Der Kläger führte in den Jahrenl954 bis 1956 vor dem Arbeitsgericht München in erster Instanz und vor dem Landesarbeits-ericht Bayern in zweiter Instanz einen Rechtsstreit gegen seinen rüheren Arbeitgeber» Er begehrte die Feststellung, daß die Kündigung seines Arbeitsvertrags unwirksam sei« Im zweiten Rechtszug, Ln dem er durch den Beklagten als Prozeßbevollmächtigten vertreten vurde, verlangte er außerdem noch Zahlung eines Teilbetrags von 3 000 DM an rückständigem Gehalt« Das Landesarbeitsgericht entschied durch Urteil vom 17» Januar 1956 zu dem Nachteil des Klägers iber den Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag. Senat 'ührto zur Frage der Zulässigkeit der Revision in dieser Sache :id in fünf weiteren bei ihm anhängigen Verfahren gemäß § 45 bs» 2 Satz 2 ArbGG eine Entscheidung des Großen Senats herbei, ie streitige Rechtsfrage war, ob die Revision bereits bei einem treitwert von 6 000 DM statthaft sei oder ob der Wert mehr ln 6 000 DM betragen müsse. “Ob im einzelnen Fall trotz Feststellung des Streitwerts auf nur 6 000 DM die Revision doch statthaft sein kann, z.Bo weil das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht mit dieser Festsetzung einzig und allein eine Zulassung im Sinne des § 72 Abs« 1 Satz a ArbGG 1953 hat aussprechen wollen, kann der Große Senat nicht prüfen. Mit einer Abschrift dieses Schriftsatzes teilte er dem Kläger mit, daß nach dem Beschluß des Großen Senats die Revision reren das Urteil des Landesarbeitsgerichts ” nicht möglich “ cei, daß er sich aber trotzdem mit dem ergänzenden Schriftsatz bemüht habe, “alle Möglichkeiten auszuschöpfen“; er glaube Jedoch nicht, daß dieser Versuch Erfolg haben werde. 17) ergibt sich allerdings, daß der Große Senat den einzelnen Senaten die Möglichkeit anbietet, die Revision dennoch durchzuführen, wenn das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht mit dieser Festsetzung einzig und allein eine Zulassung hat aussprechen wollen. Die Revision des Klägers wurde dann durch Urteil vom 26» Februar 1959 als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß sie als sogenannte Streitwertrevision gern» § 72 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG nicht statthaft sei. Ob das Landesarbeitsgericht bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die Revision hätte zulaosen müssen, könne vom Revisionsgericht nicht geprüft werden«* Pur eine Berichtigung des Streitwerts nach § 319 ZPO sei das Revisionsgericht nicht zuständig. Prozeßbevollmächtigten bekannt sein müssen» Solange der Kläger nicht eine Berichtigung des Streitwerts erreicht habe, sei für das Revisionsgericht die Streitwertfestsetzung auf 6 000 DM maßgebend. Angesichts des in dem Beschluß des Großen Senats enthaltenen Hinv/eises habe er dem Kläger eine Rücknahme der Revision nicht anraten können, auf.das entstehende Risiko habe er den Kläger aber mit Deutlichkeit hingewiesen. Trotzdem habe er vorsorglich den Antrag an das Bundesarbeitsgericht gestellt, das Berufungsurteil dem Landesarbeitsgericht zur Berichtigung des Streitwertes zurückzureicheno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der or den Klageantrag und den Antrag zu 1) der Widerklage weiter verfolgte, zurückgewiesen.. Erst durch den für die arbeitsrechtliche Praxis offenbar überraschenden Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts stellte sich für den Beklagten die Frage, öb er als Anwalt Schritte unternehmen mußte, um die Durchführung der Revision zu erreichen, oder ob dem Mandanten in seinem Interesse die Rücknahme der Revision anzuraten war. Der Beklagte hat in dieser Lage zunächst den Kläger mit aller Deutlichkeit auf das erhöhte Risiko hingewiesen und sich davon überzeugt, daß dem Kläger dieses Risiko bewußt war^ Der Kläger kann sich also nicht darüber beschweren, daß er über die Zweifelhaftigkeit der Rechts-Taro und das mit der Durchführung der Revision verbundene Darüber hinaus bestand nach der einschlägigen Rechtsprechung wenig Aussicht, daß daü Reviaionsgerieht eine nachträgliche Erhöhung des Streitwertes oder eine nachträgliche beschlossene Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht als verbindlich ansehen werde (BAG 2, 358; 3, 21; AP ZPO § 319 Nr» 1 und 2; BGHZ 20, 188; vgl. Entsprechend hat der Beklagte in ausführlicher Darlegung die Rechtsmeinung vertreten,, daß der Hinweis in dem Beschluß des Großen Senats gerade den Fall des vorliegenden Rechtsstreits treffe und daß die Revision trotz der bindenden Auffassung über den maßgeblichen Revisions Streitwert zulässig sei. Kam diesem Antrag nach dem Standpunkt des entscheidenden Senats überhaupt eine Bedeutung zu, was nach dem Stand der Rechtsprechung sehr zweifelhaft war, so durfte der Beklagte erwarten, der Senat werde den Antrag weiterleiten oder aber einen Hinweis geben, daß der Antrag erheblich sei und dem Landesarbeitsgericht unmittelbar vorgelegt werden müsse. Da sich der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf einer Pflichtverletzung als unbegründet erweist, ist die Klage mit Recht abgev/iesen und der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung cos restlichen Honorars verurteilt worden.
2204 073 VI ZR 503/62 Verkündet am 18. Juni 1963 Kriegl, Justisobersekrofer als Örkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Journalisten Günter Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen den Rechtsanwalt Henry Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionöbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatsprä-rjidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Ir. Hauß und Br. Pfretzsebner für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Januar 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen V'i r?> IAJ Tatbestand: Der Kläger führte in den Jahrenl954 bis 1956 vor dem Arbeitsgericht München in erster Instanz und vor dem Landesarbeits-ericht Bayern in zweiter Instanz einen Rechtsstreit gegen seinen rüheren Arbeitgeber» Er begehrte die Feststellung, daß die Kündigung seines Arbeitsvertrags unwirksam sei« Im zweiten Rechtszug, Ln dem er durch den Beklagten als Prozeßbevollmächtigten vertreten vurde, verlangte er außerdem noch Zahlung eines Teilbetrags von 3 000 DM an rückständigem Gehalt« Das Landesarbeitsgericht entschied durch Urteil vom 17» Januar 1956 zu dem Nachteil des Klägers iber den Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag. Der Kläger latte vor der Entscheidung beantragt, die Revision zuzulassen» ^ao Landesarbeitsgericht setzte den Streitwert, der vom Arbeitsbericht auf 5 000 DM festgesetzt worden war, im Urteil neu auf j 000 DM fest» In den Gründen führte es hierzu aus: " Da der Streitwert nach § 5 ff ZPO auf 6 000 DM neu festgesetzt wurde, ist gegen dieses Urteil die Revision an das Bundesarbeitsgericht in Kassel zulässig ( §§72 ArbGG, 546 ZFO)”» Der Beklagte legte für den Kläger Revision beim Bundesar-»eitsgericht ein» Der für die Entscheidung zuständige 2. Senat 'ührto zur Frage der Zulässigkeit der Revision in dieser Sache :id in fünf weiteren bei ihm anhängigen Verfahren gemäß § 45 bs» 2 Satz 2 ArbGG eine Entscheidung des Großen Senats herbei, ie streitige Rechtsfrage war, ob die Revision bereits bei einem treitwert von 6 000 DM statthaft sei oder ob der Wert mehr ln 6 000 DM betragen müsse. Der Große Senat entschied durch Be-chluß vom 22« Mai 1958? daß die Revision auf Grund der Betimmungen des § 72 Abs« 1 Satz 4 und 5 ArbGG entsprechend der n der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Revisionsgrenze rst statthaft sei, wenn der Streitwert oder der Beschwerde- wert den Betrag von 6 OOO DM übersteige (BAG 6, 149). Die Gründe dieses Beschlusses schlossen mit den Sätzen: “Ob im einzelnen Fall trotz Feststellung des Streitwerts auf nur 6 000 DM die Revision doch statthaft sein kann, z.Bo weil das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht mit dieser Festsetzung einzig und allein eine Zulassung im Sinne des § 72 Abs« 1 Satz a ArbGG 1953 hat aussprechen wollen, kann der Große Senat nicht prüfen. Diese Frage zu entscheiden muß vielmehr dem vorlegenden Senat überlassen bleiben.“ Yon diesem Beschluß erlangte der Beklagte am 24. Juni 1958 auszugsweise Kenntnis. Hierauf reichte er am 4. Juli 1958 beim Bundesarbeitsgericht eine Ergänzung zur Revisionsschrift ein und stellte hilfsweise den Antrag, das Berufungsurteil dem landesarbeitsgericht zur Berichtigung des Streitwerts zurückzugeben. Mit einer Abschrift dieses Schriftsatzes teilte er dem Kläger mit, daß nach dem Beschluß des Großen Senats die Revision reren das Urteil des Landesarbeitsgerichts ” nicht möglich “ cei, daß er sich aber trotzdem mit dem ergänzenden Schriftsatz bemüht habe, “alle Möglichkeiten auszuschöpfen“; er glaube Jedoch nicht, daß dieser Versuch Erfolg haben werde. Im Antwortschreiben vom 8o Juli 1958 äußerte der Kläger, auch er habe •\enig Hoffnung. Am 6. Oktober 1958 erhielt der Beklagte den vollständigen Wortlaut des Beschlusses des Großen Senats vom 22.:Mai 1958. In einem Schreiben vom 8. Oktober 1958 teilte er dem Kläger darauf u.a. folgendes mit: "Aus den beiden letzten Sätzen der Begründung (S. 17) ergibt sich allerdings, daß der Große Senat den einzelnen Senaten die Möglichkeit anbietet, die Revision dennoch durchzuführen, wenn das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht mit dieser Festsetzung einzig und allein eine Zulassung hat aussprechen wollen. Dies ist beim Landesarbeit.sgericht der Fall gewesen und es ist zu hoffen, daß der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision nun doch durchführt.“ 1 Die Revision des Klägers wurde dann durch Urteil vom 26» Februar 1959 als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß sie als sogenannte Streitwertrevision gern» § 72 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG nicht statthaft sei. In den Entscheidungsgründen (vgl. AP /:rbGG § 9 Nr. 3) führte das Hevisionsgericht weiter aus, es sei an die vom landesarbeitsgericht vorgenommene Streitwertneufest-cctzung auch dann gebunden, wenn die Neufestsetzung unrichti^ogin sollte. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts - mit der Neufestsetzung des Streitwertes auf 6 000 DM sei die Revision zulässig - ließen nicht erkennen, daß damit ein höherer Streitwert alc 6 000 DM habe bezeichnet werden sollen. Die gewählte Formulierung lasse vielmehr nur den Schluß zu, daß das Landesarbeits-gericht rechtsirrtümlich gemeint habe, bei einem Streitwert sjon 6 000 DM sei die Revision statthaft. Ob das Landesarbeitsgericht bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die Revision hätte zulaosen müssen, könne vom Revisionsgericht nicht geprüft werden«* Pur eine Berichtigung des Streitwerts nach § 319 ZPO sei das Revisionsgericht nicht zuständig. Es beütehe auch keine Veranlassung das Urteil dem Landesarbeitsgericht zur Berichtigung zurückzugeben Der Kläger habe genügend Zeit gehabt, einen entsprechenden Antrag beim Landesarbeitsgericht zu stellen; diese Möglichkeit habe seiner. Prozeßbevollmächtigten bekannt sein müssen» Solange der Kläger nicht eine Berichtigung des Streitwerts erreicht habe, sei für das Revisionsgericht die Streitwertfestsetzung auf 6 000 DM maßgebend. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob das Revisi-cm*gericht einen Streitwert von mehr als 6 000 DM arinehmen würde, v.ern das Landesarbeitsgericht den Streitwert dahingehend "berichtigen” würde (vgl. BAG 2, 358 ^»627; 3> 21 ^227; APNr. 2/zu § 319 ZPO). Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Ersatz der Kosten in Hohe von 292,42 DM verlangt, die ihm durch die - nach seiner Ansicht zwecklose - Durchführung der Revision entstanden sind. Der Kläger meint, der Beklagte habe entweder die Revision zurück- nehmen oder beim Landesarbeitsgericht beantragen müssen, das Urteil dahin zu berichtigen, daß die Revision zugelassen oder der Streit-wert erhöht werde. Der Beklagte habe schuldhaft den Anwaltsvertrag verletzt und müsse für den entstandenen Schaden aufkommen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im Wege der Widerklage beantragt, ?,) den Kläger zur Zahlung von 736,93 DM nebst Zinsen zu verurteilen, 2.) festzustellen, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus keine v/eiteren Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Der Beklagte Btellt eine Pflichtverletzung in Abrede. Sr ist der Auffassung, daß die Weiterverfolgung der Revision auch nach dem Beschluß des. Großen Senats keineswegs aussichtslos gewesen sei. Angesichts des in dem Beschluß des Großen Senats enthaltenen Hinv/eises habe er dem Kläger eine Rücknahme der Revision nicht anraten können, auf. das entstehende Risiko habe er den Kläger aber mit Deutlichkeit hingewiesen. Für einen Antrag auf Urteilsberichtigung habe.es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 319 ZPO gefehlt. Trotzdem habe er vorsorglich den Antrag an das Bundesarbeitsgericht gestellt, das Berufungsurteil dem Landesarbeitsgericht zur Berichtigung des Streitwertes zurückzureicheno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der or den Klageantrag und den Antrag zu 1) der Widerklage weiter verfolgte, zurückgewiesen.. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision Bittet der Kläger, seinen im Berufungs^echtszug gestellten Anträgen statt zugeben. Entscheidungsgründe: Mit rechtlicher zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, daß ernstlich überhaupt nur für die Seit nach Erlaß des Beschlusses des Großen Senats vom 22. Mai 1958 (BAG 6, 149) die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten aufgeworfen r.erden kann. Vorher brauchte der Beklagte angesichts der herrschenden Auffassung über die Berechnung der Revisionsgrenze, wie sie in dem für die Praxis maßgeblichen Schrifttum vertreten wurde, nicht damit zu rechnen, die Revision könne daran scheitern, daß der gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwert nicht erreicht war. Das gilt umsomehr, als das Landesarbeitsgericht von der herrschenden Auffassung Uber die für die Revision maßgebliche Streitwertgrenze ausging und entsprechend dieser Auffassung den Streitwert festsetzteo Auch die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies auf die Zulässigkeit der Revision hin. Es läßt sich dem Beklagten daher weder ein Vorwurf daraus machen, daß er Revision einlegte, noch daraus, daß er es unterließ, Berichtigüngs- oder L*rgänzungsanträge zu stellen, zu denen ein ausreichender Anlaß nicht ersichtlich war und deren Erfolg mit großer Wahrscheinlichkeit negativ sein mußte. Erst durch den für die arbeitsrechtliche Praxis offenbar überraschenden Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts stellte sich für den Beklagten die Frage, öb er als Anwalt Schritte unternehmen mußte, um die Durchführung der Revision zu erreichen, oder ob dem Mandanten in seinem Interesse die Rücknahme der Revision anzuraten war. Der Beklagte hat in dieser Lage zunächst den Kläger mit aller Deutlichkeit auf das erhöhte Risiko hingewiesen und sich davon überzeugt, daß dem Kläger dieses Risiko bewußt war^ Der Kläger kann sich also nicht darüber beschweren, daß er über die Zweifelhaftigkeit der Rechts-Taro und das mit der Durchführung der Revision verbundene Wagnis nicht unterrichtet gewesen sei» Der Senat stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß der Entschluß, die Revision trotz des Beschlusses des Großen Senats durchzuführen, anwaltlich durchaus vertretbar war- Angesichts des Hinweises, den die Gründe des Beschlusses enthielten, war die Hoffnung nicht grundlos, daß der in der Sache entscheidende Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision als zulässig ansehen werde. Jedenfalls ließen sich für eine dem Kläger günstige Beurteilung der Zulässigkeitsfrage erwägenswerte?? Gründe anführen. Ob dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Berichtigung ( § 3L(^ ZPO) oder Ergänzung ( § 321 ZPO) des Urteils des Landesarbeitsgerichts im Sinne einer Streitwert erhöhung oder eine Zulassung der Revision Vorlagen, war bei dem zurückhaltenden Standpunkt der Rechtsprechung sehr zweifelhaft. Darüber hinaus bestand nach der einschlägigen Rechtsprechung wenig Aussicht, daß daü Reviaionsgerieht eine nachträgliche Erhöhung des Streitwertes oder eine nachträgliche beschlossene Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht als verbindlich ansehen werde (BAG 2, 358; 3, 21; AP ZPO § 319 Nr» 1 und 2; BGHZ 20, 188; vgl. ferner die nachträglich ergangenen Entscheidungen BAG 9, 205 und 9, 222). Unter diesen Umständen ließ rieh sehr wohl der Standpunkt vertreten, die Interessen des Mandanten würden dadurch am besten gewahrt, daß der entscheidende Senat des Bundesärbeitsgerichts gebeten wurde, die vom Großen Senat offen gelassene Rechtsfrage im Sinne der Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu entscheiden. Entsprechend hat der Beklagte in ausführlicher Darlegung die Rechtsmeinung vertreten,, daß der Hinweis in dem Beschluß des Großen Senats gerade den Fall des vorliegenden Rechtsstreits treffe und daß die Revision trotz der bindenden Auffassung über den maßgeblichen Revisions Streitwert zulässig sei. Der Beklagte hat aber außerdem noch, um nichts zu versäumen, hilfsweise beantragt, der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts möge bei anderer Beurteilung der prozessualen Rechtslage die Bitte des Klägers um Erhöhung des Streitwertes dem Landes- 8 arbeitsgericht weiterleiten« Damit ist der Beklagte den Sorgfaltspflichten des Anwaltsvertrags selbst dann gerecht geworden, wenn man an ihre Erfüllung strenge Maßstabe stellt. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es keine Pflichtverletzung dar, daß es der Beklagte unterließ, den Berichtigungsantrag unmittelbar dem landesarbeitsgericht einzureichen. Kam diesem Antrag nach dem Standpunkt des entscheidenden Senats überhaupt eine Bedeutung zu, was nach dem Stand der Rechtsprechung sehr zweifelhaft war, so durfte der Beklagte erwarten, der Senat werde den Antrag weiterleiten oder aber einen Hinweis geben, daß der Antrag erheblich sei und dem Landesarbeitsgericht unmittelbar vorgelegt werden müsse. Auch in diesem Punkt, der für die Revisionszu-lacsung durch das Berufungsgericht entscheidend war, stimmt der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts zu. Da sich der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf einer Pflichtverletzung als unbegründet erweist, ist die Klage mit Recht abgev/iesen und der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung cos restlichen Honorars verurteilt worden. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-:.uv;eisen. Rngels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr<> Pfretzsebner l «