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BGH · VI ZR 305/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 305/55

Sie erwähnte auch, daß die Firma größere Aufträge in.Aussicht habe, und schloß mit dem Vermerk, daß sie ttunter Berücksichtigung der in Aussicht stehenden günstigen Aufträge den angefragten Kredit von DM 50 000 für zulässig halte*1 • 1« Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen,• daß die Auskunft der Klägerin nicht der Wahrheit entsprach, weil sie infolge Verschv/eigens zweier sehr erheblicher Schuldposten - der Kredit schuld des BUB an die BflHH Handelsgesellschaftt in Höhe von mindestens 750 000 DM und einer Kontokorrent schuld des BflJH gegenüber der Klägerin in Höhe von mindestens 280 000 DM - ein viel zu günstiges Bild von der Vermögenslage des bMB gegeben bat« Beide Vorderge- richte haben auch für erwiesen erachtet, daß der frühere Leiter der Klägerin, Haflpp, die TJnvollständigkeit und damit die Unrichtigkeit der Auskunft mindestens insoweit gekannt hat, als es sich um den vorerwähnten Kredit von 280 000 DM handelte» Ob KaBHBbei der Auskunftserteilung um die Höhe der Verschuldung des B^|^gegenüber der BeÜBB Handelsgesellschaft (mindestens 750 000 DM) ^gewußt hat, konnte im ersten Rechtszug nicht geklärt werden» Von der Aufnahme der hierzu von der Beklagten weiter angebotenen Beweise sah das Berufungsgericht ab, weil der Klägerin selbst bei Unterstellung dieser Kenntnis nicht bewiesen werden könne, daß. ' • - gebilligt habe» Die Feststellung eines solchen Vorsatzes würde - so führt das Berufungsgericht aus - voraussetzen, daß die Klägerin den Betrieb des BHHi ' damals bereits für konkursreif hielt. Auf keinen Fall sei bewiesen - so fährt das Berufungsgericht fort - daß die Klägerin bei der Erteilung der falschen Auskunft eine mögliche Schädigung der Beklagten vorausgesehen und gebilligt habe. Im vorliegenden Falle seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin auch mit einer Kreditgewährung durch andere Personen als diejenige, in deren Interesse im August 1950 bei ihr angefragt worden sei, gerechnet habe. Daß ein Dritter - nach drei Monaten und möglicherweise über den in der Auskunft befürworteten Betrag von 50 000 DM hinaus -dem £g|[^kredit gewähren werde, habe ersichtlich außerhalb daß die Holzwirtschaftsbank die ihr vertraulich weitergeben werde, und daß diese nach einem weiteren Monat Forderungen nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten voll abgesichert waren, belief sich das für einen etwaigen Zugriff neuer Kreditgeber in Betracht kommende Re st vermögen des BflHl nicht - wie der Auskunft der Klägerin entnommen werden mußte - auf rund (1 500 000 DK - 300 000 DH =) 1 200 000 DH, sondern auf nur (1 500 000 DM - 1 330 000 DH =) 170 000 DH. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zwingen die groben und bewußten Unwahrheiten der der SpHHBBBB Holzwirtschaftsbank erteilten Auskunft aber auch zu dem Schluß, daß der Leiter der Klägerin, Ha^HI’ eine Schädigung von Personen, die im Vertrauen auf die Auskunft der Firma BH^I Kredit einräumen würden, als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat* Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen, daß der in Kreditangelegenheiten erfahrene Sparkassenleiter Ha^l^ die mangelnde Flüssigkeit eines so tief verschuldeten Unternehmens wie der Firma BflflHund die damit gegebene nahe Gefahr eines geschäftlichen Zusammenbruchs mit seinen nachteiligen Folgen für die ungesicherten Gläubiger verkannt hat, falls nicht ganz besondere Umstände feststellbar sind, auf Grund deren EaSIB trotz der hohen Verschuldung eine günstige Entwicklung des Unternehmens erwarten durfte* lung der Bankauskunft "für konkursreif" hielt, und die die "Schlußfolgerung der Beklagten11, habe nur den Konkurs der Firma BflHIhinausschieben wollen, um auf Kosten der neuen Kreditgeber die Kredite der Klägerin zu realisieren, "als nicht zwingend” erscheinen lassen. Was den dem BflHInach der Auskunftserteilung seitens der Klägerin selbst noch gewährten weiteren Kredit von 66 000 BM angeht, so weist die Bevision mit Hecht darauf hin, daß sich Kafl insoweit in einer Zwangslage befunden haben kann, weil bei einem Zusammenbruch der Firma BflM offenkundig geworden wäre, daß er dieser Firma einen vom Verwaltungsrat der Klägerin nicht genehmigten Kredit von rund 280 000 DH eingeräumt hatte. Die Verhandlungen mit LiflHHB» die nach der Annahme des Berufungsgerichts weiterer Kreditbeschaffung dienten und die geordnete Fortführung des Betriebs des BUB sicherstellen sollten, ließen, selbst wenn sie zur Zeit der Kreditauskunft schon liefen und die Klägerin eingeschaltet war - was diese unter dem Ge sicht spunkt der Kenntnis der Verschuldung des BflH gegenüber der BeflBBBi Handelsgesellschaft bfestritten hat - damals noch keinerlei greifbaren Ergebnisse erwarten, die H^HBi die Überzeugung hätten vermitteln können, daß neue Kreditgeber keinen Schaden erleiden würden« dann könnte das ein Beweisanzeichen dafür sein, daß es dem Unternehmen an den notwendigsten Betriebsmitteln fehlte und das wußte • Bas wiederum könnte zu einer anderen Beurteilung der Frage führen, ob Ha^^Hdie Nichteinlösung dreier Schecks über insgesamt 79 000 DM im Sommer 1950 wirklich nur als vorübergehende Zahlungsstockung angesehen hat, der keine Bedeutung für die Frage der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens beizu demessen war» Im übrigen hat das Berufungsgericht möglicherweise verkannt, daß es für einen neuen Kreditgeber nicht nur dann einen Vermögens schaden im Sinne des § 826 BGB darstellte, wenn ihm der endgültige Verlust kreditweise hingegebener Beträge drohte, sondern auch schon dann, wenn seine Forderungen auf absehbare Zeit nicht einbringlich waren» Schließlich läßt das angefochtene Urteil jede einleuchtende Erklärung dafür vermissen, aus welchem anderen Beweggrund Eam^in der der S^HMMIHfrNolzwirtschaftsbank erteilten Kreditauskunft mehr als drei Viei’tel der Schulden der Firma BflHfcverschwiegen hat, wenn nicht zu dem Zwecke, dritte Personen zu täuschen und dadurch zu einer Kreditgewährung an BflD zu veranlassen, die sie andernfalls abgelehnt hätten. Der Tatrichter meint, mit einer Weitergabe der Auskunft an andere Personen als den ursprünglich vorgesehenen Empfänger und mit einer Kreditgewährung über die von der Klägerin genannte Summe von 50 000 DH nicht zu rechnen brauchen, weil die Auskunft für ein bestimmtes Kreditgeschäft eingeholt worden sei. Statt dessen aber erweckte sie durch die Gegenüberstellung aller Aktiva mit nur einem Viertel der Passiva den Eindruck, daß die Firma weit über den "ange-fragten" Betrag von 50 000 EM hinaus kreditwürdig sei. bank die Auskunft über den ursprünglichen Zweck hinaus weiteren Kunden zur Verfügung stellen werden Auch daß die Auskunft der Beklagten erst 7 bis 8 Wochen nach ihrer Erteilung durch die Klägerin weitergegeben wurde und erst nach einem weiteren Monat, zu Kreditgeschäften der Beklagten mit der Firma B^HIführte, lag nicht so ferne, daß Ifa^D Hl einer solchen Entwicklung .nicht hätte zu rechnen brauchen. 3» Nach dem vorstehend Ausgeführten v/eist das ange-fochtene Urteil.Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen allgemeine Erfahrungssätze auf* Es muß daher aufgehoben werden, ohne daß es noch eines. Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung den Schädigungsvorsatz des Sparkassenleiters HaflH^für erwiesen erachten und die jSchadensersatzpflicht der Klägerin bejahen,

Zitierte Normen: § 826 BGB
DHFirmaBerufungsgerichtKreditKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 305/55
Verkündet am 15.Februar 1957 Eomacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Sebastian
& Söhne in
 itraße
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	vertreten	durch den
 Vorsitzenden des verwaltungsrats,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisions-
. beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1957 unter Kitwirkung der Bundesrichter J)r. Kleinewefers^ Dr, Engels, Br« Meyer, Martin und Dr. Bode
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7p Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1955 aufgehoben.*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
i*
Von Recht8 wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stand mit dem Sägewerksbesitzer Friedrich BflÜ in NflHHP in Geschäftsverbindung und gewährte ihm größere Kredite. Zur Sicherung ihrer Forderungen ließ sie sich durch Vertrag vom 3« März 1950 einen Personenkraftwagen übereignen. Die Beklagte nahm diesen Kraftwagen im Jahre 1951 an»sich«
Ende August 1950 erteilte die Klägerin auf Anfrage der SflBHHHB Holzwirtschaftsbank in	Auskunft über
 die Firma Bdfc in. der sie das Ge samt vermögen der Firma mit rä 1 1/2 Millionen DM (Grundbesitz; etwa 900 000 DM, Außenstände: 100 000 bis; 150 000 DM, Fertigwaren: etwa 130 000 DM, Holzbestände: 300 000 DM) angab, dem eine langfristige Kreditforderung der Klägerin von 300 000 DM gegenübersteile. Sie erwähnte auch, daß die Firma größere Aufträge in.Aussicht habe, und schloß mit dem Vermerk, daß sie ttunter Berücksichtigung der in Aussicht stehenden günstigen Aufträge den angefragten Kredit von DM 50 000 für zulässig halte*1 •
Die SflHHHBl Holzwirt schaftsbank übersandte diese Auskunft am 18. Oktober 1950 der Beklagten, die daraufhin zu 4M^in Geschäftsbeziehungen trat. Am 13« Januar 195i beantragte BflH^das gerichtliche Vergleichsverfahren. Mit Beschluß vom 17 v Mai 1951 wurde dieser Antrag abgelehnt und der Anschlußkonkurs eröffnet.
Die Klägerin hat mit der Klage die Herausgabe des ihr yon BfHUl übereigne ten Kraftwagens durch die Beklagte verlcuigt.
Die Beklagte hat gegenüber dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruches geltend gemacht und Widerklage erhoben mit dem Antrag, dis Klägerin zur Zahlung von 18 202,44 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Sie hat diesen Anspruch darauf gestützt, daß sie im Vertrauen
 auf die von der Klägerin erteilte Bankauskunft der Firma B| Föhrenholz im Werte von 2 369,72 DM auf Kredit geliefert und keine Zahlung erhalten habe; sie habe ferner der Firma Bf^P, ebenfalls im Vertrauen auf diese Auskunft, für zu.lieferndes Holz zwei Wechsel zu je 7 500 DM übergeben, die sie habe einlösen müssen, ohne Ware dafür erhalten zu haben; schließlich seien ihr in dieser Angelegenheit Gerichtsund Anwaltskosten im Betrag von 832,72 DM entstanden» Bei der Überschuldung der Firma Bd^sei nicht zu erwarten, daß sie als nichtbevorrechtigte Gläubigerin im Konkurs eine Quote erhalten werde« Den ihr dadurch entstandenen Schaden habe die Klägerin durch ihre Auskunft über die Firma Bflf^ verschuldet« Diese"Auskunft sei wissentlich falsch gewesen« Die Klägerin habe nämlich verschwiegen, daß sie B0(| gegen Sicherheit einen weiteren Kredit von etwa 350 000 Dlf gewährt hatte, daß die BepHBHandelsgesellschaftt in PPHBIHP BflPPM einen in vollem Umfang durch Übereignungen gesicherten Kredit von 750 000 DM eingeräumt hatte, und daß die vorhandenen Bestände an Holz, Fertig- und Halbfertigwaren fast ausnahmslös mit Hechten Dritter belastet waren« Die Klägerin habe auch verschwiegen, daß schon im Juni 1950 drei Schecks des l!pB0über insgesamt 79 000 DM mangels Deckung nicht eingelöst worden seien« Entgegen der Auskunft der Klägerin sei also HflBP im Zeitpunkt der Auskünfteerbeilung so gut wie zahlungsunfähig und konkursreif gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgrunde&
Me Revision hat Erfolg«
1« Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen,• daß die Auskunft der Klägerin nicht der Wahrheit entsprach, weil sie infolge Verschv/eigens zweier sehr erheblicher Schuldposten - der Kredit schuld des BUB an die BflHH Handelsgesellschaftt in Höhe von mindestens 750 000 DM und einer Kontokorrent schuld des BflJH gegenüber der Klägerin in Höhe von mindestens 280 000 DM - ein viel zu günstiges Bild von der Vermögenslage des bMB gegeben bat« Beide Vorderge-
I
richte haben auch für erwiesen erachtet, daß der frühere Leiter der Klägerin, Haflpp, die TJnvollständigkeit und damit die Unrichtigkeit der Auskunft mindestens insoweit gekannt hat, als es sich um den vorerwähnten Kredit von 280 000 DM handelte» Ob KaBHBbei der Auskunftserteilung um die Höhe der Verschuldung des B^|^gegenüber der BeÜBB Handelsgesellschaft (mindestens 750 000 DM) ^gewußt hat, konnte im ersten Rechtszug nicht geklärt werden» Von der Aufnahme der hierzu von der Beklagten weiter angebotenen Beweise sah das Berufungsgericht ab, weil der Klägerin selbst bei Unterstellung dieser Kenntnis nicht bewiesen werden könne, daß. HaBHMl bei der Erteilung der Auskunft mit einer Schädigung der Beklagten infolge einer Kreditgewährung an BflHBgerechnet und _die.£e ' •	-	gebilligt habe» Die Feststellung
 eines solchen Vorsatzes würde - so führt das Berufungsgericht aus - voraussetzen, daß die Klägerin den Betrieb des BHHi ' damals bereits für konkursreif hielt. Dem widerspreche aber, daß sie selbst dem	später	noch	einen	Kredit	von	66	000	DM
gewährt habe». Auch seien gerade um die Zeit der Auskunftserteilung Verhandlungen mit dem Kaufmann LidHB im Gange gewesen, die weiterer Kreditbeschaffung gedient hätten und die geordnete Fortführung des Betriebs des BBB hätten sichern sollen. Sov/eit die Geldgeschäfte des B^HB nicht über die Klägerin gelaufen seien, sei diese im wesentlichen auf die Angaben
 
des BflH^angewiesen gewesen, der seine Lage nach der glaubhaften Aussage des Zeuge	r hoffnungsvoll
 geschildert habe. Auch L	h noch in einem Schreiben vom 21« September 19	von der BeflHIfc
 Handelsgesellschaft sowi	haus zuversichtlich
 Uber die Aussichten der Firma	geäußert, obwohl ihm deren
 Schuld bei der	Handelsgesellschaftt bekannt gewesen sei.
Auf keinen Fall sei bewiesen - so fährt das Berufungsgericht fort - daß die Klägerin bei der Erteilung der falschen Auskunft eine mögliche Schädigung der Beklagten vorausgesehen und gebilligt habe. Die Klägerin habe nicht damit* zu rechnen brauchen,
 erteilte Auskunft nach nach zwei Monaten (jua 18* Oktober 1950) an die Beklagte, für die die Auskunft gar nicht erholt worden sei,
(Ende November 1950) der Firma	allein	auf	Grund	der	Aus-
kunft Kredit gewähren werde; dies umso weniger, als die Klägerin einen Kredit nur im Hinblick auf in Aussicht stehende günstige Aufträge, über deren Schicksal sich die Beklagte offensichtlich nicht erkundigt habe, für "zulässig"'erklärt habe. Zwar brauche sich der Vorsatz der Schädigung (§ 826 BGB)’ nicht auf eine bestimmte Person zu beziehen; der Täter müsse jedoch die Schädigung anderer Personen als derjenigen, gegen die sich seine Handlungsweise unmittelbar richte, wenigstens bedingt in seinen Willen auf nehmen. Im vorliegenden Falle seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin auch mit einer Kreditgewährung durch andere Personen als diejenige, in deren Interesse im August 1950 bei ihr angefragt worden sei, gerechnet habe. Die Anfrage habe sich offenbar auf ein bestimmtes Geschäft und einen begrenzten Kredit von 50 000 DM bezogen.
Daß ein Dritter - nach drei Monaten und möglicherweise über den in der Auskunft befürworteten Betrag von 50 000 DM hinaus -dem £g|[^kredit gewähren werde, habe ersichtlich außerhalb
 daß die
 Holzwirtschaftsbank die ihr vertraulich
 weitergeben werde, und daß diese nach einem weiteren Monat
 
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der Voraussicht der Klägerin und eines etwaigen Schädigungs-	2
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4M bei der BeflHHI Handelsgesellschaft gekannt hat« Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin in ihrer Kreditauskunft Schulden in Höhe von mindestens (280 000 DH -c- 750 000 DH =)	!
1 030 000 DH bewußt verschwiegen hat« Das waren mehr als drei	,
Viertel der gesamten, vom Tatrichter auf rund 1 330 000 DH bezifferten Schulden	des	Unternehmens«	Da	die	Gläubiger	dieser	\
Forderungen nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten voll abgesichert waren, belief sich das für einen etwaigen Zugriff neuer Kreditgeber in Betracht kommende Re st vermögen des BflHl nicht - wie der Auskunft der Klägerin entnommen werden mußte - auf rund (1 500 000 DK - 300 000 DH =) 1 200 000 DH, sondern auf nur (1 500 000 DM - 1 330 000 DH =) 170 000 DH.
Dabei bleibt offen, ob in der Auskunft der Klägerin die Vermö-	,
genswerte nicht zu hoch angesetzt waren und in welcher Höhe diese
^or allem bei einer Zwangsvollstreckung realisiert werden konnten.
♦ • * Daß eine derartige Täuschung Dritter, die ihre geschäftlichen Entschlüsse auf die Richtigkeit der Kreditauskunft auf-bauten, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit gegen die guten Sitten verstieß, kann nicht zweifelhaft sein« Sie ist auch nicht mit der im Interesse eines Bankkunden gebotenen und erlaubten Zurückhaltung bei der Auskunft serteilung entschuldbar«
 
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zwingen die groben und bewußten Unwahrheiten der der SpHHBBBB Holzwirtschaftsbank erteilten Auskunft aber auch zu dem Schluß, daß der Leiter der Klägerin, Ha^HI’ eine Schädigung von Personen, die im Vertrauen auf die Auskunft der Firma BH^I Kredit einräumen würden, als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat* Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen, daß der in Kreditangelegenheiten erfahrene Sparkassenleiter Ha^l^ die mangelnde Flüssigkeit eines so tief verschuldeten Unternehmens wie der Firma BflflHund die damit gegebene nahe Gefahr eines geschäftlichen Zusammenbruchs mit seinen nachteiligen Folgen für die ungesicherten Gläubiger verkannt hat, falls nicht ganz besondere Umstände feststellbar sind, auf Grund deren EaSIB trotz der hohen Verschuldung eine günstige Entwicklung des Unternehmens erwarten durfte*
Bas Berufungsgericht hat nun zwar im angefochtenen Urteil Umstände angeführt, die nach seiner Ansicht dagegen sprechen, daß Ha0HMen Betrieb des	schon	im Zeitpunkt der Ertei-
lung der Bankauskunft "für konkursreif" hielt, und die die "Schlußfolgerung der Beklagten11,	habe nur den Konkurs
 der Firma BflHIhinausschieben wollen, um auf Kosten der neuen Kreditgeber die Kredite der Klägerin zu realisieren, "als nicht zwingend” erscheinen lassen. Biese Umstände sind jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der sich aus der gesamten .Sachlage- aufdrängenden Schadensvoraussicht bei	ernstlich	in	Frage	zu
 stellen.
Was den dem BflHInach der Auskunftserteilung seitens der Klägerin selbst noch gewährten weiteren Kredit von 66 000 BM angeht, so weist die Bevision mit Hecht darauf hin, daß sich Kafl insoweit in einer Zwangslage befunden haben kann, weil bei einem Zusammenbruch der Firma BflM offenkundig geworden wäre, daß er
 dieser Firma einen vom Verwaltungsrat der Klägerin nicht genehmigten Kredit von rund 280 000 DH eingeräumt hatte. Das ange-fochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese naheliegende Möglichkeit erwogen hat.
Die Verhandlungen mit LiflHHB» die nach der Annahme des Berufungsgerichts weiterer Kreditbeschaffung dienten und die geordnete Fortführung des Betriebs des BUB sicherstellen sollten, ließen, selbst wenn sie zur Zeit der Kreditauskunft schon liefen und die Klägerin eingeschaltet war - was diese unter dem Ge sicht spunkt der Kenntnis der Verschuldung des BflH gegenüber der BeflBBBi Handelsgesellschaft bfestritten hat - damals noch keinerlei greifbaren Ergebnisse erwarten, die H^HBi die Überzeugung hätten vermitteln können, daß neue Kreditgeber keinen Schaden erleiden würden«
Wie der Schuldner BflBB selbst seine Lage der Klägerin gegenüber darstellte, war angesichts der dieser bekannten Verschuldung belanglos.'
Inwiefern schließlich die. im Schreiben des Zeugen LiflHB) vom 21. September 1950 zutage getretene "optimistische11 Beurteilung der Aussichten der Firma	Folgerung	rechtfertigen
 soll,. HaBHiHabe seinerseits gegen jede wirtschaftliche Einsicht die ernste Gefahr von Verlusten für neue Kreditgeber verkannt, ist nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang kann weiter von Bedeutung sein, für welche Zwecke die Firma iBHBdie ii3r Dis dahin gewährten hohen Kredite gebraucht hat. Sollte sie - wie die Beklagte behauptet - den ihr von HaBBBverscDstfften ungenehmigten Kredit von 280 000 DM zu dem größten Teil für Lohnzahlungen verwendet haben
 
dann könnte das ein Beweisanzeichen dafür sein, daß es dem Unternehmen an den notwendigsten Betriebsmitteln fehlte und
 das wußte • Bas wiederum könnte zu einer anderen Beurteilung der Frage führen, ob Ha^^Hdie Nichteinlösung dreier Schecks über insgesamt 79 000 DM im Sommer 1950 wirklich nur als vorübergehende Zahlungsstockung angesehen hat, der keine Bedeutung für die Frage der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens beizu demessen war»
Im übrigen hat das Berufungsgericht möglicherweise verkannt, daß es für einen neuen Kreditgeber nicht nur dann einen Vermögens schaden im Sinne des § 826 BGB darstellte, wenn ihm der endgültige Verlust kreditweise hingegebener Beträge drohte, sondern auch schon dann, wenn seine Forderungen auf absehbare Zeit nicht einbringlich waren»
Schließlich läßt das angefochtene Urteil jede einleuchtende Erklärung dafür vermissen, aus welchem anderen Beweggrund Eam^in der der S^HMMIHfrNolzwirtschaftsbank erteilten Kreditauskunft mehr als drei Viei’tel der Schulden der Firma BflHfcverschwiegen hat, wenn nicht zu dem Zwecke, dritte Personen zu täuschen und dadurch zu einer Kreditgewährung an BflD zu veranlassen, die sie andernfalls abgelehnt hätten. Babei kann völlig dahinsteheh, ob	-	wie	die	Beklagte be-
hauptet - nur darauf ausgegangen ist, mit den aus neuen Krediten einfließenden Mitteln die Forderungen der Klägerin abzudecken oder ob es ihm mit darum zu tun war, daß der Betrieb des B|HIfortgeführt werden konnte. Hätte HaflH) ausschließlich oder überwiegend den Nutzen der Klägerin im Auge gehabt, so würde das die Sittenwidrigkeit der unwahren Auskunft nur unterstreichen (vgl BGHZ 10j 228 L234])«
b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dar zulegen versucht, die Klägerin habe zu demindest einen Schaden
 
gerade der Beklagten nicht vorausgesehen und gewollt, sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter meint,	mit einer Weitergabe
 der Auskunft an andere Personen als den ursprünglich vorgesehenen Empfänger und mit einer Kreditgewährung über die von der Klägerin genannte Summe von 50 000 DH nicht zu rechnen brauchen, weil die Auskunft für ein bestimmtes Kreditgeschäft eingeholt worden sei. Biese Erwägung setzt jedoch in tatsächlicher Hinsicht voraus, daB die SflHHHBlP Holzwirtscfcafts-bank die im Interesse eines bestimmten Kunden erholte Bankauskunft außer der Beklagten auch diesem Kunden zugeleitet hat.
Hierfür läßt sich, den Feststellungen des Berufungsgerichts indes nichts entnehmen. Vor allem aber wäre die Beweisführung des T&trichters nur dann schlüssig, wenn die Klägerin die Kreditfähigkeit der Firma BflÜ. erkennbar auf einen Betrag von 50 000 DM begrenzt hätte. Statt dessen aber erweckte sie durch die Gegenüberstellung aller Aktiva mit nur einem Viertel der Passiva den Eindruck, daß die Firma weit über den "ange-fragten" Betrag von 50 000 EM hinaus kreditwürdig sei. Unter diesen Umstanden lag es nicht- außerhalb des .Bereichs des Voraussehbaren, sondern sogar nahe, daß die	Holzwirtschafts-
bank die Auskunft über den ursprünglichen Zweck hinaus weiteren Kunden zur Verfügung stellen werden
 Auch daß die Auskunft der Beklagten erst 7 bis 8 Wochen nach ihrer Erteilung durch die Klägerin weitergegeben wurde und erst nach einem weiteren Monat, zu Kreditgeschäften der Beklagten mit der Firma B^HIführte, lag nicht so ferne, daß Ifa^D Hl einer solchen Entwicklung .nicht hätte zu rechnen brauchen. Damit ist zugleich die Frage-der Ursächlichkeit der.
Auskunft für einen Entschluß der Beklagten, der Firma ohne ausreichende Sicherheit Kredit zu gewähren, beantwortet
- XI -
(vgl BGH VI ZH 132/55 vom 13. Juli 1956 in IM Nr 4 zu § 826 [G l>] = IHR 1957, 29).
3» Nach dem vorstehend Ausgeführten v/eist das ange-fochtene Urteil.Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen allgemeine Erfahrungssätze auf* Es muß daher aufgehoben werden, ohne daß es noch eines. Eingehens auf die einzelnen Rügen der Revision
 samt 15 000 DM ohne eine sonst übliche Sicherheit übergeben und warum sie hinsichtlich der 2 369?72 DU nicht rechtzeitig von ihrem Eigentumsvorbehalt an dem gelieferten Pöhrenholz Gebrauch gemacht hat«
bedarf»
Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung den Schädigungsvorsatz des Sparkassenleiters HaflH^für erwiesen
 erachten und die jSchadensersatzpflicht der Klägerin bejahen,
* ' * *
dann wird es zu dem Grund des Klageanspruches noch zu prüfen haben„ ob die Beklagte den geltend gemachten Schaden selbst mitverschuldet hat (§ 254 BGB)« Hierbei wird es darauf ankomren, warum die Beklagte der Firma Bd£zwei Wechsel über insge-
Bundesrichter Dr.Kleine-wefers ist beurlaubt und ortsabwesend»
Martin
 Dr. Bode
 Engels
Engels
 Bundesrichter Dr.K.E«Meyer ist beurlaubt und ortsabwesend «