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BGH · 1 U 12/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 12/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier das Risiko von "weniger als 1 Fall auf 1000 Eingriffe" nicht spezifisch und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei, stößt freilich auf Bedenken (vgl. Indessen erscheint es nach den besonderen Umständen des Falles nicht plausibel, daß die Klägerin bei vollständiger Aufklärung ihr Einverständnis zu dem Eingriff verweigert hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteEingriffFallKlägerinRechtsanwälteFrankfurt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR .302/89
BESCHLUSS
in dein Rechtsstreit
 der Frau Charlotte B
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. und v.
Dr.
g e g e n
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
'Rechtsanwälte Dr. und Dr.1
WIV
OLG Frankfurt 1 U 12/88 vom 21.09.1989 LG Frankfurt 2/10 O 69/84 vom 20.11.1987
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1989 wird nicht angenommen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier das Risiko von "weniger als 1 Fall auf 1000 Eingriffe" nicht spezifisch und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei, stößt freilich auf Bedenken (vgl. auch OLG Oldenburg Urt. v. 1. Juli 1987 - 3 U 46/86, zur Veröffentlichung in AltRS unter Kennzahl 5350/14 vorgesehen). Indessen erscheint es nach den besonderen Umständen des Falles nicht plausibel, daß die Klägerin bei vollständiger Aufklärung ihr Einverständnis zu dem Eingriff verweigert hätte.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.070,- DM
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann