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich der Schadenshergang und die Verantwortlichkeit der Beklagten ergaben. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß seit der Zeugenvernehmung des Klägers seine Nichtkenntnis der Kenntnis i.S. von § 852 Abs. 1 BGB gleichstehe, weil es der Kläger auch dann noch versäumt habe, sich über den Schadenshergang und die Verantwortlichkeit der Beklagten Klarheit zu verschaffen. Die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB setzt für den Beginn der Verjährung die positive Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden einschließlich des Schadenshergangs und dem Schädiger voraus. Allerdings hat der Senat § 852 Abs. 1 BGB auch dann angewandt, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohl aber die Möglichkeit gehabt hat, sich die für die Anspruchsbegründung erforderlichen Kenntnisse in zu demutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu verschaffen. 3092) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. Nach diesen Grundsätzen kann hier die Unkenntnis des Klägers von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten seiner Kenntnis nicht gleichgestellt werden, und zwar auch nicht nach seiner Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren. Mangels näherer Feststellungen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger überhaupt imstande gewesen ist, zielgerichtete Fragen nach den hier erheblichen Sachverhaltselementen bis hin zu den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen an das Gericht zu richten. Nach den Grundsätzen, die der Senat entwickelt hat, kann es bei den Aufklärungsaktivitäten, die von dem Geschädigten erwartet werden können, allenfalls um eine Anfrage oder ein Telefongespräch zur Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail, insbesondere die Anschrift des Schädigers, gehen (vgl. Dem Kläger war auch nicht zuzu demuten, das Gericht um die Übersendung einer Ablichtung der Anklageschrift zu bitten. Hier kann nichts anderes gelten als für die Auswertung und Überprüfung von Krankenhausunterlagen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangt werden kann, um die Nichtkenntnis der Kenntnis gleichzustellen (vgl. Da nicht ersichtlich ist, daß der Kläger auf eine andere Weise früher als drei Jahre vor der Verjährungsunterbrechung Kenntnis von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten für seinen Schaden erlangt hat, und auch sonst Bedenken gegen eine Einstandspflicht der Beklagten nicht hervorgetreten sind, war das landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 4) wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 240 ZPO § 204 KO § 823 BGB § 263 StGB § 852 BGB
BGBGeschädigteRechtsprechungKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

MJtOP
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- UND SCHLUßURTEIL
VI ZR 305/94	Verkündet	am:
31. Januar 1995 Metzger
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Werner
[Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
. Gerd W . Brigitte
5. Thomas S
I, Gustav-M«
Straße rStraße ■), Mt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte zu 4) :
Rechtsanwälte Dr. und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1989 auch insoweit aufgehoben, als über die Berufung der Beklagten zu 4) erkannt worden ist.
Auch die Berufung der Beklagten zu 4) gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 9.
Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen den Beklagten zu 3) bis 5) zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die E.-GmbH vertrieb von Dezember 1977 bis April 1979 über Telefonverkäufer Warenterminoptionen. Der Kläger erwarb von ihr in der Zeit von Januar bis März 1979 solche Optionen zu einem Preis von insgesamt 55.802 DM. Dabei erlitt er einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Wegen dieses Verlustes nimmt er die Beklagten mit einer am 21. Januar 1988 bei Gericht eingereichten Klage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten waren an der E.-GmbH beteiligt und betätigten sich für sie anfangs als Telefonverkäufer, später als Abteilungsleiter (Verkaufsleiter).
Sie wurden wegen ihrer Geschäftspraktiken durch Urteil des Landgerichts M. vom 12. August 1981 wegen Betrugs verurteilt; nach Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof wurden sie im November 1983 bzw. Februar 1984 erneut - rechtskräftig - wegen Betrugs verurteilt.
Der Kläger hat behauptet, die E.-GmbH habe - einem vorgefaßten gemeinsamen Plan der Beklagten folgend - auf die Warenterminoptionen Aufschläge von durchschnittlich 100 % genommen, ohne daß ihre Telefonverkäufer die Anleger auf diese Aufschläge und die hiermit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Gewinnaussichten hingewiesen hätten. Die Werbebroschüre der E.-GmbH habe ihm den Eindruck vermittelt, daß seine Einzahlungen nahezu voll an die Börse gingen, während in Wahrheit nur 40 % bzw. 50 % der Einzahlungen der Anleger an der Börse plaziert worden seien. So sei auch mit seinen Einzahlungen verfahren worden.
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Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage (mit Ausnahme eines Zinsabschlags) stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren delikti-sche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten bei der Kla~ geerhebung im Januar 1988 nach § 852 Abs. 1 BGB bereits verjährt. Zwar hätten die Beklagten nicht nachgewiesen, daß der Kläger, der durch die Verlustmitteilungen der E.-GmbH seinen Schaden gekannt habe, bereits früher als drei Jahre vor der Klageerhebung von dem Schadenshergang und den Schädigern positiv Kenntnis erlangt habe. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen müsse aber insoweit seine behauptete Unkenntnis der Kenntnis gleichgestellt werden, weil er sich über den Schadenshergang und die Schädiger ohne nennenswerte Mühe habe informieren können. Zwar hätten den Kläger weder ein Fragebogen der Kriminalpolizei noch ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft im April 1979 veranlassen müssen, sich um die Aufklärung des Schadenshergangs und die Feststellung der Schädiger zu bemühen; die Ermittlungsbehörden hätten damals erkennbar selbst noch
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keine Klarheit hierüber besessen. Anders verhalte es sich indes, seitdem der Klüger am 14. Oktober 1980 in dem Strafverfahren als Zeuge vernommen worden sei. Nunmehr habe es für ihn auf der Hand gelegen, sich durch eine kurze schriftliche Anfrage die Kenntnis von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten zu verschaffen.
Auf eine Anfrage an das Gericht hätte der Kläger die erforderlichen Auskünfte und insbesondere eine Ablichtung der Anklageschrift erhalten, die ihn in die Lage versetzt hätten, gegen die Beklagten eine Feststellungsklage zu erheben. Andere als deliktische Ansprüche stünden dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 852 Abs. 3 BGB seien nicht dargetan.
II.
Am 16. Januar 1990 ist über das Vermögen der Beklagten zu 4) das Konkursverfahren eröffnet worden, so daß das Revisionsverfahren gegen sie nach § 240 ZPO unterbrochen war. Der Senat hat deshalb zunächst über die Revision gegen die Beklagten zu 3) und 5) entschieden, und zwar dahin, daß er unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufungen dieser Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat (Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 175/89).
Das Konkursverfahren ist am 14. April 1992 gemäß § 204 KO eingestellt worden. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die gegen sie gerichtete Revision war die Beklagte zu 4) trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten.
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Der Senat hat deshalb auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden. Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
III.
Die Revision erweist sich auch insoweit als begründet, als sie sich gegen die Beklagte zu 4) richtet. Die Erwägungen, die den Senat im vorbezeichneten Urteil vom 10. April 1990 zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 3) und 5) ge-gen das landgerichtliche Urteil geführt haben, gelten auch in bezug auf die Beklagte zu 4).
Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht davon aus, daß der Kläger gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB einen Anspruch auf Ersatz des Scha-dens erlangt hat, den er durch die Warenterminoptionsgeschäfte mit der E.-GrabH erlitten hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
Die Verjährung dieses Anspruchs, auf die sich die Beklagten berufen, bestimmt sich nach § 852 Abs. 1 BGB. Danach kommt es darauf an, ob der Kläger früher als drei Jahre vor der Unterbrechung der Verjährung, die am 21. Januar 1988 durch die Einreichung der Klage eingetreten ist (§§
 209 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), von seinem Schaden und der Person
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der Beklagten als Schädiger Kenntnis erlangt hat. Dies ist nicht der Fall.
1. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß der Kläger in dem hier interessierenden Zeitraum von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür eine positive Kenntnis nicht erhalten hat.
Aus dem Fragebogen der Kriminalpolizei ergaben sich auch unter Berücksichtigung des Anschreibens der Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Betrugshandlung der Beklagten zu seinem Nachteil. Es ist auch nicht erkennbar, daß dem Kläger durch seine Zeugenvernehmung am 14. Oktober 1980 ein ausreichender Kenntnisstand vermittelt worden ist. Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 246, 248 m.w.N.). Erforderlich ist, daß der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539 m.w.N.). Ein solcher Kenntnisstand des Klägers kann hier nicht angenommen werden. Die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen, sind für Nichteingeweihte in der Regel nicht durchschaubar. Dies ist auch der Grund dafür, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermitt-
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ler von Warenterminoptionsgeschäften weitreichende Aufklärungspflichten auferlegt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - NJW 1987, 641 und vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641 ff.). Deshalb könnte eine hinreichende Kenntnis des Klägers allenfalls dann angenommen werden, wenn in seiner Zeugenvernehmung auch für ihn als juristischen Laien die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich der Schadenshergang und die Verantwortlichkeit der Beklagten ergaben. Hierzu ist weder etwas festgestellt noch ersichtlich. Das Strafverfahren richtete sich gegen 17 Beschuldigte und hatte einen besonders schwierigen und undurchsichtigen Sachverhalt zu dem Gegenstand.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß seit der Zeugenvernehmung des Klägers seine Nichtkenntnis der Kenntnis i.S. von § 852 Abs. 1 BGB gleichstehe, weil es der Kläger auch dann noch versäumt habe, sich über den Schadenshergang und die Verantwortlichkeit der Beklagten Klarheit zu verschaffen.
Die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB setzt für den Beginn der Verjährung die positive Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden einschließlich des Schadenshergangs und dem Schädiger voraus. Allerdings hat der Senat § 852 Abs. 1 BGB auch dann angewandt, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohl aber die Möglichkeit gehabt hat, sich die für die Anspruchsbegründung erforderlichen Kenntnisse in zu demutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu verschaffen. Damit soll indes - dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - nur
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dem Geschädigten die sonst bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist mißbräuchlich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Der Senat hat stets (zuletzt im Urteil vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994,
3092) mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß diese Rechtsprechung nicht in dem Sinne mißverstanden werden darf, daß bereits eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichstehe; vielmehr betrifft diese Rechtsprechung nur die Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915 m.w.N.), und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.
Nach diesen Grundsätzen kann hier die Unkenntnis des Klägers von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten seiner Kenntnis nicht gleichgestellt werden, und zwar auch nicht nach seiner Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren. Es ist - wie schon gesagt - nicht festgestellt, mit welchen Erkenntnismöglichkeiten die Zeugenvernehmung für den Kläger verbunden war. Mithin kann nur davon ausgegangen werden, daß ihm bekannt war, daß gegen die Beklagten wegen ihrer Warenterminoptionsgeschäfte ein hinreichender Tatverdacht bestand. Dies aber mußte den Kläger nicht veranlassen, mit der Bitte um Mitteilung der zu dem Schaden führenden Zusammenhänge an das Gericht heranzutreten, um dem Vorwurf der Mißbräuchlichkeit des Sichberufens
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auf seine Unkenntnis im Rahmen des § 852 BGB entgegenzuwirken. Den Geschädigten trifft keine Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Unterrichtung über den Schadenshergang zu entfalten. Zudem sind die Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften für die Anleger zu Verlusten führen, für den Nichteingeweihten regelmäßig nicht durchschaubar; Verluste müssen nicht auf betrügerische Machenschaften hindeuten, vielmehr können sie auch die Folge von Fehlspekulationen sein. Mangels näherer Feststellungen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger überhaupt imstande gewesen ist, zielgerichtete Fragen nach den hier erheblichen Sachverhaltselementen bis hin zu den subjektiven Anspruchsvoraussetzungen an das Gericht zu richten. Nach den Grundsätzen, die der Senat entwickelt hat, kann es bei den Aufklärungsaktivitäten, die von dem Geschädigten erwartet werden können, allenfalls um eine Anfrage oder ein Telefongespräch zur Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail, insbesondere die Anschrift des Schädigers, gehen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368). Mit der Forderung nach einer Anfrage, die - wie hier - einen nicht unerheblichen Zeitaufwand für die Einarbeitung und Formulierung verlangt, würde der Rechtfertigungsgrund dieser Rechtsprechung verlassen.
Dem Kläger war auch nicht zuzu demuten, das Gericht um die Übersendung einer Ablichtung der Anklageschrift zu bitten. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann dem Geschädigten nicht angesonnen werden, eine umfangreiche Anklageschrift, die einen komplizierten Sachverhalt betrifft.
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durchzuarbeiten, um aus ihr die Sachverhaltselemente auszusondern, die die Grundlage einer schlüssigen Klage im Haftpflichtprozeß bilden. Hier kann nichts anderes gelten als für die Auswertung und Überprüfung von Krankenhausunterlagen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangt werden kann, um die Nichtkenntnis der Kenntnis gleichzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - aaO S. 915).
IV.
Da nicht ersichtlich ist, daß der Kläger auf eine andere Weise früher als drei Jahre vor der Verjährungsunterbrechung Kenntnis von dem Schadenshergang und der Verantwortlichkeit der Beklagten für seinen Schaden erlangt hat, und auch sonst Bedenken gegen eine Einstandspflicht der Beklagten nicht hervorgetreten sind, war das landgerichtliche Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 4) wiederherzustellen.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr. Lepa
 Bischoff	Dr.	v.	Gerlach