* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 304/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 304/11

Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeVorbringen321aZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 304/11
vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 22. Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	321a	ZPO	statthafte	und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
-3-
3	Der	Senat	hat	bei	seiner	Entscheidung	über	die	Zurückweisung	der
 Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
4	Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der
 Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar
2005 - III ZR 263/04, aaO und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke
 Zoll
Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 21.02.2011 - 20 O 90/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2011 - 14 U 98/11 -