BVO § 899 Abs« 1 Bin im wesentlichen gleichberechtigter Mitangestellter ohne sachliche Weisungsbefugnis ist nicht deshalb "Betriebsaufseher" im Sinne von § 899 Abs« 1 BVO* weil bei ihm eine gewisse ört liehe Leitung liegt und er auch für den Bürobe-darf zu sorgen hat« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br. K.E.Meyer, Hanebeck und Br. Löscher für Recht erkannt: Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der Beklagte Betriebsaufseher im Sinne des § 899 Abs. 1 HVO gewesen sei. Der Beklagte hatte die Leitung dieses Büros nicht ausdrücklich übertragen erhalten und war auch nicht Vorgesetzter der anderen beiden Angestellten. Alledem entnimmt das Berufungsgericht, daß der Beklagte tatsächlich eine gewisse Aufsicht innerhalb des Büros 1M-■H der S^HIP gehabt habe und, wenn auch nur in beschränktem Maße, für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten der in diesem Büro tätigen Angestellten verantwortlich gewesen sei. Nenn der Beklagte innerhalb dieses engen Rahmens etwa für die Reinigung des BUroraumes und die Beschaffung des Schreibpapiers oder dergleichen zu sorgen hatte, so kann das nicht als einigermaßen selbständige Verantwortlichkeit für das reibungslose Ineinandergreifen technischer Betriebseinrichtungen gewertet werden; vielmehr handelte es sich um nichts weiter, als um die auftragsgemäße Beschaffung des vorgesehenen Materialbedarfs. An einer selbständigen Verantwortlichkeit des Beklagten für das ordnungsgemäße Zusammenarbeiten seiner Mitangestellten fehlte es nach den Feststellungen durchaus. Die Beurteilung deB Berufungsgerichts wird vornehmlich durch die Erwägung bestimmt, daß die Außenstelle IfllHIB&iner gewissen Örtlichen Leitung bedurft und diese beim Beklagten gelegen habe« Beides trifft zu, reicht aber nicht aus, den Beklagten als Betriebsaufseher im Sinne des § 899 Abs« 1 RVO auszuweisen. Denn bei jeder-Arbeit, die von mehreren Gleichb*— rechtigten gemeinsam auszuführen ist, muß notwendigerweise einer eine gewisse Leitung ausüben und gewisse Anordnungen geben können; diese Notwendigkeit kann es indessen auch bei weiter Auslegung des § 899 Abs. 1 RVO nicht rechtfertigen, den sog« ersten Mann als Aufseher zu betrachten und zu behandeln (KG ~>R 1942, 1710 Nr. 18). Nichts anderes als der Erste unter Gleichberechtigten aber ist der Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen gewesen« Er hatte allenfalls einzelne Betriebsmittel zu betreuen und insgesamt in sehr beschränktem Mäße nach dem Rechten zu sehen, nicht aber die organisatorische Betriebseinheit der Außenstelle als solche mit einiger Selbständigkeit verantwortlich zu lenken, zu leiten und zu beaufsichtigen. Var der Beklagte aber nicht einmal Betriebsaufseher, so folgt daraus bereits, daß er in dem.Betriebe der "SflHV keinesfalls die Übergeordnete Stellung eines Repräsentanten des Unternehmers innehatte. Das Steuern eines Kraftfahrzeugs war vielmehr eine Tätigkeit, die auch dann mit der Beaufsichtigung des Büros nichts zu tun hatte, wenn sie gelegentlich einer geschäftlichen Fahrt vorgenommen wurde. Wielder erlrennende Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 21, 207 ausgeführt hat, geht es nicht an, die Sonderregelung der RVO Uber zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen dahin auszudehnen, daß den bei Arbeitsunfällen Verletzten Schadenersatzansprüche -gegen alle irgendwie Beteiligten abgeschnitten werden. Daß der Kläger infolge des Unfalls auch nichtvermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, ist bei der Schwere seiner Der Grund des Klageanspruchs ist daher, ohne daß es noch auf weiteres ankommt, zur Entscheidung reif.Dagegen bedarf seine Höhe noch der tatrichterlichen Erörterung durch das Berufungsgericht.
Tür das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung 2357 024 Gesetz* Beohtssatz: Aktenzeichen Urt.d.BGH v. BVO § 899 Abs« 1 Bin im wesentlichen gleichberechtigter Mitangestellter ohne sachliche Weisungsbefugnis ist nicht deshalb "Betriebsaufseher" im Sinne von § 899 Abs« 1 BVO* weil bei ihm eine gewisse ört liehe Leitung liegt und er auch für den Bürobe-darf zu sorgen hat« 71 za 305/56 Ja Nürnberg-Fürth____ H. Januar 1958 Ob® Nürnberg VI ZE 305/56 Verkündet am 14,. Januar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Angestellten Erhard KflHfe ln NBHHB? B®HPstraße 41 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, ^ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Angestellten Karl ClHfein N4HMB4» * V<H^etraße ■, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof.Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br. K.E.Meyer, Hanebeck und Br. Löscher für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 1956 abgeändert. Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. August 1955 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Beide Parteien waren Angestellte der Schweizerischen Luftverkehrs-Aktiengesellschaft und unternahmen am 22. Juli 1952 für diese eine Werbefahrt durch die Oberpfalz. Der Beklagte steuerte den hierzu von ihm gemieteten Volkswagen auf der Fahrt von Nürnberg nach Weiden bei Holzhammer in einer Rechtskurve fahrlässig gegen einen auf der linken Straßenseite stehenden Baum. Der Kläger erlitt dabei außer Rippenbrüchen schwere Schädelverletzungen. Sein Unfall__ ist von den zuständigen Berufsgenossenschaften als entschä-digungspflichtiger Arbeitsunfall anerkannt worden. Mit der gegenwärtigen Klage beansprucht er ein Schmerzensgeld von 15.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einem Teil des geltendgemachten Zinsanspruchs - stattgegeben. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der Beklagte Betriebsaufseher im Sinne des § 899 Abs. 1 HVO gewesen sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Der Revision war ein Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich des Pflichten-kreises des Beklagten folgendes fest; Die beiden Parteien und eine Dame bildeten das Büro WB der SWWWKWf das damals nicht selbständig, sondern der Gebietsvertretung in München angegliedert war. Der Beklagte hatte die Leitung dieses Büros nicht ausdrücklich übertragen erhalten und war auch nicht Vorgesetzter der anderen beiden Angestellten. Ihm* oblag indessen hinsichtlich des betrieblichen Teiles eine gewisse Aufsicht und technische Leitung. Br hatte darüber zu wachen, daß die beiden anderen Angestellten ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachgingen, wenn es auch nur beschränkt seiner Aufsicht unterstand, wie sie ihre Arbeit erledigten. Der Beklagte wäre z.B. verpflichtet gewesen, irgendwelche Unregelmäßigkeiten der beiden anderen Angestellten zu melden. Berner hatte er die Aufgabe, die betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, z.B. für die Peinigung des Büro-raumes, die Beschaffung des Papiers und dergleichen zu sorgen. Wie der vom Berufungsgericht als glaubwürdig erachtete Zeuge GflBHB, Direktor der StMHB für Deutschland, zusammenfassend bekundet, waren die beiden Parteien mehr oder weniger gleichberechtigt. So hätte der Beklagte nicht ohne weiteres bestimmen dürfen, welche Arbeit im Einzelnen der Kläger zu machen hatte. Beide hatten vielmehr die Aufgaben der Außenstelle 1BH - Werbung und Kundendienst - gemeinsam zu erfüllen und sich im Einzelfall zu einigen» Alledem entnimmt das Berufungsgericht, daß der Beklagte tatsächlich eine gewisse Aufsicht innerhalb des Büros 1M-■H der S^HIP gehabt habe und, wenn auch nur in beschränktem Maße, für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten der in diesem Büro tätigen Angestellten verantwortlich gewesen sei. Denn die Außenstelle der SflBBI in IMBP habe, um gedeihlich arbeiten zu können, notwendigerweise einer gewissen örtlichen Leitung bedurft; diese habe beim Beklagten gelegen* Bei der rechtlichen Würdigung seiner tatsächlichen Annahmen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, der Betriebsaufseher müsse aus dem Kreise der Übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen habe und dafür verantwortlich Bei (RCrZ 170, 159, 161 f; BOHZ 19, 114, 117). Es verweist ferner darauf, daß es genüge, wenn die in Frage kommende Person den Betrieb oder einen Teil davon mit einer gewissen Selbständigkeit zu beaufsichtigen habe (Rß BR 1940, 400 Nr* 13). An das Ausmaß der in § 899 Abs. 1 RVO vorausgesetzten Aufsichtstätigkeit, wie auch der erforderlichen Selbständigkeit des Aufsehers stellt das Berufungsgericht indessen rechtsirr-tümlich zu geringe Anforderungen« Bie Mittel für die Nürnberger Außenstelle waren, wie' der Zeuge ßflBHB bekundet, genau bestimmt und auch für den einzelnen Sachbedarf festgelegt. Nenn der Beklagte innerhalb dieses engen Rahmens etwa für die Reinigung des BUroraumes und die Beschaffung des Schreibpapiers oder dergleichen zu sorgen hatte, so kann das nicht als einigermaßen selbständige Verantwortlichkeit für das reibungslose Ineinandergreifen technischer Betriebseinrichtungen gewertet werden; vielmehr handelte es sich um nichts weiter, als um die auftragsgemäße Beschaffung des vorgesehenen Materialbedarfs. An einer selbständigen Verantwortlichkeit des Beklagten für das ordnungsgemäße Zusammenarbeiten seiner Mitangestellten fehlte es nach den Feststellungen durchaus. Benn er hatte keine bestimmte Weisungsbefugnis, sondern mußte sich mit dem ihm im wesentlichen gleichberechtigten Kläger im Einzelfall einigen. Wenn er sich sogar bei Unregelmäßigkeiten seiner Mitangestellten auf eine Meldung an die GebietsVertretung in München angewiesen sah, so zeigt eben dies seinen völligen Mangel an Selbständigkeit in personeller Hinsicht. Solche Anzeigepflicht hob ihn auch nicht hinreichend aus dem Kreise seiner Mitange-steilten hervor; denn auf Grund des durch den Anstellungsvertrag begründeten Treueverhältnisses wären auch diese verpflichtet gewesen, ihrerseits etwaige Unregelmäßigkeiten des Beklagten zu -melden« Die Beurteilung deB Berufungsgerichts wird vornehmlich durch die Erwägung bestimmt, daß die Außenstelle IfllHIB&iner gewissen Örtlichen Leitung bedurft und diese beim Beklagten gelegen habe« Beides trifft zu, reicht aber nicht aus, den Beklagten als Betriebsaufseher im Sinne des § 899 Abs« 1 RVO auszuweisen. Denn bei jeder-Arbeit, die von mehreren Gleichb*— rechtigten gemeinsam auszuführen ist, muß notwendigerweise einer eine gewisse Leitung ausüben und gewisse Anordnungen geben können; diese Notwendigkeit kann es indessen auch bei weiter Auslegung des § 899 Abs. 1 RVO nicht rechtfertigen, den sog« ersten Mann als Aufseher zu betrachten und zu behandeln (KG ~>R 1942, 1710 Nr. 18). Nichts anderes als der Erste unter Gleichberechtigten aber ist der Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen gewesen« Er hatte allenfalls einzelne Betriebsmittel zu betreuen und insgesamt in sehr beschränktem Mäße nach dem Rechten zu sehen, nicht aber die organisatorische Betriebseinheit der Außenstelle als solche mit einiger Selbständigkeit verantwortlich zu lenken, zu leiten und zu beaufsichtigen. Es fehlt deshalb an den tatsächlichen Voraussetzungen, die ihn als Betriebsaufseher im Sinne von § 899 Abs. 1 RVO kennzeichnen könnten. Var der Beklagte aber nicht einmal Betriebsaufseher, so folgt daraus bereits, daß er in dem.Betriebe der "SflHV keinesfalls die Übergeordnete Stellung eines Repräsentanten des Unternehmers innehatte. Bas hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt und begründet. Aus der von der Revision angeführten, ganz andere Prägen betreffenden Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem sog. “Leiharbeitsverhältnis" kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden« Das alles gilt insbesondere auch für die Werbefahrt, während der der Unfall sich ereignete. Sowohl der Klüger, dessen Haupttätigkeit in der Frachtwerbung bestand, als auch der Beklagte, der vorwiegend das Passagegeschäft bearbeitete, wollten Kunden der SMHP auf suchen und für die SflHBH werben. Beide hatten sich, wie sie mußten, Über die Fahrtroute geeinigt. Daß der Beklagte, weil nur er einen Führerschein besaß, das verunglückte Fahrzeug steuerte, machte ihn weder zu dem Betriebs-aufseher, noch zu dem Leiter der Werbefahrt (vgl. RG DR 1943, 494 Nr. 16 und 648 Nr. 6; BGHZ 19, 114, 117). Das Steuern eines Kraftfahrzeugs war vielmehr eine Tätigkeit, die auch dann mit der Beaufsichtigung des Büros nichts zu tun hatte, wenn sie gelegentlich einer geschäftlichen Fahrt vorgenommen wurde. Der Beklagte, der dem Kläger somit weder allgemein, noch insbesondere auf der Werbefahr.t in irgendeiner Weise übergeord**-net war, hat nach alledem die *Körperverletzung des Klägers nicht als Betriebsaufseher, geschweige denn als Repräsentant des Unternehmers, sondern als Arbeitskollege herbeigeführt. Schadenersatzansprüche gegen Arbeitskollegen aber sind durch die §§. 898, 899 RVO weder ausgeschlossen, noch beschränkt worden (BGH Urt. vom 12. März 1957 - VI ZR 57/56). Wielder erlrennende Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 21, 207 ausgeführt hat, geht es nicht an, die Sonderregelung der RVO Uber zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen dahin auszudehnen, daß den bei Arbeitsunfällen Verletzten Schadenersatzansprüche -gegen alle irgendwie Beteiligten abgeschnitten werden. Daß der Kläger infolge des Unfalls auch nichtvermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, ist bei der Schwere seiner - 7 ~ Verletzungen nicht zweifelhaft, vom Beklagten auch nicht bestritten worden« Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers wird nicht geltend gemacht. Der Grund des Klageanspruchs ist daher, ohne daß es noch auf weiteres ankommt, zur Entscheidung reif. Dagegen bedarf seine Höhe noch der tatrichterlichen Erörterung durch das Berufungsgericht. Heiß Engels Dr.K.E.Meyer Henebeck_________Dr. Böscher