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BGH · VI ZR 304/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 304/12

Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Die-derichsen und von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. 3 Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

Zitierte Normen: Art. 103 GG
WellnerBerichterstattungPentzOffenlochHamburgKlägerinAbwägung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZR 304/12
vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Die-derichsen und von Pentz und den Richter Offenloch
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsurteil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Für	die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und
 dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).
 
3	Die	Klägerin	ist	danach	nicht	in	ihrem	Anspruch	auf	rechtliches	Gehör
 verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
Galke	Wellner	Diederichsen
 von Pentz
 Offenloch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 324 0 454/11 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 U 5/12 -