- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte war auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung zu dem Haupttreuhänder für NSDAP-Ver mögen in Berlin bestellt worden« Als solchem oblag ihm seit dem 1« September 1949 auch die Verwaltung der beschlagnahmten H^-Lichtspiele in Am 24« Januar 1. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustinnnen, daß der Beklagte für den entstandenen Schaden aus Vertrag nicht haftbar gemacht werden kann. Durch die von ihm oder seinem Bevollmächtigten in Ausübung der Verwaltung abgeschlossenen Verträge wird nur das verwaltete Vermögen verpflichtet, persönliche Verbindlichkeiten des.Treuhänders entstehen nicht. Auch soweit der Beklagte aus der Vertragsbindung entstandene schuldrechtlichen Bebenverpflichtungen verletzt haben sollte, können vertragliche Schadensersatzansprüche nur mit Beschränkung auf die verwalteten Vermögenswerte gegen den Treuhänder geltend gemacht werden. Die Ansicht der Revision, es bestehe eine persönliche Haftung des Vermögensverwalters für jeden schuldhaft bei der Verwaltungsführung Dritten zugefügten Schaden, läßt sich weder aus dem Gesetz Br 52 der Militärregierjjgg. Ob bei der Anwendung des Bayerischen Treuhändergesetzes vom 19* Juni 1947 - GVB1 S 143 - anders zu entscheiden wäre, (von Lehnert aaO verneint) kann dahingestellt bleiben, da eine dessen § 12 entsprechende Regelung für die Britische Zone und Berlin nicht besteht» Da das Militärregierungsgesetz Nr 52 kein Schutzgesetz zu Gunsten der Personen ist, zu denen der Treuhänder bei Ausübung seiner Verwal-tungstätigkeif in geschäftliche Beziehungen tritt, läßt sich auch aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz Nr 52 ein Schadensersatzanspruch nicht'herleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat» 2» Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist also zutreffend, daß Schadensersatzansprüche der Klägerinnen nicht schon dann gegen den Beklagten persönlich bestehen, wenn dieser nur fahrlässig ihr Vermögen beschädigt hat. Zu prüfen ist aber, ob der Beklagte nieftt auf Grund des § 826 BGB oder auf Grund des § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB für den Schaden der Klägerinnen verantwortlich zu machen ist» Insoweit würde es-sich um eine persönliche Haftung des Beklagten aus Delikt handeln (BGHZ 21, 285 [293])- Das Berufungsgericht hat nur die Anspruchsgrundlage des § 826 BGB untersucht und das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs mit der Begründung abgelehnt, für den Beklagten habe keine Verpflichtung bestanden, die Klägerinnen über die wirtschaftliche Lage der Dichtspiele und Über die Stellung des Konkursantrags aufzuklären» Auch ein selbständiger Geschäftsinhaber sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Vertragspartner über alle Umstände zu unterrichten, die diesen vielleicht vom VertragsSchluß abhalten könnten« Diesen Ausführungen kann keineswegs zugestimmt werden« Es steht mit den Anforderungen von Treu und Glauben und der Auffassung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht im Einklang, wenn ein Geschäftsinhaber nach Stellung des Konkursantrags noch Lieferverträge auf Kredit abschließt» Denn die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung ist in aller Hegel dahin zu verstehen, daß Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit zugesichert werden» Bei einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung liegt es aber durchweg auf der Hand, daß der vorleistende Gläubiger für seine Leistungen überhaupt keine oder nur eine unzureichende Gegenleistung erhalten wird o‘Zwar braucht ein Vertragspartner dem anderen Teil^ nicht alle Umstände- mitzuteilen, die vielleicht aus irgendeinem Grunde für seine EntscäUeßungen von Bedeutung sein könnten* Wer aber dem sich zu Vorleistungen verpflichtenden Vertragsgegner die Tatsache verschweigt, daß er zahlungsunfähig ist und einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, macht sich der arglistigen Täuschung bei Vertragsschluß schuldig» Nun;bestanden, was das Berufungsgericht bei der Würdigung übersieht, im vorliegenden Palle schon früher abgeschlossene gegenseitige Verträge mit den Klägerinnen, die diese zur Lieferung von Filmen verpflichteten und dem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegten, für eine baldige Abführung des Mietzinses aus den Kinoeinnabmen Sorge zu tragen und hierbei die Vermögens- eingetretenen Umstand der bevorstehenden Konkurseröffnung hinzuweisen und ihnen die Entschließung zu überlassen, ob sie unter diesen Umständen noch gemäß den Vertragsbedingungen vorleisten oder von ihrem Hecht aus § 321 BUB Gebrauch machen wollten (BGHSt 6, 198)«Ebenso wie ein selbständiger Geschäftsinhaber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu einer solchen Unterrichtung verpflichtet gewesen wäre, bestand die gleiohe Pflicht für den Beklagten, der die Verwaltung während der Zeit der rechtlichen Verhinderung des Geschäftsinhabers treuhänderisch ausübte« Die Absicht des Treuhänders, im Interesse der Vermögensinhaber den Kinobetrieb möglichst lange' aufrechtzuerhalten, entschul digt nicht die unterlassene Aufklärung gegenüber den Gläubigern, Diese durften damit rechnen, daß ihnen die Stellung eines Konkursantrags mitgeteilt wurde, wenn sich der Ver-* mögensverwalter entschloß, noch weitere Filme ohne gleichzeitige Bezahlung abzunehmen. Die unterlassene Aufklärung Verdient auch die Kennzeichnung sittenwidrig, wenn sie zu einer vorsätzlichen Schadenszufügung geführt hat, da ein solches Verhalten mit den Anforderungen eines anständigen Geschäftsverkehrs schlechthin nicht zu vereinbaren ist* Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnten daher die Schadensersatzansprttche der Klägerinnen nicht abgewiesen werden. Hierbei wird zu prüfen sein, wie Sich die Klägerinnen verhalten hätten, wenn sie auf die finanzielle Lage der und die Stellung des Konkurs- Sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Klägerinnen in diesem Falle die Lieferung von filmen eingestellt hätten, so ist damit die Entstehung eines durch die unterlassene Aufklärung verursachten Schadens noch nicht ohne weiteres gegeben« Vielmehr wird zu prüfen sein, ob die Klägerinnen in diesem Falle die Möglichkeit gehabt hätten, die Filme anderweitig unterzubringen, so daß ihnen ein Gewinn ientgangen ist (§ 252 BGB) oder ob sie durch die Lieferung der Filme besondere Unkosten gehabt haben/deren Erstattung infolge des Konkurses ausgeblieben ist. Vielmehr wäre der Beklagte bei einer für die wirtschaftliche Betätigung eines Unternehmens so einschneidenden Tatsache, wis sie die Stellung eines Konkursantrags bedeutet, verpflichtet gewesen, den Verrichtungsgehilfen anzuleiten und ihm die erforderlichen Weisungen für sein Verhalten zu erteilen® f) Zu dem Vortrag des Beklagten, die Klägerinnen hätten die angespannte wirtschaftliche Lage der spiele gekannt und seien sich der mit der Vorlieferung verbundenen Gefährdung bewußt gewesen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung zu nehmen haben.
w Nicht für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung 1. Gesetz 2 MilRegG Nr 52 Rechtssatz: Eine persönliche Haftung des Treuhänders gegenüber Personen, zu denen dieser in seiner Eigenschaft als Vermögensverwal-ter in Vertrags- oder GesfchäftsbeZiehungen steht, läßt sich nur aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten« 2. Gesetz: BGB § 826 Rechtssatz| Es wird in der Regel der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung zu erheben sein, wenn ein Vertragspartner es nach Stellung eines Konkursantrags unterläßt, hierauf einen Gläubiger hinzuwe'isen, der auf Grund eines gegenseitigen Vertrags zu laufenden Vorleistungen verpflichtet ist* Aktenzeichens VI ZR 302/55 Urteil des BGH vom 19« Pebruar 1957 - KG Berlin A TI ZE 302/55 Verkündet am 19« Februar 1957 Kriegl, Justizobersekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der durch den Be B esellschaft, vertreten , Kurt Straße m ghaft mbH, vertreten durch den , Dr.jDr.Si^Bfc in raße Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Br* Hans WflHBallee Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand i Der Beklagte war auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung zu dem Haupttreuhänder für NSDAP-Ver mögen in Berlin bestellt worden« Als solchem oblag ihm seit dem 1« September 1949 auch die Verwaltung der beschlagnahmten H^-Lichtspiele in Am 24« Januar 1953 stellte der Beklagte den Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der * Am 8. September 1953 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen« Am 24* Mai 1955 erfolgte die Einstellung des Kon- ! kursyerfahrens mangels Masse. Bereits am 1. Juli 1954 war ein anderer Haupttreuhänder für däs verwaltete Vermögen bestellt worden. Die Klägerinnen und die ‘VWK/t/t) Filmverleih GmbH haben die Lichtspiele auf Grund von Verleihverträ- gen, die sie mit dem vom Beklagten eingesetzten Geschäftsführer des Kinos Brflli abgeschlossen hatten, laufend mit Filmen beliefert . In den Monaten August und September 1953 blieb BxflHHUmit der Bezahlung der Pilmmiete im Bückstand, und zwar gegenüber der Erstklägerin mit 376,05 DM, gegen- \ über der Zweitklägerin mit 486,19 DM. Die Klägerinnen und die Vfl^HRl Filmverleih GmbH haben mit der Klage die Begleichung der Bückstände vom Beklagten gefordert. Sie haben diesem vorgeworfen, er habe * durch schlechte Verwaltungsführung den wirtschaftlichen. Niedergang des früher gesunden Lichtspielunternehmens verursacht. Den Konkursantrag habe er viel zu spät gestellt. Zum mindesten habe der Beklagte - so tragen sie vor - nach Stellung des Konkursantrags die Verleihfirmen auf die finanzi- •• *3 - eile Lage des Unternehmens hinweisen müssen« Durch die weitere Abnahme von Filmen sei der Eindruck entstanden, daß das verwaltete Unternehmen wie früher fähig sei, die Entgelte für den Filmverleih zu zahlen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist den Vorwürfen der Klägerinnen entgegengetreten und hat im einzelnen dargelegt, weshalb ep erst im Januar 1953 einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt habe. Zur Weiterführung des Kinos habe er sich im Interesse der Erben des verstorbenen Inhabers des Lichtspieltheaters für verpflichtet gehalten. Mit einer Schädigung der Verleihfirmen habe er nicht gerechnet, zu demal die Hückstände aus Filmmieten in den vorausgegangenen Jahren höher gewesen seien als vor der Schliessung des Theaters« Im übrigen habe noch im Jahre 1953 die Möglichkeit bestanden, die im Zuge äes Konkursverfahrens für 20.000 DM bis 25.000 DM zu veräußern. Daß die Finanzlage der Lichtspiele angespannt gewesen sei, hätten die Klägerinnen gewußt. Für den Geschäftsführer der Lichtspiele BrfHHl hat der Beklagte den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB angetreten. «« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelaasenen Bevision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet,, verfolgen die Klägerinnen den Klageanspruch weiter. Die Filmver- leih GmbH ist nach Erlaß des Berufungsurteils in Konkurs gefallen. Soweit das Verfahren diese Klägerin betrifft, ist eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO eingetreten. Entscheidungsgründe: 1. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustinnnen, daß der Beklagte für den entstandenen Schaden aus Vertrag nicht haftbar gemacht werden kann. Der auf Gfrund des Gesetzes Br 52' der Militärregierung bestellte Treuhänder verwaltet im. eigenen Barnen kraft Amtes fremdes Vermögen (BGRZ 12, 380 [385]). Durch die von ihm oder seinem Bevollmächtigten in Ausübung der Verwaltung abgeschlossenen Verträge wird nur das verwaltete Vermögen verpflichtet, persönliche Verbindlichkeiten des.Treuhänders entstehen nicht. Auch soweit der Beklagte aus der Vertragsbindung entstandene schuldrechtlichen Bebenverpflichtungen verletzt haben sollte, können vertragliche Schadensersatzansprüche nur mit Beschränkung auf die verwalteten Vermögenswerte gegen den Treuhänder geltend gemacht werden. Die Ansicht der Revision, es bestehe eine persönliche Haftung des Vermögensverwalters für jeden schuldhaft bei der Verwaltungsführung Dritten zugefügten Schaden, läßt sich weder aus dem Gesetz Br 52 der Militärregierjjgg. noch aus der Stellung des Treuhänders herleiteri' (vgl Leh-nert, Die Rechtsstellung der Custodians bei der Vermögens-kontrolle nach dem Gesetz Br 52 der Militärregierung 1950 S 115). Wenn die Revision die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 82 KO zu prüfen bittet, so mag dahinste.^\ hen, wie weit die persönliche Haftung des Konkursverwalters geht. Denn beim Konkursverwalter bestehen schon infolge der Aufgabe, die Konkursmasse an die Gläubiger zu verteilen, Amtspflichten zugunsten aller Gläubiger, die vom Konkursverfahren betroffen werden. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Eher könnte die Stellung des Zwangsverwalters des Zwangsversteigerungsgesetzes vergleichsweise herangeeogen werden (vgl die Bestimmung des § 154 ZVG). Aber gerade beim Zwangsverwalter ist eine persönliche Haftung in dem von der Revision vertretenen Umfang nicht anerkannt (vgl Reinhard- Müller, Ras Zwangsversteigerungsgesetz, 3. und 4. Aufl Anm I 4 zu § 1545 Wilhelmi- Vogel, Das Zwangsversteigerungsgesetz Anm A 2 und 3 zu § 154; RGZ 74, 2595 97, 11). Ob bei der Anwendung des Bayerischen Treuhändergesetzes vom 19* Juni 1947 - GVB1 S 143 - anders zu entscheiden wäre, (von Lehnert aaO verneint) kann dahingestellt bleiben, da eine dessen § 12 entsprechende Regelung für die Britische Zone und Berlin nicht besteht» Da das Militärregierungsgesetz Nr 52 kein Schutzgesetz zu Gunsten der Personen ist, zu denen der Treuhänder bei Ausübung seiner Verwal-tungstätigkeif in geschäftliche Beziehungen tritt, läßt sich auch aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz Nr 52 ein Schadensersatzanspruch nicht'herleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat» 2» Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist also zutreffend, daß Schadensersatzansprüche der Klägerinnen nicht schon dann gegen den Beklagten persönlich bestehen, wenn dieser nur fahrlässig ihr Vermögen beschädigt hat. Zu prüfen ist aber, ob der Beklagte nieftt auf Grund des § 826 BGB oder auf Grund des § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB für den Schaden der Klägerinnen verantwortlich zu machen ist» Insoweit würde es-sich um eine persönliche Haftung des Beklagten aus Delikt handeln (BGHZ 21, 285 [293])- Das Berufungsgericht hat nur die Anspruchsgrundlage des § 826 BGB untersucht und das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs mit der Begründung abgelehnt, für den Beklagten habe keine Verpflichtung bestanden, die Klägerinnen über die wirtschaftliche Lage der Dichtspiele und Über die Stellung des Konkursantrags aufzuklären» Auch ein selbständiger Geschäftsinhaber sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Vertragspartner über alle Umstände zu unterrichten, die diesen vielleicht vom VertragsSchluß abhalten könnten« Sin gewisses Vertragsrisiko für den Gläubiger sei nun einmal in der Natur der Sache begründet« Diesen Ausführungen kann keineswegs zugestimmt werden« Es steht mit den Anforderungen von Treu und Glauben und der Auffassung des redlichen Geschäftsverkehrs nicht im Einklang, wenn ein Geschäftsinhaber nach Stellung des Konkursantrags noch Lieferverträge auf Kredit abschließt» Denn die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung ist in aller Hegel dahin zu verstehen, daß Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit zugesichert werden» Bei einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung liegt es aber durchweg auf der Hand, daß der vorleistende Gläubiger für seine Leistungen überhaupt keine oder nur eine unzureichende Gegenleistung erhalten wird o‘Zwar braucht ein Vertragspartner dem anderen Teil^ nicht alle Umstände- mitzuteilen, die vielleicht aus irgendeinem Grunde für seine EntscäUeßungen von Bedeutung sein könnten* Wer aber dem sich zu Vorleistungen verpflichtenden Vertragsgegner die Tatsache verschweigt, daß er zahlungsunfähig ist und einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, macht sich der arglistigen Täuschung bei Vertragsschluß schuldig» Nun;bestanden, was das Berufungsgericht bei der Würdigung übersieht, im vorliegenden Palle schon früher abgeschlossene gegenseitige Verträge mit den Klägerinnen, die diese zur Lieferung von Filmen verpflichteten und dem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegten, für eine baldige Abführung des Mietzinses aus den Kinoeinnabmen Sorge zu tragen und hierbei die Vermögens- t * interessen der Verleihfirmen zu wahren» Aus diesen Verträgen ergibt sich aber ebenfalls nach Treu und Glauben die Reohtspflicht, die Lieferfirmen auf den nach Vertragsschluß. . \* i; . s \ i : fci if- i? j- i. * !.' . »X . ♦ * . i I V. t - 7 i eingetretenen Umstand der bevorstehenden Konkurseröffnung hinzuweisen und ihnen die Entschließung zu überlassen, ob sie unter diesen Umständen noch gemäß den Vertragsbedingungen vorleisten oder von ihrem Hecht aus § 321 BUB Gebrauch machen wollten (BGHSt 6, 198)«Ebenso wie ein selbständiger Geschäftsinhaber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu einer solchen Unterrichtung verpflichtet gewesen wäre, bestand die gleiohe Pflicht für den Beklagten, der die Verwaltung während der Zeit der rechtlichen Verhinderung des Geschäftsinhabers treuhänderisch ausübte« Die Absicht des Treuhänders, im Interesse der Vermögensinhaber den Kinobetrieb möglichst lange' aufrechtzuerhalten, entschul digt nicht die unterlassene Aufklärung gegenüber den Gläubigern, Diese durften damit rechnen, daß ihnen die Stellung eines Konkursantrags mitgeteilt wurde, wenn sich der Ver-* mögensverwalter entschloß, noch weitere Filme ohne gleichzeitige Bezahlung abzunehmen. Die unterlassene Aufklärung Verdient auch die Kennzeichnung sittenwidrig, wenn sie zu einer vorsätzlichen Schadenszufügung geführt hat, da ein solches Verhalten mit den Anforderungen eines anständigen Geschäftsverkehrs schlechthin nicht zu vereinbaren ist* Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung konnten daher die Schadensersatzansprttche der Klägerinnen nicht abgewiesen werden. Zu einer abschließenden Entscheidung fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, so daß die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte. 3, Folgende Hinweise erscheinen angebracht; a) Es wird zunächst aufzuklären sein, ob den Klägerinnen infolge der unterlassenen Aufklärung ein Schaden entstanden ist. Hierbei wird zu prüfen sein, wie Sich die Klägerinnen verhalten hätten, wenn sie auf die finanzielle Lage der und die Stellung des Konkurs- antrags hingewiesen worden wären. Sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Klägerinnen in diesem Falle die Lieferung von filmen eingestellt hätten, so ist damit die Entstehung eines durch die unterlassene Aufklärung verursachten Schadens noch nicht ohne weiteres gegeben« Vielmehr wird zu prüfen sein, ob die Klägerinnen in diesem Falle die Möglichkeit gehabt hätten, die Filme anderweitig unterzubringen, so daß ihnen ein Gewinn ientgangen ist (§ 252 BGB) oder ob sie durch die Lieferung der Filme besondere Unkosten gehabt haben/deren Erstattung infolge des Konkurses ausgeblieben ist. Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns kommt der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB besondere Bedeutung zu. Ferner wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß ihm bei der Schadensermittlung gemäß 5 287 ZFO eine besonders freie-Stellung in der Würdigung eingeräumt ist« i b) Bas Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob ein Schädigungsvorsatz des Beklagten festgestellt werden kann. Babei genügt es, daß der Beklagte den Eintritt eines Schadens infolge der unterlassenen Aufklärung als möglich angesehen hat (bedingter Vorsatz). Auf den Umfang des Schadens brauchte sich der Vorsatz nicht zu erstrecken* Waren wirklich, wie der Beklagte behauptet, die Rückstände gegenüber den Verleihfirmen ohne Konkurseröffnung zurückgegangen, so brauchte dieser Umstand dem Schädigungsvorsatz nicht entgegenzustehen« Benn schon wegen der angewachsenen Steuerschulden bestand angesichts des Vorrangs des § 61 KO die naheliegende Gefahr, daß die Übrigen Forderungen überhaupt nicht oder nur zu einem geringen Teil befriedigt wurden« . c) Es würde übrigens auch genügen, daß der mit der wirtschaftlichen Lage des Lichtspielunternehmens vielleicht besser vertraute Geschäftsführer Br^HBdie drohende Schädigung der Verleihfirmen vorausgesehen hat; denn war Verrichtungsgehilfe bei der Ausübung der Verwaltung» Die Haftung des Beklagten wäre dann aus der Vorschrift des § 831 BGB herzuleiten- Zu einer Entlastung des Beklagten würde der bisher angetretene/Entlastungsbeweis nicht ausreichend sein. Vielmehr wäre der Beklagte bei einer für die wirtschaftliche Betätigung eines Unternehmens so einschneidenden Tatsache, wis sie die Stellung eines Konkursantrags bedeutet, verpflichtet gewesen, den Verrichtungsgehilfen anzuleiten und ihm die erforderlichen Weisungen für sein Verhalten zu erteilen® . d) Nicht geprüft ist bislang die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Auch ihr könnte Bedeutung zukommen, wenn nicht schon die Anwendung des § 826 BGB dazu führen würde, die Ansprüche für berechtigt zu erklären. Es wird auf die Entscheidung BGHSt 6, 198 Bezug genommen« f) Zu dem Vortrag des Beklagten, die Klägerinnen hätten die angespannte wirtschaftliche Lage der spiele gekannt und seien sich der mit der Vorlieferung verbundenen Gefährdung bewußt gewesen, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung zu nehmen haben. Der Vortrag könnte sowohl aus dem Gesichtspunkt der Ursächlichkeit zwischen unterlassener Aufklärung und Schadenseintritt wie aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB Bedeutung gewinnen« 10 Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorsubehalrben* * Me iß Engels Hanebeck Dr. Bode Dr« Hauß . i i f I ~ I • \ <. i -4 i i! * * •i . % 4 i