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BGH · VI ZR 305/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 305/10

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§91a Abs.1, §78 Abs.3 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschlüsse vom 10. Doch ist nicht erkennbar dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Die Beklagte hat nämlich auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und deren Erledigungserklärung zugestimmt, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
KostenRechtsstreitsSenatsbeschlüsseZPO-VI

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 305/10
vom 30. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert: Bis zu dem 4. April 2011 496,56 €, danach bis zu 300 €
Gründe:
1	Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
 nachdem die Beklagte die Hauptforderung nebst Zinsen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 18. April 2011 haben deren Prozessbevollmächtigte II. Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§91a Abs. 1, §78 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 -VZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 -VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 -VI ZR 256/09, juris Rn. 1).
2
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Anerkennung und Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris, Rn. 2). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2010 -VI ZR 154/08, juris Rn. 5; vom 21. September 2010 -VI ZR 11/10, juris Rn. 2). Die Beklagte hat nämlich auf die Revisionsbegründung der
 Klägerin nicht erwidert und deren Erledigungserklärung zugestimmt, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 23.06.2010 - 15 C 2751/09 -LG Würzburg, Entscheidung vom 03.11.2010 -42 S 1593/10 -