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BGH · VI ZB 303/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 303/55

In einem Rechtsstreit der Hinterbliebenen, - der Witwe und der minderjährigen Kinder Rainer und Ralf-Ulrich, - gegen die Beklagte und Egon und Walter Hpp( 4 0 138/51 LU Lübeck ** 1 U 307/52 OLG Schleswig) kam es zu dem Abschluß von Vergleichen über die den Hinterbliebenen zustehenden, nicht auf einen Versicherungsträger oder eine juristische Person öffentlichen Rechts übergegangenen Schadensersatzansprüche, wobei die Hinterbliebenen anerkannten, 1/3 des Schadens wegen eigenen Verschuldens des Getöteten selbst tragen zu müssen. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat nun das klagende Land mit Rücksicht darauf, daß es den Hinterbliebenen für die ^eit vom 1» November 1950 bis 31. Januar 1951 (Gnadenvierteljahr) das volle Gehalt des Getöteten gezahlt hat und seitdem Witwen- sowie Waisengeld zahlt, mit einer Zahlungs- und Festst ellungsklage die gemäß § 139 DBG auf das Land .übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagte und Egon und Walter m geltend gemacht. Bei der Berechnung des Zahlungsanspruchs ist das Land davon ausgegangen, daß dem Getöteten Gehaltsbezüge als Direktor-Stellvertreter zugestanden hätten, außerdem ein Nebenverdienst durch Privatstunden und andere Nebenarbeiten in Höhe von monatlich 50 DM anzusetzen sei und daß der eigene Verbrauch des Getöteten mit 2/10 des Gesamteinkommens angenommen werden müsse4 Bas Mitversehuiden des Getöteten sei in Höhe von nicht mehr als 1/4 zu berücksichtigen. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt- erklärt, soweit er nicht über den Betrag von 2/3 des der Wiwe HlHimd ihren beiden Kindern aus dem Tode ihres Ehemannes entstandenen Schadens' hinausgeht, und in gleichem Sinne auch dem Feststellungsbegehren teilweise entsprochen; den weitergehenden Feststellungsanspruch hat es Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden» Auch war es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, fehlerhaft, daß Egon i^^pmit dem Lastzug bei den ungünstigen Sicht- und WegeVerhältnissen mit der vom Berufungsgericht festgestellten Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st in einem Abstand von nur ungefähr 40 m hinter KflHHB herfuhr, Beiden Fahrern, RÜP wie Egon fällt es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Last, auf der nassen und schmierigen Straße zu schnell gefahren zu sein und zu scharf gebremst zu haben. Dennoch war die Möglichkeit, daß es wegen des Hindernisses, das die unbeaufsichtigten Kühe auf der Straße boten, in Anbetracht zu demal der damaligen Witterung und Straßenbeschaffenheit zu einem VerkehrsUnfall mit möglicherweise auch schweren Folgen kommen konnte, nicht so ent fernt, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht hätte in Betracht gezogen werden können* Daß der Tod des BflB unmittelbar erst durch die fehlerhafte Fahrweise des Kraftfahrers Hppherbeigeführt worden ist, befreit die Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH LfiüS^fr 1 zu § 823 /57 BGB zutreffend erwogen hat, nicht davon, sich auch diese Folgen anrechnen lassen zu müssen, weil sie die Ursache zu dem vorherigen Sturz des HpHHPäese^z^ und es hierdurch verursacht hat, daß es zu dem weiteren Geschehen kam: Mit Recht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß die Beklagte nach §§ 833 > 844 BGB verpflichtet ist, den Hinterbliebenen und im Rahmen des Rechtsübergangs nach § 139 DBG nunmehr dem klagenden Land den durch den Tod des entstandenen Schaden zu ersetzen wenn nicht auch noch zu scharf gebremst und hierdurch die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, mit der ein ordentlicher Kraftfahrer den ungünstigen Straßenverhältnissen Rechnung getragen haben würde, Bas Berufungsgericht hat es für richtig gehalten, der Beklagten 2/5 des Schadens aufzuerlegen» Hierbei hat es sich von dem Gedanken leiten lassen, daß zu Lasten der Beklagten auch das fahrlässige Verhalten des Kraftfahrers Hf^und die von dessen Vater zu vertretende Betriebsgefahr des Lastzuges zu berücksichtigen seien, Bie Beklagte sei nämlich zufolge § 840 BGB mit Egon Hj^und Walter Hj^in gesamtschuldnerischer Haftung verbunden, da auch diese den Unfalltod des RflP adäquat verursacht hätten» Bas Berufungsgericht hat bei der Schadensabwägung daher das eigene für den Unfall ursächliche Verhalten des Verunglückten verglichen mit der Gesamtheit der Ursachen, die von der Beklagten, Egon Hjflpund Walter HJpgesetzt worden sind. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtunu Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß eine GesamtSchuldnerschaft zwischen der Beklagten, Egon m und Walter m besteht . Egon Kopist schadensersatzpflichtig geworden, weil er nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts den Unfall dadurch schuldhaft mitverursacht hat, daß er mit zu hoher Fahrgeschwindigkeit in zu geringem Abstand hinter BflB gefahren ist und bei dessen Sturz zu scharf gebremst hat (§ 823 BGB, § 18 KrfzG); die Schadensersatzpflicht des Walter beruht * zu demindest darauf, daß er der Halterndes von seinem Sohn geführten Lastzuges gewesen ist (§ 7 KrfzG), Für den Unfallschaden sind sie daher alle drei hebeneinander verantwortlich und nach der sinngemäß auch auf die Fälle der Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz anwendbaren Bestimmung des § 840 BGB gesamtschuldnerisch haftbar« Vielmehr kann die Schadensersatzpflicht für die einzelnen Verpflichteten durchaus verschieden hoch sein; Gesamtschuldnerschaft besteht unter ihnen dann nur insoweit, als sie auf dasselbe haften^ Verschiedenheiten können sich gerade in dem Falle ergeben, daß ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist? Es kommt alsdann darauf an, wie das Mitverschulden des Verletzten im Verhältnis zu jedem einzelnen der Schadensersatzpflichtigen zu werten ist (BGHZ 12, 213 /j&tiJ) * Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es also nicht an, von dem Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft auszugehen und dem mitwirkenden Verschulden des Verletzten die ursächliche Unfallbeteiligung der Gesamtschuldner in ununterschie-dener Zusammenfassung gegenüberzustellen, vielmehr muß umgekehrt geprüft werden, wie sich das roitwirkende Verschulden des Verletzten zu der Unfallverursaehung 3eder einzelnen der: für den Unfall verantwortlichen Personen verhält, ob und inwieweit demzufolge eine Schadensersatzpflicht dieser einzelnen Personen nach den Grundsätzen des § 254 BGB anzunehmen ist, in welchem Umfang die sich ergebenden Ersatzverpflichtungen auf dasselbe gehen und bis zu welcher Grenze ihre Haftung daher eine gesamtschuldnerische ist* Bei der Abwägung, ob und inwieweit die Beklagte angesichts des mitwirkenden eigenen Verschuldens des ?4HHH zu dem Ersatz des UnfallSchadens verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht hiernach den schuldhaften Anteil des Egon Hj^an der Schadens Verursachung und die von Walter Hp^zu vertretende Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Lastzuges zu Unrecht zu Lasten der Beklagten mit in die Waagschale geworfen» Zwar war das Hinzutreten dieser weiteren Unfallursachen eine adäquate Folge der Anfangsursache, die von der Beklagten als Halterin der nicht genügend verwahrten Kühe gesetzt worden ist. Da sich aber in die Ursachenkette das schuldhafte Verhalten des HHHP einschiebt und die fehlerhafte Fahrweise des Egon Hj(p sowie die Betriebsgefahr des Lastzuges keine.Rolle gespielt hätten, wenn'Rad-loff sich nicht fahrlässig falsch verhalten hätte, dürfen der Beklagten bei der Schadensabwägung im Verhältnis der Geschädigten zu ihr nicht: die von H^pSohn und Vater zu verantwortenden Ursachen aufgelastet werden* Biese Umstände sind nur von Bedeutung für die Bemessung der Schadensersatzansprüche gegen Egon und Walter Im Verhältnis zur Beklagtefe ist dagegen nur zu berücksichtigen, welche Ursachen sie und RflHB selbst zur Entstehung des Unfalls gesetzt haben? Selbst wenn man die vom Berufungsgericht angewandte Schadensverteilung (2/3 s 1/3) zugrunde legt, trifft es daher nicht zu, daß dem klagenden Land der den Hinterbliebenen des BflHHBerwachsene Schadensersatzanspruch infolge des Hechtsübergangs bis zur Höhe von 2/3 der den Hinterbliebenen entstandenen Schäden zustande. Der Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln des Schadens, der ihnen durch den Verlust ihres Unterhalt s ans pruchs gegen ihren Ernährer entstanden, ist, steht vielmehr den Hinterbliebenen zu, soweit sie nicht durch die Versorgungsleistungen des klagenden Landes einen Ausgleich dafür erhalten, daß sie den Unterhalt, den ihr Ernährer früher schuldete, nicht mehr bekommen; ein Rechtsübergang auf das klagende Land kann demnach nur stattgefunden haben, soweit die Hinterbliebenen bei Erfüllung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte durch deren Leistungen und die Versorgungsleistungen des Landes mehr erhielten als das, worauf sie gegenüber ihrem Ernährer bei dessen Lebzeiten Anspruch gehabt hätten. Ohne 3elang ist im vorliegenden Falle, daß sich die Beklagte sowie Egon und Walter ^^pmit den Hinterbliebenen über den Teil der Schadensersatzansprüche verglichen haben, der vom Rechtsübergang auf das klagende Land unberührt geblieben ist» Die Grenzen des gesetzlichen Rechtsübergangs konnten hierdurch weder erweitert noch beschränkt werden. Das klagende Land kann somit, - immer die fehlerhafte Schadensverteilung des Berufungsgerichts unterstellt, - nicht mehr beanspruchen, als daß ihm die Beklagte seine Aufwendungen zur Versorgung der Hinterbliebenen insoweit ersetzt, als diese Aufwendungen über den Betrag hinausgehen, den die Hinterbliebenen bei Lebzeiten des RflHP von diesem für ihren Unterhalt hätten fordern können, wobei sich die Schadenser-satzpflicht der Beklagten insgesamt aber höchstens auf zwei Drittel dieses Betrages beläuft * Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zu prüfen haben, ob bei der neu vorzunehmenden SchadensVerteilung überhaupt ein Rechtsübergang auf das Land stattgefunden hat und ein Anspruch vom Land gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann« Auch stellt sich die Frage, ob bei der Sachlage, wie sie sich nunmehr ergibt, angenommen werden kann, daß für/ ein Peststellungsbegehren das notwendige rechtliche Interesse gegeben ist (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 22» Juni 1956 VI ZR 97/55 = BGII DM Hr 136 *zu § 256 ZPO * VersR 1956^ 5. Soweit sich die Revision mit der Berechnung des bezifferten Schadensersatzanspruchs kritisch befaßt, ist das Berufungsurteil nicht betroffen, da nur erst Uber den Grund des Zahlungsanspruchs entschieden worden ist; zur Schadenshöhe haben die Vordergerichte überhaupt noch nicht Stellung genommen; die Erörterung ist dem llachverfahren Vorbehalten geblieben Was die Verfahrensrügen betrifft, die von der Revision im Zusammenhang damit erhoben werden, daß die Beklagte (im Schriftsatz vom 17.

Zitierte Normen: § 833 BGB § 304 ZPO
BGBLandBerufungsgerichtHinterbliebeneKuhSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

'Weht für das Nachschlagewerk J A/Icht für die Amtliche Sammlung!
2351 035
1eGesetz: Rechtssatz:
2« Gesetz: flechtssatz:
BGB §§ 840, 426, 254
Trotz gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit mehrerer schadensersatzpflichtiger Personen kann die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten zu einer Verschiedenheit ihrer Haftung führen (vgl* BGHZ 12, 213 ^20/).
DBG § 139	;*	'
(BGB $ 168)
Dem öffentlichen Versorgungsträger steht kein Quoten- . Vorrecht zu, wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder seinen Hinterbliebenen entstandenen Schadens* zu ersetzen hat (vgl, BGHZ 22, 136),
Aktenzeichens VI ZB 303/55 Ort» des BGH v, 18. Januar 1957
OLG Schleswig
r
Ö-22-303Z55
Verkündet dm 18. Januar 1957 Romacker, Justizangest* £ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bäuerin Hertha B!
in
 Kreis Bi
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Brozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen .
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Mini— sterpräsidenten in Kiel, dieser vertreten durch den Kultusminister in Kiel,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Ha nebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt?	^
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgericlrte in Schleswig vom 15» Juni 1955 aufgehQbej^
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und ;V * Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an . -V das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestands
*
K
Der Gewerbeoberlehrer Kurt	befuhr am 13* Ok-
tober 1950 gegen 8 Uhr vormittags auf seinem Motorrad mit 198 ccm Hubraum die Bundesstraße 76 von Pelzerhaken nach Butin, Ihm folgte seit längerer Zeit in einen Abstand von etwa 40 m der von dem Kraftfahrer Bgon Hi^pgelenkte Lastkraftwagen nebst Anhänger des Fuhrunternehmers Walter Hpp seines Vaters, in Neustadt (Holstein). Bs herrschte nebliges Wetter; die Sichtweite betrug etwa 80 m* Auf der Straße befanden sich 6 bis 7 Kühe, die zu dem von der Beklagten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb ihres in Ruß-land vermißten Ehemannes gehörten und aus einer an der Straße liegenden Koppel ausgebrochen waren. Als iflHBfe die Kühe bemerkte, bremste er, geriet aber auf dem wegen des Nebels und abgefallenen Laubes glitschigen Kleinsteinpflaster der leicht abschüssigen Straße ins Schleudern und stürzte auf die Fahrbahn. Als dies sah, trat er sofort auf die Fußbremse und versuchte, links an ihm vorbeizufahren. Der neben ihm sitzende Beifahrer	zog	außerdem	die	Hand-**4
bremse. Infolge des plötzlichen Bremsens geriet der Anhänger auf dem glitschigen Straßenpflaster ins Schleudern und riß den Motorwagen in der Weise mit, daß sich die Fahrzeuge um 180 0 links herumdrehten, bevor sie am linken Straßenrand stehen blieben; Dabei wurde	erfaßt	und	tödlich	ver-
letzt ,
In einem Rechtsstreit der Hinterbliebenen, - der Witwe und der minderjährigen Kinder Rainer und Ralf-Ulrich, - gegen die Beklagte und Egon und Walter Hpp( 4 0 138/51 LU Lübeck ** 1 U 307/52 OLG Schleswig) kam es zu dem Abschluß von Vergleichen über die den Hinterbliebenen zustehenden, nicht auf einen Versicherungsträger oder eine juristische Person öffentlichen Rechts übergegangenen Schadensersatzansprüche, wobei die Hinterbliebenen anerkannten, 1/3 des Schadens wegen eigenen Verschuldens des Getöteten selbst tragen zu müssen.
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In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat nun das klagende Land mit Rücksicht darauf, daß es den Hinterbliebenen für die ^eit vom 1» November 1950 bis 31. Januar 1951 (Gnadenvierteljahr) das volle Gehalt des Getöteten gezahlt hat und seitdem Witwen- sowie Waisengeld zahlt, mit einer Zahlungs- und Festst ellungsklage die gemäß § 139 DBG auf das Land .übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagte und Egon und Walter m geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist bisher nur erst gegen i*di*e Beklagte durchgeführt worden. Bei der Berechnung des Zahlungsanspruchs ist das Land davon ausgegangen, daß dem Getöteten Gehaltsbezüge als Direktor-Stellvertreter zugestanden hätten, außerdem ein Nebenverdienst durch Privatstunden und andere Nebenarbeiten in Höhe von monatlich 50 DM anzusetzen sei und daß der eigene Verbrauch des Getöteten mit 2/10 des Gesamteinkommens angenommen werden müsse4 Bas Mitversehuiden des Getöteten sei in Höhe von nicht mehr als 1/4 zu berücksichtigen. Bas Land hat demgemäß die Ansprüche für die Zeit bis zu dem 30» September 1953 auf 12c538,56 BM errechnet und Zahlung dieses Betrages verlangt Im Hinblick darauf, daß für die Folgezeit die Höhe der Dienstbezüge, in deren Genuß RflHB Falle des Weiterlebens gekommen wäre, wegen etwaiger Beförderungen und Änderungen der Besoldungssätze noch nicht .berechnet werden könnte, hat das Land ferner festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Rahmen des § 139 DBG allen weiteren Schaden zu ersetzen', der ihm aus dem Tode des RflHHfcnoch entstehen werde, jedoch nicht Uber den Betrag von 3/4 des Schadens hinaus, der den Hinterbliebenen durch den Tod noch entstehen werde*
Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht bestritten, . den Zahlungsanspruch .auch der Höhe nach.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt- erklärt, soweit er nicht über den Betrag von 2/3 des der Wiwe HlHimd ihren beiden Kindern aus dem Tode ihres Ehemannes entstandenen Schadens' hinausgeht, und in gleichem Sinne auch dem Feststellungsbegehren teilweise entsprochen; den weitergehenden Feststellungsanspruch hat es
 Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der gegen sie gerichteten Klage
 Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s c he i dungs gründ e$
1. Das Berufungsgericht hat es für den Sturz des Rf|^ dB als ursächlich angesehen, daß die aus der Koppel ausgebrochenen Kühe unbeaufsichtigt vor ihm auf der Straße liefen und ein Hindernis bildeten, das ihn zu plötzlichem Bremsen nötigte- Auch daß es dann zu der tödlichen Verletzung des auf der Straße liegenden RflHto durch den nachfolgen-den Lastzug kam, liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts im Rahmen eines durch das Ausbrechen der Kühe ausgelösten ursächlichen Zusammenhangs, Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Halterin der Kühe gewesen ist und nicht bewiesen hat, daß die Koppel gegen ein Ausbrechen der Kühe genügend gesichert gewesen ist, hat das Berufung*^'. gericht daher eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 833 BGB für begründet erachtet.
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11» Januar 1956 - VI ZR 296/54 - (BGBv$|! Nr 3 zu~§ 833 BGB = VersR 1.956, 127)» Die Revision zieht zwar in Zweifel, daß das Ausbrechen der Kühe eine adäquate Unfallursache gewesen sei. Sie gibt zu bedenken, daß eine Verkehrssituation, wie sie durch die Kühe rechtswidrig geschaffen worden sei, auch ohne Ordnungswidrigkeit habe entstehen können, Damit kann jedoch nicht ausgeräumt werden, daß hier die
 
ausgebrochenen Kühe das Hindernis gebildet haben, das W zu dem Verhängnis geworden ist. Allerdings hätte Hl seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er bei der beschränkten Sichtweite von 80 m sein Fahrzeug vor einem auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten konnte. Auch war es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, fehlerhaft, daß Egon i^^pmit dem Lastzug bei den ungünstigen Sicht- und WegeVerhältnissen mit der vom Berufungsgericht festgestellten Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st in einem Abstand von nur ungefähr 40 m hinter KflHHB herfuhr, Beiden Fahrern, RÜP wie Egon	fällt	es nach den Ausführungen
 des Berufungsgerichts zur Last, auf der nassen und schmierigen Straße zu schnell gefahren zu sein und zu scharf gebremst zu haben. Dennoch war die Möglichkeit, daß es wegen des Hindernisses, das die unbeaufsichtigten Kühe auf der Straße boten, in Anbetracht zu demal der damaligen Witterung und Straßenbeschaffenheit zu einem VerkehrsUnfall mit möglicherweise auch schweren Folgen kommen konnte, nicht so ent fernt, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht hätte in Betracht gezogen werden können* Daß der Tod des BflB unmittelbar erst durch die fehlerhafte Fahrweise des Kraftfahrers Hppherbeigeführt worden ist, befreit die Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH LfiüS^fr 1 zu § 823 /57 BGB zutreffend erwogen hat, nicht davon, sich auch diese Folgen anrechnen lassen zu müssen, weil sie die Ursache zu dem vorherigen Sturz des HpHHPäese^z^ und es hierdurch verursacht hat, daß es zu dem weiteren Geschehen kam:
Mit Recht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß die Beklagte nach §§ 833 > 844 BGB verpflichtet ist, den Hinterbliebenen und im Rahmen des Rechtsübergangs nach § 139 DBG nunmehr dem klagenden Land den durch den Tod des	entstandenen	Schaden zu ersetzen
2, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
 
müssen sich die Hinterbliebenen ebenso wie das klagende Land nach §§ 846? 254 BGB das mitwirkende Verschulden des an seinem tödlichen Unfall entgegenhalten lassen.
Bas Berufungsgericht hat dieses Verschulden? wie erwähnt? darin gesehen? daß	2U	schnell	gefahren ist
 und zu scharf gebremst hat. Auf Grund der Aussagen namentlich des Zeugen I4HB? sines Motorradfahrers? der auf der Straße von RflHHl und dem Lastzug überholt worden ist? hat es die Überzeugung gewonnen? daß bei den damaligen Sicht-und Straßenverhältnissen für einen sorgfältigen Kraftfahrer äußerstenfalls eine Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st hätte in Betracht kommen dürfen und daß	diese	Ge-
schwindigkeitsgrenze um einiges überschritten hat. Gleich-wohl hätte der Unfall hach den Feststellungen des Berufungs-gerichts noch verhütet werden können? wenn	nicht
 auch noch zu scharf gebremst und hierdurch die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, mit der ein ordentlicher Kraftfahrer den ungünstigen Straßenverhältnissen Rechnung getragen haben würde,
 Bas Berufungsgericht hat es für richtig gehalten, der Beklagten 2/5 des Schadens aufzuerlegen» Hierbei hat es sich von dem Gedanken leiten lassen, daß zu Lasten der Beklagten auch das fahrlässige Verhalten des Kraftfahrers Hf^und die von dessen Vater zu vertretende Betriebsgefahr des Lastzuges zu berücksichtigen seien, Bie Beklagte sei nämlich zufolge § 840 BGB mit Egon Hj^und Walter Hj^in gesamtschuldnerischer Haftung verbunden, da auch diese den Unfalltod des RflP adäquat verursacht hätten» Bas Berufungsgericht hat bei der Schadensabwägung daher das eigene für den Unfall ursächliche Verhalten des Verunglückten verglichen mit der Gesamtheit der Ursachen, die von der Beklagten, Egon Hjflpund Walter HJpgesetzt worden sind. Bei* dieser Betrachtungsweise ist es dazu gelangt, den Anteil des Verunglückten an der Unfallverursachung mit nicht mehr als 1/3 anzusetzen.
 
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtunu
 Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß eine GesamtSchuldnerschaft zwischen der Beklagten, Egon m und Walter m besteht . Egon Kopist schadensersatzpflichtig geworden, weil er nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts den Unfall dadurch schuldhaft mitverursacht hat, daß er mit zu hoher Fahrgeschwindigkeit in zu geringem Abstand hinter BflB gefahren ist und bei dessen Sturz zu scharf gebremst hat (§ 823 BGB, § 18 KrfzG); die Schadensersatzpflicht des Walter beruht * zu demindest darauf, daß er der Halterndes von seinem Sohn geführten Lastzuges gewesen ist (§ 7 KrfzG), Für den Unfallschaden sind sie daher alle drei hebeneinander verantwortlich und nach der sinngemäß auch auf die Fälle der Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz anwendbaren Bestimmung des § 840 BGB gesamtschuldnerisch haftbar«
Aus der Gesamtschuldnerschaft mehrerer Schadensersatzpflichtiger Personen folgt aber nicht, daß der Umfang ihrer Ersatzpflicht gegenüber dem Ersatzberechtigten notwendig von gleicher Höhe wäre. Vielmehr kann die Schadensersatzpflicht für die einzelnen Verpflichteten durchaus verschieden hoch sein; Gesamtschuldnerschaft besteht unter ihnen dann nur insoweit, als sie auf dasselbe haften^ Verschiedenheiten können sich gerade in dem Falle ergeben, daß ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist? Es kommt alsdann darauf an, wie das Mitverschulden des Verletzten im Verhältnis zu jedem einzelnen der Schadensersatzpflichtigen zu werten ist (BGHZ 12, 213 /j&tiJ) * Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es also nicht an, von dem Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft auszugehen und dem mitwirkenden Verschulden des Verletzten die ursächliche Unfallbeteiligung der Gesamtschuldner in ununterschie-dener Zusammenfassung gegenüberzustellen, vielmehr muß umgekehrt geprüft werden, wie sich das roitwirkende Verschulden
 des Verletzten zu der Unfallverursaehung 3eder einzelnen der: für den Unfall verantwortlichen Personen verhält, ob und inwieweit demzufolge eine Schadensersatzpflicht dieser einzelnen Personen nach den Grundsätzen des § 254 BGB anzunehmen ist, in welchem Umfang die sich ergebenden Ersatzverpflichtungen auf dasselbe gehen und bis zu welcher Grenze ihre Haftung daher eine gesamtschuldnerische ist*
Bei der Abwägung, ob und inwieweit die Beklagte angesichts des mitwirkenden eigenen Verschuldens des ?4HHH zu dem Ersatz des UnfallSchadens verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht hiernach den schuldhaften Anteil des Egon Hj^an der Schadens Verursachung und die von Walter Hp^zu vertretende Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Lastzuges zu Unrecht zu Lasten der Beklagten mit in die Waagschale geworfen» Zwar war das Hinzutreten dieser weiteren Unfallursachen eine adäquate Folge der Anfangsursache, die von der Beklagten als Halterin der nicht genügend verwahrten Kühe gesetzt worden ist. Da sich aber in die Ursachenkette das schuldhafte Verhalten des HHHP einschiebt und die fehlerhafte Fahrweise des Egon Hj(p sowie die Betriebsgefahr des Lastzuges keine.Rolle gespielt hätten, wenn'Rad-loff sich nicht fahrlässig falsch verhalten hätte, dürfen der Beklagten bei der Schadensabwägung im Verhältnis der Geschädigten zu ihr nicht: die von H^pSohn und Vater zu verantwortenden Ursachen aufgelastet werden* Biese Umstände sind nur von Bedeutung für die Bemessung der Schadensersatzansprüche gegen Egon und Walter	Im Verhältnis zur
 Beklagtefe ist dagegen nur zu berücksichtigen, welche Ursachen sie und RflHB selbst zur Entstehung des Unfalls gesetzt haben? die Beklagte, indem die von ihr ungenügend verwahrten Kühe ein Hindernis auf der Straße bildeten, RflHK indem er entgegen einer der wesentlichsten Verpflichtungen eines Kraftfahrers seine Fahrweise nicht so einrichtete, daß er sein Fahrzeug bei Auftauchen eines Hindernisses auf der Straße rechtzeitig vor ihm anhalten konnte»
 
Die Schadensabwägung, die das Berufung»sgericht vorgenannten hat, beruht hiernach auf fehlerhaften Grundlagen und ist zu dem Nachteil der Beklagten beeinflußt.
Die .angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Da es grundsätzlich eine dem Tatrichter vorbehaltene Aufgabe ist, im Palle des § 254 BGB über die Schadensver«? teilung zu bestimmen, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden *
5’ Hierzu nötigen auch weitere rechtliche Bedenken, denen das Berufungsurteil unterliegt *
Bei seiner Entscheidung, daß der Zahlungsanspruch des klagenden Landes dem Grunde nach gerechtfertigt und der Peststellungsanspruch begründet sei, soweit die Ansprüche nicht über 2/3 der Schäden hinausgehen, die der Witwe und den Rindern des BflHi durch dessen Tod entstanden sind oder noch entstehen werden, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der den Hinterbliebenen erwachsene Anspruch auf Ersatz einer Quote von 2/3 der Schäden in Höhe der Versorgungsleistungen des klagenden Landes gemäß § 139 DBG voll auf dieses übergegangen sei Das Berufungsgericht ist damit der bisher vorherrschenden Meinung gefolgt, daß im Palle des Rechtö-übergangs nach § 139 DBG und jetzt des § 168 BBG das s6g» Quotenvorrecht dem Öffentlichen Versorgungsträger ebenso zustehe wie im Palle des § 1542 RVO dem Träger der Sozialversicherung, Diese Auffassung kann jedoch nicht gebilligt wer* den* Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 9* November 1956 VI ZR 196/55 (VersR 1957? 26), das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmt isty(BGHZ \22^136»)4«jaingehend dargel'Sgt HIR; .darf sich
'Vielmehr; \venH der] Schädiger] nur feinen Teil des ejhöiuBesbfen oder
 dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat, der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu dem Nachteil des Beamten
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oder der Hinterbliebenen auswirken, Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beam-r ten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht daher auf den Versorgungsträger über.
Selbst wenn man die vom Berufungsgericht angewandte Schadensverteilung (2/3 s 1/3) zugrunde legt, trifft es daher nicht zu, daß dem klagenden Land der den Hinterbliebenen des BflHHBerwachsene Schadensersatzanspruch infolge des Hechtsübergangs bis zur Höhe von 2/3 der den Hinterbliebenen entstandenen Schäden zustande. Der Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln des Schadens, der ihnen durch den Verlust ihres Unterhalt s ans pruchs gegen ihren Ernährer entstanden, ist, steht vielmehr den Hinterbliebenen zu, soweit sie nicht durch die Versorgungsleistungen des klagenden Landes einen Ausgleich dafür erhalten, daß sie den Unterhalt, den ihr Ernährer früher schuldete, nicht mehr bekommen; ein Rechtsübergang auf das klagende Land kann demnach nur stattgefunden haben, soweit die Hinterbliebenen bei Erfüllung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte durch deren Leistungen und die Versorgungsleistungen des Landes mehr erhielten als das, worauf sie gegenüber ihrem Ernährer bei dessen Lebzeiten Anspruch gehabt hätten. Wäre also, um an einem Beispiel die Rechtslage zu verdeutlichen, ein Beamter mit einem Monatsgehalt von 600 DM durch einen Unfall ums Leben gekommen, für dessen Folgen der Schädiger in Anbetracht eines mitwirkenden Verschuldens des Getöteten zu zwei Dritteln aufzukoromen hät-* te, so würde er, wenn die Hinterbliebenen ohne den tödlichen Unfall gegen ihren Ernährer einen Unterhaltsanspruch von monatlich 420 DM gehabt hätten, in Höhe von 2/3	420	DM	*-*	mo-
natlich 280 DM zu dem Schadensersatz verpflichtet sein; hiervon hgtte er, wenn die Hinterbliebenen von dem öffentlichen Dienstherrn des Verstorbenen Versorgungsbezüge von monatlich 200 DM erhielten, 420 DM minus 200 DM = 220 3!f an die Hinterbliebenen zu zahlen; der Dienstherr des Verstorbenen könnte dagegen auf Grund Rechtsübergangs seine VersorgungsaufWendungen von 200 DM in Höhe von 280 DM minus 220 IM = 60 DM von dem Schädiger ersetzt verlangen.
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Ohne 3elang ist im vorliegenden Falle, daß sich die Beklagte sowie Egon und Walter ^^pmit den Hinterbliebenen über den Teil der Schadensersatzansprüche verglichen haben, der vom Rechtsübergang auf das klagende Land unberührt geblieben ist» Die Grenzen des gesetzlichen Rechtsübergangs konnten hierdurch weder erweitert noch beschränkt werden.
Mögen sich die Vergleichsparteien auch nicht darüber klar gewesen sein, wo die Grenze zwischen den auf das Land Übergegangenen und den bei den Angehörigen des RfllHl verbliebenen Schadensersatzansprüchen verlief, so hat sich ‘der Vergleich doch ausdrücklich nur auf den Bereich bezogen, für den die Angehörigen anspruchsberechtigt geblieben sind?
Das klagende Land kann somit, - immer die fehlerhafte Schadensverteilung des Berufungsgerichts unterstellt, - nicht mehr beanspruchen, als daß ihm die Beklagte seine Aufwendungen zur Versorgung der Hinterbliebenen insoweit ersetzt, als diese Aufwendungen über den Betrag hinausgehen, den die Hinterbliebenen bei Lebzeiten des RflHP von diesem für ihren Unterhalt hätten fordern können, wobei sich die Schadenser-satzpflicht der Beklagten insgesamt aber höchstens auf zwei Drittel dieses Betrages beläuft *
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zu prüfen haben, ob bei der neu vorzunehmenden SchadensVerteilung überhaupt ein Rechtsübergang auf das Land stattgefunden hat und ein Anspruch vom Land gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann«
Ein Zwischenurteil über den Grund des Zahlungsanspruchs könnte nur ergehen, wenn wenigstens eine hohe Wahrscheinlich-* keit für das Vorhandensein eines Anspruchs besteht (BGH IM Nr 2 zu § 304 ZPO). Auch stellt sich die Frage, ob bei der Sachlage, wie sie sich nunmehr ergibt, angenommen werden kann, daß für/ ein Peststellungsbegehren das notwendige rechtliche Interesse gegeben ist (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 22» Juni 1956 VI ZR 97/55 = BGII DM Hr 136 *zu § 256 ZPO * VersR 1956^
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4.	Die Revision beanstandet jedoch zu Unrecht, daß
 in dem angefochtenen Urteil die Leistungspflicht der Beklagten nicht bis zu dem Zeitpunkt begrenzt worden ist, in dem der Getötete wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Nach der Auffassung, die der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 1, 45 zugrunde liegt, hätte dies zwar geschehen müssen. Dieser Auffassung.kann aber nicht beigetreten werden; sie ist bereits in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9> 179 abgelehnt worden? auf deren überzeugende Ausführungen hier verwiesen werden kann.
5.	Soweit sich die Revision mit der Berechnung des bezifferten Schadensersatzanspruchs kritisch befaßt, ist das Berufungsurteil nicht betroffen, da nur erst Uber den Grund des Zahlungsanspruchs entschieden worden ist; zur Schadenshöhe haben die Vordergerichte überhaupt noch nicht Stellung genommen; die Erörterung ist dem llachverfahren Vorbehalten geblieben
 Was die Verfahrensrügen betrifft, die von der Revision im Zusammenhang damit erhoben werden, daß die Beklagte (im Schriftsatz vom 17. Mai 1954) die Präge aufgeworfen hat, ob nicht die Witwe des Getöteten zur Schadensminderung durch eigene Arbeit verpflichtet sei, so bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren Standpunkt in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht näher zur Geltung zu bringen.
Wenn die Revision schließlich bemängelt, daß nicht in der Urteilsformel die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten mit Egon und Walter Hjf^zu dem Ausdruck gebracht worden ist, so verkennt sie, daß noch in keiner Weise feststeht, inwieweit die Genannten dem klagenden Land zu dem Schadensersatz verpflichtet sind und eine GesamtSchuldnerschaft mit der Beklagten besteht. Ein Zahlungsurteil ist gegen die Beklagte auch noch gar nicht ergangen.
 
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Dr. Kleinewefers	Engels Hanebeck
 Dr.	Bode Dr, Hauß
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