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BGH · VI ZR 303/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 303/52

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung1 .vom 3'* ''März 1954 "unter Mitwirkung des ü Senatspräsidenten ProfiDr'e Melß und der Bundesrichter Hane-beck, Dm Bode., Drt Hauß und Dr0 Kaul für Recht erkannts Die.Revision des Klägers gegen das anstelle der Verkündung am 280\ und 3.0« Juni. Der Kläger- hat den Standpunkt eingenommen, durch der Bescheid des Landratsamts.sei der nach dem Vertrage zu za| lende’ Mietzins mit bindender Wirkung erhöht wordene Er ha mit der im September 1951 erhobenen Klage den Unterschied betrag zwischen dem gezahlten und dem festgesetzten Mietpreis für die Zeit von Juli 1950 bis August 1951 verlangtj und um die Verurteilung der Beklagten zur gesaatschuldnei sehen Zahlung von 3 091 ,40 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 8= September 1951 gebeten,,.. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Bescheid dej Landratsamtes habe nur den objektiven Mietwert der Räumej festgesetzt, nicht aber das Vertragsverhältnis der ParteiJ en abgeänderto Die Vereinbarung des geringen Mietzinses jährlich nur 480 RU beruhe darauf, daß der Kläger seinem \ Sohn die Räume zur Gründung und Ausübung einer Wirtschaft chen Existenz im Rahmen einer Ausstattung überlassen habt 10 Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts dahin aufgefaßt, daß es lediglich den objektiven Mietwert der Räume habe ermitteln und festsetzen und die Par teien demzufolge nur von dem sich aus der Preissto'pverord-nung ergebenden Preiserhöhungsverbot habe befrei en, nicht aber unmittelbar mit rechtsgestaltcnder Wirkung in das Vertragsverhältnis der Parteien habe eingreifen wollen. 3o Allerdings hatdas.landratsamt in seinem Bescheid nicht klar zu dem Ausdruck gebracht, ■ in welchem Sinne die Festsetzung der Miete gemeint gewesen 'ist. Wenn es unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 2, 7-, und 10 des Preis gesetzes vom 1Q„ April 1948 - PrG in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom 27. September 1937 wegen seiner sach liehen und örtlichen■Zuständigkeit das Festsetzu h gsverlangen des Klagers auf Grund der Ziff 48 bis 50 des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12., Dezember 1937 -für' begründet erklärt hat, so könnte es freilich scheinen, als habe das landratsamt nur die Genehmigung erteilen wollen, den Mietzins zu erhöhe Der Runderlaß Nr 184/37 (MittBl des RfPr, Sondernummer f5* Dezember 1937) spricht nämlich in Ziff 48- nur davon eine Erhöhung des Mietzinses genehmigt werden kann, ne sich um eine sogenannte Krisenmiete handelt” in Ziff 49 den Richtlinien aufgestellt, wie vielt der Mietzins wied erhöht werden darf,; nach Ziff 50 sollen die hierüber au stellten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Mietzins nachweisbar aus anderen Gründen besonders niedrig festg setzt worden war, z„B. Zweifel, daß das Mietzugeständnis nicht mehr auf Verhältnisse habe Anwen-dung finden sollen, die in der Zwischenzeit dadurch entstanden seien, daß der Söhn und Mieter bereits seit 1943 kriegsvermißt seio Für die Auslegung des Bescheides ist aber weiter sein Zusammenhang mit dem Antrag-des Klägers von Bedeutung, auf' Grund dessen er ergangen ist» Der Kläger hatte gebeten, die Miete auf monatlich 333 DM ’‘festzusetzen bzwA die Genehmigung zur:Erhöhung der bisherigen Gefälligkeitsmiete auf den genannten Betrag zu erteilen”.or Wie ' es der Kläger ersichtlich nicht als gleichbedeutend angesehen hat, ob die Miete festgesetzt oder ob eine Mieterhöhung genehmigt wurde, so hat offenbar auch das ’■ land rät s ämt mit der Festsetzung der Miete nicht lediglich eine Genehmigung erteilen wollen, den Mietzins vertraglich zu erhöhen„ Bas hat das Landratsamt irr seiner Stellungnahme vom 22 = Mai 1951 zu der Anfechtungsklage auch ausdrücklich bestätigt» Es hat betont, es habe die Mieterhöhung nicht in Form.einer Ausnahmebewilligung nach Ziff 72 .des Eunderlasses Nr 1.84/37 zugestanden, sondern in■Anwendung der Erlasse vom.6= .März 1940 - IX 190/884 - und vom 2U Mai 1940 - IX 191/1980 - mit bindender Kraft für beide Parteien angeordnet»Diese Stellung nähme ist den Parteien nicht unbekannt geblieben, wie sich, aus dem Zusammenhang der Ausführungen1im Urteil des V waltungsgerichts ergibt0 Wenn dieses festgestellt hat, vom' Landratsamt nicht ein Höchstpreis an Miete ,fzugelass, sondern der Mietpreis im Rahmen des § 3 PrStVO "angeordnefl worden ist, so handelt es sich hierbei nicht lediglich um|j| eine eigene Auslegung des Bescheids des L-arid rat samts, son dern um die Wiedergabe dessen, was bei der im Urteil erwäg ten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit! der Parteien von den Vertretern des Landratsamts zur Klarl Stellung des Bescheides zu dem Ausdruck gebracht worden ist Liegen diese Umstände auch ausserhalb des Bescheides selb; sc besteht doch kein Hindernis, sie bei der Ermittlung se; nes Sinnes mit zu berücksichtigen,, Aus der Auslegungsregei des § 133 BGB ergibt sich, daß auch bei urkundlichen Erklf rungen alle den Beteiligten erkennbaren maßgebenden Umstäj ausserhalb der Urkunde heranzuziehen sind (RGZ 136, 422 154, 41 /447) o Entsprechend ist auch bei behördlichen Ree' akten zu verfahren (RGZ i32, 1 22 /126/; 141, 178 /T827),?.| Rach allem muß hiernach der Bescheid des Landratsamts dai verstanden werden, daß die Mietfestsetzung für die Parte-IM unmittelbar verbindliche' Kraft haben sollte* 1c In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht m geführt, auch wenn man annähme, daß der Bescheid des Lane ratsamts eine Mietzinserhöhung habe anordnen wollen, las! Aus der Bestimmung des § 3 PrStVO könne die rechtsge-startende Wirkung einer Mietpreiserhöhung' nickt abgeleitet werden. Wenn in dieser Bestimmung, ausgesprochen sei, daß die Preisbehörden Ausnahmen vom Preisstop zulassen oder an-ordnen könnten, so liege die Bedeutung des Wortes "anord-nen" nicht so offen zutsge. 333 dargelegt habe, nur eine Befugnis zu dem internen ^rlaß igenerelleriWeieuhgen verstanden .'werden könnte, unter bestimmten Voraussetzungen Preiserhöhungen zuzulassen, Der Reichskommissar für die Preisbildung selbst habe in seinem Runderlaß vom 7c- April 1942' die Bestimmung des § 3 PrStVO nur als Grundlage für den Regelfall der Zulassung einer Mietpreiserhöhung bezeichnet und für seine Auffassung, daß ausnahmsweise auch eine Erhöhung der Miete mit unmittelbar verbindlicher Wirkung für die Parteien angeordnet werden könne, auf § 2 des Preisbildungsgesetzes - PrbG -verwiesen. Daß einer auf § 3 PrStVO gestützten Mietpreis-v erhöhung der Preisbehörde keine vertragsgestaltende, unmittelbare Verbindlichkeit für die Parteien des Mietvertrages zukomme, entspreche der in Schrifttum und Rechtsprechung durchaus herrschenden Ansicht,.Auch die Bestimmung des § 2 des Preisgesetzes vom IQ, April 1948, die das -Landratsamt zwar nur als Grundlage seiner Zuständigkeit aiigeführt habe, .. Bei der Bewertung der Entscheidungen, die auf.Grund des § 2 des durchdas Preisgesetz von 1948 abgelösten Preisbildungsgesetzes von 1936 ergangen seien, hätten Schrifttum und -Rechtsprechu allerdings zunächst geschwankte Mit der überwiegenden An sicht sei aber anzunehmen, daß Mieterhöhungsbescheide de Preisbehörde mit unmittelbarer rechtsgestaltender Wirkun auch nicht auf § 2 PrbG oder nunmehr auf § 2 PrG gestütz werden könnten«. Der Runderlaß des Reichskommissars für d Preisbildung vom 7* April 1942, der in Ausnahmefällen ei rechtsgestaltende Einwirkung der Preisbehörden auf Mietv träge durch Mietzinserhöhung auf Grund des § 2 PrbG als zulässig angesehen habe, sei nur eine innerdienstliche sung des Preiskommissars an die unterstellten Dienstbehöfi den und keine Rechtsquelle gewesen; er stehe auch im Wide spruch zu dem Runderlaß des Reichskommissars für die Pre’ bildung Nr 184/37, in dem zu allen wesentlichen Fragen dt Preisüberwachung und Preisbildung bei Mieten Stellung ge nommen worden sei und der trotz der in Ziff 67 enthaltene ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 PrbG in Ziff 72 ganz a" gemein ausgesprochen habe, daß Entscheidungen, durch dien Erhöhung des Mietzinses zugelassen werde, an dem Vertragsverhältnis der Parteien nichts änderten«. Eine wichtige Stütze dafür, daß die Preisbehörden un ter keinen Umstanden befugt seien, mit verbindlicher Wirkung für die Parteien in Form der unmittelbaren Umgestalj tung des bestehenden Mietvertrages eine Mieterhöhung festzusetzen, erblickt das Berufungsgericht im § 3 a MSchG, Sowohl das Preisbildungsgesetz als auch die Preisstopvcrff Ordnung seien bereits in Kraft gewesen, als der in diesep Bestimmung geregelte Mietaufhebungsgrund durch § 4 der er! Mieterschutzgesetzes im Jahre 1942 (RGBl I, 712) in dieses unmittelbar übernommen worden seiV 'Trotzdem sei hinsichtlich seiner Geltung der Pali einer nach § 3 PrStVO angeordneten oder auf § 2 PrbG gestützten Mieterhöhung keine Einschränkung gemachtj sondern allgemein ausgesprochen worden, daß der Vermieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen könne, wenn der Mieter sich weigere, eine von.den Preis-Behörden genehmigte Mieterhöhung anzuerkennen0 Danach sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber für den Pall der Mieterhöhung durch Pestsetzungsbescheid der Preisbehörden ganz allgemein die Rechte des Vermieters auf die Möglichkeit•der Aufhebung des Mietverhältnisses habe beschränken wollen« 2« Die Revision hält diesen Ausführungen entgegen, das Berufungsgericht verwische die Begriffe der "Zulassung" und "Anordnung" einer höheren Miete« Sie seien in § 3 PrStVO streng unterschieden/■: und auch die 'Runderlasse des Reichskommissars für die Preisbildung hätten ebenso wie § 2 PrG diese Unterscheidung beachtet« Daß die Preisbehörden Mietpreis erhöhungen mit unmittelbar vertragsändernder Wirkung anordnen könnten, sei in dem Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 7- April 1942 niedergelegt und ergebe sich aus der in § 2 des Preisbildungsgesetzes von 1936 ausgesprochenen und in § 10 Satz 3 des Preisgesetzes von 1948 aufrechterhaltenen Ermächtigung« Die Bestimmung, des § 3 a MSchG betreffe nur den Fall einer von den Preis-behörden genehmigten, d.hh zugelassenen Mieterhöhung0- Daß der Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen kön-he,wer.n die Preisbehörden kommt nur § 2 des Übergangsgesetzes übe Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10o i April 1948 (WiGBl S 27) in Verbindung mit § 1 Ziff 7 der“ Anordnung vom 251 Juni 1948 über Preisbildung und Preisüt waehung nach der Währungsreform (Preisfreigabeanordnung)-jl (WiGBl S 61) und § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26»'November 1936 (RGBl I, 955) in Bei trächt, nicht dagegen auch § 2 des Gesetzes zur Burchfür.: aa) Das'Preisbildungsgesetz ist durch § 15 Abs 2 de| Preisgesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausjg Kraft gesetzt worden. Seine Weitergeltung kann (entgeger der von Totzek in DÖV 1950, 457 vertretenen Meinung) nie] daraus gefolgert werden, daß die auf seiner Grundlage erj lassenen Preisvorschriften im Rahmen der Bestimmungen dej Preisfreigabeanordnung bestehen geblieben und,"was Mietef betrifft, nach § .1 Ziff 7 der Anordnung als Höchstpreis^ Vorschriften weiter anzuwenden sind» Die Aufrechterhaiti dieser Preisvorschriften bedingt nicht, daß trotz der aujg drücklichen Bestimmung des § 15 Abs 2 PrG auch das Preis bildüngsgesetz in Kraft geblieben 'wäre 0 Die im § 2 PrbG| dem 'Reichskommissar; erteilte Ermächtigung, die zur SicheJ rung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und En| Ihr Fortbestehen kann auch nicht etwa, wie die Revision meint, dem § 10 Satz 3 PrG entnommen werden« Wenn hier bestimmtiist5 daß die Übertragung von Befugnissen, die vor p Inkrafttreten des Gesetzes /Forge nbmmen v;orden: istjunberührt bleibt, so kann dies nach seinem Wortlaut und nach dem Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen’ des § 10 nur in dem Sinne verstanden werden, daß die bisherige Kompetenzverteilung unter den verschiedenstufigen Preisbehörden bestehen bleiben solle« licht die bisherigen Befugnisse selbst, sondern die Übertragung der- Befugnisse, die:Organisation der Preisbehörden (vgl AmtlBegr zu dem Preisgesetz in Wirtschaftsverwaltung 1948 Heft 3.S 27 zu § 10) soll unberührt bleiben« So ist auch in § 10 Satz 1 u 2 PrG nur bestimmt, 'daß die obersten Landesbehörden - wo sie nach § .2 Abs 2 b zu-ständig sind - und entsprechend gleichfalls der Direktor für Wirtschaft - jetzt Bundeswirtschaftsminister - die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen könneno Mit dem Inhalt der Befugnisse hat es § 10 PrG also nicht zu tun« Welche Machtbefugnisse den für die Preisbildung .. ster ZMR 1952, 256; aA Hans NJW 1950, 889; OLG Hamm JM: NRW 1950, 37)0 Auf § 2 PrbG konnte sich der Bescheid de Landratsamts daher nicht stützen; darauf gestützte bb) Auch der Erlaß des Reichskommissars für die Pre Bildung vom 7.. Wenn den Preisbehörden di« Ermächtigung erteilt wurde, zur Aufrechterhaltung des P| Standes Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, so bed^ tete dies die Bestätigung der Befugnisse, die ihnen durc § 3 PrStVO eingeräumt worden waren. bb) Roch weniger ist aber die Annahme gerechtfertigt daß den Preisbehörden die Ermächtigung zu einem derartig Eingreifen damit'verliehen worden sei, daß sie nach § 2)1 Abs 1 des Preisgesetzes von 1948 Anordnungen und Verfügt! »totalen Staat» dem Wesen der modernen Vel waltung entspreche, daß sie bei dem Hineinragen der Raumwirtschaft in den öffentlich-rechtlichen Bereich auch private Rechtsbeziehungen erfassen und mitgestalten'könne (st Tietz NJW 1953;, 203; ähnlich auch Totzek DÖY 1950^ 457) ^ gegenüber wird die'Wirksamkeit einer vertragsändernden Mi Zinserhöhung durch die Preisbehörden von der weitaus über|| "wiegenden Meinung mit Recht verneint (vgl Bettermann, Mief schutzgesetz, §3 a. staltende Kraft gehabt habe, als das landratsamt damit zt gleich über den Streit der Parteien entschieden haben wih de, ob und inwieweit den Beklagten das Recht auf die Bef nutzung der Mieträume zu keinem höheren als dem vereinta ten geringen Mietzins auf Grund einer vom Kläger nach § 1624 BGB gewährten Ausstattung zusteht „ Wenn es aj °> vorteilhaft für die Beteiligten bezeichnet werden ist} daß eine gegebenenfalls nach eingehender Klärung des Tatbestandes- in zivilrechtlicher. e) Für das Verhältnis der Parteien zueinander hat der Bescheid des ■ Landratsamts) hiernach nur ..insofern Bedeuten*--als ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist, die nach dem Vertrage zu.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
mietenPrStVOPreisbehördenBestimmungParteiKlägerpreisenBescheid

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 303/52
Verkündet am 3° März 1954 Ivial.es'sa> Justizassistent als Urkundsbeämter der Ge-schäfisstelle R
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maschinellhändlers Gallus B
sen,, in Al
 Klägerss Berufungsklägers und Revisionsklägers, ■- Prczeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
g e g e m
1 o den Maschihenhähdier Gallus B MPHIB juno in W
fUr°u fen '^?hlossermeister Franz /j
2c dessen'Ehefrau Frieda B
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 in 171
Beklagten?Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten., - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfcDr^
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung1 .vom 3'* ''März 1954 "unter Mitwirkung des ü Senatspräsidenten ProfiDr'e Melß und der Bundesrichter Hane-beck, Dm Bode., Drt Hauß und Dr0 Kaul
 für Recht erkannts
 Die.Revision des Klägers gegen das anstelle der Verkündung am 280\ und 3.0« Juni. 1952; zugestellte Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen..
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegte
 Von Rechts wegen
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. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens L®BHBBstrasse Nr Hi® in ?^IBHM|c Durch:'schriftlichen Vertrag vom 10 Januar 1939 vermietete er die auf dem Grundstück befindlichen Laden- und;Werksbattraüme' sowie eine Dreizimmerwohnung mit Wirkung ab h Januar 1938 für jährlich 4-80 KM an'die Beklagteny-: seinen Sohn und seine "Schwiegertochter 0 Diese hatten nach ihrer Eheschliessung im Oktober 1937 die Wohnung bezogen» Schon vorher hatte der Kläger seinem Sohn die Laden- und Werkstatträume unentgeltlich überlassen -Der beklagte Sohn ist seit der Schlacht um Stalingrad vermißt„
Auf den Antrag des Klägers vom 11c Februar 1950 hat das Landratsamt in W®HHI als Mietpreisbehörde durch Bescheid vom 12„ Mai 1950 die Monatsmiete für die Wohnräu-me auf 40 DM und für die Geschäftsräume, von denen ein.Teil als Ladenraum in Untermiete an den Buchhändler abgegeben worden war * hinsichtlich der' von'den Beklagten genutzten Räume auf 277,.,80 DM und hinsichtlich des untervermieteten Ladens auf 47,95 DM festgesetzt; der letztere Betrag wurde später in Berichtigung eines Rechenfehlers in 44.55 DM abgeänderts Die Feststellung sollte nach dem Bescheid vom 1o März 1950 ab Wirksamkeit haben0 Die von dem AbwesenI• eitspf1eger des beklagten Sohnes" eingelegte Beschwerde .wurde von der Regierung von Oberbayern.am 15« Ja-
klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 30« Mai 1951 abgewiesen« '

Der Kläger- hat den Standpunkt eingenommen, durch der Bescheid des Landratsamts.sei der nach dem Vertrage zu za| lende’ Mietzins mit bindender Wirkung erhöht wordene Er ha mit der im September 1951 erhobenen Klage den Unterschied betrag zwischen dem gezahlten und dem festgesetzten Mietpreis für die Zeit von Juli 1950 bis August 1951 verlangtj und um die Verurteilung der Beklagten zur gesaatschuldnei sehen Zahlung von 3 091 ,40 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 8= September 1951 gebeten,,..
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Bescheid dej Landratsamtes habe nur den objektiven Mietwert der Räumej festgesetzt, nicht aber das Vertragsverhältnis der ParteiJ en abgeänderto Die Vereinbarung des geringen Mietzinses jährlich nur 480 RU beruhe darauf, daß der Kläger seinem \ Sohn die Räume zur Gründung und Ausübung einer Wirtschaft chen Existenz im Rahmen einer Ausstattung überlassen habt
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Das Landgericht hat die Klage äbge'wiesähl
 Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Zahlungsbc
 gehren für die Zeit vom 1c März 1950 bis 31 V Dezember. 19,! auf 6 205,76 DM nebst 4 °/° Zinsen, aus 5 359,52 DM vom 1 teraber 1951 bis 30„.November 1951 und aus 6 205,76 DM sei dem 10 Dezember 1951 erhöht„
■Das Oberlandesgericht ;hat die'Berufung zurückgewie--
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 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlung sbj gehren weiter„■ Die Beklagten beantragen, die Revision zu| rückzuweiseiio	•
Ent s c he i dung s grühöe %
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10 Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts dahin aufgefaßt, daß es lediglich den objektiven Mietwert der Räume habe ermitteln und festsetzen und die Par teien demzufolge nur von dem sich aus der Preissto'pverord-nung ergebenden Preiserhöhungsverbot habe befrei en, nicht aber unmittelbar mit rechtsgestaltcnder Wirkung in das Vertragsverhältnis der Parteien habe eingreifen wollen.
2J Diese Auslegung wird von der Revision angegriffen! Als behördliche Willensäusserung kann der. Bescheid des landrat sarats im Revisionsverfahren auf seine Auslegung frei nachgeprüft werden ( RGZ 102, .1 /3/4/'; BGHZ 3, 1 /J5/) ° Der
 Senat vermag der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht zu folgeno
3o Allerdings hatdas.landratsamt in seinem Bescheid nicht klar zu dem Ausdruck gebracht, ■ in welchem Sinne die Festsetzung der Miete gemeint gewesen 'ist. Wenn es unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 2, 7-, und 10 des Preis gesetzes vom 1Q„ April 1948 - PrG in Verbindung mit dem Organisationserlaß vom 27. September 1937 wegen seiner sach liehen und örtlichen■Zuständigkeit das Festsetzu h gsverlangen des Klagers auf Grund der Ziff 48 bis 50 des Runderlasses Nr 184/37 des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12., Dezember 1937 -für' begründet erklärt hat, so könnte es freilich scheinen, als habe das landratsamt nur
 die Genehmigung erteilen wollen, den Mietzins zu erhöhe Der Runderlaß Nr 184/37 (MittBl des RfPr, Sondernummer f5* Dezember 1937) spricht nämlich in Ziff 48- nur davon eine Erhöhung des Mietzinses genehmigt werden kann, ne sich um eine sogenannte Krisenmiete handelt” in Ziff 49 den Richtlinien aufgestellt, wie vielt der Mietzins wied erhöht werden darf,; nach Ziff 50 sollen die hierüber au stellten Grundsätze auch dann gelten, wenn der Mietzins nachweisbar aus anderen Gründen besonders niedrig festg setzt worden war, z„B. wegen freundschaftlicher oder ve wandtschaftlicher Beziehungen, aus sozialem Entgegenkom uudglt Wie insbesondere die Ziff 40 und 72 erkennen la hat der Runderlaß von den im § 3 der Preisstopverordnu - PrStVO - vorgesehenen Möglichkeiten, eine Ausnahme vo dem Preisstop zuzulassen oder anzuordnen, überhaupt nur erstere in Betracht gezogen* Indessen ist in dem Besehe bestimmt worden, daß die 3?esüSetzung vom i * .März 1 950 Wirksamkeit haben soll, Wenn auch, wie das Berufungsger meint, bei bloßer Zulassung einer höheren Miete durch d Preisbehörde die Zurückverlegung des Zeitpunktes, von d ab die zugelassene höhere Miete soll gelten können, be lieh nicht ausgeschlossen ist, so spricht es doch für Willen, der Mietzinsfestsetzung unter den Parteien unmit telbare Geltung zu verschaffen, daß ihre Wirksamkeit vo dem genannten Zeitpunkt ab angeord.net worden ist <4 Hi weisen auch die Erwägungen hin, in denen sich das Landr amt mit den vertraglichen Beziehungen der Parteien selbs befaßt hat* Es hat sich nicht darauf beschränktden Cha rafcter der vereinbarten Miete als einer Gefälligkeitsmi festzustclleni ’/und den objektiven Mietwert zu erraitte und zu bestimmen, sondern hat ausgeführt, als etwai
 wirtschaftliches Motiv könne bei der Mietvereinbarung nur mitgewirkt haben;, daß der Mieter auf der Basis der einge-räumten Wohnungsexistens später mit entsprechenden Abfin-,. dungsverpflichtungen gegenüber seinen Geschwistern habe belastet werden' sollen; es liege au.sser allein. Zweifel, daß das Mietzugeständnis nicht mehr auf Verhältnisse habe Anwen-dung finden sollen, die in der Zwischenzeit dadurch entstanden seien, daß der Söhn und Mieter bereits seit 1943 kriegsvermißt seio
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Für die Auslegung des Bescheides ist aber weiter sein Zusammenhang mit dem Antrag-des Klägers von Bedeutung, auf' Grund dessen er ergangen ist» Der Kläger hatte gebeten, die Miete auf monatlich 333 DM ’‘festzusetzen bzwA die Genehmigung zur:Erhöhung der bisherigen Gefälligkeitsmiete auf den genannten Betrag zu erteilen”.or Wie ' es der Kläger ersichtlich nicht als gleichbedeutend angesehen hat, ob die Miete festgesetzt oder ob eine Mieterhöhung genehmigt wurde, so hat offenbar auch das ’■ land rät s ämt mit der Festsetzung der Miete nicht lediglich eine Genehmigung erteilen wollen, den Mietzins vertraglich zu erhöhen„ Bas hat das Landratsamt irr seiner Stellungnahme vom 22 = Mai 1951 zu der Anfechtungsklage auch ausdrücklich bestätigt» Es hat betont, es habe die Mieterhöhung nicht in Form.einer Ausnahmebewilligung nach Ziff 72 .des Eunderlasses Nr 1.84/37 zugestanden, sondern in■Anwendung der Erlasse vom.6= .März 1940 - IX 190/884 - und vom 2U Mai 1940 - IX 191/1980 - mit bindender Kraft für beide Parteien angeordnet»Diese Stellung nähme ist den Parteien nicht unbekannt geblieben, wie sich, aus dem Zusammenhang der Ausführungen1im Urteil des V
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waltungsgerichts ergibt0 Wenn dieses festgestellt hat, vom' Landratsamt nicht ein Höchstpreis an Miete ,fzugelass, sondern der Mietpreis im Rahmen des § 3 PrStVO "angeordnefl worden ist, so handelt es sich hierbei nicht lediglich um|j| eine eigene Auslegung des Bescheids des L-arid rat samts, son dern um die Wiedergabe dessen, was bei der im Urteil erwäg ten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit! der Parteien von den Vertretern des Landratsamts zur Klarl Stellung des Bescheides zu dem Ausdruck gebracht worden ist Liegen diese Umstände auch ausserhalb des Bescheides selb; sc besteht doch kein Hindernis, sie bei der Ermittlung se; nes Sinnes mit zu berücksichtigen,, Aus der Auslegungsregei des § 133 BGB ergibt sich, daß auch bei urkundlichen Erklf rungen alle den Beteiligten erkennbaren maßgebenden Umstäj ausserhalb der Urkunde heranzuziehen sind (RGZ 136, 422 154, 41 /447) o Entsprechend ist auch bei behördlichen Ree' akten zu verfahren (RGZ i32, 1 22 /126/; 141, 178 /T827),?.| Rach allem muß hiernach der Bescheid des Landratsamts dai verstanden werden, daß die Mietfestsetzung für die Parte-IM unmittelbar verbindliche' Kraft haben sollte*
II,
1c In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht m geführt, auch wenn man annähme, daß der Bescheid des Lane ratsamts eine Mietzinserhöhung habe anordnen wollen, las! sich die Auffassung nicht rechtfertigen, daß er•für die teien von unmittelbarer Verbindlichkeit■gewesen sei»
Aus der Bestimmung des § 3 PrStVO könne die rechtsge-startende Wirkung einer Mietpreiserhöhung' nickt abgeleitet werden. Wenn in dieser Bestimmung, ausgesprochen sei, daß die Preisbehörden Ausnahmen vom Preisstop zulassen oder an-ordnen könnten, so liege die Bedeutung des Wortes "anord-nen" nicht so offen zutsge. daß nicht darunter, wie Hammes MDR 1949? 333 dargelegt habe, nur eine Befugnis zu dem internen ^rlaß igenerelleriWeieuhgen verstanden .'werden könnte, unter bestimmten Voraussetzungen Preiserhöhungen zuzulassen, Der Reichskommissar für die Preisbildung selbst habe in seinem Runderlaß vom 7c- April 1942' die Bestimmung des § 3 PrStVO nur als Grundlage für den Regelfall der Zulassung einer Mietpreiserhöhung bezeichnet und für seine Auffassung, daß ausnahmsweise auch eine Erhöhung der Miete mit unmittelbar verbindlicher Wirkung für die Parteien angeordnet werden könne, auf § 2 des Preisbildungsgesetzes - PrbG -verwiesen. Daß einer auf § 3 PrStVO gestützten Mietpreis-v erhöhung der Preisbehörde keine vertragsgestaltende, unmittelbare Verbindlichkeit für die Parteien des Mietvertrages zukomme, entspreche der in Schrifttum und Rechtsprechung durchaus herrschenden Ansicht,.Auch die Bestimmung des § 2 des Preisgesetzes vom IQ, April 1948, die das -Landratsamt zwar nur als Grundlage seiner Zuständigkeit aiigeführt habe, .. auf die es bei weitherziger Auslegung aber möglicherweise seinen'Bescheid auch sachlich habe stützen' wollen,, könne' . nicht dazu dienen, die Annahme einer vertragsgestaltenden Wirkung des Bescheides zu rechtfertigen. Bei der Bewertung der Entscheidungen, die auf. Grund des § 2 des durchdas Preisgesetz von 1948 abgelösten Preisbildungsgesetzes von 1936 ergangen seien, hätten Schrifttum und -Rechtsprechu
 allerdings zunächst geschwankte Mit der überwiegenden An sicht sei aber anzunehmen, daß Mieterhöhungsbescheide de Preisbehörde mit unmittelbarer rechtsgestaltender Wirkun auch nicht auf § 2 PrbG oder nunmehr auf § 2 PrG gestütz werden könnten«. Der Runderlaß des Reichskommissars für d Preisbildung vom 7* April 1942, der in Ausnahmefällen ei rechtsgestaltende Einwirkung der Preisbehörden auf Mietv träge durch Mietzinserhöhung auf Grund des § 2 PrbG als zulässig angesehen habe, sei nur eine innerdienstliche sung des Preiskommissars an die unterstellten Dienstbehöfi den und keine Rechtsquelle gewesen; er stehe auch im Wide
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spruch zu dem Runderlaß des Reichskommissars für die Pre’ bildung Nr 184/37, in dem zu allen wesentlichen Fragen dt Preisüberwachung und Preisbildung bei Mieten Stellung ge nommen worden sei und der trotz der in Ziff 67 enthaltene ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 PrbG in Ziff 72 ganz a" gemein ausgesprochen habe, daß Entscheidungen, durch dien Erhöhung des Mietzinses zugelassen werde, an dem Vertragsverhältnis der Parteien nichts änderten«.
Eine wichtige Stütze dafür, daß die Preisbehörden un ter keinen Umstanden befugt seien, mit verbindlicher Wirkung für die Parteien in Form der unmittelbaren Umgestalj tung des bestehenden Mietvertrages eine Mieterhöhung festzusetzen, erblickt das Berufungsgericht im § 3 a MSchG, Sowohl das Preisbildungsgesetz als auch die Preisstopvcrff Ordnung seien bereits in Kraft gewesen, als der in diesep Bestimmung geregelte Mietaufhebungsgrund durch § 4 der er! Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 4« Dezember 1937 (RGBl I, 1325) eingeführt und bei der. Neufassung de|
r*. 10 *
Mieterschutzgesetzes im Jahre 1942 (RGBl I, 712) in dieses unmittelbar übernommen worden seiV 'Trotzdem sei hinsichtlich seiner Geltung der Pali einer nach § 3 PrStVO angeordneten oder auf § 2 PrbG gestützten Mieterhöhung keine Einschränkung gemachtj sondern allgemein ausgesprochen worden, daß der Vermieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen könne, wenn der Mieter sich weigere, eine von.den Preis-Behörden genehmigte Mieterhöhung anzuerkennen0 Danach sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber für den Pall der Mieterhöhung durch Pestsetzungsbescheid der Preisbehörden ganz allgemein die Rechte des Vermieters auf die Möglichkeit•der Aufhebung des Mietverhältnisses habe beschränken wollen«
2« Die Revision hält diesen Ausführungen entgegen, das Berufungsgericht verwische die Begriffe der "Zulassung" und "Anordnung" einer höheren Miete« Sie seien in § 3 PrStVO streng unterschieden/■: und auch die 'Runderlasse des Reichskommissars für die Preisbildung hätten ebenso wie § 2 PrG diese Unterscheidung beachtet« Daß die Preisbehörden Mietpreis erhöhungen mit unmittelbar vertragsändernder Wirkung anordnen könnten, sei in dem Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 7- April 1942 niedergelegt und ergebe sich aus der in § 2 des Preisbildungsgesetzes von 1936 ausgesprochenen und in § 10 Satz 3 des Preisgesetzes von 1948 aufrechterhaltenen Ermächtigung« Die Bestimmung, des § 3 a MSchG betreffe nur den Fall einer von den Preis-behörden genehmigten, d.hh zugelassenen Mieterhöhung0- Daß der Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen kön-he,wer.n bei; einer angeordneten Mietzinserhöhung der Mieter den erhöhten Mietzins nicht zahle, ergebe sich bereits aus i 5 MSchG
3.o Den Erwägungen des -Berufungsgerichts ist im Engel
 nis beizustimmeh»
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a) Als Rechtsgrundlage für eine Mietzinserhöhung du! die Preisbehörden kommt nur § 2 des Übergangsgesetzes übe Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10o i April 1948 (WiGBl S 27) in Verbindung mit § 1 Ziff 7 der“ Anordnung vom 251 Juni 1948 über Preisbildung und Preisüt waehung nach der Währungsreform (Preisfreigabeanordnung)-jl (WiGBl S 61) und § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26»'November 1936 (RGBl I, 955) in Bei trächt, nicht dagegen auch § 2 des Gesetzes zur Burchfür.: rung des Vier1Jahres plans' - Bestellung eines Reichskommisjj sars für die Preisbildung h (Preisbildungsgesetz) vom 2§| Oktober 1936 (RGBl I, 927)o
aa) Das'Preisbildungsgesetz ist durch § 15 Abs 2 de| Preisgesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausjg Kraft gesetzt worden. Seine Weitergeltung kann (entgeger der von Totzek in DÖV 1950, 457 vertretenen Meinung) nie] daraus gefolgert werden, daß die auf seiner Grundlage erj lassenen Preisvorschriften im Rahmen der Bestimmungen dej Preisfreigabeanordnung bestehen geblieben und,"was Mietef betrifft, nach § .1 Ziff 7 der Anordnung als Höchstpreis^ Vorschriften weiter anzuwenden sind» Die Aufrechterhaiti dieser Preisvorschriften bedingt nicht, daß trotz der aujg drücklichen Bestimmung des § 15 Abs 2 PrG auch das Preis bildüngsgesetz in Kraft geblieben 'wäre 0 Die im § 2 PrbG| dem 'Reichskommissar; erteilte Ermächtigung, die zur SicheJ rung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und En|

gelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 1st daher mit dem Inkrafttreten des Preisgesetzes erloschen (Hamann DÖV
 1952 , 746 /74T7)-o
Ihr Fortbestehen kann auch nicht etwa, wie die Revision meint, dem § 10 Satz 3 PrG entnommen werden« Wenn hier bestimmtiist5 daß die Übertragung von Befugnissen, die vor p Inkrafttreten des Gesetzes /Forge nbmmen v;orden: istjunberührt
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bleibt, so kann dies nach seinem Wortlaut und nach dem Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen’ des § 10 nur in dem Sinne verstanden werden, daß die bisherige Kompetenzverteilung unter den verschiedenstufigen Preisbehörden bestehen bleiben solle« licht die bisherigen Befugnisse selbst, sondern die Übertragung der- Befugnisse, die:Organisation der Preisbehörden (vgl AmtlBegr zu dem Preisgesetz in Wirtschaftsverwaltung 1948 Heft 3.S 27 zu § 10) soll unberührt bleiben« So ist auch in § 10 Satz 1 u 2 PrG nur bestimmt, 'daß die obersten Landesbehörden - wo sie nach § .2 Abs 2 b zu-ständig sind - und entsprechend gleichfalls der Direktor für Wirtschaft - jetzt Bundeswirtschaftsminister - die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen könneno Mit dem Inhalt der Befugnisse hat es § 10 PrG also nicht zu tun« Welche Machtbefugnisse den für die Preisbildung .. zuständigen Stellen zustehen, ist in §§ 2 Abs 1 , 9 Abs :1 und i’1 PrG-neu geordnet’"worden! Diese :Befugnisse"'allein sind es, deren Übertragung und Verteilung § 10 regelt, nicht aber schafft oder bestätigt § 10 Satz 3 weitere Befugnisse . (so mit Recht Bettermann,' Grundfragen des Preisrechts•für Mieten und Pachten S 49/50; Fränkel Schiesv/KolstA 1950, 4; Schütz DWW 1950, 107; OVG Lüneburg DVB1 1950, 311“

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ster ZMR 1952, 256; aA Hans NJW 1950, 889; OLG Hamm JM: NRW 1950, 37)0 Auf § 2 PrbG konnte sich der Bescheid de Landratsamts daher nicht stützen; darauf gestützte
 bb) Auch der Erlaß des Reichskommissars für die Pre Bildung vom 7.. April 1942 (MittBl "ly 213) kommt als Reell grundlage nicht in-Betracht. In ihm hat der Preiskömmiss seine Auffassung über die durch § 2 PrbG gebotenen Mögli keiten preisbehördlicher Maßnahmen dargelegt., Da § -2 Prb nicht mehr in Geltung ist, hat der Erlaß seine Bedeutung verloren. Er ist auch keine Rechtsnorm, sondern nur eine innerdienstliche Anweisung an die nachgeordneten Preisbe hörden gewesen0
b) Durch § 2 .PrGsind die für die Preisbildung zu st digen Stellen ermächtigt worden. Anordnungen und VerfUgu gen zu erlassen, durch, die Preise, Miefen, Pachten, Gebt) ren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werde oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden SQl
 aa) Der Preisstand war durch die Preisstopvercrdnuf vor. 1936 maßgeblich bestimmt. Wenn den Preisbehörden di« Ermächtigung erteilt wurde, zur Aufrechterhaltung des P| Standes Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, so bed^ tete dies die Bestätigung der Befugnisse, die ihnen durc § 3 PrStVO eingeräumt worden waren. Danach konnten sie.1 nahmen von dem. Verbot der Preiserhöhung zulassen oder ordnen, soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder
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nach auch nicht 'ausschloß,- so kann doch nicht angenommen werden? daß dli Preisbehörden !- i der stellten Korrektur d so weitgehe^
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- Eine Ermächtigung kommissar für die P;
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 selbst nicht ifür gegeben erachtet , in dem Runderlaß hr 184/37 Dezember 1 937? der zur. Preisüberwachung und Preisb-
ildung bei Mieten in umfassender Weise Stellung nahm? hat
 PrStVO nur die Möglichkeit abgeleitet? Mietzins-iöstr.? ohne daß eine soieJ t tschcidnng m den VertragsVerhältnissen der Parteien etwas ändere (Zi:
 40 ff? 72)o Späte Mär z 1 9 40 (ab g e dr teri und Pachten? d e n ? a u f G-r u n d d e mit bindender Kra
 Die Befugnis zu derartigen .Ent missar in dem Bescheid vom 211 Leist—Sammet aaO) weiter söwoh
t freilich m ei rem Bescheid' vom C t■ "'befLeistaSaimrib't':?"f Pfeisrecht; 1 ürb Mie •
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3' Pr St DO' '"au nh ©.ine;' Mi'e t z i/'s erh öhung : für die Vertragspartei n - nzu'-xcu er
 heidungen hat der Preiskom-
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 Bezeichnender'weise
 bindende Kraft einer solchen Ent-Ln gekennzeichnet worden? daß der
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nis zu kündigen oder die Mietaufhebungsklage nach § 4 de Verordnung vom 4= Dezember 1947 (jetzt § 3 a MSchG) zu | heben,.wenn der Mieter sich weigere, der Mi et zins erhöhul zuzustimmen« In dem Runderlaß vom 7? April 1942 hat der| Preiskommissar, schließlich allerdings den Standpunkt eil nommen, daß die Preisbehörden durch Eingriff in ein besl hendes Mietverhältnis den Preis als Bestandteil des Vertu ges umgestalten können« Die Möglichkeit hierzu hat er ab! nicht auf § 3 Pr StVO, sondern nur auf § 2 PrbG zurückge-Ä
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führt. Ersichtlich hat der Reichskommissar für die Preis"'
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bildung also in § 3 PrStVO nicht die Rechtsgrundlage gest hen, die den Preisbehörden die Befugnis gegeben hätte, durch anordnende Festsetzung eines höheren Mietzinses mil unmittelbar vertragsändernder Wirkung in ein Mietverhäl einzugreifen= Eine solche Ansicht wird, soweit erkennbar) auch sonst irgendwo vertreten«
bb) Roch weniger ist aber die Annahme gerechtfertigt daß den Preisbehörden die Ermächtigung zu einem derartig Eingreifen damit'verliehen worden sei, daß sie nach § 2)1 Abs 1 des Preisgesetzes von 1948 Anordnungen und Verfügt! gen sollen erlassen können, durch die Preise, Mieten, Pac ten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistu| gen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genet, rnigt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich i bei um eine Ermächtigung handelt, die inhaltlich nicht her umgrenzt ist (vom Boden dieser Auffassung aus haltenj Bett ermann, Grundfragen S 96, 115; derselbe JZ 1952, 65 Hamann DÖV 1952, 746, Haußleiter DÖV 1952, 750, Simon Dt
 die Ermächtigung aus verfassungsrechtlichen
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: Smvoii in. Scnrifttum die Auffanmng vertreten wird, oaß rer Lr-agsänö eznde Iimnrzirmernöbnrger durch, die Prcisbe-herd n z .flüssig und vnrksam seien, wird sie im wes eml lohen auf are meut a.eh- In Geltung befindliche Bestimmung dos
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Sehopp-Groothold in HMR Aran-4 zu § 3 a MSchG) oder/wei terj gehend auch in Verkennung rechtsstaatlicher Erfordernisse damit begründet, daß es nach der.Wende vom bürgerlich-]ij| ralen- Staat zu dem. »totalen Staat» dem Wesen der modernen Vel waltung entspreche, daß sie bei dem Hineinragen der Raumwirtschaft in den öffentlich-rechtlichen Bereich auch private Rechtsbeziehungen erfassen und mitgestalten'könne (st Tietz NJW 1953;, 203; ähnlich auch Totzek DÖY 1950^ 457) ^ gegenüber wird die'Wirksamkeit einer vertragsändernden Mi Zinserhöhung durch die Preisbehörden von der weitaus über|| "wiegenden Meinung mit Recht verneint (vgl Bettermann, Mief schutzgesetz, §3 a. Anm 26, § 3 Anm 119; derselbe, Grund-; fragen, § 10 TI, §12; Kiefersauer, Grundstücksmi'ete, 1, Anm 250; Ropuette, Mietrecht, 3= Aufl S 117 Ahm 41, SR 245 Anm 93; derselbe, Die kleine.Mietreform, 2«Aufl S'45/1 Hammes MDR 1949# 333;.Peters BB 1950, 57; Breithaupt DRZJj .950, 437; Schoan DB 1950,7 311; Rihck:ArchZivPrax Bd 152| 487; GIG Schleswig NJW 1951 , 664; OVG Münster ZME 1952; aA Hans Preisrecht für Mieten aaO; derselbe NJW 1950, 88j Görg-Edelmann, Preisrecht für Mieten und Pachten, 2 .Aufl) 1949, 92; Tiet? aaO; Siebecke MDR 1952, 31; WürttBad VGilj Stuttgart MDR 1949, 580)0	v
d) Ira vorliegenden Palle kann um so weniger angenomj men werden,7daß der Bescheid des Landratsamts vertragsge? staltende Kraft gehabt habe, als das landratsamt damit zt gleich über den Streit der Parteien entschieden haben wih de, ob und inwieweit den Beklagten das Recht auf die Bef nutzung der Mieträume zu keinem höheren als dem vereinta ten geringen Mietzins auf Grund einer vom Kläger nach
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§ 1624 BGB gewährten Ausstattung zusteht „ Wenn es aj °> vorteilhaft für die Beteiligten bezeichnet werden ist} daß eine gegebenenfalls nach eingehender Klärung des Tatbestandes- in zivilrechtlicher. Hin sic kr. ergehende verträgsgestal- . tende Mietf estsetzung kläre Verhältnisse schaffe' und weitere ziviifechtliche. Sfreitigkeit.eh vermeide (so Flott....
 manrn Bas deutsche Preisrechi, 194'K 667; Heus Preisrocht für Kiefen k 29) y m rdssf nicht verkannt werden,, daß es mit der Kompetesz ertei. iusg zwischen Justiz und Verwa.lt ung in
 Widerspruch tritt, wem ei.se Preisbekörde es unternimmt •
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ihre Tätigkeit auf'.die | it Scheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten a1 iure 's h f in i Dchciuur "• zn j i rcc hl J ] eher
.- Vdv,,.:;eiv:!.:,s	eg
 Fragen ist nicht Sacbef'de'r: Preisbehbfclen P sondern steht, wi
 auch der Run der laß des ReichskommdAars'Pfür die Preisbii-R
ds.sg Rr 134/'.K7 iu Pitf 24 ausdrücklich- hereorgeho'ben hat,
 ausschließlics des ordentlichen Gerichten zu0
e) Für das Verhältnis der Parteien zueinander hat der Bescheid des ■ Landratsamts) hiernach nur ..insofern Bedeuten*--als ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist, die nach dem Vertrage zu. leistende Miete auf die in dem Bescheid ■genannten Beträge zu erhöhen.'. Wie das Berufungsgericht zu+ref-' f end' ausgeführt hät ? konnte der Kläger De der fle jgfüng der Beklagten, den höheren Mietzins anzuerkennen, nach § % •MSchG auf Aufhebung des Mi e t v er h äl 1, n i. s s e s klag er und hierbei den Streit um die von den Beklagten in Anspruch, genommene Berechtigung ?Paus Gründen der,- Ausstattung keine Miele....
e r h ö h. u n g zogest e 11 e n " z u b r a u c h e n, ;z u r, g e r 1. c li 'bliche n g n g  
Scheidung bringen,, : Dagegen ist der vom Kläger erhobene Axi~ spr1 -'s auf Baf-i'.zah'i ung eines PP.evzinses, der ihm kraft ge_
.• r. •	. 7 . :-P d	i	■	R	.rf'	1 du	p'	V	;dr:
nördlicher Änderung des Vertrages zustehe, .unbegründet Die-Klage ist deshalb in den Vorinstanzen mit Recht abg wiesen worden..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,.
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