Tatbestands Am Morgen des 31# Mai 1951 gegen 9 Uhr befuhr der Kraftfahrer mit dem 3S5 to Magirus Lastkraftwagen der Kläger die Humboldtstrasse in in Richtung Dobben« Auf der Kreuzung mit der Strasse Am Döbben stieß er mit einem auf dieser Strasse von»links kommenden Stras senbahnzug der Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde,zusammen* hatte an einem kurz vor der Strassenkreuzung auf der Humboldtstrasse angebrachten“ Verkehrszeichen «Halt, Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten?« Sie sind der Ansicht, der Zusammenstoss sei allein darauf zurückzuführen., daß bei dem Triebwagen des Strassehtiähnzuges die Bremseinrichtung versagt habe. Sie haben vorgetragen, es sei bei dem Triebwagen der Strassenbahn vor dem Zusammenstoss nur ein Haken der Bremskontakte aufgetreten, das die Betriebssicherheit der Bahn nicht beeinträchtigt habe* Der Zweitbeklagte habe mit einem völligen Versagen der Bötriebsbremsen nicht rechnen können. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die vorfahrtberechtigte Strassenbahn an der Haltestelle halten werde. Die Kläger haben entgegnet, ein,.-^rfalirtreoht der Strassenbahn habe nur dann verletzt werden können,.wenn die Strassenbahn die Kreuzung habe durchfahren wollen* Anderen Fahrzeugen sei das Überholen der Strassenbahn an der Kreuzung nicht gestattet gewesen, zudem habe der Kraftfahrer vor diesen rechtzeitig halten können* Die Strassenmitte der Humboldtstrasse habe er befahren müssen, weil an der rechten Strassenseite Fahrzeuge geparkt hätten« ^ Es legt ihm als schweres Verschulden zur Last., daß trotz dieser Kenntnis nicht für Behebung des Schadens, gesorgt hat, sondern ohne Sicherungsmaßnahmen weiterge- , ^ fahren ist, Liese Ausführungen, die einen Rechtsverstoß v nicht erkennen lassen, werden von der Revision nicht angegriffen. -Die Revision wendet sich dagegen, daß das Beruftaigsgericht dem Einwand der Beklagten, es müsse gemäß $ 8 Sachschada und § 254 BGB eine Teilung des Schadens stattfinden, den Erfolg versagt hat* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Fahrer der Kläger kein Verschulden treffe und von dem Lastkraftwagen keirie~zü berücksichtigende BetriebsgefaKr aüsge-gangen sei. Insbesondere könne dem Kraftfahrer keine Verletzung der Verfahrtregeln zur Last gelegt werden* Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt eine ”VorfahrtsituationM Vorgelegen habe; denn der Zweitbeklagte habe nicht die Absicht gehabt* die Kreuzung in einem Zeitpunkt zu überfahren, in dem eine Begegnung mit dem Lastkraftwagen habe stattfinden können, Bie Vorfahrtbestimnwqgenregelten die Frage, welches Fahrzeug an einer Kreuzung durchfahren könne und welches warten müsse, setzten aber demgemäsf voraus, daß bei normaler Fahrweise die Gefahr eines Zusammen-stosses möglich sei« Aber auch wenn man die Fahrweise des Fahrers der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO würdige, könne diesem,ein Verkehrsverstoss nicht zui* last gelegt werden* Er habe, vorschriftsmässig ah dem Halt-Schild angehalten und, sei seiner Verpflichtung, in die unüber- sichtliche Kreuzung mit besonderer Vorsicht einzufahren, nachgekommen„ Babei habe er sich darauf verlassen dürfen, daß die ankominende Strassenbahn an der 20 m vom Unfallort entfernt liegenden Haltestelle halten werde* Strassenbahn-züge, die an Haltestellen durchführen, wiesen an der Stirnseite eine besondere Kennzeichnung auf, deren Fehlen den Strassenbahnzug als Linienzug charakterisiert habe* Linienzüge hielten aber an jeder Haltestelle, zu demal wenn Fahr- gäste dort warteten* Das Durchfahren des Strassenbahnzuges infolge Versagens der Bremseinrichtung sei ein Umstand, mit dem der Kraftfahrer bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht habe rechnen können* Dieser habe auch nicht deshalb warten müssen, weil möglicherweise andere Fahrzeuge die Strassenbahn links überholt hätten und alsdann in seine Fahrbahn gekommen wären* Angesichts der unübersichtlichen, in einem Rechtsbogen verlaufenden Strasse Am Dobben und der Strassenkreuzung sei ein Überholen der Strassenbahn offenbar verkehrswidrig gewesen. Die Revision meint demgegenüber, der Kraftfahrer habe die.Fahrbahn der Hauptstrasse erst überqueren dürfen, wenn es den Umständen nach sicher gewesen sei, daß das Überqueren in zügiger Fahrt ohne Gefährdung von Fahrzeugen auf der Haupt Strasse habe erfolgen können. Fahrzeug auf der Hauptstrasse der Kreuzung nähert* Stellt sich nachträglich heraus, daß der Führer des bevorrechtigten Fahrzeugs vergeblich gebremst hat, so hat sich damit nur gezeigt, daß ein weiteres Gefährdungsmoment, nämlich ein Bremsschaden Vorgelegen hat, das natürlich dem Wartepflichtigen nicht zur' Last gelegt werden kann, das aber andererseits nicht geeignet ist, seine sich aus § 13 StVO ergebende Wartepflicht anders zu beurteilen* Wenn nach anerkannter Rechtsprechung eine Wartepflicht auch gegenüber einem Fahrzeug auf der Hauptstrasse besteht, das auf der falschen Strassenselte oder mit unzulässiger Geschwindigkeit fährt (RG DR 1941, 587 ^8§7; RG VAE 1944, S 34f BGHZ 9, 9 so kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Führer des bevorrechtigten Fahrzeugs infolge Bremsschadens das Fahrzeug nicht zu dem Halten bringen konnte, solange sich für das auf der Hauptstrasse herankommende Fahrzeug ohne Halten des Wartepflichtigen eine Gefährdungsmöglichkeit ergab» Ist dies . Entscheidend ist daher nur« oh der Kraftfahrer des-.halb nicht zu warten brauchte, weil er sich darauf verlassen durfte, die Strassenbahn werde vor der Kreuzung anhalten* Das kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bejaht werden« Wie *stets betont worden ist, darf der Wartepflichtige eine Strassenkreuzung oder Einmündungsstelle erst dann überqueren, wenn er gewiss sein kann, daß er diese überschritten haben werde, bevor ein— Fahrzeug, dem die Vorfahrt zusteht, den Schnittpunkt erreicht (RGZ 168, 253; HG SeuffArch 94, 103 /I067* HG DH 1944, 4965 RG VAE 1944 S 35 Nr 73 sowie Entscheidung des erkennenden Senats vom 20* Januar 1953 - VI ZR 37/52 VerkRSamml 1953, 182)- Eine Behinderung von bevorrechtigten Fahrzeugen muß mit Sicherheit ausgeschlossen sein, insbesondere darf auch ein Verkehrsteilnehmer nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstosses zu.plötzlichen Massnahmen genötigt werden (RG VAE 1944, S 33 Nr 67)p Den Wartepflichtigen trifft also eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die zugleich eine gewisse Einschränkung des sonst das Verkehrsrecht1 beherrschenden Vertrauens-grundsatzes zur. ferner in Rechnung stellen, daß von dem bevorrechtigten Fahrzeug verkelifsWidrig die falsche Stras-senseite befahren wird (RGZ 167, 357 /5607; BGHZ 9, 9 /l2/) desgleichen besteht die Wartepflicht auch dann, wenn der Torfahrtberechtigte das Verbot am Kreuzungen zu überholen, nicht beachtet (BayQbIG NJW 1951, 284) oder eine Kurve schneidet (BGH VerkRSamml 1952, 458)* Die Annahme des War-tepflichtigen, der vorfahrtberechtigte Fahrer werde auf die Vorfahrt verzichten, rechtfertigt sich erst dann, wenn die- ser Verzichtswille in einer unmissverständlichen Weise zu dem .Ausdruck gekommen ist (Floegel-Hartung, Strassenverkehrs-recht 1953, Anm 3h zu § 13 StVO)* Diese sicherlich strengeh Anfordeiungsa*aa den Wartepflichtigen sind notwendig, da der Zwesk der Vcrfahrtbestimmungen, Zusammenstösse an Einmündungen und Kreuzungen zu vermeiden, nur bei strikter Einhaltung erreicht werden kann* Dem hat das Berufungsgericht nicht ausreichend Rechnung getragen- Zwar halten die Dinier fahrzeuge der Strassenbahn im allgemeinen an einer Haltestelle* Aber die Möglichkeit, daß eine Haltestelle aus irgendeinem Grunde, etwa wegen Überbesetzung des Zuges, überfahren wird, ist nach der Erfahrung immer gegeben. Das Beru fungsgericht erwähnt selbst eine mögliche Abweichung von der Regel, meint aber, in einem solche Ball habe eine Schallwarnung für den übrigen Verkehr erfolgen müssen, die hier nicht erfolgt sei. Rspr Hr 218) zutreff end sasführt ,• geht es im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nicht an, das Recht des War;tefiplichtigen zu dem Einfahren in eine Hauptstrasse davon abhängig' zu machen, ob Warnzeichen gegeben werden* Solange,die Strassenbahn mit ungeminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung Zufuhr und hei einem Weiterfahren in die’Eahrbähn des Lastkraftwagens kommen mußte, hatte der Kraftfahrer der möglichen Gefährdung Rechnung zu tragen und anzuhalten* Er s t * wenn die Strassenbahn erkennbar Anstalten zu dem Anhalten machte, hätte er sich, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf verlassen können, die Bahn werde vor der Kreuzung anhalten. unbedingt darauf einstellen können, die Haltestelle werde von den Linienfahrzeugen in jedem Palle eingehalten* Es ist jedenfalls von dem aus einer Stopstrasse in eine verkehrsreiche Hauptstrasse einfahrenden Fahrer zu verlangen, daß er sich überzeugt, ob ein herankommendes Pahrzeug des öffentlichen Verkehrs Anstalten zu dem Halten macht, ehe er in dessen Fahrbahn einfährt.
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Aktenzeichen; VI ZR 305/52
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Urteil des BGH vom 14* Oktober 1953 ODG Bremen
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VI ZR 305/52
Verkündet am 14« Oktober 1953 Malessa ap« Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäfts-♦stelle«
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der IM!} Strassenbahn AG» vertreten durch ihren Vorsteherin B^^, am
2« des Strassenbahnfahrers Heinrich bei der
Beklagten zu 1),
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufung?-kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal
gegen
die Kaufleute Wilhelm und Brich KflP in W^HBBMMPstrasse 7B,
9
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte.1 und Revisionsbeklagte.,;
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter 2fr«Klöinewefere, Br«Meyer, Hanebeck,
Br«Bode und Br-Hauß * / '
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesge-richts in Bremen vpm 3 • Oktober 1952 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 1 b des Landgerichts in Bremen vom 8. Februar 1952 werden zurückgewiesen*
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Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Am Morgen des 31# Mai 1951 gegen 9 Uhr befuhr der Kraftfahrer mit dem 3S5 to Magirus Lastkraftwagen
der Kläger die Humboldtstrasse in in Richtung
Dobben« Auf der Kreuzung mit der Strasse Am Döbben stieß er mit einem auf dieser Strasse von»links kommenden Stras senbahnzug der Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde,zusammen* hatte an einem kurz vor der
Strassenkreuzung auf der Humboldtstrasse angebrachten“ Verkehrszeichen «Halt, Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten?« gehalten und war dann langsam aus der Stopstras-se in die Kreuzung eingefahren., Der inzwischen herange-kommene Strassenbahnzug hatte die kurz vor der Kreuzung befindliche Haltestelle Uberfahren, weil die Strombremse versagte * Als bemerkte, daß der Strassenbahnzug
in die Kreuzung einfuhr, hielt er den Lastkraftwagen an und brachte ihn mit den Vorderrädern unmittelbar vor der äusseren Schiene zu dem Halten«. Bel dem Zusammenstoss wurde der Lastkraftwagen durch den Triebwagen, insbesondere aber durch den ausscherenden Anhängerwagen des Strassen-bahnzugs zur Seite gestossen und erheblich beschädigt«
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Sachschaden verantwortlich gemacht und mit der Klage Zahlung von 18 135,20 DM gefordert. Sie sind der Ansicht, der Zusammenstoss sei allein darauf zurückzuführen., daß bei dem Triebwagen des Strassehtiähnzuges die Bremseinrichtung versagt habe. Dem Zweitbeklagten mUsse der schwere Vorwurf gemacht werden, daß er trotz sehdn vorher aufgetretener Bremsschwierigkeiten keine Vorsichtsmaßregeln getroffen habe. Dagegen habe sich ihr R^^tfahrer darauf verlassen dürfen, daß die Strassenbahn iihider Haltestelle vor der
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Kläger haben die Beklagte für den entstandenen
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Kreuzung halten werde, zu demal dort Fahrgäste gestanden hätten* Andere Verkehrsteilnehmer seien durch das sehr langfeam erfolgte Einbiegen des Lastkraftwagens in die Strasse Am Dobben nicht gefährdet worden*
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten*
Sie haben vorgetragen, es sei bei dem Triebwagen der Strassenbahn vor dem Zusammenstoss nur ein Haken der Bremskontakte aufgetreten, das die Betriebssicherheit der Bahn nicht beeinträchtigt habe* Der Zweitbeklagte habe mit einem völligen Versagen der Bötriebsbremsen nicht rechnen können. Der Kurzschluss im Bremsmötor sei erst nach dem Unfall festgestellt worden. Der Kraftfahrer habe gegen die Bestimmungen-Über die Vorfahrt verstos-sen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die vorfahrtberechtigte Strassenbahn an der Haltestelle halten werde. Auch habe er damit rechnen müssen, daß die Strassenbahn links von Fahrzeugen überholt werde, denen die Vorfahrt zugestanden habe. Er sei ferner nicht in weite» Bogen in die Strasse Am Dobben eingotahren, sondern über die Mittellinie der Humboldtstrasse nach links hinausgekommen. Keinesfalls habe er angesichts;der nahen-den Strassenbahn bis an die Schienen heranfähren dürfen*
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Die Kläger haben entgegnet, ein,.-^rfalirtreoht der Strassenbahn habe nur dann verletzt werden können,.wenn die Strassenbahn die Kreuzung habe durchfahren wollen* Anderen Fahrzeugen sei das Überholen der Strassenbahn an der Kreuzung nicht gestattet gewesen, zudem habe der Kraftfahrer vor diesen rechtzeitig halten können* Die Strassenmitte der Humboldtstrasse habe er befahren müssen, weil an der rechten Strassenseite Fahrzeuge geparkt hätten« ^
Im übrigen wäre der Zusammenstoss in gleicher Weise geschehen, wenn der Lastkraftwagen einige Meter weiter rechts gefahren sei«
1 Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil den Klageanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen, Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung eines weiteren Viertels der Klageforderung erstrebten, zurückgev/iesen und auf die Beru£u&
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der Kläger den Klageanspruch in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision erstreben die Beklagten Abweisung der Klage, soweit der Klageanspruch mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt ist. Lie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision,
Entscheidungsgründe%
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, Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Zweitbeklagte schon vor döm‘ Zusammenstoss erkannt hat, daß der Bremsme.chahismus des Triebwagens nicht in Ordnung war,, *
Es legt ihm als schweres Verschulden zur Last., daß trotz dieser Kenntnis nicht für Behebung des Schadens, gesorgt hat, sondern ohne Sicherungsmaßnahmen weiterge- , ^ fahren ist, Liese Ausführungen, die einen Rechtsverstoß v nicht erkennen lassen, werden von der Revision nicht angegriffen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Haftung des Zwelfbeklagtjpn für den Sachschaden der Kläger auf die Vorschrift des r§825 BOB und die der Brstbeklagten auf § S3l BGB und $ 1 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straseenbahnen für Sachschäden vom 29«April
1940 (SächschadGr) gegründet
-Die Revision wendet sich dagegen, daß das Beruftaigsgericht dem Einwand der Beklagten, es müsse gemäß $ 8 Sachschada und § 254 BGB eine Teilung des Schadens stattfinden, den Erfolg versagt hat*
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Fahrer der Kläger kein Verschulden treffe und von dem Lastkraftwagen keirie~zü berücksichtigende BetriebsgefaKr aüsge-gangen sei. Insbesondere könne dem Kraftfahrer keine Verletzung der Verfahrtregeln zur Last gelegt werden* Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt eine ”VorfahrtsituationM Vorgelegen habe; denn der Zweitbeklagte habe nicht die Absicht gehabt* die Kreuzung in einem Zeitpunkt zu überfahren, in dem eine Begegnung mit dem Lastkraftwagen habe stattfinden können, Bie Vorfahrtbestimnwqgenregelten die Frage, welches Fahrzeug an einer Kreuzung durchfahren könne und welches warten müsse, setzten aber demgemäsf voraus, daß bei normaler Fahrweise die Gefahr eines Zusammen-stosses möglich sei« Aber auch wenn man die Fahrweise des Fahrers der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO würdige, könne diesem,ein Verkehrsverstoss nicht zui* last
gelegt werden* Er habe, vorschriftsmässig ah dem Halt-Schild
angehalten und, sei seiner Verpflichtung, in die unüber-
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sichtliche Kreuzung mit besonderer Vorsicht einzufahren, nachgekommen„ Babei habe er sich darauf verlassen dürfen, daß die ankominende Strassenbahn an der 20 m vom Unfallort entfernt liegenden Haltestelle halten werde* Strassenbahn-züge, die an Haltestellen durchführen, wiesen an der Stirnseite eine besondere Kennzeichnung auf, deren Fehlen den Strassenbahnzug als Linienzug charakterisiert habe* Linienzüge hielten aber an jeder Haltestelle, zu demal wenn Fahr-
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gäste dort warteten* Das Durchfahren des Strassenbahnzuges infolge Versagens der Bremseinrichtung sei ein Umstand, mit dem der Kraftfahrer bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht habe rechnen können* Dieser habe auch nicht deshalb warten müssen, weil möglicherweise andere Fahrzeuge die Strassenbahn links überholt hätten und alsdann in seine Fahrbahn gekommen wären* Angesichts der unübersichtlichen, in einem Rechtsbogen verlaufenden Strasse Am Dobben und der Strassenkreuzung sei ein Überholen der Strassenbahn offenbar verkehrswidrig gewesen. Der Kraftfahrer habe daher darauf vertrauen dürfest, es werde nic£t stattfinden.
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Die Revision meint demgegenüber, der Kraftfahrer habe die.Fahrbahn der Hauptstrasse erst überqueren dürfen, wenn es den Umständen nach sicher gewesen sei, daß das Überqueren in zügiger Fahrt ohne Gefährdung von Fahrzeugen auf der Haupt Strasse habe erfolgen können. Eine solche tage sei nicht gegeben gewesen. Zwar habe der Kraftfahrer nicht mit einem Versagen der Bremse der Strassenbahn zu rechnen brauchen. Diese habe aber aus anderen, dem' Kraftfahrer nicht
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ersichtlichen Umständen durchfahren können« Bei.sorgfältiger Beobachtung habe der Kraftfahrer auch alsbald nach dem Ab-'
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Die Abgriffe der Revision erwdisen sich im Ergebnis als begründet. V " .: '>
Der Führer des Lastkraftwagens war nicht deshalb von der Beachtung der sich aus § IJ.Abs 1 StVO ergebenden.War-.
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Es ist zwar zutreffend, daß. die normale Vorfahrtsitüätiön
die ist, daß beide Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung ein-fahren wollen und für diese Lage § 13 StVO die Bestimmung trifft, wer warten muss und wer durchfahren kann» Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, daß der Wartepflicht des einen Verkehrsteilnehmers notwendig ein bewusst in Anspruch genommenes Vorfahrtrecht des anderen gegenüber stehen muß»Der Grund, weshalb der Wartepflichtige warten muß, liegt darin, daß sein Einfahren in die Kreuzung eine-Gefährdungsmöglichkeit mit sich bringt, wenn sich ein
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Fahrzeug auf der Hauptstrasse der Kreuzung nähert* Stellt sich nachträglich heraus, daß der Führer des bevorrechtigten Fahrzeugs vergeblich gebremst hat, so hat sich damit nur gezeigt, daß ein weiteres Gefährdungsmoment, nämlich ein Bremsschaden Vorgelegen hat, das natürlich dem Wartepflichtigen nicht zur' Last gelegt werden kann, das aber andererseits nicht geeignet ist, seine sich aus § 13 StVO ergebende Wartepflicht anders zu beurteilen* Wenn nach anerkannter Rechtsprechung eine Wartepflicht auch gegenüber
einem Fahrzeug auf der Hauptstrasse besteht, das auf der
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falschen Strassenselte oder mit unzulässiger Geschwindigkeit fährt (RG DR 1941, 587 ^8§7; RG VAE 1944, S 34f BGHZ 9, 9 so kann es auch keinen Unterschied machen, ob
der Führer des bevorrechtigten Fahrzeugs infolge Bremsschadens das Fahrzeug nicht zu dem Halten bringen konnte, solange sich für das auf der Hauptstrasse herankommende Fahrzeug ohne Halten des Wartepflichtigen eine Gefährdungsmöglichkeit ergab» Ist dies . der Fall, so kommt es für die Beurteilung des Vorfahrtrechts nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, daß der Fahrer des Fahrzeugs auf der Hauptstrasse etwa infolge Trunkenheit drauflos gefahren war oder infolge l&emsschadens die Gewalt über sein Fahrzeug verloren.hatte*
.. . Entscheidend ist daher nur« oh der Kraftfahrer des-.halb nicht zu warten brauchte, weil er sich darauf verlassen durfte, die Strassenbahn werde vor der Kreuzung anhalten* Das kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bejaht werden« Wie *stets betont worden ist, darf der Wartepflichtige eine Strassenkreuzung oder Einmündungsstelle erst dann überqueren, wenn er gewiss sein kann, daß er diese überschritten haben werde, bevor ein— Fahrzeug, dem die Vorfahrt zusteht, den Schnittpunkt erreicht (RGZ 168, 253; HG SeuffArch 94, 103 /I067* HG DH 1944, 4965 RG VAE 1944 S 35 Nr 73 sowie Entscheidung des erkennenden Senats vom 20* Januar 1953 - VI ZR 37/52 VerkRSamml 1953, 182)- Eine Behinderung von bevorrechtigten Fahrzeugen muß mit Sicherheit ausgeschlossen sein, insbesondere darf auch ein Verkehrsteilnehmer nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstosses zu.plötzlichen Massnahmen genötigt werden (RG VAE 1944, S 33 Nr 67)p Den Wartepflichtigen trifft also eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die zugleich eine gewisse Einschränkung des sonst das Verkehrsrecht1 beherrschenden Vertrauens-grundsatzes zur. Folge hat* So darf er in der Regel nicht darauf vertrauen, der vorfahrtberechtigte Fahrer Werde seine überhöhte Geschwindigkeit rechtzeitig vor der Kreuzung herabsetzen (BGHVerkRSamml 1952, 542; BGH VerkRSamml 1953, 90), er muß . ferner in Rechnung stellen, daß von dem bevorrechtigten Fahrzeug verkelifsWidrig die falsche Stras-senseite befahren wird (RGZ 167, 357 /5607; BGHZ 9, 9 /l2/) desgleichen besteht die Wartepflicht auch dann, wenn der Torfahrtberechtigte das Verbot am Kreuzungen zu überholen, nicht beachtet (BayQbIG NJW 1951, 284) oder eine Kurve schneidet (BGH VerkRSamml 1952, 458)* Die Annahme des War-tepflichtigen, der vorfahrtberechtigte Fahrer werde auf die Vorfahrt verzichten, rechtfertigt sich erst dann, wenn die-
ser Verzichtswille in einer unmissverständlichen Weise zu dem .Ausdruck gekommen ist (Floegel-Hartung, Strassenverkehrs-recht 1953, Anm 3h zu § 13 StVO)* Diese sicherlich strengeh Anfordeiungsa*aa den Wartepflichtigen sind notwendig, da der Zwesk der Vcrfahrtbestimmungen, Zusammenstösse an Einmündungen und Kreuzungen zu vermeiden, nur bei strikter Einhaltung erreicht werden kann* Dem hat das Berufungsgericht nicht ausreichend Rechnung getragen- Zwar halten die Dinier fahrzeuge der Strassenbahn im allgemeinen an einer Haltestelle* Aber die Möglichkeit, daß eine Haltestelle aus irgendeinem Grunde, etwa wegen Überbesetzung des Zuges, überfahren wird, ist nach der Erfahrung immer gegeben. Das Beru fungsgericht erwähnt selbst eine mögliche Abweichung von der Regel, meint aber, in einem solche Ball habe eine Schallwarnung für den übrigen Verkehr erfolgen müssen, die hier nicht erfolgt sei. Schon damit ist Jedoch ein Unsicher heitsmoment. gegeben, da Warnzeichen erfahrungsgemäss auch einmal unterbleiben oder überhör#.werden können- Wie das Bayerische Oberste Landesgericht {BRZ 1929 >. Rspr Hr 218) zutreff end sasführt ,• geht es im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nicht an, das Recht des War;tefiplichtigen zu dem Einfahren in eine Hauptstrasse davon abhängig' zu machen, ob Warnzeichen gegeben werden* Solange,die Strassenbahn mit ungeminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung Zufuhr und hei einem Weiterfahren in die’Eahrbähn des Lastkraftwagens kommen mußte, hatte der Kraftfahrer der möglichen Gefährdung Rechnung zu tragen und anzuhalten* Er s t * wenn die Strassenbahn erkennbar Anstalten zu dem Anhalten machte, hätte er sich, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf verlassen können, die Bahn werde vor der Kreuzung anhalten. Die Einrichtung einer Haltestelle für Strassenbahn- oder omnibusiinien bedeutet noch nicht für die übrigen Verkehrsteilnehmer, daß sie ihr& Fahrweise
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unbedingt darauf einstellen können, die Haltestelle werde von den Linienfahrzeugen in jedem Palle eingehalten* Es ist jedenfalls von dem aus einer Stopstrasse in eine verkehrsreiche Hauptstrasse einfahrenden Fahrer zu verlangen, daß er sich überzeugt, ob ein herankommendes Pahrzeug des öffentlichen Verkehrs Anstalten zu dem Halten macht, ehe er in dessen Fahrbahn einfährt. Dem Kraftfahrer ist also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Verletzung seiner— sich aus § 13 StVO ergebenden Wartepflicht zur last zu legen Es .kann dagegen dem Kraftfahrer, darin.ist dem Berufungsgericht zu folgen, nicht vorgeworfen werden, daß er nicht. die äusserste rechte Strassenseite der Fahrbahn der Humboldtstrasse beim Einbiegen eingehalten hat. Da dort Kraftwagen parkten, war eine gewisse Linkswendung zur Mitte der Humboldtstrasse erforderlich, um den Lastkraftwagen gemäss der Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 StVO in den Verkehr der Strasse Am Dobben einzuordnen*
Der Zusammenstoss der Fahrzeuge ist 'also auch eine Folge der falschen Fahrweise des Lastkraftwagens gewesen, so dass eine Abwägung der beiderseits zu vertretenden Ursachen stattfinden muss, die im Verhältnis der Kläger zur Erstbeklagten nach § 8 SachSchadO, im Verhältnis der Kläger zu dem Zweitbeklagten nach § 254, Böl zu erfolgen hat.
Das Revisionsgericht ist in der Lage, diese Ausgleichung selbst vorzunehmen, da alle für die Abwägung maßgeblichen
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Tatsachen feststehen und eine weitere Aufklärung nicht möglich erscheint* Bei der Abwägu^/iät* dayön auszugehen, daß ^die grössere Verursachung durch 'Ssp mit versagender Brems-einrichtung die Kreuzung durchfahieiideh Strassenbahnzug
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gesetzt worden ist und den Zweitbeklagteh das schwere Verschulden trifft, für welches die Erstbeklagte gemäss § 831 BOB einstehen muss* Andererseits ist auch die Betriebsge-
fahr des in die Hauptstrasse einfahrenden Lastkraftwagens j nicht unwesentlich gewesen ünd durch die fehlerhafte Fahh- , weise des Fahrers der Kläger gesteigert worden« Liese müssen sich auch das festgestellte Verschulden des Fahrers anrechnen lassen* Es erschien angemessen, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das die Pflicht zur Schadenstragung zu drei Vierteln den Beklagten als GesamtSchuldnern auferlegt, während es in Höhe von einem Viertel die Kläger an der Schadenstragung-beteiligt* Es waren daher unter teilv/eiser Aufhebung des Berufungsurteils die von beiden Parteien gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufungen zurückzuweisen* Lie weitergehende Revision der Beklagten mußte erfolglos bleiben*
Lie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97? 92 ZPO*
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