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BGH · VI ZR 305/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 305/79

ZPO § 546 Abs. 1 Das Urteil eines Oberlandesgerichts in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, durch das mehrere Streitgenossen verurteilt worden sind, kann auch ohne Zulassung der Revision von jedem Streitgenossen angefochten werden, wenn die Summe der Einzelbelastungen aller Streitgenossen die Beschwer von 40.000 DM übersteigt, mag auch die Belastung des Revisionsführers selbst diese Summe nicht übersteigen. Die Revision der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des 2. Die Bedenken, die der Revisionsbeklagte gegen die Statthaftigkeit der vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision des Zweitbeklagten vorbringt, weil seine Beschwer 40.000 DM nicht übersteige (§ 546 Abs. 1 ZPO), sind nicht begründet. Allerdings ist der Zweitbeklagte nur zur Zahlung von 791,40 DM und durch Feststellungsausspruch zu dem Ersatz des ZukunftsSchadens verurteilt worden, der nach Doch ist die Beschwer des Zweitbeklagten deshalb höher, weil seine Streitgenossen außer zu den soeben genannten Ersatzleistungen gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 DM, also zu Leistungen verurteilt worden sind, die mit den Leistungspflichten de8 Zweitbeklagten nicht identisch sind. 1. Daß § 5 ZPO für die Wertberechnung eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche verlangt, auch wenn diese Anspruchsmehrheit auf subjektiver Klagehäufung beruht, sofern nur die Ansprüche nicht identisc sind, ist unumstritten (vgl. Juli 1975 (BGBl I 1863) anerkannt, daß für eine von mehreren Streitgenossen eingelegte Revision der Wert des Beschwerdegegenstands, der bis dahin nach § 546 ZPO a.F. für die Zulässigkeit der Revision maßgebend war, nach den zusammengerechneten Werten ihrer Revisionsanträge zu bemessen war (vgl. Die Neuregelung hat aber den Grundsatz der Zusammenrechnung der Beschwerdewerte bei subjektiver Klagehäufung unberührt gelassen; Jedenfalls ist Gegenteiliges im Gesetz, das in § 2 ZPO ausdrücklich auch für die Beschwer nach § 54-6 ZPO die Berechnungsvorschriften der §§ 3 ff Anwendung finden läßt, nicht zu dem Ausdruck gekommen. Das bedeutet, daß für die Revisibilität eines Berufungsurteils, durch das mehrere Streitgenossen verurteilt worden sind, auch nach § 546 ZPO n.F. i.V. m. §§ 2, 5 ZPO die Einzelbelastungen Jedes Streitgenossen zusammenzurechnen sind, es sei denn, sie wären wirtschaftlich identisch; mithin Jeder Streitgenosse auch ohne Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht das Urteil anfechten kann, wenn nur die Summe der Einzelbelastungen aller Streitgenossen die Beschwer von 40.000 DM übersteigt (so auch Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Ihm in solchem Fall die Revision zu versagen, weil seine eigene Belastung die Revisionssumme nicht erreicht, und sie nur demjenigen Streitgenossen zu eröffnen, der zu entsprechend weitergehenden Leistungen verurteilt worden ist, würde die Gefahr divergierender Entscheidungen beschwören. 2. Nicht zusammenrechenbar sind lediglich die Beschwerdewerte von verschiedenen Parteiseiten; solche Zusammenrechnung findet in dem Sinn des § 5 ZPO keine Stütze (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
StreitgenossenZPOKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 546 Abs. 1
Das Urteil eines Oberlandesgerichts in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, durch das mehrere Streitgenossen verurteilt worden sind, kann auch ohne Zulassung der Revision von jedem Streitgenossen angefochten werden, wenn die Summe der Einzelbelastungen aller Streitgenossen die Beschwer von 40.000 DM übersteigt, mag auch die Belastung des Revisionsführers selbst diese Summe nicht übersteigen.
BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 305/79 “ 0LG Frankfur
LG Limburg
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 30V7<1 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Graveur Rolf itraße I
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
7
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 28. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. November 1979 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen 1/5 die Beklagten zu 1) bis 3), 4/5 die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner.
Streitwert:	50.791	DM.
Gründe
I.
Die Bedenken, die der Revisionsbeklagte gegen die Statthaftigkeit der vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision des Zweitbeklagten vorbringt, weil seine Beschwer 40.000 DM nicht übersteige (§ 546 Abs. 1 ZPO), sind nicht begründet.
Allerdings ist der Zweitbeklagte nur zur Zahlung von 791,40 DM und durch Feststellungsausspruch zu dem Ersatz des ZukunftsSchadens verurteilt worden, der nach
 
§ 3 ZPO mit 10.000 DM angemessen bewertet ist; beide Beträge zusammen erreichen mithin die Beschwerdesumme nicht. Doch ist die Beschwer des Zweitbeklagten deshalb höher, weil seine Streitgenossen außer zu den soeben genannten Ersatzleistungen gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 DM, also zu Leistungen verurteilt worden sind, die mit den Leistungspflichten de8 Zweitbeklagten nicht identisch sind. Der Wert dieser Verurteilungen ist aber für die nach § 546 ZPO maßgebende Beschwer des Zweitbeklagten nach § 5 ZPO hinzuzurechnen.
1. Daß § 5 ZPO für die Wertberechnung eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche verlangt, auch wenn diese Anspruchsmehrheit auf subjektiver Klagehäufung beruht, sofern nur die Ansprüche nicht identisc sind, ist unumstritten (vgl. Stein/Jonas/Schumann,ZPO 20. Aufl. § 5 Rz. 1, 2, 10). Nichts anderes gilt für die nach § 546 ZPO maßgebende Beschwer, für die diese Vorschrift nach § 2 ZPO ebenfalls anzuwenden ist. Deshalb war bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863) anerkannt, daß für eine von mehreren Streitgenossen eingelegte Revision der Wert des Beschwerdegegenstands, der bis dahin nach § 546 ZPO a.F. für die Zulässigkeit der Revision maßgebend war, nach den zusammengerechneten Werten ihrer Revisionsanträge zu bemessen war (vgl. RGZ 116, 306, 309; 161, 350, 351; BGHZ 23,
333, 338 f; 48, 212, 214 - vorausgesetzt, daß die Revisionseinlegung in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte (vgl. RG JW 1911, 817; gegen diese Einschränkung Hußla DRiZ 1970, 389).
*
 
Nun wird zwar seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Juli 1975 die Zulässigkeit der Revision nicht mehr durch die Anträge des Revisionsklägers, sondern nur noch dadurch bestimmt, inwieweit das Berufungsurteil ihn beschwert; insoweit kann es auch nicht mehr auf die Gleichzeitigkeit der Revisionseinlegung durch mehrere Streitgenossen ankommen. Die Neuregelung hat aber den Grundsatz der Zusammenrechnung der Beschwerdewerte bei subjektiver Klagehäufung unberührt gelassen; Jedenfalls ist Gegenteiliges im Gesetz, das in § 2 ZPO ausdrücklich auch für die Beschwer nach § 54-6 ZPO die Berechnungsvorschriften der §§ 3 ff Anwendung finden läßt, nicht zu dem Ausdruck gekommen. Das bedeutet, daß für die Revisibilität eines Berufungsurteils, durch das mehrere Streitgenossen verurteilt worden sind, auch nach § 546 ZPO n.F. i.V.m. §§ 2, 5 ZPO die Einzelbelastungen Jedes Streitgenossen zusammenzurechnen sind, es sei denn, sie wären wirtschaftlich identisch; mithin Jeder Streitgenosse auch ohne Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht das Urteil anfechten kann, wenn nur die Summe der Einzelbelastungen aller Streitgenossen die Beschwer von 40.000 DM übersteigt (so auch Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 545 Rz. 29;
§ 511 a Rz. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 38. Aufl.
§ 545 Anm. 2 A b; Zoller ZPO 12. Aufl. § 546 Anm. 2; Arnold JR 1975, 485). Ihm in solchem Fall die Revision zu versagen, weil seine eigene Belastung die Revisionssumme nicht erreicht, und sie nur demjenigen Streitgenossen zu eröffnen, der zu entsprechend weitergehenden Leistungen verurteilt worden ist, würde die Gefahr divergierender Entscheidungen beschwören. Ihr müßte dann durch Zulassung der Revision durch die Oberlandesgerichte begegnet werden (vgl. auch Prütting, Die Zulassung der
5
Revision 1977, 274); das aber würde der mit der Neuregelui beabsichtigten Entlastung des Revisionsrechtszugs zuwider laufen und die Kompetenz für die Entscheidung über die Revisionswürdigkeit in einer einheitlichen Rechtssache verschiedenen Gerichten zuweisen. Schließlich würde es auch der ”Waffengleichheit” widersprechen, wenn der unterlegene Kläger seinen Anspruch gegen einen Streitgenossen kraft der subjektiven Klagehäufung im Revisionsrechtszug weiter verfolgen könnte, der unterlegene Streitgenosse dagegen eine entsprechende Vergünstigung aus der subjektiven Klagehäufung nicht in Anspruch nehmen könnte.
2. Nicht zusammenrechenbar sind lediglich die Beschwerdewerte von verschiedenen Parteiseiten; solche Zusammenrechnung findet in dem Sinn des § 5 ZPO keine Stütze (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO § 5 Rz. 38; Zöller aaO; a.A. Arnold aaO).
II.
Eine Annahme der Revision ist Jedoch weder durch rechtsgrundsätzliche Fragen noch deshalb geboten, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft entschieden hätte. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob der Kläger als Begleiter des in dem Krankenwagen beförderten Patienten, seines Schwagers, mit einem Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO belastet gewesen ist, nicht auseinandergesetzt. Sie ist Jedoch aufgrund des feststehenden Sachverhalts zu verneinen, da der Kläger für seinen Unfall weder nach Nr. 8 noch nach Nr. 9 des § 539 Abs. 1 RVO Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Versichert ist nach § 539 Abs. 1
Nr. 8 RVO nur der "in” dem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ’’Tätige”. Der räumliche Bezug zu dem Unternehmen genügt nicht; vielmehr muß der Verletzte eine Tätigkeit für das Hilfeunternehmen entfalten, die in einem inneren Bezug zu der Betriebs- und Risikogemeinschaft des Unternehmens steht. Das trifft weder für den Patienten selbst, noch für die Person zu, die wie der Kläger mit dem Krankentransport lediglich mitfährt. Daß der Kläger in irgend einer Weise als Betreuer seines Schwagers während des Transports in Erscheinung getreten ist, ist von keiner Seite behauptet worden. Ebensowenig hatte der Kläger als Nothelfer nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO Versicherungsschutz im Unfallbetrieb des DRK.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Scheffen
 Dr. Weber
 Dr. Steffen
 Dunz
Dr. Kullmann