ten Erbfolge ihren Grundbesitz gegen Gewährung eines Altenteiles übertragene Zu diesem Zweck bestellte sie am 17oiJärz 1933 den Beklagten zu sich nach LfHiHHto An diesem Tage beurkundete der Beklagte auf Wunsch der Beteiligten folgenden Vertrag (Urkunde Nr«^p/1953): ist« Er hat vorgetragens Der Beklagte habe die von Frau bcH^und dem Kläger gewünschte Übertragung des gesamten Grundbesitzes nicht ordnungsgemäß beurkundete Er sei als Notar verpflichtet gewesen., den Parteiwillen unzweideutig und in übersichtlicher Form zu beurkunden und sich auch über die Eintragungen im Grundbuchs vor allem das Bestandsverzeichnis, zu unterrichten« Diesen Pflichten sei der Beklagte nicht nachgekommenc Er habe den ersten Vertrag ohne eine genaue katastermäßige Bezeichnung des zu übertragonaen Grundbesitzes nicht ordnungsgemäß beurkundet«, Sodann habe er den Ergänzungsvertrag vom 29« Mai 1954 nicht entsprechend dem Parteiwillen protokolliert« Aus dem Grundbuch sei hervorgegangen, daß das Hausgrundstück H^B^s^ra^eflBun^er öen Nummern 75 A und 75 B geführt worden sei« Infolge falscher Einsicht des Grundbuchs habe der Beklagte in dem Ergänzungovertrag nicht - wie dies beabsichtigt gewesen sei - die Auf-lassung des gesamten Grundbesitzes der Witwe Sc^p^t sondern nur der Grundstücke beurkundet, die unter Hr. 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen .»aren« Diesen Fehler habe der Beklagte selbst dann noch nicht bemerkt, als das Grundbuchamt ihm mitgeteiit habe, daß das Grundbuchblatt inzwischen auf das Reichskataeter zurückgeführt worden sei und daß die frühere Anbauerstelle Nr. 75 b wieder hergestellt werden müsse, damit die in dem Vertrag vom 29« Mai 1954 Überträge“ nen Flurstücke unbeschrieben werden könnten« All das zeige, daß der Beklagte es an der erforderlichen Sorgfalt habe feix-* len lassen« Er, der Kläger, sei überzeugt gewesen, daß er der alleinige Eigentümer des gesamten Grundbesitzes seiner Großmutter geworden sei. de er durch einen Prozeß dazu gezwungen werden könneno Der Kläger hat beantragt, festzusteilen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger dafür schadlos zu halten, daß er nicht der Aileineigentümer des jetzt noch im Grundbuch von Band III Bl« eingetragenen Grundbe- sitzes geworden istc Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat bestritten, schuldhaft seine Amtspflichten verletzt zu haben, und hat geltend gemacht: Der Vertrag vom 17» Mörz 1953 habe nach dem ausdrücklichen Wunsch der Witwe Sc^^pauch ohne katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke beurkundet werden sollen« Auch bei Abfassung des Zusatzvertrages vom 29o Mai.1954 sei er seinen Pflichten uachgekommen« Das Grundbuch sei von ihm oder von seinem Bürovorsteher eingesehen worden« Es sei aber äußerst unübersichtlich gewesen« Ira übrigen treffe nicht ihn, sondern den Kläger die Schuld dafür, daß nicht alle Parzellen auf ihn - den Kläger - übertragen worden seien« Dieser hätte spätestens aus den grund-buchamtliehen Benachrichtigungen ersehen müssen, daß nur ein feil des Grundbesitzes seiner Großmutter auf ihn umgeschrieben war; damals sei immer noch Gelegenheit zur Richtigstellung gewesen, an der gegebenehfalls auch Prau Sc|m^ohne weiteres mitgewirkt haben würde« Schon bei Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 29o5o1954 habe sich der Kläger vergewissern müssen, ob die im Vertrag aufgeführten Parzellen den gesamten Grundbesitz der Witwe umfaßten« eingetragenen Grundstücke0 Außerdem stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwälte und in HflHPZUo Hierzu ist unstreitig, daß der Kläger, der damals in arbeitete, diese Anwälte aufgesucht hat, als ihm vom Grundbuchamt eine Abschrift der oben erwähnten Zwischenverfügung vom 5« Mai 1954 zugegangen war«, Eie Rechtsanwälte und i^^phaben in einer Eingabe an das Grundbuchamt vom 25« Mai 1954 gebeten, die Frist für - die Bearbeitung der Sache zu vei’längern, weil ihr Mandant zur Zeit abwesend sei« Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rechtsanwälte beauftragt, die Frage zu klären, welche der unter den verschiedenen Nummern des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke auf ihn, den Kläger, übertragen werden sollten und müßten«. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe die Rechtsanwälte Paschotta und Koch nicht mit Nachforschungen darüber oeauftragt, ob die vom Beklagten eingeleiteten Schritte zur Übertragung des gesamten Grundbesitzes führen«, sondern habe sie nach Erhalt der grundbuchamtlichen Zwischenverfügung nur aufgesucht, um eine Beschleunigung der Angelegenheit zu erreichen. Da sich die Vorgänge, aus denen der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten herleitet, in den Jahren 1953 und 1954, also vor dem Inkraft treten der Bundesnotarordnung vom 24o Februar 1961 (BGBl I 97 ff) abgespielt haben, kommt als rechtliche Stutze des Klageanspruchs nur § 21 der damals geltenden Beichsnotarordnung (RNotO) vom 13o Februar 1937 (RGBl I 191) in Betracht« Nach dieser Bestie raung hat ein Notar, der schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen» Fällt dem Notar bei einem Beurkundungsgeschäft, wie es hier in Rede steht, nur Fahrlässigkeit zur last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf anaere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 21 RNotO in Vgj uindung mit § 839 Abs. 1« Zuzustimmen ist der Ansicht des -vufungsgerichts, daß der -“eklage bei der Beurkundung der crundstücksauflas-sung fahrlässig seine Amtspflichten verletzt hat» Obwohl Frau schwing dem Kläger ihren gesamten Grundbesitz {fprtragen wollte, hat der Beklagte in dem Ergänzungsvertrag vom 29»Hai 1954 nicht sämtliche Grundstücke der Witwe aufge- führt o Er hat damit bewirkt, daß entgegen dem Wunsch seiner Auftraggeber feile des Grundbesitzes im Eigentum der Witwe Sqd^verblieben« Das ist, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts mit Recht angenommen hat, nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt über den Grundbuchstand vergewissert hat (vgl» § 41 der Dienstordnung für Notare)« Daß hierin eine fahrlässige AmtspflichtVerletzung liegt und damit die Voraussetzungen des § 21 Abs« 1 Satz 1 RNotO gegeben sind’, zweifelt auch die Revision nicht an« der dem Kläger durch diese Amtspflichts-Verletzung erwachsen ista besteht in erster Linie darin, daß er nicht Eigentümer des gesamten Grundbesitzes seiner ^roß-mutter geworden ist, sondern sich hinsichtlich eines 'feiles dieses Grundbesitzes in die Stellung des Miterben neben seinem Stiefonkel Karl verwiesen sieht» Für diesen Schaden kann der Kläger den Beklagten nicht zur Verantwortung ziehen, v/eil nicht dargetan i3t, daß er nicht auf andere Weise Ersatz dieses Schadens zu erlangen vermago las -Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Kläger von seinem Stief onkel Karl eine Mitwirkung bei der Umschreibung des gesamten Grundbesitzes der Witwe Schwing auf ihn, den Kläger, beanspruchen kann* Zutreffend legt es den notariellen Vertrag vom 17*> März 1953 dahin aus, daß er in seinem § 1 die schuldrechtliche Verpflichtung der Witwe cmmP ent hält, ihren gesamten Grundbesitz dem Kläger zu übertrageno La die volle Erfüllung dieser Verpflichtung noch aus3teht, ist sie als Nachlaßverbindlic■keit der Witwe bc|H| von der Erbengemeinschaft zu bewirken«, s/so von Karl Schwing mitzuvollziehen* Daß dieser es ablehnt, -er Übertragung des Alleineigentums auf den Kläger zuzustimm*n, schließt nicht aus, hier von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 859 Abs«. 1 Satz 2 BGB zu sprechen Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Kläger zunächst versuchen muß, seine Ansprüche gegen Karl Sc|^^ notfalls im Wege der Klage zu verfolgen«» Solange er diesen Versuch nicht unternommen hat, kann er wegen des Schadens, der im nicht-' erwerb des Alleineigentums an dem gesamten Grundbesitz der Witwe ScJ^H^besteht, den Beklagten nicht in Anspruch nehmen«. Biese Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden« Ob der Beklagte in irgend einer Eorm zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, kann endgültig erst beurteilt werden, wenn der Prozeß gegen Sc^H^entschieden ist« Solange es möglich ist, daß der Kläger auf diesem Woge Ersatz seines Schadens erlangt, fehlt die Rechtsgrundlage für 3©den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten« Die Unmöglichkeit anderweitiger Ersatzbeschaffung bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Ant shaftungsanspruch hergeleitet wird« Sie begründet erst ien Anspruch« Solange möglicherweise ein anderer haftet, ist der Notar, der fahrlässig gehandelt hat, überhaupt nicht schadensersatzpflicht: (BGHZ 4, 10; 28, 297, 301; 31, 148, 151 bind 37, 175). Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten nicht nur in diesem begrenzten Umfang festgestellt, son-dex'n ist mit der Zurückweisung dei* Berufung des Beklagten der Feststellung des Landgerichts beigetreten» daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger dafür schadlos zu halte] daß er nicht der Alleineigentümer der auf dem Grundbuchblatt Bana III Bl«flB eingetragen gebliebenen Grundstücke Nr. 11 und Nr. 12 ist. don Htmtpschaden des Klägers umfassende FestStellung für gerechtfertigt, weil der Kläger für den Fall, daß er den Prozeß gegen ^arl Schwing verlieren sollte, seinen Anspruch auf das Alleineigentum einbüßen würde und alsdann vom Beklagten Ersatz des vollen Schadens beanspruchen könnte« Buß sich das Berufungsgericht von diesem Gedanken hat leiten lassen, zeigen die Ausführungen, mit denen es für diesen Anspruch das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bejaht (14 Seite 14 des Urteils)« Seine Erwägungen beruhen indes auf einem Rechtsirrtum« Sollte der Kläger den Roches-.streit gegen Karl verlieren,. ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, so würde ihm freilich auch für den oben erörterten Haupt schaden ein Amt shaftungsanspruch gegen den Beklagten zustehon, denn dann stände fest, daß er auf "andere neise” keinen Ersatz zu erlargen vermag (Urteil des BGH vom 23« Oktober 1958 - III ZR 91/57 - IM § 839 B^B E ?)« Solange es aber an dieser Voraussetzung des Arntshaftungsan-spruchs fehlt, ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben (unter Nr« 3) dargelegt wurden, weder eine Leistungs- noch eine Feststellungsklage gegen den Notar ^ex^echtfertigt« Die *eststellungsklage läßt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht mit der Erwägung recht-fertigen, daß dem Amtshaftungsanspruch des Klägers die Verjährung drohe« Da die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, Voraussetzung dieses Anspruchs ist und zur Begründung der Klage gehört, beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon erhält.« Lie Rechtskraft dieses jetzt ergehenden Urteils steht der Geltendmachung eines künftigen Amtshaftungsanspruches nicht entgegen« Da der Anspruch mit der Begründung abgesprochen wird, daß der Kläger anderweit Ersatz zu erlangen vermöge, ist die Klage nur als “zur Zeit unbegründet“ abgewio-sen. Der Kläger kann, wenn sein versuch, anderweit Ersatz zu erlangen, mißlingt, auf Grund dieses neuen Tatbestandes eine zweite Amtshaftungsklage erheben, ohne daß die Rechts-kraft des im jetzigen Verfahren ergehenden Urteils entgegensteht (BGHZ 37» 375 und 35» 338)«
2182 003
7 r
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VI^-J04/62
Vorkundet am 9« Juli 1963 Kricgi
<) ust izob ersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
desJtechtsanwalts und Notars VV0 s( r p m
sen« in Al
Beklagten, «oerufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
den Schlosser Kurt
in Hl
h Kl
Kläger, ^erufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Rngels sowie der Bundes-richter 3)r« Kleinewefers, Br« Bode, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 21o Oktober 1961 aufgehoben und das Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vorn 9» Februar I960 geändert»
Bie Klage wird abgewiesen«
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Klager auferlegt «
Von Rechts wegen
i
/
~ 2 -Tatbestand: _
Der Kläger verlangt von dem Beklagten wegen Verletzung der Amtspflichten als Notar bei der Beurkundung einer Gründet ücksübertragung Schadensersatz auf Grund folgenden Sachverhalts:
Die Großmutter des Klägers, die Witwe Christine SclBHi? verwitwete wollte dem Kläger im Wege der verfrüh-
ten Erbfolge ihren Grundbesitz gegen Gewährung eines Altenteiles übertragene Zu diesem Zweck bestellte sie am 17oiJärz 1933 den Beklagten zu sich nach LfHiHHto An diesem Tage beurkundete der Beklagte auf Wunsch der Beteiligten folgenden Vertrag (Urkunde Nr«^p/1953):
§ 1
11 Christine ScHHAüher trägt ihren Grundbesitz Hf|^str.^0 nebst Garten und etwa 1 1/2 Morgen Land an dex* Hildesheimerstraße, eingetragen im Grundbuch LUHHft Bd «, III Bl ihrem Großsohn Kurt sofortigem Besitz und
Eigentum«, MitUbertragen wird das gesamte Zubehör des Grundbesitzes. Kurt nimmt diese Übertragung, die im Wege
verfrühter Erbfolge erfolgt, dankbarlich an.
§ 2
0 0 0 0 0 4 0 0 O O o
§5
Die Übergabe ist schon erfolgt. Die Auflassung wird dahin erklärt:
Die Beteiligten sind einig über den Eigentumsübergang des obigen gesamten Grundbesitzes auf Kurt HflM|Bl he-
willigen und beantragen dessen Eintragung im Grundbuch als Eigentümer«"
In dem Bestandsverzeichnis des Grundbuches Lamspringe Bdo III Bl« 89 waren damals folgende Grundstücke aufgeführt:
Ifde« Er« 4: Anbauerst eile Mfl^str« Nr« in
zur Größe von 7 a 2t? qm
Ifde« Nr. 5s Acker, Der Westerberg zur Größe von 5 a 47 qE
Ifde« Nr. 6: Hausgarten zur Größe 2 a 40 qm
liüe« Nr« 7; Hof raum AMMBUI^-tttr« (Jetzt: H^pstr.) 0/0 zur Größe, von I a 40 qm
Ifde« Nr« 8s Ackerland, Bas reine Feld zur Größe von 59 a 71 qm«
Bas Grundbuchamt, bei dem der Vertrag und der Umschreibungsantrag infolge einer Verzögerung erst am 7» April 1954 eingereicht wurden, forderte den Beklagten durch Zwischenver-lugung vom 5o Mai 1954 auf, zu dem Vertrage eine zusätzliche Auflassungserklärung darüber nachzureichen, welches der im Bestandsverzeichnis unter Ifde«Nr« 4, 5* 7S 8 eingetragenen Grundstücke auf den Erwerber ergehen solle« Label
war offensichtlich übersehen worden, die Ifde« Nr« 6 mit auf-zufUhren«
Auf Grund dieser Beanstandung beurkundete der Beklagte am 29* Mai 1954 (Urkunde Nr.^|^1954) zwischen dem Klager und seiner Großmutter einen Vertrag mit folgendem Inhalt: "Wir haben am 17. Marz 1953 einen Vertrag geschlossen, wie ihn die Urkunde $**000 UR. des amtierenden Notars ergibt« Vfir ändern ihn im gegenseitigen Einverständnis dahin ab:
Ber ^>ohn der zu 1« Erschienen, Karl in
hat von dem Lande an der HflBflHHBstraße, oder reines Feie genannt, zur Größe von etwa 1 1/2 Morgen, die untere Hälfte, gleich etwa 3/4 Morgen im Pachtbesitz«
Er soll vom L April 1954 diese Hälfte-auf die Dauer von 10 Jahren unentgeltlich im besitz und Nutzung haben«
Er soll auf diese Weise zusätzlich zu den Zuwendungen, die er schon von mir erhalten hat, eine weitere Zuwendung im woge verfrühter Erbfolge von mir erhalten«
Im übrigen bleibt der alte Vertrag bestehen»
Die meinem Großsohn Kurt HBBBD aufzulassenden Parzellen sind;
Anbau er st eile straße groß 7 »55 ar und Acker
das reine E'eld Parzelle 245/107 Ktbl» 6 groß 39»71 ar»
Wir sind darüber einig, daß das Eigentum an den obengenannten Grundstücken auf Kurt UbexgeiierL soll, bewilli-
gen und beantragen dessen Eintragung im Grundbuch als Eigentümer» 11
Mit der Zwischenverfügung vom 9« Juni 1954 wies das Grund-buchamt den Beklagten darauf hin, daß das Grundbuchblatt inzwischen auf das Reichskataster zurlickgeführt worden sei und daß die Bestandsangaben 3etzt wie folgt lauteten:
Nr» 8 Ackerland reines *eld, Elur 6, Flurstück 243/107, 39, 71 a groß,
Nr» 9 (früher Nr» 4-7) Hofund Gebäudefläche
Gartenland, HBBstraße Ur» BB und BH^,
Elur 11, Flurstück 52/1, 14, 62 a größt
Die frühere Anbauerstelle Ifg^^straße müsse wieder herge
stellt werden» Der Beklagte wurde aufgefordert, den Verändc-rungsnachweis nachzui*eichen» Nach Vorlage dieses Nachweises teilte das Grundbuchamt die Nr» 9 des Bestandsverzeichnisses in dio Nr» 10 bis 13 auf, wobei die vor der Rückführung auf das äeichskataster vorhanden gewesenen Einzelgrundstücke Nr* 4-7 berücksichtigt wurden» Es wurden eingetragen:
Nr. 10 Hofund Gebäudefläche H Nr. 11 Hofund Gebäudeflache H
Größe 5? 32 Größe 3j 80
Nr. 12 Gartenland im £lecken, ^i’öße 3? 47 a3
Nr. 13 Gartenland im Flecken, Größe 2, 03 a.
Die unter Nr. 10 bis 13 eingetragenen Grundstücke wurden in dieser Reihenfolge als Flurstücke 52/2 bis 52/5 bezeichnet *
Am 29p März 1955 berichtigte der Beklagte in seiner Urkunde vom 29o Mai 1954 die Grundstücksbezeichnungen, indem er hinter der Grundstücksbezeichnung "Anbauerstelle 75 b, groß 7»35 ar" über das "ar" ein ^ehlzeichen (F) setzte und am Rande handschriftlich vermerktes "jetzt 52/2, 52/5 Ktbl. 11; berichtigt, den 29<>3.55 gez0 Schulze, Notar".
Darauf wurde der Kläger am 29= März 1955 als Eigentümer der unter Ifd. Kr. 8, 10 und 13 aufgeführten Grundstücke Ginget ragen 0 Diese Grundstücke wurden nach Bd„ 23 Bl. 818 des Grundbuches von übertragen. Dagegen blieben die
beiden Grundstücke Nr. 11 (52/3) und Nr. 12 (52/4) auf dem Grundbuchblatt Bd. III Bl.^^ von stel:ien° ^on der
Umschreibung wurden der Kläger und der Beklagte benachrichtigt. Außerdem erhielt der Kläger eine Abschrift des neuen Grundbuchblatteso
Frau verstarb am 8. Dezember 1957 und wurde, da
sie kein Testament hinterließ, von dem Kläger und von Karl Sc^» ihrem 8ohn aus 2. Ehe, zu gleichen Teile gesetzlich beerbt. Karl Schwing exwirkte einen gemeinschaftlichen Erbschein und veranlaßte, daß beide Erben hinsichtlich der noch im Grundbuch von Dmmi^pBd. III Bl.verbliebenen Grund-' stücke als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen wurden«
t
Der Kläger macht den Beklagten dafür verantwortlich, daß er nicht auch Alleineigentümer dieser Grundstücke geworden
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ist« Er hat vorgetragens Der Beklagte habe die von Frau bcH^und dem Kläger gewünschte Übertragung des gesamten Grundbesitzes nicht ordnungsgemäß beurkundete Er sei als Notar verpflichtet gewesen., den Parteiwillen unzweideutig und in übersichtlicher Form zu beurkunden und sich auch über die Eintragungen im Grundbuchs vor allem das Bestandsverzeichnis, zu unterrichten« Diesen Pflichten sei der Beklagte nicht nachgekommenc Er habe den ersten Vertrag ohne eine genaue katastermäßige Bezeichnung des zu übertragonaen Grundbesitzes nicht ordnungsgemäß beurkundet«, Sodann habe er den Ergänzungsvertrag vom 29« Mai 1954 nicht entsprechend dem Parteiwillen protokolliert« Aus dem Grundbuch sei hervorgegangen, daß das Hausgrundstück H^B^s^ra^eflBun^er öen Nummern 75 A und 75 B geführt worden sei« Infolge falscher Einsicht des Grundbuchs habe der Beklagte in dem Ergänzungovertrag nicht - wie dies beabsichtigt gewesen sei - die Auf-lassung des gesamten Grundbesitzes der Witwe Sc^p^t sondern nur der Grundstücke beurkundet, die unter Hr. 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen .»aren« Diesen Fehler habe der Beklagte selbst dann noch nicht bemerkt, als das Grundbuchamt ihm mitgeteiit habe, daß das Grundbuchblatt inzwischen auf das Reichskataeter zurückgeführt worden sei und daß die frühere Anbauerstelle Nr. 75 b wieder hergestellt werden müsse, damit die in dem Vertrag vom 29« Mai 1954 Überträge“ nen Flurstücke unbeschrieben werden könnten« All das zeige, daß der Beklagte es an der erforderlichen Sorgfalt habe feix-* len lassen« Er, der Kläger, sei überzeugt gewesen, daß er der alleinige Eigentümer des gesamten Grundbesitzes seiner Großmutter geworden sei. Er habe sämtliche Grundstücke auch wie ein AlleineigentUrner im -»©sitz gehabt« Erst nach dem lode der Großmutter habe er auf Grund einer Mitteilung des Amtsgerichts Alfeld vom 3« Juni 1959 zu seinem Erstaunen feststeilen müssen, daß er nicht an allen Grundstücken das Alleineigentum erworben habe. Ersatzansprüche gegen andere könne er nicht stellen« Karl Sc|m^ lehne es ab, ihn entsprechend dem V/ü-
■7-
len der Erblasserin in die vollen Rechte an dem Grundbesitz Bloeinzusetzeno Günstigstenfalls wer-
de er durch einen Prozeß dazu gezwungen werden könneno
Der Kläger hat beantragt, festzusteilen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger dafür schadlos zu halten, daß er nicht der Aileineigentümer des jetzt noch im Grundbuch von Band III Bl« eingetragenen Grundbe-
sitzes geworden istc
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat bestritten, schuldhaft seine Amtspflichten verletzt zu haben, und hat geltend gemacht: Der Vertrag vom 17» Mörz 1953 habe nach dem ausdrücklichen Wunsch der Witwe Sc^^pauch ohne katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke beurkundet werden sollen« Auch bei Abfassung des Zusatzvertrages vom 29o Mai.1954 sei er seinen Pflichten uachgekommen« Das Grundbuch sei von ihm oder von seinem Bürovorsteher eingesehen worden« Es sei aber äußerst unübersichtlich gewesen«
Ira übrigen treffe nicht ihn, sondern den Kläger die Schuld dafür, daß nicht alle Parzellen auf ihn - den Kläger - übertragen worden seien« Dieser hätte spätestens aus den grund-buchamtliehen Benachrichtigungen ersehen müssen, daß nur ein feil des Grundbesitzes seiner Großmutter auf ihn umgeschrieben war; damals sei immer noch Gelegenheit zur Richtigstellung gewesen, an der gegebenehfalls auch Prau Sc|m^ohne weiteres mitgewirkt haben würde« Schon bei Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 29o5o1954 habe sich der Kläger vergewissern müssen, ob die im Vertrag aufgeführten Parzellen den gesamten Grundbesitz der Witwe umfaßten«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt« Er hat geltend gemacht, daß der Kläger andei'weitig Einsatz seines Schaden erlangen könne« Der Kläger habe einen Anspruch
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gegen die Erbengemeinschaft ^chwing auf Übertragung aller am 17o März; 195? im Grundbuch von Bd» III Ble^|^
eingetragenen Grundstücke0 Außerdem stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwälte und
in HflHPZUo Hierzu ist unstreitig, daß der Kläger, der damals in arbeitete, diese Anwälte aufgesucht
hat, als ihm vom Grundbuchamt eine Abschrift der oben erwähnten Zwischenverfügung vom 5« Mai 1954 zugegangen war«,
Eie Rechtsanwälte und i^^phaben in einer Eingabe
an das Grundbuchamt vom 25« Mai 1954 gebeten, die Frist für - die Bearbeitung der Sache zu vei’längern, weil ihr Mandant zur Zeit abwesend sei« Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rechtsanwälte beauftragt, die Frage zu klären, welche der unter den verschiedenen Nummern des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke auf ihn, den Kläger, übertragen werden sollten und müßten«. Die Recht sanwälte hätten bei Anwendung gehöriger Borgfalt erkennen müssen, daß nicht der gesamte Grundbesitz der Witwe Bc^^pauf den Kläger übertragen worden sei und hätten den Eintritt des Schadens durch geeignete Rechtsbehelfe verhindern müssen. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe die Rechtsanwälte Paschotta und Koch nicht mit Nachforschungen darüber oeauftragt, ob die vom Beklagten eingeleiteten Schritte zur Übertragung des gesamten Grundbesitzes führen«, sondern habe sie nach Erhalt der grundbuchamtlichen Zwischenverfügung nur aufgesucht, um eine Beschleunigung der Angelegenheit zu erreichen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
Da sich die Vorgänge, aus denen der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten herleitet, in den Jahren 1953 und 1954, also vor dem Inkraft treten der Bundesnotarordnung vom 24o Februar 1961 (BGBl I 97 ff) abgespielt haben, kommt als rechtliche Stutze des Klageanspruchs nur § 21 der damals geltenden Beichsnotarordnung (RNotO) vom 13o Februar 1937 (RGBl I 191) in Betracht« Nach dieser Bestie raung hat ein Notar, der schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen» Fällt dem Notar bei einem Beurkundungsgeschäft, wie es hier in Rede steht, nur Fahrlässigkeit zur last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf anaere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 21 RNotO in Vgj uindung mit § 839 Abs.
1 Satz 2 BGB)o
1« Zuzustimmen ist der Ansicht des -vufungsgerichts,
daß der -“eklage bei der Beurkundung der crundstücksauflas-sung fahrlässig seine Amtspflichten verletzt hat» Obwohl Frau schwing dem Kläger ihren gesamten Grundbesitz {fprtragen wollte, hat der Beklagte in dem Ergänzungsvertrag vom 29»Hai 1954 nicht sämtliche Grundstücke der Witwe aufge-
führt o Er hat damit bewirkt, daß entgegen dem Wunsch seiner Auftraggeber feile des Grundbesitzes im Eigentum der Witwe Sqd^verblieben« Das ist, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts mit Recht angenommen hat, nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt über den Grundbuchstand vergewissert hat (vgl» § 41 der Dienstordnung für Notare)« Daß hierin eine fahrlässige AmtspflichtVerletzung liegt und damit die Voraussetzungen des § 21 Abs« 1 Satz 1 RNotO gegeben sind’, zweifelt auch die Revision nicht an«
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2o lei' Schaden? der dem Kläger durch diese Amtspflichts-Verletzung erwachsen ista besteht in erster Linie darin, daß er nicht Eigentümer des gesamten Grundbesitzes seiner ^roß-mutter geworden ist, sondern sich hinsichtlich eines 'feiles dieses Grundbesitzes in die Stellung des Miterben neben seinem Stiefonkel Karl verwiesen sieht» Für diesen
Schaden kann der Kläger den Beklagten nicht zur Verantwortung ziehen, v/eil nicht dargetan i3t, daß er nicht auf andere Weise Ersatz dieses Schadens zu erlangen vermago
las -Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Kläger von seinem Stief onkel Karl eine Mitwirkung bei der
Umschreibung des gesamten Grundbesitzes der Witwe Schwing auf ihn, den Kläger, beanspruchen kann* Zutreffend legt es den notariellen Vertrag vom 17*> März 1953 dahin aus, daß er in seinem § 1 die schuldrechtliche Verpflichtung der Witwe cmmP ent hält, ihren gesamten Grundbesitz dem Kläger zu übertrageno La die volle Erfüllung dieser Verpflichtung noch aus3teht, ist sie als Nachlaßverbindlic■keit der Witwe bc|H| von der Erbengemeinschaft zu bewirken«, s/so von Karl Schwing mitzuvollziehen* Daß dieser es ablehnt, -er Übertragung des Alleineigentums auf den Kläger zuzustimm*n, schließt nicht aus, hier von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 859 Abs«. 1 Satz 2 BGB zu sprechen Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Kläger zunächst versuchen muß, seine Ansprüche gegen Karl Sc|^^ notfalls im Wege der Klage zu verfolgen«» Solange er diesen Versuch nicht unternommen hat, kann er wegen des Schadens, der im nicht-' erwerb des Alleineigentums an dem gesamten Grundbesitz der Witwe ScJ^H^besteht, den Beklagten nicht in Anspruch nehmen«.
3o Las Berufungsgericht meint nun: ^qt Kläger sei durch die AmtspflichtVerletzung oes beklagten auch schon insofern geschädigt, als er gezwungen sei, seine Hechte gegen Karl
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Prozeßwege zu verfolgen« Pr müsse die Kosten aufbringen, die erforderlich seien, um diesen Rechtsstreit zu führen« Diese Kosten müsse der -beklagte ihm vorlegen«
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten in diesem Umfang festgestellt werde«
Biese Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden« Ob der Beklagte in irgend einer Eorm zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, kann endgültig erst beurteilt werden, wenn der Prozeß gegen Sc^H^entschieden ist« Solange es möglich ist, daß der Kläger auf diesem Woge Ersatz seines Schadens erlangt, fehlt die Rechtsgrundlage für 3©den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten« Die Unmöglichkeit anderweitiger Ersatzbeschaffung bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Ant shaftungsanspruch hergeleitet wird« Sie begründet erst ien Anspruch« Solange möglicherweise ein anderer haftet, ist der Notar, der fahrlässig gehandelt hat, überhaupt nicht schadensersatzpflicht: (BGHZ 4, 10; 28, 297, 301; 31, 148, 151 bind 37, 175). Bas gilt insbesondere auch für den zur Einair Gierung des Rechtsstreits gegen den Stiefonkel Karl erforderlichen Ko-
stenaufwand, solange nicht feststeht, ob der Stiefonkel zu dem Ersatz des durch solche Aufwendung verursachten Schadens ve] pflichtet und imstande ist* Der beklagte Notar kann daher auch nicht zu dem Vorlegen der Prozeßkosten herangezogen werden«
4. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten nicht nur in diesem begrenzten Umfang festgestellt, son-dex'n ist mit der Zurückweisung dei* Berufung des Beklagten der Feststellung des Landgerichts beigetreten» daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger dafür schadlos zu halte] daß er nicht der Alleineigentümer der auf dem Grundbuchblatt Bana III Bl«flB eingetragen gebliebenen
Grundstücke Nr. 11 und Nr. 12 ist. Ersichtlich hält es dies«
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don Htmtpschaden des Klägers umfassende FestStellung für gerechtfertigt, weil der Kläger für den Fall, daß er den Prozeß gegen ^arl Schwing verlieren sollte, seinen Anspruch auf das Alleineigentum einbüßen würde und alsdann vom Beklagten Ersatz des vollen Schadens beanspruchen könnte« Buß sich das Berufungsgericht von diesem Gedanken hat leiten lassen, zeigen die Ausführungen, mit denen es für diesen Anspruch das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bejaht (14 Seite 14 des Urteils)« Seine Erwägungen beruhen indes auf einem Rechtsirrtum« Sollte der Kläger den Roches-.streit gegen Karl verlieren,. ohne daß ihn daran
ein Verschulden trifft, so würde ihm freilich auch für den oben erörterten Haupt schaden ein Amt shaftungsanspruch gegen den Beklagten zustehon, denn dann stände fest, daß er auf "andere neise” keinen Ersatz zu erlargen vermag (Urteil des BGH vom 23« Oktober 1958 - III ZR 91/57 - IM § 839 B^B E ?)« Solange es aber an dieser Voraussetzung des Arntshaftungsan-spruchs fehlt, ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben (unter Nr« 3) dargelegt wurden, weder eine Leistungs- noch
eine Feststellungsklage gegen den Notar ^ex^echtfertigt«
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Die *eststellungsklage läßt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht mit der Erwägung recht-fertigen, daß dem Amtshaftungsanspruch des Klägers die Verjährung drohe« Da die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, Voraussetzung dieses Anspruchs ist und zur Begründung der Klage gehört, beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon erhält.« daß ein in erster Linie Ersatzpflichtiger nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (Urteil des BGH vom 14»
Januar I960 - III ZR 3/59 - "VersR I960, 325 und RG JW 1926, 2284; 1937, 2113).
5o Zusammenfassend ergibt sich, daß die Feststellungsklage des Klägers keinen Erfolg haben kann*. Sie war daher auf die Rechtsmittel des Beklagten abzuweisen«.
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Lie Rechtskraft dieses jetzt ergehenden Urteils steht der Geltendmachung eines künftigen Amtshaftungsanspruches nicht entgegen« Da der Anspruch mit der Begründung abgesprochen wird, daß der Kläger anderweit Ersatz zu erlangen vermöge, ist die Klage nur als “zur Zeit unbegründet“ abgewio-sen. Der Kläger kann, wenn sein versuch, anderweit Ersatz zu erlangen, mißlingt, auf Grund dieses neuen Tatbestandes eine zweite Amtshaftungsklage erheben, ohne daß die Rechts-kraft des im jetzigen Verfahren ergehenden Urteils entgegensteht (BGHZ 37» 375 und 35» 338)«
6. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen«
Engels Dr« Kleinewjsfers Dr« Bode
ist beurlaubt
Engels
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Heinrich Meyer ^r« Pfretzschner