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BGH · VI ZK 302/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 302/54

Da sie auch unter Spulwürmern litt, wurde auf die Bitte ihrer Mutter, die deswegen mit Dr.HflHB Rücksprache nahm, fünf Tage nach der Mandeloperation auch eine Wurmkur bei der Klägerin durchge-führto Wirksame' Wurmmittel waren damals im freien Handel kaum erhältlich* Dank der Vermittlung eines amerikanischen Krankenhauses verfügte das Krankenhaus des Beklagten jedoch über das gegen Spulwürmer wirksame Oleum chenopodiio Für die Durchführung der häufig beantragten Wurmkuren war die Schwester IflHi von dem Chefarzt und Internisten Dr.j^Bp^ Vorstandsmitglied des Beklagten, aligemein mit Anweisungen versehen worden. Für die Folgen der fehlerhaft durchgeführten YTurmkur hat sie in einer Klage auf Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht den Facharzt Br.HSHHKden Beklagten verantwortlich gemachte Gegenüber Dr. HflB ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden* Landgericht und Oberlandesgericht haben festgestellt, daß Dr.HflHHizu der Mutter der Klägerin auf ihre Anfrage wegen einer Wurmkur gesagt hat, das gehe ihn an sich nichts an, er wolle aber mit der Schwester sprechen* Seine Beteiligung an den in Hede stehenden Vorgängen hat sich Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß die Klägerin infolge der Wurmkur mit dem Oleum chenopodii einen Vergiftungsschaden davongetragen hat und schwachsinnig geworden ist« Zwar sei ihr keine Überdosi3 des Wurmmittels verabreicht worden; doch habe man nach der Eingabe des Wurmmittels nicht für die notwendige unverzügliche Stuhlent-leerung gesorgt« Den eingeholten Sachverständigengutachten mit den in ihnen angeführten und als richtig anerkannten Äusserungen der medizinischen Literatur hat das Berufungsgericht entnommen, daß Oleum chenopodii eine schnell eintretende toxische Wirkung zeigt, die es, zu demal bei Kindern, unbedingt erforderlich macht, daß unverzüglich nach der Eingabe des Wurmmittels für sein Wiederausscheiden aus dem Körner des Patienten durch rechtzeitige Stuhlentleerung gesorgt wird« Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Prof«Dr« Keeser bezogen, der unter Berufung auf die von v«Domarus, Heubner und Krautwald im Einvernehmen mit der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin herausgegebenenwArzneiverordnungen!? Die Ursache für das fehlerhafte Verhalten der Schwester wiederum hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß sie von dem Chefarzt Dr.AfllBmii unzureichenden Anweisungen versehen worden ist« Wie es festgestellt hat, ist sie von ihm nur darüber unterrichtet worden, welche Menge des Oleum chenopodii zu verabreichen sei und daB für einen Stuhlgang zunächst mit Rizinus gesorgt und, wenn dies ohne Erfolg bleibe, am Abend ein Einlauf gemacht werden müsse» Das Berufungsgericht ist mit den Sachverständigen Prof®Dr« Pette und Prof® Dr.Keeser der Ansicht, der Chefarzt Dr„Adams habe die - besonders für Wurmkuren an Kindern erforderliche-*~ strenge Anweisung erteilen müssen, unbedingt alsbald für eine Stuhlentleerung zu sorgen, sie mit allen nur möglichen Mitteln nocn im laufe des Tages der Eingabe des Wurmmittels zu erzwingen und, falls die Abführmittel versagten, einen Arzt zu Rate zu ziehen« Das Berufungsgericht hält es für schuldhaft, daß er es an dieser Unterweisung hat fehlen lassen« Darüber hinaus erblickt es ein schuldhaftes Verhalten des Dr»AHB auch darin, daß er, obwohl nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf allen Stationen des Krankenhauses jeweils ohne sein Wissen und seine Anordnung laufend Wurmkuren mit dem gefährlichen Oleum chenopodii durchgeführt wurden, dem hiervon keine Mitteilung gemacht hat« Bei der Stellung des Chefarztes als Vorstandsmitglieds ds3 Beklagten hat das Berufungsgericht die Schadenshaftung des Beklagten hiernach gemäß §§ 823 Abs 1, 31 3GB für begründet gehalten® die inm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, wenn er es podii selbständig durchführte, ohne sie über die Gefährlichkeit dieses Mittels eingehend belehrt, über die unbedingte Notwendigkeit der Entfernung des Mittels aus dem Organismus durch eine alsbald herbeizuführende und spätestens im Laufe des fages zu erzwingende Stuhlentleerung unterrichtet und sie mit den entsprechenden strikten Anweisungen versehen zu haben« Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Sie greift aber die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß er es an den erforderlichen Anweisungen habe fehlen lassen, wendet sich gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Wurmkur und dem späteren Zustand der Klägerin und meint schließlich, die Folgen einer etwaigen schuldhaften Pflichtverletzung des Chefarztes Dr.üflHP könnten den Beklagten nicht treffen«, Ihre Angriffe können nicht durchdringeno a) Welche Anweisungen Dr.AflHl der Schwester 1^1 erteilt hat, hat das Berufungsgericht den Bekundungen entnommen, die sie als Zeugen selbst gemacht haben» Wenn es auf Grund dieser Aussagen festgestellt hat, daß Dr»4flBBes Yer~ säumt hat, die Schwester dahin zu unterweisen, daß unbedingt mit allen nur möglichen Mitteln hoch im-Laufe des Te-ges der Eingabe des Wurmmittels für eine Stuhlentleerung gesorgt und bei Versagen der Abführmittel- ein Arzt zu Rate gesogen werden müsse, so ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht näher dargelegt, inwiefern hierbei gegen Verfahrensvorschriften verstossen wäre, Nachdem die Zeugen vernommen und die Sachverständigengutachten eingeholt zuließ, daß die Schwester I Wenn der Beklagte durch Benennung dieser beiden Zeugen \vei7 terhin unter Beweis gestellt hatte, die Schwester sei darüber belehrt worden, daß sie sofort einen Arzt herbeizurufen habe, sobald die geringste Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Patienten eintrete, Intoxikations- oder Überempfind-Iichkeitserscheinungen sich zeigten oder die Kur sonstwie einen anomalen Verlauf nehme, so hätte es auf diese Behauptung nur dann ankommen können, wenn es der Schwester eindeutig klargemacht worden wäre, daß bei einem Kurverlauf, wie er sich bei der Klägerin bis zu dem Abend des Tages der Verabfolgung des Wurmmittels gestaltete, von einem normalen Geschehen keine Bede mehr sein könne und ein Arzt unbedingt hinzugeholt werden müsse» In dieser Hinsicht hat es der Beklagte an entsprechenden Behauptungen fehlen lassen» Daß die Schwester IflH) gewußt habe, eine Hautrötung, wie sie sich bei der Klägerin nach Einnahme der ersten Portion des Wurmmittels gezeigt hat, sei von irgendwelcher Bedeutung, hat der Beklagte- nicht vorgebracht; andernfalls hätte er es auch nicht Dranlasten können, die Schwester nicht darauf hingewißsen &u -haben, wie.sie sich im Palle einer Hautrötung zu verhalten hätte (Schriftsatz vom 22» mittels, wie es bei der Klägerin nach dem Einnehmen der zweiten Portion eingetreten ist, der Schwester If||^ nach den ihr zuteil gewordenen Belehrungen als aussergewöhnlicher Zwischenfall hätte erscheinen müssen, geht aus dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht hervor* Der Beklagte hätte aber umsomehr Veranlassung gehabt, hierüber bejahendenfalls bestimmte Behauptungen aufzustellen, als das von ihm selbst beigebrachte Gutachten des Dr, Drackle darauf hingewiesen hatte, daß Oleum chenopodii von unangenehmem Geschmack ist und leicht Ekelgefühle auslösen kann, und die Schwester IfÜ^auch als Zeugin bekundet hat, so vorgegangen zu sein, wie es Dr. allgemein angeordnet habe, daß nämlich bei Erbrechen nach Eingabe der ersten oder zweiten Dosis des Wurmmittels die zuletzt gegebene Dosis nochmals zu verabreichen sei., Intexikationserscheinungen sind bei der Klägerin in Form <ron Schwerhörigkeit erst am Tage nach Anwendung des Mittels aufgetreten, als die Vergiftung, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, schon abgeschlossen war und Gegenmaßnahmen die Polgen nicht mehr hätten abwenden können» Entscheidend bleibt daher, ob Dr.jfl^^die Schwester IflIP mit dem erforderlichen Nachdruck darüber belehrt hat, daß unter allen Umständen noch im Laufe des Tages der Eingabe das Öl aus dem Körper des Patienten wieder ausgeschieden und daß die notwendige Darmentleerung gegebenenfalls durch den Arzt erzwungen werden müsse» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies nicht geschehen sei, ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar» sundheitsschaden der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten für erwiesen gehalten* Die Revision rügt es als eine Verletzung der §§ 286, 287 ZPO, daß nicht auch das Gutachten eines Toxikologen eingeholt worden ist, zu demal in Anbetracht der Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin konstitutionell überempfindlich gewesen sei* Weiter meint die Revision, ein Sachverständiger habe auch darüber noch vernommen werden müssen, ob es sich entsprechend dem Vorbringen des Beklagten bei den im Dezember 1947 aufgetretenen Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht qm psychogene Reaktionen gehandelt habe, die nicht Folge einer Vergiftung gewesen und inzwischen auch wieder abgeklungen seien. Bern Gutachten des Sachverständigen Prof«Dr.Pette hat das Berufungsgericht entnommen, daß die bei der Klägerin nach der Wurmkur aufgetretenen Krankheitserscheinungen den typischen Formen einer Vergiftung durch Oleum chenopodii entsprechen; der Sachverständige ist zu dem Schluß gelangt, daß der Zustand der Klägerin eine Folge der Behandlung mit dem Oleum chenopodii darstellt* Ber Sachverständige Prof.Br.Keeser hat sich dahin ausgesprochen, daß an dem ursächlichen Zusammenhang kein Zweifel besteht. c) Die Revision vertritt die Ansicht, für die Folgen der dem Chefarzt Dr»j^0 zur Last gelegten unzureichenden Unterweisung der Schwester brauche-: der Beklagte darum nicht nach § 823, 31 BGB einzutreten, weil die Belehrung der Schwester über die Durchführung von Wurmkuren mit der Stellung des Dr.AHHN^8 Vorstandsmitglied des Beklagten nichts zu tun gehabt habe, sondern in seinen Aufgabenbereich als leitenden Arztes der inneren Abteilung gefallen sei, nicht anders, als wenn er selbst bei Verabfolgung eines Mittels einen Kunstfehler begangen hätte« Wäre ein anderer Arzt des Krankenhauses so verfahren wie Dr. Adams, so hätte dieser als Chefarzt daher einschreiten und entweder für die notwendige Unterweisung der Schwester IfHI^ sorgen oder die selbständige Durchführung von Wurmkuren mit jenem Mittel durch sie unterbinden müssen. Ohne daß es noch darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend auch daraus abgeleitet hat, daß Dr.I^m^von Dr.JlflH) nicht über die Verwendung des Oleum chenopodii bei Wurmkuren im Krankenhaus unterrichtet worden ist, erweist sich die Revision hiernach als unbegründet»

StuhlentleerungBerufungsgerichtSchwesterBrKlägerinOleumRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
2347 041 oft
 Gesetzs BGB § 823 Abs 1
Rechtssatz% Sur Haftung des Krankenhauses bei Gesundheitsbeschädigung eines Patienten infolge mangelnder Unterweisung einer Krankenschwester über die Erfordernisse der ihr überlassenen Behändlung*
Aktenzeichens VI ZK 302/54 Urteil des BGH vom 7« Pebruar 1956
OLG Oldenburg
VI ZR 302/54
Verkündet am 7.Februar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im Kamen des' Volkes In dem Rechtsstreit
 des sUHHHI^D'Hospitals e.V* in	vertreten
 durch seinen Vorstand
a)	Pfarrer Ifl^in II	^ Vorsitzenden,
 Br.med. A^^in lj	, stellvertretenden Vorsitzenden,
 Kaplan
Pfarrer	1
Landwirt K^Bin
N
o)
*)
e;
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
die Marianne UBHB geboren am HK 1939, vertreten durch ihren Vater_, den teohna Bundesbahn Oberinspektor Günter D®®®in MfllH F®H®®-Straße®|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br.!
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Erbel
»
für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom .4.Juli 1954 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
j»
Tatbestand %
Die Klägerin befand sich im Herbst 1947 als Privatpatientin des Facharztes Dr.HflHH wegen einer Mandeloperation im Krankenhaus des Beklagten. Da sie auch unter Spulwürmern litt, wurde auf die Bitte ihrer Mutter, die deswegen mit Dr.HflHB Rücksprache nahm, fünf Tage nach der Mandeloperation auch eine Wurmkur bei der Klägerin durchge-führto Wirksame' Wurmmittel waren damals im freien Handel kaum erhältlich* Dank der Vermittlung eines amerikanischen Krankenhauses verfügte das Krankenhaus des Beklagten jedoch über das gegen Spulwürmer wirksame Oleum chenopodiio Für die Durchführung der häufig beantragten Wurmkuren war die Schwester IflHi von dem Chefarzt und Internisten Dr.j^Bp^ Vorstandsmitglied des Beklagten, aligemein mit Anweisungen versehen worden. Sie führte derartige Kuren laufend durch.
. Am Vormittag des 6«. Oktober 1947 verabreichte die Schwester ifllB der Klägerin das Oleum chenopodii in mehreren Portionen. Hach Einnahme der ersten Portion trat bei der Klägerin eine vorübergehende Hautrötung auf. Bei der zweiten Portion mußte sie sich erbrechenj die Schwester gab ihr infolgedessen eine erneute Portion ein. Schließlich erhielt sie noch eine letzte Portion. Später gab ihr die Schwester zu dem Abführen Rizinus ein. Das Abführmittel zeigte jedoch keine Wirkung. Die Schwester IflBB machte der Klägerin nach Behauptung des Beklagten daher am Abend noch einen Einlauf. Da der eintretende Stuhlgang nach Auffassung der Schwester aber nicht ausreichend war, verabreichte sie der Klägerin am folgenden Morgen nochmals Rizinus und machte erneut einen Einlauf. Darauf kam es zu einer Stuhlentleerung mit Abgang einer erheblichen Anzahl von Spulwürmern.
* Noch an diesem Tage zeigte sieh, daß die Klägerin nur schwer hörte* Der Kreislauf verschlechterte.sich, schwere Benommenheit stellte sich ein, am 80 Oktober .1947 war die Klä • gerin völlig taub, vom 9« bis 11„Oktober 1947 bewußtlose In der Folgezeit kehrte eine Hörfähigkeit zwar zurück, doch konnte die Klägerin nur wenige Worte sprechen* Nach dem Vorbringen der Klage ist sie früher ein lebhaftes und aufgewecktes Kind gewesen, das dem Schulunterricht gut hat folgen können, nunmehr jedoch in stärkerem Grade schwachsinnig*
Die Klägerin führt diese Veränderungen darauf zurück, daß die Anwendung des Oleum chenopodii zu einer Vergiftung geführt habe* Die Wurmkur sei nicht sachgemäß durchgeführt worden* Die Schwester	babe	ihr	eine	zu große Menge
 des Wurmmittels eingegeben, vor allem aber versäumt, für eiue unverzügliche Darmentleerung zu sorgen* Die Klägerin i;at behauptet, zu einer Stuhlentle.erung sei es erst am Nachmittag des 7o Oktober 1947 gekommen*
Für die Folgen der fehlerhaft durchgeführten YTurmkur hat sie in einer Klage auf Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht den Facharzt Br.HSHHKden Beklagten verantwortlich gemachte
 Gegenüber Dr. HflB ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden* Landgericht und Oberlandesgericht haben festgestellt, daß Dr.HflHHizu der Mutter der Klägerin auf ihre Anfrage wegen einer Wurmkur gesagt hat, das gehe ihn an sich nichts an, er wolle aber mit der Schwester sprechen* Seine Beteiligung an den in Hede stehenden Vorgängen hat sich
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nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf bescnränkt, daß er von seinem Standpunkt als behandelnder Hals-, Nasen-und Ohrenarzt aus seine - nioht zu beanstandende - Zustimmung zur Durchführung einer Wurmkur gegeben und die von der Mutter der Klägerin geäusserte Bitte an die Schwester ■Pweitergeleitet hat, ohne zu wissen? daß bei den Wurmkuren im Krankenhaus Oleum chenopodii verwendet wurde«
Dagegen ist der Klage gegenüber dem beklagten Krankenhaus vom Landgericht stattgegeben und die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen worden«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bit-cet, erstrebt der Beklagte weiterhin dde Abweisung der
 Klage.
Entscheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob in Anbetracht der Aufnahme der Klägerin in das Krankenhaus des Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommen0 Es ist der Ansicht, daß solche Ansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung aus unerlaubter Handlung begründet sind«
Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß die Klägerin infolge der Wurmkur mit dem Oleum chenopodii einen Vergiftungsschaden davongetragen hat und schwachsinnig
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geworden ist« Zwar sei ihr keine Überdosi3 des Wurmmittels verabreicht worden; doch habe man nach der Eingabe des Wurmmittels nicht für die notwendige unverzügliche Stuhlent-leerung gesorgt« Den eingeholten Sachverständigengutachten mit den in ihnen angeführten und als richtig anerkannten Äusserungen der medizinischen Literatur hat das Berufungsgericht entnommen, daß Oleum chenopodii eine schnell eintretende toxische Wirkung zeigt, die es, zu demal bei Kindern, unbedingt erforderlich macht, daß unverzüglich nach der Eingabe des Wurmmittels für sein Wiederausscheiden aus dem Körner des Patienten durch rechtzeitige Stuhlentleerung gesorgt wird« Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Prof«Dr« Keeser bezogen, der unter Berufung auf die von v«Domarus, Heubner und Krautwald im Einvernehmen mit der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin herausgegebenenwArzneiverordnungen!? (in neuerer Auflage bearbeitet von Koll und Kaller, Verlag Hirzel, Stuttgart, 195?) betont hat, wenn nicht zwei Stunden nach Eingabe des Abführmittels eine durchfallartige Stuhlentleerung eintrete, müsse mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls mit Hilfe einer Prostigmin- oder einer Hypophysenextraktinjektion, eine Stuhlentleerung erzwungen werden«
Koch am frühen Nachmittag des 6« Oktober, so hat das Berufungsgericht hieraus geschlossen, natte bei der Klägerin daher die notwendige Stuhlentleerung unbedingt herbeigeführt werden müssen« Das sei nicht geschehen« Die Schwester babe bis zu dem Abend abgewartet und trotz der ungenügenden Wirkung des alsdann vorgenommenen Einlauf et an diesera Tage nichts weiter unternommen« Durch dieses fehlerhafte Verhalten der Schwester sei der Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht worden«
Die Ursache für das fehlerhafte Verhalten der Schwester wiederum hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß sie von dem Chefarzt Dr.AfllBmii unzureichenden Anweisungen versehen worden ist« Wie es festgestellt hat, ist sie von ihm nur darüber unterrichtet worden, welche Menge des Oleum chenopodii zu verabreichen sei und daB für einen Stuhlgang zunächst mit Rizinus gesorgt und, wenn dies ohne Erfolg bleibe, am Abend ein Einlauf gemacht werden müsse» Das Berufungsgericht ist mit den Sachverständigen Prof®Dr« Pette und Prof® Dr.Keeser der Ansicht, der Chefarzt Dr„Adams habe die - besonders für Wurmkuren an Kindern erforderliche-*~ strenge Anweisung erteilen müssen, unbedingt alsbald für eine Stuhlentleerung zu sorgen, sie mit allen nur möglichen Mitteln nocn im laufe des Tages der Eingabe des Wurmmittels zu erzwingen und, falls die Abführmittel versagten, einen Arzt zu Rate zu ziehen« Das Berufungsgericht hält es für schuldhaft, daß er es an dieser Unterweisung hat fehlen lassen« Darüber hinaus erblickt es ein schuldhaftes Verhalten des Dr»AHB auch darin, daß er, obwohl nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf allen Stationen des Krankenhauses jeweils ohne sein Wissen und seine Anordnung laufend Wurmkuren mit dem gefährlichen Oleum chenopodii durchgeführt wurden, dem	hiervon keine Mitteilung gemacht
 hat« Bei der Stellung des Chefarztes als Vorstandsmitglieds ds3 Beklagten hat das Berufungsgericht die Schadenshaftung des Beklagten hiernach gemäß §§ 823 Abs 1, 31 3GB für begründet gehalten®
2« Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen« Mit
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Recht hat es angenommen, daß der Chefarzt Dr»A
die inm
 obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, wenn er es
 podii selbständig durchführte, ohne sie über die Gefährlichkeit dieses Mittels eingehend belehrt, über die unbedingte Notwendigkeit der Entfernung des Mittels aus dem Organismus durch eine alsbald herbeizuführende und spätestens im Laufe des fages zu erzwingende Stuhlentleerung unterrichtet und sie mit den entsprechenden strikten Anweisungen versehen zu haben« Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel« Sie greift aber die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß er es an den erforderlichen Anweisungen habe fehlen lassen, wendet sich gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Wurmkur und dem späteren Zustand der Klägerin und meint schließlich, die Folgen einer etwaigen schuldhaften Pflichtverletzung des Chefarztes Dr.üflHP könnten den Beklagten nicht treffen«, Ihre Angriffe können nicht durchdringeno
a) Welche Anweisungen Dr.AflHl der Schwester 1^1 erteilt hat, hat das Berufungsgericht den Bekundungen entnommen, die sie als Zeugen selbst gemacht haben» Wenn es auf Grund dieser Aussagen festgestellt hat, daß Dr»4flBBes Yer~ säumt hat, die Schwester dahin zu unterweisen, daß unbedingt mit allen nur möglichen Mitteln hoch im-Laufe des Te-ges der Eingabe des Wurmmittels für eine Stuhlentleerung gesorgt und bei Versagen der Abführmittel- ein Arzt zu Rate gesogen werden müsse, so ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht näher dargelegt, inwiefern hierbei gegen Verfahrensvorschriften verstossen wäre, Nachdem die Zeugen vernommen und die Sachverständigengutachten eingeholt
 zuließ, daß die Schwester I
Wurmkuren mit Oleum cheno-
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worden waren, hat der Beklagte die Zeugen in weiteren Schriftsätzen allerdings noch wiederholt dafür benannt, laß DroAflBBdie Schwester IflHfeuber die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Darmentleerung hinreichend unterrichtet habe» Die wiederholte Vernehmung der Zeugen anzuordnen, stand jedoch nach § 398 ZPO in dem pflichtmässigen Ermessen des Berufungsgerichts, und es ist kein Anhalt dafür gegeben, von der Revision auch nicht dargelegt, inwiefern das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte»
Wenn der Beklagte durch Benennung dieser beiden Zeugen \vei7 terhin unter Beweis gestellt hatte, die Schwester sei darüber belehrt worden, daß sie sofort einen Arzt herbeizurufen habe, sobald die geringste Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Patienten eintrete, Intoxikations- oder Überempfind-Iichkeitserscheinungen sich zeigten oder die Kur sonstwie einen anomalen Verlauf nehme, so hätte es auf diese Behauptung nur dann ankommen können, wenn es der Schwester eindeutig klargemacht worden wäre, daß bei einem Kurverlauf, wie er sich bei der Klägerin bis zu dem Abend des Tages der Verabfolgung des Wurmmittels gestaltete, von einem normalen Geschehen keine Bede mehr sein könne und ein Arzt unbedingt hinzugeholt werden müsse» In dieser Hinsicht hat es der Beklagte an entsprechenden Behauptungen fehlen lassen»
Daß die Schwester IflH) gewußt habe, eine Hautrötung, wie sie sich bei der Klägerin nach Einnahme der ersten Portion des Wurmmittels gezeigt hat, sei von irgendwelcher Bedeutung, hat der Beklagte- nicht vorgebracht; andernfalls hätte er es auch nicht Dranlasten können, die Schwester nicht darauf hingewißsen &u -haben, wie.sie sich im Palle einer Hautrötung zu verhalten hätte (Schriftsatz vom 22»
Juni 1954 S 8*:» Daß ein Erbrechen des eingenommenen Wurm-
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mittels, wie es bei der Klägerin nach dem Einnehmen der zweiten Portion eingetreten ist, der Schwester If||^ nach den ihr zuteil gewordenen Belehrungen als aussergewöhnlicher Zwischenfall hätte erscheinen müssen, geht aus dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht hervor* Der Beklagte hätte aber umsomehr Veranlassung gehabt, hierüber bejahendenfalls bestimmte Behauptungen aufzustellen, als das von ihm selbst beigebrachte Gutachten des Dr, Drackle darauf hingewiesen hatte, daß Oleum chenopodii von unangenehmem Geschmack ist und leicht Ekelgefühle auslösen kann, und die Schwester IfÜ^auch als Zeugin bekundet hat, so vorgegangen zu sein, wie es Dr.	allgemein	angeordnet	habe, daß nämlich
 bei Erbrechen nach Eingabe der ersten oder zweiten Dosis des Wurmmittels die zuletzt gegebene Dosis nochmals zu verabreichen sei., Intexikationserscheinungen sind bei der Klägerin in Form <ron Schwerhörigkeit erst am Tage nach Anwendung des Mittels aufgetreten, als die Vergiftung, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, schon abgeschlossen war und Gegenmaßnahmen die Polgen nicht mehr hätten abwenden können» Entscheidend bleibt daher, ob Dr.jfl^^die Schwester IflIP mit dem erforderlichen Nachdruck darüber belehrt hat, daß unter allen Umständen noch im Laufe des Tages der Eingabe das Öl aus dem Körper des Patienten wieder ausgeschieden und daß die notwendige Darmentleerung gegebenenfalls durch den Arzt erzwungen werden müsse» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies nicht geschehen sei, ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar»
b)	ODen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wurmkur mit den unzureichenden Abführungsmaßnahmen und dem Ge-
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sundheitsschaden der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten für erwiesen gehalten* Die Revision rügt es als eine Verletzung der §§ 286, 287 ZPO, daß nicht auch das Gutachten eines Toxikologen eingeholt worden ist, zu demal in Anbetracht der Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin konstitutionell überempfindlich gewesen sei* Weiter meint die Revision, ein Sachverständiger habe auch darüber noch vernommen werden müssen, ob es sich entsprechend dem Vorbringen des Beklagten bei den im Dezember 1947 aufgetretenen Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht qm psychogene Reaktionen gehandelt habe, die nicht Folge einer Vergiftung gewesen und inzwischen auch wieder abgeklungen seien. Die Rügen sind unbegründet.
Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten des Ober-raedizinalrats Br.Gerlach und des Sachverständigen Prof.Br.Bette als bewiesen angesehen, daß die Klägerin einem Schwachsinn stärkeren Grades verfallen ist. Es hat also für widerlegt erachtet, daß nur vorübergehende Störungen Vorgelegen hätten, die wieder abgeklungen seien. Über die Ursächlichkeit der Wurmkur für den eingetretenen Gesundheitsschaden der Klägerin haben als Sachverständige der Neurologe Prof.Br.Bette und der Pharmakologe Prof.Dr.Keeser Gutachten erstattet. Bern Gutachten des Sachverständigen Prof«Dr.Pette hat das Berufungsgericht entnommen, daß die bei der Klägerin nach der Wurmkur aufgetretenen Krankheitserscheinungen den typischen Formen einer Vergiftung durch Oleum chenopodii entsprechen; der Sachverständige ist zu dem Schluß gelangt, daß der Zustand der Klägerin eine Folge der Behandlung mit dem Oleum chenopodii darstellt* Ber Sachverständige Prof.Br.Keeser hat sich dahin ausgesprochen, daß an dem ursächlichen Zusammenhang kein Zweifel besteht. Da's Berufungsgericht hat sich diese Auffassung unter Hinweis darauf zu eigen gemacht, daß
 bei der einschlägigen Sachkunde des ProfoDrdCeeser die zusätzliche Anhörung eines Toxikologen unnötig sei« Hiergegen lassen sich verfahrensrechtliche Bedenken nicht er-hebeho Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Prof«DroKeeser nicht für hinreichend sachkundig hätte halten dürfen« Mit der Frage, ob die Klägerin konstitutionell überempfindlich gewesen ist, haben sich die Sachverständigen auseinandergesetzt * Da das Berufungsgericht auf Grund ihrer Gutachten bereits zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klägerin infolge mangelnder Vorsorge für ein Ausscheiden des beigebrachten Öles noch am Tage der Eingabe eine Vergiftung erlitten hat und schwachsinnig geworden ist, war es nicht gehalten, noch einen weiteren Sachverständigen hierüber zu hören«
c)	Die Revision vertritt die Ansicht, für die Folgen der dem Chefarzt Dr»j^0 zur Last gelegten unzureichenden Unterweisung der Schwester	brauche-: der Beklagte
 darum nicht nach § 823, 31 BGB einzutreten, weil die Belehrung der Schwester über die Durchführung von Wurmkuren mit der Stellung des Dr.AHHN^8 Vorstandsmitglied des Beklagten nichts zu tun gehabt habe, sondern in seinen Aufgabenbereich als leitenden Arztes der inneren Abteilung gefallen sei, nicht anders, als wenn er selbst bei Verabfolgung eines Mittels einen Kunstfehler begangen hätte«
Eine Haftung des Beklagten könne nur nach § 831 BGB in Präge kommen* der Beklagte habe aber den ihm nach dieser Bestimmung offenstehenden Entlastungsbeweis angetreten«
Die-Revision übersieht hierbei, daß nach dem eigenen Verbringen des Beklagten Dr. AHBgemäE der mit -ihm ge-
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troffenen Vereinbarung und auferlegten Dienstanweisung als leitender Arzt des Krankenhauses für die ordnungsmässige Versorgung der Kranken verantwortlich war» Die ordnungsmässige Versorgung der Kranken ließ es aber nicht zu, daß der Schwester	die selbständige Durchführung von Wurm-
kuren mit dem gefährlichen Oleum che‘nopodii überlassen wurde, ohne daß ihr die hier unterbliebenen genauen Beleh-. rungen und strengen Verhaltungsmaßregeln erteilt wurden»
Wäre ein anderer Arzt des Krankenhauses so verfahren wie Dr. Adams, so hätte dieser als Chefarzt daher einschreiten und entweder für die notwendige Unterweisung der Schwester IfHI^ sorgen oder die selbständige Durchführung von Wurmkuren mit jenem Mittel durch sie unterbinden müssen. In jedem Palle fällt ihm das zu dem Schadensersatz verpflichtende Versäumnis also in seiner Eigenschaft als dem leitenden Arzt des Krankenhauses zur Last» Da er in dieser Eigenschaft zugleich Mitglied des Vorstandes des Beklagten ist, hat das Berufungsgericht mit Hecht die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht»
Ohne daß es noch darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend auch daraus abgeleitet hat, daß Dr.I^m^von Dr.JlflH) nicht über die Verwendung des Oleum chenopodii bei Wurmkuren im Krankenhaus unterrichtet worden ist, erweist sich die Revision hiernach als unbegründet»
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Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück« gewiesen werden»
Dr0 Kieinewefers	£r«KoE	»Meyer	Hanebeclc
 Dr«Bode
 Erbel