a) Die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer hindert das Gericht im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht daran, dessen Ersatzpflicht aufgrund eines von ihm ohne Einwilligung seines Versicherers gegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bejahen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage gegen den Beklagten in Höhe von 10.996,61 DM stattgegeben. Dagegen hat es die Abweisung der gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Klage bestätigt; insoweit ist das Berufungsurteil inzwischen rechtskräftig. Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht vielmehr der erste Eindruck dafür, daß die Unfallbeteiligung des Beklagten vorgetäuscht worden ist; allerdings vermag das Berufungsgericht eine Täuschung nicht mit Sicherheit festzustellen. Das Berufungsgericht hat deshalb die Abweisung der Schadensersatzklage aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen den mitbeklagten Haftpflichtversicherer des Beklagten durch das Landgericht bestätigt. Gleichwohl ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klageforderung gegen cbn Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB § 7 StVG im wesentlichen stattzugeben, weil dieser gegenüber dem Kläger ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben und sich dadurch wesentlicher Einwände gegen seine Inanspruchnahme begeben, zudem den Vortrag des Klägers zu dem Unfallhergang durch gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO)zugestanden habe. 1. Soweit das Berufungsgericht - was sich anhand seiner Entscheidungsgründe nicht ausschließen läßt -seine Entscheidung auf das Geständnis des Beklagten zu dem Unfallhergang stützt, würde seiner Verurteilung schon gemäß § 3 Nr. 8 PflVG die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer entgegenstehen. § 3 Nr. 8 PflVG ordnet - in teilweiser Abweichung von §§ 425 Abs. 2 BGB, 325 ZPO, nach denen die Rechtskraft des gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern ergangenen Urteils nur für und gegen diesen wirkt -an, daß die rechtskräftige Feststellung, nach der dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG (bzw. Instrument benutzen dürfen, eine ihm ungünstige Beurteilung der Haftungsfrage gegen <ion einen Ersatzschuldner deshalb, weil die Rechtskraft der Entscheidung nach § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO nur zugunsten des verklagten Gesamtschuldners wirkt, durch einen zweiten Prozeß gegen den zunächst nicht mitverklagten Mitschuldner zu korrigieren mit der Folge, daß der Haftpflichtversicherer ungeachtet des für ihn günstigen Ausgangs des ersten Prozesses nunmehr aufgrund des zweiten Prozesses - sei es als HaftungsSchuldner, sei es aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Deckungspflicht -für den Schaden doch herangezogen wird. Insoweit soll das Verkehrsopfer nicht besser stehen als vor Einführung der action directe; nach altem Recht war mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage in dem einen Haftungsprozeß (gegen den als Schädiger in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer) im Ergebnis zugleich auch die Eintrittspflicht des Versicherers endgültig verneint. b) Dieser Zielrichtung des § 3 Nr. 8 PflVG entspricht es, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn wie hier Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer gleichzeitig verklagt worden sind, der Ersatzanspruch gegen einen der Beklagten (hier: den Versicherer) bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, dagegen über die Klage gegen den anderen Beklagten (hier: den Versicherungsnehmer) gleichgültig aus welchen Gründen noch nicht endgültig entschieden worden ist. Auch in diesen Fällen bindet die rechtskräftige Verneinung der Haftung des einen Beklagten das Gericht in der Beurteilung der Haftungsfrage in dem gegen den anderen Beklagten noch anhängigen Verfahren. Zwar ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer sei das von § 3 Nr. 8 PflVG angestrebte Ziel, die Doppelgleisig-keit des Haftungsanspruchs nicht durch Möglichkeiten des Verfahrensrechts seinem eigentlichen Zweck zu entfremden, schon auf andere Weise gesichert. Das wird in aller Regel auch zutreffen: Grundsätzlich gewährleisten der Umstand, daß beiden Ansprüchen ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt, der ungeachtet der Selbständigkeit der Prozesse bei Verbindung beider Klagen zur gemeinsamen Entscheidung im Bereich der freien Beweiswürdigung einheitlich zu würdigen ist, sowie die Prozeßführungsmacht des Versicherers nach § 7 II Abs. 5 AKB und die einheitliche Verjährungsregel des § 3 Nr. 3 PflVG, daß bei Sachabweisung der einen Klage entsprechend der Weise, wie dies bei einer Aufeinanderfolge beider Klagen aufgrund der Bindungswirkungen gemäß § 3 Nr. 8 PflVG zu geschehen hat, auch die andere Klage abgewiesen wird (vgl. Schon deshalb kann auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer ein Bedürfnis bestehen, die BindungsWirkungen des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann eintreten zu lassen, wenn die Sachabweisung der Klage gegen den einen Streitgenossen rechtskräftig geworden ist, um zu verhindern, daß diese Rechtskraft über das im Prozeß gegen den anderen Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel im Ergebnis unterlaufen wird. Dezember 1977 - aaO sogar in einem Fall, in dem beide Klagen im Revisionsverfahren noch anhängig waren, die von ihm bestätigte Abweisung der Direktklage mit Rücksicht darauf, daß diese Entscheidung sogleich rechtskräftig wird, als bindend für die Sachentscheidung über die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer angesehen, obwohl formal in diesem Zeitpunkt die Abweisung der Direktklage noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war. Es kann dahinstehen, ob § 3 Nr. 8 PflVG bei entsprechender Anwendung nach seinem gesetzgeberischen Anliegen auch in anderen Fällen gleichzeitiger Entscheidung der Klagen gegen Versicherungsnehmer und Versicherer allein schon im Blick auf die noch ausstehende Rechtskraft die Beurteilung der Haftungsfrage 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Ersatzansprüche gegen den Beklagten auch nicht auf die schriftliche Erklärung stützen, die dieser nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien an der Unfallstelle abgegeben hat und die das Berufungsgericht als bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis würdigt. a) Das folgt allerdings nicht unmittelbar aus den Bindungswirkungen der rechtskräftigen Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 8 PflVG. Die Bindungswirkungen des § 3 Nr« 8 PfiVG reichen nach dem Zweck der Regelung in der Haftungsfrage nur soweit, als für die Ersatzansprüche gegen den Versicherer und den Versicherungsnehmer derselbe Sachverhalt heranzuziehen ist; insoweit ist freilich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung, auf die sich die (rechtskräftige) Abweisung hier der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer stützt, auch für die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer bindend. Nicht zieht dagegen die Feststellung, daß ein Direktanspruch gegen den Versicherer nicht besteht, die Versagung von Ersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer auch dann nach sich, wenn ein und derselbe Sachverhalt in beiden Verfahren Rechtsfolgen auslöst, die (unmittelbar) nur einen der Streitgenossen treffen, wenn also durch die Bejahung der Haftungsfrage zu Lasten des Versicherungsnehmers ein echter Widerspruch zu der rechtskräftigen Ab Weisung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtver-sicherer nicht besteht. So ist allgemein anerkannt, daß nicht nur die Abweisung der Direktklage aus prozessualen Gründen die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer unberührt läßt, sondern daß auch ihre rechtskräftige Abweisung in der Sache im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer dann nicht bindet, wenn diese darauf beruht, daß der Haftpflichtversicherer einen auch gegenüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß (§ 152 VVG) oder seine subsidiäre Haftung in einem gestörten (kranken) Versicherungsverhältnis (vgl. Ein echter Widerspruch zu der rechtskräftigen Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer liegt grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn die Bejahung der Haftung des Versicherungsnehmers allein auf einem Schuldanerkenntnis beruht, das dieser dem Geschädigten ohne Einwilligung des Versicherers gegeben hat. Zutreffend ist deshalb das Berufungsgericht für die Entscheidung über den Direktanspruch davon ausgegangen, daß von den materiell-rechtlichen Wirkungen des in Frage stehenden Anerkenntnisses ganz abzusehen ist, vielmehr dieser Anspruch nach Maßgabe des sinngemäß anzuwendenden § 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. Materiellrechtlich ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Haftpflichtversicherer auch an ein von dem Versicherungsnehmer gegen das ihm durch § 7 Abs. 1 AKB auferlegte Verbot erklärtes Anerkenntnis grundsätzlich gebunden (BGH Urteil vom 15. Im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer ist deshalb das Gericht in der Beurteilung der materiellrechtlichen Bedeutung des Anerkenntnisses für die Haftungsfrage grundsätzlich durch die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage nicht gebunden* b) Zu Recht rügt jedoch die Revision, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Sachverhalt, soweit sie dem Rechtsstreit zugrunde gelegt werden können, nicht die rechtliche Beurteilung tragen, der Beklagte habe durch seine schriftliche Erklärung Ersatzansprüche des Klägers "deklaratorisch” anerkannt. aa) Das Schriftstück beschränkt sich auf die Erklärung des Beklagten, den Unfall des Klägers "durch Vorfahrtsverletzung verursacht zu haben". Für sich betrachtet enthält das Schriftstück Angaben, wie sie von Unfallbeteiligten je nach der Situation, unter denen sie von dem Geschädigten dazu aufgefordert werden, auch ohne den für ein Anerkenntnis erforderlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen als Stellungnahme zu dem Unfallhergang allein zu Beweiszwecken abgegeben werden können (dazu BGH Urteil vom 12. cc) Weitere Sachaufklärung über die Vorgänge, die zu der Erklärung des Beklagten geführt haben, ist spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer ausgeschlossen; nach dem zuvor Gesagten ist nunmehr im Verhältnis zu dem Beklagten davon auszugehen, daß nicht nur der Unfallhergang in bezug auf bestimmte Einzelheiten unaufklärbar ist, sondern daß gänzlich im Dunkeln liegt, ob es überhaupt zu einem Unfall des Klägers gekommen ist. Das wirkt sich auch auf die Feststellungen zur rechtlichen Bedeutung des in Frage stehenden Schriftstücks aus, zu demal diese wesentlich von der gesetzlichen Haftungslage abhängen, die durch ein deklaratorisches Anerkenntnis lediglich in gewissen Beziehungen verstärkt werden soll. Es ist auch nicht so, daß das Schriftstück um so eher als Schuldanerkenntnis gewürdigt werden müßte, wenn der Beklagte es in dem Bewußtsein abgegeben hat, nach der Rechtslage nicht zu haften; vielmehr fehlt es an jeder zuverlässigen Grundlage dafür, der Erklärung eine über ihren Wortlaut hinausgehende rechtliche Bedeutung für die Haftung des Beklagten beizulegen, zu demal dieser stets erklärt hat, er habe in ihr nur den eindeutigen Tatbestand niedergelegt. Insoweit ist es kein Anerkenntnis, das nach Maßgabe von § 3 Nr. 7 PflVG für den Direktanspruch des Haftpflichtversicherers und damit nach § 3 Nr. 8 PflVG für die Bindungswirkungen einer rechtskräftigen Abweisung dieses Anspruchs unbeachtlich wäre, vielmehr spätestens nach der rechtskräftigen Verneinung der Haftung des Versicherers, die auch gegenüber dem Beklagten bindend ist, für den Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ohne Bedeutung.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PflVG 1965 § 3 Nr. 8; BGB § 780 a) Die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer hindert das Gericht im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht daran, dessen Ersatzpflicht aufgrund eines von ihm ohne Einwilligung seines Versicherers gegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bejahen. b) Zur Beurteilung eines angeblich an der Unfallstelle vom "Schädiger" abgegebenen Schuldbekenntnisses als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Unfall von den Beteiligten vorgetäuscht worden ist, um den Haftpflichtversicherer zur Deckung zu veranlassen. BGH, Urt. v. 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 504/79 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1981 Freudenstein, Justizangestellte als Urktmdfbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle 1. des Geschäftsführers Peter Gl 9 2 • •. • * Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und !■■■ - gegen den Kfz-Meister Joachim L Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 5 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. November 1979 insoweit aufgehoben, als es den Erstbeklagten zu dem Schadensersatz und zu Kosten verurteilt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. April 1979 wird auch insoweit zurückgewiesen. II. Die Kosten beider Rechtsmittel fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Erstbeklagten (im folgenden: dem Beklagten) Ersatz für die Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall, den dieser mit seinem Kraftfahrzeug am 26. Februar 1977 in Neukirchen-Vluyn verschuldet haben soll. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei mit seinem Pkw von links aus einer untergeordneten Seitenstraße kommend in die Fahrbahn des vorfahrtsberechtigten Pkw des Klägers eingebogen und habe ihn zu einem Breras-und Ausweichmanöver gezwungen. Dabei sei sein Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, gegen eine Betonmauer oder ein ähnliches Hindernis geprallt und in Brand geraten. Um eine Unfallaufnähme durch die Polizei zu vermeiden, habe der Beklagte an Ort und Stelle ein schriftliches Anerkenntnis gegeben, das folgenden Wortlaut hat: "Ich bestätige ich H. den Unfall des Fahrzeugs Citroen A - C 1301 durch Vorfahrtsverletzung verursacht zu haben.” Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten sowie dessem Haftpflichtversicherer für Sachschaden, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale 12.788,77 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage gegen den Beklagten in Höhe von 10.996,61 DM stattgegeben. Dagegen hat es die Abweisung der gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Klage bestätigt; insoweit ist das Berufungsurteil inzwischen rechtskräftig. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht sich nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte an dem Unfall, den der Kläger erlitten haben will, beteiligt gewesen ist; noch davon, daß es damals überhaupt zu einem Unfall gekommen ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht vielmehr der erste Eindruck dafür, daß die Unfallbeteiligung des Beklagten vorgetäuscht worden ist; allerdings vermag das Berufungsgericht eine Täuschung nicht mit Sicherheit festzustellen. Das Berufungsgericht hat deshalb die Abweisung der Schadensersatzklage aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen den mitbeklagten Haftpflichtversicherer des Beklagten durch das Landgericht bestätigt. Gleichwohl ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klageforderung gegen cbn Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB § 7 StVG im wesentlichen stattzugeben, weil dieser gegenüber dem Kläger ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben und sich dadurch wesentlicher Einwände gegen seine Inanspruchnahme begeben, zudem den Vortrag des Klägers zu dem Unfallhergang durch gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO)zugestanden habe. Das Berufungsgericht erwägt dazu: § 3 Nr. 8 PflVG hindere nicht, insoweit die Haftungs frage gegen den Beklagten und gegen seinen Haftpflichtversicherer unterschiedlich zu beantworten. Die Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer binde die Beurteilung der Ersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer nicht, wenn bei völliger Unklarheit des tatsächlichen Vorgangs dessen Haftung auf ein bestätigendes Schuldanerkenntnis zurückzuführen sei. Für die Schadenshöhe sei das Gutachten des Sachverständigen S. zugrunde zu legen, das der Beklagte nicht substantiiert bestritten habe. Danach belaufe sich der Sachschaden auf 10.612,61 DM; ferner ständen dem Kläger wegen Nutzungsausfall für 13 Tage 364 DM sowie eine Unkostenpauschale von 20 DM, insgesamt mithin 10.996,61 DM zu. II. Gegenüber den Angriffen der Revision kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist die Klage auch gegen den Beklagten abzuweisen. 1. Soweit das Berufungsgericht - was sich anhand seiner Entscheidungsgründe nicht ausschließen läßt -seine Entscheidung auf das Geständnis des Beklagten zu dem Unfallhergang stützt, würde seiner Verurteilung schon gemäß § 3 Nr. 8 PflVG die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer entgegenstehen. § 3 Nr. 8 PflVG ordnet - in teilweiser Abweichung von §§ 425 Abs. 2 BGB, 325 ZPO, nach denen die Rechtskraft des gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern ergangenen Urteils nur für und gegen diesen wirkt -an, daß die rechtskräftige Feststellung, nach der dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG (bzw. ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten aus § 823 BGB oder StVG) nicht zusteht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers (bzw. zugunsten des Versicherers) wirkt. Damit wird - allerdings nur in beschränktem Umfang, wie sogleich näher ausgeführt wird - Elementen der rechtskräftigen Sachentscheidung (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 = VersR 1978, 862, 865) im Haftungsprozeß gegen den Versicherer (bzw. gegen den Versicherungsnehmer) Bindungswirkung für den Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer (bzw. gegen den Versicherer) beigelegt: Grundsätzlich muß wegen der rechtskräftigen Verneinung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer auch der Ersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) abgewiesen werden, selbst wenn der Sachund Streitstand in dem gegen diesen geführten Prozeß eine andere Beurteilung der Haftungsfrage erlauben würde. Auch ein gerichtliches Geständnis hebt diese Bindungswirkung nicht auf (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 = aaO). a) Allerdings hat § 3 Nr. 8 PflVG in erster Linie Fälle im Auge, in denen der Geschädigte, nachdem er in einem nur gegen den Versicherer (bzw. den Versicherungsnehmer) geführten Haftungsprozeß rechtskräftig unterlegen ist, nunmehr in einem zweiten Prozeß gegen den Versicherungsnehmer (bzw. den Versicherer) Ersatzansprüche gegen diesen verfolgt. Die wohl auf Bedenken von Möller (ZVersWiss 1963, 409, 460 ff; vgl.Sieg ZVersWiss 1965, 557, 373 ff; Keilbar ZVersWiss 1970, 441, 443) zurückgehende Regelung soll, wie sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs ergibt (BT-Drucks. IV/2252 S. 18), sicherstellen, daß die Verstärkung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger durch die gesamtschuldnerische Mithaftung des Versicherers gern. § 3 PflVG zwar die Schadensregulierung für den Geschädigten erleichtert. Dagegen soll dieser die Doppelgleisigkeit des Haftungsanspruchs nicht als Instrument benutzen dürfen, eine ihm ungünstige Beurteilung der Haftungsfrage gegen <ion einen Ersatzschuldner deshalb, weil die Rechtskraft der Entscheidung nach § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO nur zugunsten des verklagten Gesamtschuldners wirkt, durch einen zweiten Prozeß gegen den zunächst nicht mitverklagten Mitschuldner zu korrigieren mit der Folge, daß der Haftpflichtversicherer ungeachtet des für ihn günstigen Ausgangs des ersten Prozesses nunmehr aufgrund des zweiten Prozesses - sei es als HaftungsSchuldner, sei es aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Deckungspflicht -für den Schaden doch herangezogen wird. Insoweit soll das Verkehrsopfer nicht besser stehen als vor Einführung der action directe; nach altem Recht war mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage in dem einen Haftungsprozeß (gegen den als Schädiger in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer) im Ergebnis zugleich auch die Eintrittspflicht des Versicherers endgültig verneint. b) Dieser Zielrichtung des § 3 Nr. 8 PflVG entspricht es, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn wie hier Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer gleichzeitig verklagt worden sind, der Ersatzanspruch gegen einen der Beklagten (hier: den Versicherer) bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, dagegen über die Klage gegen den anderen Beklagten (hier: den Versicherungsnehmer) gleichgültig aus welchen Gründen noch nicht endgültig entschieden worden ist. Auch in diesen Fällen bindet die rechtskräftige Verneinung der Haftung des einen Beklagten das Gericht in der Beurteilung der Haftungsfrage in dem gegen den anderen Beklagten noch anhängigen Verfahren. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 25^/79 näher ausgeführt. Zwar ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer sei das von § 3 Nr. 8 PflVG angestrebte Ziel, die Doppelgleisig-keit des Haftungsanspruchs nicht durch Möglichkeiten des Verfahrensrechts seinem eigentlichen Zweck zu entfremden, schon auf andere Weise gesichert. Das wird in aller Regel auch zutreffen: Grundsätzlich gewährleisten der Umstand, daß beiden Ansprüchen ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt, der ungeachtet der Selbständigkeit der Prozesse bei Verbindung beider Klagen zur gemeinsamen Entscheidung im Bereich der freien Beweiswürdigung einheitlich zu würdigen ist, sowie die Prozeßführungsmacht des Versicherers nach § 7 II Abs. 5 AKB und die einheitliche Verjährungsregel des § 3 Nr. 3 PflVG, daß bei Sachabweisung der einen Klage entsprechend der Weise, wie dies bei einer Aufeinanderfolge beider Klagen aufgrund der Bindungswirkungen gemäß § 3 Nr. 8 PflVG zu geschehen hat, auch die andere Klage abgewiesen wird (vgl. auch Senatsentscheidung vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 ff). Regelmäßig wird in solchen Fällen der unterlegene Geschädigte entweder beide Entscheidungen rechtskräftig werden oder beide Ansprüche nur zusammen in die Rechtsmittelinstanz gelangen lassen. Jedoch sind Versicherer und Versicherungsnehmer, wenn sie zusammen verklagt werden, nicht notwendige, sondern nur einfache Streitgenossen (BGHZ 63, 51, 53 ff); insbesondere der Parteidisposition sind damit Möglichkeiten eingeräumt, etwa durch ein Geständnis die Entscheidungsgrundlagen in beiden Verfahren unterschiedlich zu gestalten (vgl. Stein/ Jonas/Leipold ZPO 20. Auf}. § 61 Rnr. 2, 20; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. 3. 269K Die Gefahr ist nicht auszuschließen, daß der Geschädigte die Doppel -gleisigkeit des Haftungsanspruchs - sei es von vornherein, sei es erst im Rechtsmittelverfahren - gerade deshalb benutzt, um sich solche prozessualen Möglichkeiten zu eröffnen. Schon deshalb kann auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer ein Bedürfnis bestehen, die BindungsWirkungen des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann eintreten zu lassen, wenn die Sachabweisung der Klage gegen den einen Streitgenossen rechtskräftig geworden ist, um zu verhindern, daß diese Rechtskraft über das im Prozeß gegen den anderen Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel im Ergebnis unterlaufen wird. Gegen solche Anwendung der Vorschrift nach ihrem Sinn bestehen um so weniger Bedenken, als sie durch den Wortlaut des § 3 Nr. 8 PflVG mit gedeckt ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1977 - aaO sogar in einem Fall, in dem beide Klagen im Revisionsverfahren noch anhängig waren, die von ihm bestätigte Abweisung der Direktklage mit Rücksicht darauf, daß diese Entscheidung sogleich rechtskräftig wird, als bindend für die Sachentscheidung über die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer angesehen, obwohl formal in diesem Zeitpunkt die Abweisung der Direktklage noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war. Es kann dahinstehen, ob § 3 Nr. 8 PflVG bei entsprechender Anwendung nach seinem gesetzgeberischen Anliegen auch in anderen Fällen gleichzeitiger Entscheidung der Klagen gegen Versicherungsnehmer und Versicherer allein schon im Blick auf die noch ausstehende Rechtskraft die Beurteilung der Haftungsfrage 10 s den Einflüssen unterschiedlicher prozessualer Gestaltung der Verfahren insbesondere durch nur von einem Beklagten abgegebenes Geständnis entzieht. Im Streitfall ist, nachdem der Beklagte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt hat, die Abweisung des Direktanspruchs gegen seinen Haftpflichtversicherer rechtskräftig geworden. Diese prozessuale Entwicklung ist auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - aaO); sie bindet die Sachentscheidung über die Ersatzansprüche gegen den Beklagten auch gegen dessen Geständnis. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Ersatzansprüche gegen den Beklagten auch nicht auf die schriftliche Erklärung stützen, die dieser nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien an der Unfallstelle abgegeben hat und die das Berufungsgericht als bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis würdigt. a) Das folgt allerdings nicht unmittelbar aus den Bindungswirkungen der rechtskräftigen Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 8 PflVG. Diese schließen es vielmehr grundsätzlich nicht aus, Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus einem Schuldanerkenntnis zu bejahen, selbst wenn dieses als deklaratorisches Anerkenntnis anders als ein sog. konstitutives Schuldanerkenntnis den Schadensausgleich nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern nur die Ersatzansprüche unter Beibehaltung des Haftungsgrunds dadurch verstärkt, daß es sie in gewissem Umfang Einwänden des Schädigers gegen den Grund des Anspruchs entzieht (BGHZ 66, 230, 11 2*1*) ff; BGH Urteil vom 29. September 1968 - VIU ZR 98/69 = LM BGB § 781 Nre 5). Die Bindungswirkungen des § 3 Nr« 8 PfiVG reichen nach dem Zweck der Regelung in der Haftungsfrage nur soweit, als für die Ersatzansprüche gegen den Versicherer und den Versicherungsnehmer derselbe Sachverhalt heranzuziehen ist; insoweit ist freilich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung, auf die sich die (rechtskräftige) Abweisung hier der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer stützt, auch für die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer bindend. Nicht zieht dagegen die Feststellung, daß ein Direktanspruch gegen den Versicherer nicht besteht, die Versagung von Ersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer auch dann nach sich, wenn ein und derselbe Sachverhalt in beiden Verfahren Rechtsfolgen auslöst, die (unmittelbar) nur einen der Streitgenossen treffen, wenn also durch die Bejahung der Haftungsfrage zu Lasten des Versicherungsnehmers ein echter Widerspruch zu der rechtskräftigen Ab Weisung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtver-sicherer nicht besteht. So ist allgemein anerkannt, daß nicht nur die Abweisung der Direktklage aus prozessualen Gründen die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer unberührt läßt, sondern daß auch ihre rechtskräftige Abweisung in der Sache im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer dann nicht bindet, wenn diese darauf beruht, daß der Haftpflichtversicherer einen auch gegenüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß (§ 152 VVG) oder seine subsidiäre Haftung in einem gestörten (kranken) Versicherungsverhältnis (vgl. § 3 Nr. 6 PfiVG i.V. mit § 158 c VVG) geltend macht (so schon die amtliche Begründung BT-Drucks. IV/2252 S. 18; vgl. auch BGHZ 63, 51, 55; Hoegen VersR 1978, 1081, 1082). Ein echter Widerspruch zu der rechtskräftigen Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer liegt grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn die Bejahung der Haftung des Versicherungsnehmers allein auf einem Schuldanerkenntnis beruht, das dieser dem Geschädigten ohne Einwilligung des Versicherers gegeben hat. Denn § 3 Nr. 7 Satz 3 PflVG i.V. mit § 15A Abs. 2, 158 e Abs. 2 WG sprechen solchem Anerkenntnis (materiellrechtliche) Wirkungen für den Direktanspruch gegen den Versicherer ab, es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte das Anerkenntnis nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern; dies scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem rechtskräftig entschiedenen Prozeß gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus. Zu den Anerkenntnissen im Sinne dieser Regelung gehören nach allgemeiner Meinung auch deklaratorische Schuldanerkenntnisse. Zutreffend ist deshalb das Berufungsgericht für die Entscheidung über den Direktanspruch davon ausgegangen, daß von den materiell-rechtlichen Wirkungen des in Frage stehenden Anerkenntnisses ganz abzusehen ist, vielmehr dieser Anspruch nach Maßgabe des sinngemäß anzuwendenden § 158 e Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. § 158 e Abs. 2 VVG) "nach der Rechtslage*1 so zu beurteilen ist, als wenn ein Anerkenntnis nicht abgegeben worden wäre. Freilich ist ein solches ohne Einwilligung des Haftpflichtversicherers gegebenes Anerkenntnis für diesen «3 ~ nicht ohne Bedeutung; insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei für den Haftpflichtversicherer "unverbindlich", zu demindest mißverständlich* In aller Regel wird es, sofern nicht wie hier die Redlichkeit der Vertragsbeteiligten infrage steht, beweisrechtlich ein starkes Indiz für das Bestehen einer Haftungslage sein. Materiellrechtlich ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Haftpflichtversicherer auch an ein von dem Versicherungsnehmer gegen das ihm durch § 7 Abs. 1 AKB auferlegte Verbot erklärtes Anerkenntnis grundsätzlich gebunden (BGH Urteil vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 26/76 * VersR 1977, 174, 175 m.w.Nachw.), jedenfalls sofern das Anerkenntnis nicht zu dem Zweck des Versicherungsbetrugs gegeben worden ist, den das Berufungsgericht im Streitfall nicht mit letzter Sicherheit festzustellen vermag. Die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers läßt die Eintrittspflicht des Versicherers ganz unberührt, wenn der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 6 Abs. 3, 15 a WG, § 7 V Abs. 1 AKB); auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird der Haftpflichtversicherer nur in den regelmäßig sehr engen Grenzen des § 7 V Abs. 2 und 3 AKB diesem gegenüber leistungsfrei. Diese Folgen betreffen aber nur das versicherungsrechtliche Deckungsverhältnis; sie berühren nicht das Haftungsverhältnis des Versicherers zu dem Geschädigten, das allein Gegenstand von § 3 Nr. 8 PflVG ist. Nach § 3 Nr. 7 Satz 3 PflVG i.V. mit §§154 Abs. 2, 158 e Abs. 2 WG enthält die Versagung des Direktanspruchs keine Aussagen über eine Eintrittspflicht des Versicherers aus einem ohne seine Einwilligung gegebenen Anerkenntnis; sie entscheidet nur über die materiellrechtliche Haftungslage, wie sie ohne Anerkenntnis besteht. Im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer ist deshalb das Gericht in der Beurteilung der materiellrechtlichen Bedeutung des Anerkenntnisses für die Haftungsfrage grundsätzlich durch die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage nicht gebunden* b) Zu Recht rügt jedoch die Revision, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Sachverhalt, soweit sie dem Rechtsstreit zugrunde gelegt werden können, nicht die rechtliche Beurteilung tragen, der Beklagte habe durch seine schriftliche Erklärung Ersatzansprüche des Klägers "deklaratorisch” anerkannt. Zwar ist die Auslegung der Erklärung des Beklagten revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Doch kann das Revisionsgericht sie u.a. darauf überprüfen, ob sie dem Umstand ausreichend Rechnung trägt, daß einem "Anerkenntnis" je nach dem Willen der Parteien, der Interessenlage und der Verkehrsanschauung unterschiedliche Bedeutung zukommen kann (vgl, BGHZ 66, 251, 255 m.Nachw,). Auf die Feststellung dieser Bestimmungsgründe muß sich in Fällen wie dem vorliegenden auswirken, daß die Vorgänge um den angeblichen Unfall des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ganz im Dunkeln geblieben sind. Diese unsichere Beurteilungsgrundlage erlaubt die rechtliche Qualifizierung der Erklärung als schuldbestätigendes Anerkenntnis nicht. aa) Das Schriftstück beschränkt sich auf die Erklärung des Beklagten, den Unfall des Klägers "durch Vorfahrtsverletzung verursacht zu haben". Isoliert betrachtet trägt dieser Wortlaut nicht die Annahme, der Beklagte habe damit seine Haftung anerkannt. Weder bringt die Erklärung unmittelbar eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Ausdruck, für den Schaden des Klägers einstehen zu wollen, noch geht sie überhaupt auf Ersatzansprüche des Klägers ein. Für sich betrachtet enthält das Schriftstück Angaben, wie sie von Unfallbeteiligten je nach der Situation, unter denen sie von dem Geschädigten dazu aufgefordert werden, auch ohne den für ein Anerkenntnis erforderlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen als Stellungnahme zu dem Unfallhergang allein zu Beweiszwecken abgegeben werden können (dazu BGH Urteil vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 = VersR 1969, 413, 414; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. § 7 AKB Rnr. 178; Prölß/ Martin WG 22. Aufl. § 154 Anm. 2; jeweils m.w.Nachw.). Die Einräumung einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten, der das Berufungsgericht Bedeutung über eine Unfallschilderung hinaus beimißt, mag zwar als Indiz für ein Schuldanerkenntnis in Betracht kommen. Sie allein erlaubt aber keine sichere rechtliche Qualifizierung der Erklärung in dieser Richtung; sie läßt sich auch als Zusammenfassung eines Tatsachenkomplexes in einem (einfachen) Rechtsbegriff auffassen. Die rechtliche Bedeutung solcher Erklärungen von Unfallbeteiligten an Ort und Stelle erschließt sich vielmehr durchweg nur, wenn sie im Zusammenhang mit den Vorgängen gewürdigt werden, die ihnen zugrunde liegen. Im allgemeinen ist erst auf dieser Grundlage möglich, zu beurteilen, ob nach dem verfolgten Zweck, der beiderseitigen Interessenlage und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines deklaratorischen Anerkenntnisses der Wille der Parteien zu dem Ausdruck gebracht worden ist, ihre Beziehungen - ganz oder teilweise - dem Streit oder 16 - der Ungewißheit über den Un fn 13 herein# zu entziehen und sie insoweit auf eine das Haitungsverbältnis verstärkende vertragliche Grundlage zu stellen. Nur wenn festgestellt werden kann, daß die Parteien unter den konkreten Umständen dazu Anlaß gehabt haben, ist die Einordnung ihrer an Ort und Stelle abgegebenen Erklärungen als Schuldbestätigungsvertrag berechtigt; eine abstrakte Vermutung dafür, daß sie einen Anerkenntnisvertrag schlieilen wollten, gibt es nicht (BGHZ 66, 250, 255). bb) Ausreichende Umstände für die Bejahung eines deklaratorischen Anerkenntnisses enthält der hier zugrunde zu legende Sachverhalt nicht. Das Berufungsgericht hebt entscheidend darauf ab, daß das Schriftstück des Beklagten nach der von ihm nicht widersprochenen Darstellung des Klägers gerade den Zweck hätte haben sollen, den Kläger davon abzuhalten, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Dieser Umstand allein zwingt indes nicht zu der Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses; ging es nur um Feststellungen im Unfallsachverhalt, konnte dem Kläger möglicherweise auch eine bloße schriftliche Unfallschilderung des Beklagten genügen, die er zu Beweiszwecken verwenden konnte. Daß die Parteien an Ort und Stelle zunächst über den Unfallhergang gestritten (so BGHZ 66, 250, 255)> zu demindest ernstlich erwogen haben, daß hierüber Streit entstehen könnte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Nach der Darstellung der Parteien hat der Beklagte seine Erklärung abgegeben, um sich eine Eintragung in der 11 Verkehrs sünderkart ei" in Flensburg zu ersparen; das spricht nicht dafür, daß vor Abgabe der Erklärung über die Unfallbeteiligung gestritten worden ist. Vielmehr hat der Beklagte auch später weder gegenüber seinem Haftpflichtversicherer noch im Rechtsstreit gegenüber dem Kläger den Unfallhergang in Zweifel gezogen. Streitig geworden ist seine Haftung, weil sein Haftpflichtversicherer ihm seine Schilderung nicht abgenommen, insbesondere bezweifelt hat, daß er sich überhaupt an der Unfallstelle aufgehalten hat. Daß das Anerkenntnis gegeben worden ist, um diesem Streit vorzubeugen, hat selbst der Kläger nicht vorgetragen. cc) Weitere Sachaufklärung über die Vorgänge, die zu der Erklärung des Beklagten geführt haben, ist spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer ausgeschlossen; nach dem zuvor Gesagten ist nunmehr im Verhältnis zu dem Beklagten davon auszugehen, daß nicht nur der Unfallhergang in bezug auf bestimmte Einzelheiten unaufklärbar ist, sondern daß gänzlich im Dunkeln liegt, ob es überhaupt zu einem Unfall des Klägers gekommen ist. Das wirkt sich auch auf die Feststellungen zur rechtlichen Bedeutung des in Frage stehenden Schriftstücks aus, zu demal diese wesentlich von der gesetzlichen Haftungslage abhängen, die durch ein deklaratorisches Anerkenntnis lediglich in gewissen Beziehungen verstärkt werden soll. Es ist auch nicht so, daß das Schriftstück um so eher als Schuldanerkenntnis gewürdigt werden müßte, wenn der Beklagte es in dem Bewußtsein abgegeben hat, nach der Rechtslage nicht zu haften; vielmehr fehlt es an jeder zuverlässigen Grundlage dafür, der Erklärung eine über ihren Wortlaut hinausgehende rechtliche Bedeutung für die Haftung des Beklagten beizulegen, zu demal dieser stets erklärt hat, er habe in ihr nur den eindeutigen Tatbestand niedergelegt. 18 - dd) Auch soweit dem Schriftstück die Bedeutung eines einseitigen Bekenntnisses der Unfallschuld des Beklagten zukommt, das nur die Beweislage des Klägers verbessern sollte, kann es diesem nicht nützen. Insoweit ist es kein Anerkenntnis, das nach Maßgabe von § 3 Nr. 7 PflVG für den Direktanspruch des Haftpflichtversicherers und damit nach § 3 Nr. 8 PflVG für die Bindungswirkungen einer rechtskräftigen Abweisung dieses Anspruchs unbeachtlich wäre, vielmehr spätestens nach der rechtskräftigen Verneinung der Haftung des Versicherers, die auch gegenüber dem Beklagten bindend ist, für den Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ohne Bedeutung. 3. Daraus folgt, daß das Berufungsurteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden muß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dunz Dr. Ankermann Scheffen Dr. Deinhardt Dr. Steffen